Erbrecht - Pflichtteil weg wegen Prostitution?

Beiträge betreffend SW im Hinblick auf Gesellschaft bzw. politische Reaktionen
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kaktus
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Erbrecht - Pflichtteil weg wegen Prostitution?

Beitrag von kaktus »

Aus gegebenen Anlass habe ich mich etwas mit Erbrecht beschäftigt.

Im Österreichischen Erbrecht steht unter Anderen

Entzug des Pflichtteils
Der Entzug des Pflichtteils wird im Sprachgebrauch oft "Enterbung" genannt. Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Berechtigte oder die Berechtigte


beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart führt (z.B. Prostitution),

LG Kaktus

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Zwerg
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Beitrag von Zwerg »

Mir fehlen die Worte..... Mit ein Punkt, der auf meine Liste kommt

Danke für den Hinweis!

Christian

HaDe
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Re: Erbrecht!!!

Beitrag von HaDe »

kaktus hat geschrieben: beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart führt (z.B. Prostitution),
LG Kaktus
Naja im Gesetzestext steht Prostitution nicht explizit angeführt. Gibt es eigentlich aktuellere Gerichtsurteile die noch immer besagen, dass Prostitution gegen die Sittlichkeit verstösst - oder wird dabei immer auf nahezu prähistorische Urteile verwiesen? Das Urteil, das immer wieder erwähnt wird stammt ja aus dem Jahr 1989.

Andreas

KonTom
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Beitrag von KonTom »

Das österreichische Erbrecht

Das Erbrecht
Unter Erbrecht versteht man alle Vorschriften, die die Rechtsnachfolge betreffend das Vermögen eines Verstorbenen regeln. Man versteht darunter aber auch das subjektive Recht, das gesamte Vermögen eines Verstorbenen oder einen Bruchteil desselben für sich in Anspruch zu nehmen.
Die Erbin/der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger/in der Verstorbenen/des Verstorbenen, sie/er erwirbt deren/dessen Vermögen oder einen Teil davon durch Einantwortung. Das Vermögen, aber auch die Schulden der/des Verstorbenen gehen auf die Erbin/den Erben über. Erbin/Erbe wird man entweder auf Grund der gesetzlichen Erbfolge oder auf Grund einer letztwilligen Verfügung.

Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder von Todes wegen über sein Vermögen frei verfügen. Für den Fall, dass die/der Verstorbene keine Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese orientiert sich am Willen einer/eines durchschnittlichen Erblasserin/Erblassers und weist das vererbbare Vermögen der Ehegattin/dem Ehegatten und den nächsten Verwandten der Verstorbenen/des Verstorbenen zu.

Zwischen diesen beiden grundsätzlichen Systemen - Testierfreiheit einerseits und gesetzliche Erbfolge andererseits, wird durch das Pflichtteilsrecht ein gewisser Ausgleich geschaffen. Der Erblasserin/der Erblasser kann ungeachtet der gesetzlichen Erbquote eine letztwillige Anordnung treffen.

Achtung:
Sie/Er muss aber bestimmten nahen Angehörigen trotzdem eine Quote seines Vermögens zukommen lassen. Wenn sie/er dies unterläßt, räumt das Pflichtteilsrecht diese nahe Angehörige/diesen nahen Angehörigen als Plichtteilsberechtigte/Pflichtteilsberechtigten das Recht ein, von der Testamentserbin/vom Testamentserben die Zahlung eines entsprechenden Wertes zu verlangen.



Der Nachlass
Darunter versteht man alle Vermögensrechte und Verbindlichkeiten der Verstorbenen/des Verstorbenen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin/den Erben übergehen. Das Vermögen der Erblasserin/des Erblassers von ihrem/seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftverfahrens nennt man auch den ,,ruhenden Nachlass". Es gibt Rechte der Verstorbenen/des Verstorbenen, die mit dem Tod erlöschen, andere gehen auf die Erbinnen/Erben über.

Vererblich sind zum Beispiel:
- Privatrechtliche Vermögensrechte (sind in der Regel vererblich), so zum Beispiel ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche, Patent- und Urheberrechte;

- Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen, die keinen Begünstigten nennen;

- Schadenersatzansprüche, Schmerzensgeldansprüche, jedoch nur, wenn sie zu Lebzeiten der Geschädigten/des Geschädigten vertraglich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wurden;

- das Erbrecht selbst, aber auch Pflichtteilsansprüche und Ansprüche von Vermächtnisnehmerinnen/Vermächtnisnehmern.

- bei Miet- und Pachtrechten gibt es eine ,,Sonderrechtsnachfolge" - bestimmte nahe Angehörige, die mit der Verstorbenen/dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, haben ein sogenanntes Eintrittsrecht, wie die Ehegattin/der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder), aber auch die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, wobei die Lebensgemeinschaft jedoch mindestens 3 Jahre gedauert haben muss oder wenn zumindest die Wohnung gemeinsam mit der Erblasserin/dem Erblasser bezogen wurde. Eine Sonderregelung gibt es auch bei den Abfertigungsansprüchen. Bestimmte gesetzliche Erbinnen/Erben erhalten hier einen originären (=direkten) Anspruch. Stirbt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, so erhalten ihre/seine gesetzliche Erbinnen/Erben, zu deren Unterhalt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verpflichtet war, die Hälfte deren/dessen, was der Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt als Abfertigung bekommen hätte. Die Abfertigung fällt nicht in den Nachlass;

- bei den Pensionsansprüchen handelt es sich ebenfalls um direkte Ansprüche der Hinterbliebenen. In der Regel erwerben die Witwe oder der Witwer und die/der geschiedene, aber unterhaltsberechtigte Ehegattin/Ehegatte über Antrag eine Pension (=Witwenpension), die nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder (eheliche und uneheliche) erhalten eine Waisenpension. Gesellschafterrechte sind vererblich, solange sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.

Achtung:
Vererblich sind aber auch die Schulden der Erblasserin/des Erblassers, so zum Beispiel Steuerschulden, Sozialversicherungsbeiträge, privatrechtliche Verpflichtungen, wie zum Beispiel Bankverbindlichkeiten, Mietzins- und Betriebskostenrückstände, fällige Versicherungsprämien oder Leasingraten. Wenn Kinder oder die Ehegattin/der Ehegatte gesetzliche Unterhaltsansprüche haben, gehen diese bis zum Wert des Nachlasses auf die Erbinnen/Erben über. Die Berechtigten müssen sich aber alles einrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen oder durch öffentlich- oder privatrechtliche Leistungen erhalten haben (Lebensversicherungssumme, Witwen- oder Waisenpension).

Unvererblich sind zum Beispiel:
- das Wahlrecht
- der Name
- akademische Grade
- Lenkerberechtigungen
- Gewerbeberechtigungen
- Berufsbezeichnungen und Berufsausübungsrechte
- Familien- und Persönlichkeitsrechte
- noch nicht vollzogene Geld- oder Freiheitsstrafen

Die gesetzlichen Erbinnen/Erben
Die Ehegattin/der Ehegatte, die Kinder oder deren Nachkommen, wenn keine vorhanden sind auch die Eltern und deren Nachkommen, also die Geschwister oder Neffen und Nichten der Erblasserin/des Erblasser zählt man zum Kreis der gesetzlichen Erbinnen/Erben. Wenn diese Personen auch nicht vorhanden sind erben die Großeltern oder deren Nachkommen, schließlich die Urgroßeltern.

Achtung:
Die Schwiegertochter/der Schwiegersohn, die Schwiegermutter/der Schwiegervater, der Schwager/die Schwägerin, die Stiefmutter/der Stiefvater haben niemals ein gesetzliches Erbrecht, weil sie nicht verwandt, sondern nur verschwägert sind. Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten haben ebenfalls kein gesetzliches Erbrecht. Wenn kein Testament vorhanden ist, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.

Die Reihenfolge,
in der die Verwandten als gesetzliche Erben zum Zug kommen, sieht etwa folgendermaßen aus: Es gibt 4 Linien, die in der Fachsprache auch Parentelen genannt werden:

1. Parentel:
Darunter zählt man die direkten Nachkommen der Erblasserin/des Erblassers, also Kinder, Enkelkinder, Urenkel. Wenn etwa alle Kinder noch leben, so wird die Erbschaft unter ihnen nach Köpfen geteilt. Bei 4 Kindern erhält z.B. jedes Kind ¼. Wenn ein Kind bereits vorverstorben ist, so treten dessen Nachkommen an seine Stelle, die wiederum zu gleichen Teilen erben. Wenn ein Kind kinderlos verstorben ist, so wächst dessen Anteil gleichteilig den übrigen Geschwistern zu. Erst wenn in der 1. Parentel niemand mehr vorhanden ist, kommt die 2. Parentel zum Zug.

Zur 2. Parentel gehören:
die Eltern der Erblasserin/des Erblassers und deren Nachkommen, also die Brüder und Schwestern der/des Verstorbenen und deren Nachkommen. Wenn beide Elternteile noch leben, erbt jeder die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil verstorben, treten an seine Stelle dessen Nachkommen, also die Brüder und Schwestern der/des Verstorbenen. Hat der vorverstorbene Elternteil keine Nachkommen, so erhält dessen Anteil der andere Elternteil. Wenn auch in der 2. Parentel niemand vorhanden ist, so ist die dritte Parentel als Erbe berufen.

Zur Dritten Parentel zählt man:
die Großelternpaare die Erblasserin/des Erblassers oder deren Nachkommen. Ist auch hier niemand mehr vorhanden, wird geprüft ob in der 4. Parentel jemand vorhanden ist.

Zur 4. Parentel zählt man:
die Urgroßeltern, nicht aber deren Nachkommen. Wenn also ein Urgroßelternteil vorverstorben ist, haben seine Nachkommen kein Eintrittsrecht.


Allgemein
Der Gesetzgeber gibt einem bestimmten Personenkreis die Möglichkeit, auf jeden Fall etwas aus dem Nachlass zu erhalten, auch wenn die Erblasserin/der Erblasser testamentarisch jemand anderen eingesetzt hat. Der Pflichtteilsanspruch ist nicht der Anspruch, bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass zu erhalten, sondern lediglich eine Forderung gegen die Erbin/den Erben oder die Erbinnen/Erben. Die/der Pflichtteilsberechtigte hat im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens das Recht, die Schätzung des Nachlasses zu verlangen. Der Pflichtteil wird vom reinen Nachlasswert berechnet, also von dem, was von den Aktiven nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrig bleibt.

Pflichtteilsberechtigte Personen
Pflichtteilsberechtigt sind die Ehegattin/der Ehegatte und die Nachkommen (Kinder, wenn diese verstorben sind, die Enkel/innen etc.). Wenn keine Nachkommen vorhanden sind können auch die Vorfahren Pflichtteilsansprüche haben.

Der Entzug des Pflichtteils
Den Entzug des Pflichtteils nennt man im Sprachgebrauch oft ,,Enterbung". Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn die/der Berechtigte
- die Erblasserin/den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat (z.B. den Bergkameraden nach einer Verletzung unbeachtet zurückgelassen hat),

- wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

- beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart führt (z.B. Prostitution),


- hoch verschuldet und verschwenderisch ist,

- ihre/seine familienrechtlichen, aus dem Eltern-Kind-Verhältnis entspringenden Verpflichtungen gröblich vernachlässigt oder ihre/seine Beistandspflicht gegenüber der Erblasserin/dem Erblasser vernachlässigt,

- frühere letztwillige Anordnungen der Erblasserin/des Erblassers unterdrückt oder gefälscht hat,

- der Erblasserin/den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (z.B. Mordversuch, absichtliche schwere Körperverletzung, schwerer Betrug, schwerer Diebstahl).



Der Entzug des Pflichtteils muss im Testament ausgesprochen und begründet werden. Außer in den letzten 3 Fällen, bei denen es sich um allgemeine Erbunwürdigkeitsgründe handelt. Im Fall von Streitigkeiten muss die Erbin/der Erbe die Tatsache der Enterbung des (anderen) Erben und das Vorliegen eines Enterbungsgrundes beweisen.



Die Halbierung des Pflichtteils
Der Pflichtteil eines Kindes und auch der Pflichtteil eines Elternteils kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen der Erblasserin/dem Erblasser und der/dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein Verhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern üblicherweise besteht, bestanden hat. Die Erblasserin/der Erblasser muss diese Pflichtteilsminderung testamentarisch anordnen. Der klassische Fall ist wohl das Kind, dass ausschließlich bei ihrer/seiner Mutter und dem Stiefvater aufwächst und zu ihrem/seinem leiblichen Vater keinen Kontakt hat. Die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung besteht wie die Gleichstellung der ehelichen mit den unehelichen Kindern erst seit der letzten Erbrechtsänderung 1991.


Die Höhe und die Berechnung des Pflichtteils
Die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abhängig. Bei den Nachkommen der Erblasserin/des Erblassers und seiner Ehegattin/seines Ehegatten beträgt der Pflichtteilsanspruch immer die Hälfte des Nachlasses, bei ihren/seinen Vorfahren ein Drittel. Die Berechnung erfolgt vom reinen Nachlasswert berechnet, also von dem, was von den Aktiven nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrig bleibt. Im Einzelfall kann die Berechnung jedoch recht kompliziert sein, da unter Umständen auch Schenkungen, die der Erblasserin/der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, Beachtung finden können.


Der Verzicht auf das Erbrecht (Pflichtteilsrechtes) zu Lebzeiten
Durch einen Vertrag, der in Form eines Notariatsaktes errichtet sein muss, kann die Erblasserin/der Erblasser zu Lebzeiten auf ihren/seinen Erb- und/oder Pflichtteilsanspruch verzichten. Ein derartiger Verzicht wird oft gemacht, wenn die Verzichtende/der Verzichtende zu Lebzeiten bereits ihren/seinen Erbanspruch ausgezahlt erhält. Bei einem Erbverzicht erhält die Verzichtende/der Verzichtende beim Tod der Erblasserin/des Erblassers nichts mehr. Bei einem Verzicht kann die Erblasserin/der Erblasser der/dem Verzichtenden lediglich auf den Pflichtteil noch etwas zuwenden wenn sie/er möchte.
Hinweis:
Da ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht meist Auswirkungen auf die Erbberechtigungen anderer Personen hat, lassen Sie sich ausführlich beraten.

Mehrere Erbinnen/Erben hintereinander gereiht
Bei der Abfassung eines Testamentes kann man eine Ersatzerbin/einen Ersatzerben benennen, also eine Erbin/einen Erben, die/der dann zum Zug kommt, wenn die eingesetzte Erbin/der eingesetzte Erbe vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt. Man kann auch mehrere Ersatzerbinnen/Ersatzerben benennen.
Davon zu unterscheiden ist die Nacherbin/der Nacherbe: Wenn es die Erblasserin/der Erblasser so anordnet, kommt zunächst die eingesetzte Erbin/der eingesetzte Erbe zum Zug. Wenn der dann verstorben ist, geht der Nachlass auf die eingesetzte Nacherbin/den eingesetzten Nacherben über. Das bedeutet, dass die Vorerbin/der Vorerbe den Nachlass lediglich nutzen, aber nicht verbrauchen darf (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben). Diese Regelung nennt man auch fideikommissarische Substitution. Man kann aber auch eine sogenannte Substitution auf den Überrest anordnen. Da kann die Vorerbin/der Vorerbe den Nachlass auch verbrauchen, die Nacherbin/der Nacherbe erhält nur das, was übrigbleibt.

Die Ehegattin/der Ehegatte
Allgemein
Das Erbrecht der Ehegattin/des Ehegatten richtet sich danach, welche Verwandte der/des Verstorbenen sonst noch erben. Neben Nachkommen erbt die Ehegattin/der Ehegatte 1/3 Anteil, sind keine Nachkommen, also keine Erbberechtigten der 1. Parentel vorhanden, so erbt die Ehegattin/der Ehegatte 2/3 des Nachlasses.
Hinweis:
Es wird oft angenommen, dass die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte alles erbt, wenn keine Kinder vorhanden sind. Dies ist nicht automatisch der Fall, sondern die Ehegattin/der Ehegatte erbt lediglich 2/3, den Rest bekommen die Verwandten in der 2., 3.oder 4. Parentel. Wer seiner Ehegattin/seinem Ehegatten für den Todesfall ihr/sein gesamtes Vermögen zukommen lassen will, muss also zu deren/dessen Gunsten ein Testament errichten.

Die Rechte der Ehegattin/des Ehegatten im Todesfall
Neben ihrem/seinem Erbteil erhält die Ehegattin/der Ehegatte vorweg das sogenannte ,,Vorausvermächtnis". Sie/Er erhält die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, wie etwa Haushaltsgeräte, Geschirr, Möbel und Teppiche. Wenn die eheliche Wohnung im Wohnungseigentum der Erblasserin/des Erblassers stand, erhält die übrlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte darüber hinaus auch das Recht, weiter in der Wohnung zu wohnen. Der Name Vorausvermächtnis kommt daher, dass die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte das Vermächtnis voraus erhält und es sich nicht von ihrem/seinem Erbteil abziehen lassen muss. Wenn die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte von der Verstorbenen/ von dem Verstorbenen Unterhalt bekommen hat, so hat sie/er diesen Anspruch auch gegen die Erbinnen/Erben. Sie/er muss sich aber von ihrem/seinem Unterhaltsanspruch alles abziehen lassen, was sie/er sonst noch aus dem Anlass des Ablebens seiner Gattin/seines Gatten erhält, wie etwa seinen Erb- oder Pflichtteil oder öffentliche/private Pensionsleistungen. Meistens wird die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte ohnehin eine Witwenpension erhalten, daher kommt es in der Praxis nicht sehr oft vor, dass die Erbinnen/Erben den Unterhalt bezahlen müssen.
Hinweis:
Alle Rechte der Ehegattin/des Ehegatten bestehen jedoch nur während aufrechter Ehe. Die geschiedene Ehegattin/der geschiedene Ehegatte hat kein Erbrecht.

Die gemeinsame Eigentumswohnung
Wenn beide Ehegatten zur Hälfte Eigentümer einer Eigentumswohnung sind, spricht man von gemeinsamen Wohnungseigentum. Hier gibt es für den Todesfall eine besondere Regelung: Wenn die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte nicht ohnehin den Hälfteanteil der Wohnung als Erbe erhält, wächst ihr/ihm der Anteil trotzdem automatisch zu und sie/er wird Alleineigentümerin/Alleineigentümer der Wohnung. Sie/er muss jedoch den Erben einen Übernahmspreis, also den halben Schätzwert der Wohnung bezahlen. Wenn die Ehegattin/der Ehegatte die Wohnung jedoch zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses benötigt, so muss sie/er nicht den Übernahmspreis bezahlen, sondern lediglich die Pflichtteilsansprüche erfüllen. Sie/er hat dann bei Vorhandensein von Nachkommen nur mehr 1/6 des Schätzwertes der Wohnung zu bezahlen, wobei allfällige Hypotheken oder Wohnbauförderungsdarlehen vorweg abgezogen werden. Es macht also im Erbfall einen großen Unterschied, ob die Ehegatten gemeinsame Wohnungseigentümer sind oder ob eine Ehegattin/ein Ehegatte Alleineigentümerin/Alleineigentümer ist. Beim gemeinsamen Wohnungseigentum erhält der Ehegatte auf jeden Fall die ganze Wohnung, während sie/er beim Alleineigentum der/des Verstorbenen lediglich ein Wohnungsrecht erhält.

Die Hauptmietrechte der/des Verstorbenen
Grundsätzlich wird der Mietvertrag durch den Tod der Mieterin/des Mieters aufgelöst. In bestimmten (im Gesetz genannten) Fällen können jedoch Verwandte in den Mietvertrag eintreten, ohne dass sich die Vermieterin/der Vermieter dagegen wehren kann. Die eintrittsberechtigte Person muss ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher mit der/dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Die Eintrittswillige/der Eintrittswillige muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Tod der Hauptmieterin/des Hauptmieters der Vermieterin/dem Vermieter bekannt geben, dass sie/er in die Mietrechte des Verstorbenen eintreten will und wird so zur neuen Hauptmieterin/zum neuen Hauptmieter. Eintrittsberechtigt sind:
- die Ehegattin/der Ehegatte,
- die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte,
- Verwandte in gerader Linie und
- die Geschwister des bisherigen Mieters.

Mehrere eintrittsberechtigte Personen treten gemeinsam ein. Bei Lebensgefährten muss die Lebensgemeinschaft, die in wirtschaftlicher Hinsicht der Ehe entsprochen haben muss, seit mindestens drei Jahren bestanden haben. Wenn dies nicht der Fall ist, genügt es jedoch auch, wenn die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte die Wohnung gemeinsam mit der Erblasserin/dem Erblasser bezogen hat. Alle anderen Eintrittsberechtigten sind an keine Frist gebunden. Wenn der Eintritt in den Mietvertrag wirksam ist, bleibt der Hauptmietvertrag inhaltlich unverändert und es ändert sich auch die Höhe der Miete nicht. Wenn jedoch Geschwister, volljährige Kinder oder Eltern in den Mietvertrag eintreten, kann die Vermieterin/der Vermieter den Mietzins auf den Richtmietzins anheben.
Hinweis:
Eintrittsberechtigungen gibt es auch bei Genossenschaftswohnungen.

Die Hinterbliebenenpension
Man unterscheidet zwischen der Witwenpension zur Versorgung der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten und der Waisenpension zur Versorgung der minderjährigen Kinder. Man muss bei der Pensionsversicherungsanstalt, der die Erblasserin/der Erblasser angehört hat, einen Antrag stellen.

Die Lebensversicherung im Todesfall
Die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, eine bezugsberechtigte Person namhaft zu machen. In diesem Fall erhält die/der Begünstigte direkt von der Versicherungsanstalt die Lebensversicherungssumme ausbezahlt. Die Summe fällt nicht in den Nachlass und wird auch nicht dem Verlassenschaftsverfahren unterzogen. Es wird dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern eine Meldung gemacht und Erbschaftssteuer vorgeschrieben. Wenn in der Lebensversicherungspolizze keine Bezugsberechtigte/kein Bezugsberechtigter genannt ist und wenn die/der Verstorbene noch im Besitz der Urkunde war, diese also im Nachlass aufgefunden wurde, ist die Summe in das Verlassenschaftsverfahren einzubeziehen.

Die Kinder
Die österreichische Rechtsordnung trägt dafür Sorge, dass Kinder auf jeden Fall vom Vermögen der Eltern von Todeswegen etwas erhalten. Die Kinder haben als Vertreter der 1. Parentel ein gesetzliches Erbrecht. Wenn die Erblasserin/der Erblasser testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder auf jeden Fall einen Pflichtteilsanspruch.

Uneheliche Kinder:
Seit dem Jahr 1991 sind uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt und auch uneheliche Elternteile erbberechtigt. Die uneheliche Vaterschaft muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.

Hinweis:
Man kann natürlich vereinbaren, dass ein Kind vorweg ihren/seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet. Eine derartige Vereinbarung muss in Form eines Notariatsaktes getroffen werden. Man hat aber als Kind keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen. Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll ,,angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.

Der Staat
In allerletzter Konsequenz, also wenn keine testamentarischen oder gesetzlichen Erben und auch keine Vermächtnisnehmer/innen vorhanden sind, erbt die Republik Österreich. Den Nachlass nennt man dann ,,heimfällig".

CK
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Beitrag von CK »

Auch auf die Gefahr hin, wieder mal zu radikal zu erscheinen: was soll dieser Pflichtteil eigtl. ? Dass SW hier diskriminiert sprich ungleich behandelt werden, ist sicherlich unschön, keine Frage, aber ich würde politisch eher verlangen, dass der Pflichtteil abgeschafft wird. Womit ich jetzt nicht meine, dass das Forum hier sich dieser Meinung anschliessen soll. Um Gottes willen. Ich fühle mich sehr wohl in dieser Aussenseiterrolle. Es gibt hier durchaus einige Forderungen, die ich aus freiheitlicher Sicht nicht teile, aber ich bin hier um euch zwecks Legalisierung der Prostitution zu unterstützen, alles Andere ist sekundär .

Dennoch, ganz ehrlich: MEIN Eigentum ist MEIN Eigentum. Schade, dass ich nicht zu 100% darüber verfügen kann, was nach meinem Tod damit passiert. Man mag es unmoralisch finden, dass ein Vater seinen Sohn enterbt weil er homosexuell ist oder seine Tochter weil sie SW ist (das sehe ich ja genauso), aber es sollte m.E. DENNOCH sein gutes Recht sein. Wieso sollte ich Anrecht auf nur irgendeinen Cent von meinen Eltern haben, wenn sie sterben und das Testament mir halt nichts zusteht ? Woraus leitet sich da egtl. ein Anspruch ab (Umgekehrt natürlich genauso.) ? Diese unbequeme Meinung würde ich so jederzeit vertreten, wohlwissend dass ich damit das Eigentumsrecht von Arschlöchern verteidigen würde, aber Eigentum ist ne Prinzipienfrage und keine Frage der Person des Eigentümers.

Es gibt halt zwei Möglichkeiten: entweder es gibt kein Testament, für diesen Fall braucht es ein Erbrecht (quasi so Standardroutine/Default-Programm), d'accord oder es gibt ein Testament (kundenspezifische Routine), dann regelt halt das und NUR das was mit dem Vermögen der/des Verstorbenen passiert. Leider gibt es im letzteren Fall anscheinend staatliche "Zwangsinterventionen" wie diesen Pflichtteil mit allerhand Ausnahmeregeln noch, die natürlich wieder nur Diskriminierung schaffen wie eben gegenüber SW. Typisch Rechtssprechung: man kann halt nichts einfach und für alle gleich regeln.

Die res publica sollte aber sws mal zurückgefahren werden zugunsten der res privata, wie Robert Nef es anlässlich der Hayek-Tage unlängst festgestellt hat. Überall will der Gesetzesgeber mitreden statt die Menschen in Ruhe zu lassen.

Von der leidigen Erbschaftssteuer sws mal gar nicht zu reden, der liebe Fiskus hält halt auch noch gerne seine Hand auf, wenn jmd. das Zeitliche segnet. Weiss Gott was der egtl. für ein Anrecht auf MEIN Eigentum nach meinem Ableben hat. Aber Steuerrecht ist ein ganz anderes Thema.

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StauneBaer
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Beitrag von StauneBaer »

CK hat geschrieben:Dass SW hier diskriminiert sprich ungleich behandelt werden, ist sicherlich unschön, keine Frage, aber ich würde politisch eher verlangen, dass der Pflichtteil abgeschafft wird.
Meiner bescheidenen Meinung nach, würde die Abschaffung der Sittenwiedrigkeit von Prostitution dieses Problem, und viele mehr, doch schon lösen.

Gruß SB

P.S. Sorry Marc, hab deinen Beitrag erst später gesehen.

CK
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Beitrag von CK »

StauneBaer hat geschrieben: Meiner bescheidenen Meinung nach, würde die Abschaffung der Sittenwiedrigkeit von Prostitution dieses Problem, und viele mehr, doch schon lösen.
Was die Diskriminierung von SW angeht, hast Du recht. Wenn schon Pflichtteil, dann aber bitte ganz ohne Einschränkungen, aber spätestens bei in Haft Sitzenden wird dann ja scheinbar doch eine Ausnahme gemacht.

Der Irrtum der Rechtssprechung liegt hier einfach darin, dass Erbschaft m.E. Privatsache ist. Der Staat sollte da totale Entscheidungsfreiheit beim Testament zulassen. Von mir aus kann A dann B schon enterben, bloss weil er eine rote Hose statt eine blaue anhat oder einfach nur, weil er lieber seinem Fussballklub das Geld spendet als seinem Sohn oder aus einer Bierlaune heraus. Mag einem Aussenstehenden arschlochmässig vorkommen, aber wie schon gesagt: RES PRIVATA. Dann würden sich solche Diskussionen einfach mal in Zukunft ersparen.

Natürlich finde auch ich es hässlich, wenn A seine Tochter B wegen Sexarbeit enterbt, halte es aber für sein gutes Recht- juristisch betrachtet. Moralisch halte ich es für ne Sauerei, aber das ist MEINE Moralvorstellung und A hat eben SEINE. Jeder Mensch hat das Recht auf seine eigenen Moralvorstellungen. Oder nicht ? Was fällt dem Gesetzgeber ein, seine mir und A aufzudrängen ?

Die Sittenwidrigkeit der Sexarbeit ist auch so ein Paradebeispiel für die völlig falsche Anmassung des Staates sich als Moralinstanz zu begreifen. Eine Ethik der Freiheit würde m.E. vollkommen ausreichen. Der Staat weitestgehend nur als Beschützer von Freiheit, Leben und Eigentum sowie einer rechtlichen Grundordnung von Markt und Vertragsfreiheit. Selbst sowas wie Arbeitsrecht könnte weitestgehend autonom zwischen Tarifparteien ausgehandelt werden. Auch SW hätten dann Gewerkschaften udgl.

Das Entscheidende zu begreifen ist, dass Ausnahmen, Ausnahmen zu Ausnahmen und dazu wiederum Ausnahmen, eben nur rechtliche Diskriminierung schaffen und die Freiheit aller schänden, nicht nur die der SW (deren Freiheit natürlich in sovielen Bereichen schon leider ganz besonders wegen der blöden Sittenwidrigkeit). Rechte statt Verbote heisst die Lösung. Oder einfach: Freiheit !

(Hab auch bewusst im politisch liberalen/libertären Lager für unsere Petition hier Werbung gemacht, glaubt mir, deren Sympathie liegt auch bei den SW. Vor allem in den USA, aber nicht nur dort, werden SW als besonders arg betroffene Opfer des Etatismus angesehen. Dort haben die meisten SW auf ihren Webseiten sogar Werbung für Ron Paul, den republikanischen Minarchisten. )

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Beitrag von Lycisca »

CK hat geschrieben: Rechte statt Verbote heisst die Lösung. Oder einfach: Freiheit !
Ich denke, Verbote und Pflichten sind wohl auch sinnvoll, doch sollten sie nur soweit eingesetzt werden, als sie unbedingt nötig sind.

Was das Erbrecht angeht, so sind sowohl Einschränkungen an den Pflichtteilsanspruch sinnvoll (wer durch Mordanschläge rascher ans Erbe gelangen will, soll gar nichts erben) als auch Einschränkungen an die Verfügungsfreiheit des Erblassers (wer sich von seinen Kindern im Alter pflegen lässt, soll sie dann nicht hinterrücks nach seinem Tod ohne Erbe zurücklassen). Das Gesetz müsste jedoch immer wieder entrümpelt werden, um Verbote und Pflichten zu entfernen, die der heutigen Gesellschaft fremd sind.

CK
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Beitrag von CK »

@Lycisca: Ja, das würde in der Tat wohl Sinn machen. Damit kann ich leben. Gesetze, die sich auf das Wesentliche beziehen und gesellschaftlich veränderbar sind. Hauptsache kein Paragraphendschungel mit zig rechtlichen Diskriminierungen.

Melanie
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Beitrag von Melanie »

Naja mal umgekehrt :
ein Vater von 4 Kindern schwer krank an Krebs erkrankt liegt zu Hause und braucht Hilfe, aber alle seine Anrufe und Briefe um Hilfe an seine Kinder bleiben ohne Antwort.
Statt dessen findet sich eine gute Freundin - die ihn bis zum Tode pflegt.
Der Vater enterbt seine Kinder und vererbt sein ganzes Vermögen an die Freundin , die bis zuletzt bei ihm war.
- trotzdem bekommen die Kinder den Pflichtteil -

In meinen Augen ungerecht = ihnen würde gar nichts zustehen. Vor allem, wenn sie auf den Tod des Vaters schon gewartet haben - damit sie endlich erben.

Traurig, aber passiert !

LG Melly
„Wenn du eine weise Antwort verlangst, musst du vernünftig fragen.“
Johann Wolfgang von Goethe

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Ab 1. 1. 2010 kein Pflichteilsentzug wg. Prostitution mehr!

Beitrag von nina777 »

( D )

Das Wichtigste zum neuen Erbrecht

Neues Erbrecht

Mehr Freiheit bei Schenkungen


Wer etwas zu vererben hat, sollte nach vorne schauen - umso mehr, nachdem der Bundestag erst kurz vor der Sommerpause Neuerungen für das Erbrecht beschlossen hat. Zum Teil 100 Jahre alte Paragrafen wurden reformiert. Für Erbfälle vom 1. Vom Januar 2010 an gelten nun andere Regelungen zu Schenkungen, zum Pflichtteilsentzug und zur Stundung von Teilen aus der Erbmasse.

...

Pflichtteilsentzug

Bisher konnte der gesetzliche Pflichtteil demjenigen entzogen werden, der dem Erblasser, seinem Ehegatten oder den leiblichen Kindern nach dem Leben trachtete. Künftig wird dieser Kreis auf uneheliche Partner und Stiefkinder erweitert. Ein zweiter Grund war, dass der Pflichtteilsberechtigte einen "ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel" geführt hatte. Was das heutzutage bedeutet, ist längst nicht mehr klar - die Zeiten ändern sich. "Prostitution gilt heute nicht mehr als "ehrlos", und Spieltrieb, Alkoholismus oder Drogensucht werden heute, anders als früher häufig, als Krankheiten eingestuft", sagt Groll. Künftig gilt: Ein Entzug ist nur noch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.

.....

http://wirtschaft.t-online.de/c/19/69/1 ... 91982.html



Erbrecht in A und D:
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=1659
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suzy quattro
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Doppelmoral: SW enterben

Beitrag von suzy quattro »

Ich finde, das ist ein Hammer: Pflichtteilsentzug wegen Sittenwidrigkeit (Prostitution)! Unverschämt, das!
Woher weiss man denn z. B., ob nicht ein anderer Erbberechtigter regelmäßig in den Puff geht - obwohl ich persönlich daran auch nix sittenwidriges sehe.
Viel sittenwidriger finde ich den Umstand, zu erben,
obwohl man sich nicht um den Verstorbenen gekümmert hat.
Mein Vater ist vor drei Wochen gestorben und jetzt erbt meine Schwester (mit), obwohl sie den Kontakt zu meinen Eltern seit 20 Jahren abgebrochen hat.
Doppelte Moral eben.

LG Sabine
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Mavis
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Beitrag von Mavis »

Aber Prostitution IST doch in Deutschland gar nicht mehr sittenwidrig!?
Hab ich das richtig verstanden: Du erbst nicht, weil du als Prostituierte arbeitest?? Das ist ja unglaublich...

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Aoife
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Beitrag von Aoife »

Na ja, das Gesetz war ja 100 Jahre alt.
Und damals hat 'man' das wohl so gesehen.
Und gerade weil heutzutage gar nicht mehr klar ist,
was "sittenwidrig" denn überhaupt bedeuten soll
(was am Beispiel der Prostitution erklärt wurde),
hat man diesen Passus beim neuen Gesetz
lieber mal ganz weggelassen.

So habe zumindest ich diese Nachricht verstanden.

Liebe Grüße, Eva
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Beitrag von rene-hb »

Ist hier etwas aus dem Zusammenhang gerissen worden?

Denke, viel sittenwiedriger ist es doch im großen Rahmen Steuern zu hinterziehen, Steuergelder zu veruntreuen, Armut zu fördern, Bildung zu verhindern, etc.

Leute die solche Ding tun und trotzdem von der Gesellschaft hoch angesehen werden, sollten meiner Meinung nach als erste wegen verstosses gegen die guten / meine Sitten vom Erben ausgeschlossen werden.

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Marc of Frankfurt
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18 Aug, 2008

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Reform des Erbrechts immer noch nicht vollzogen?
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=41542#41542 (in: sexworker.at/prostg)

http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=63919#63919

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Snickerman
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RE: Doppelmoral: SW enterben

Beitrag von Snickerman »

Das darf doch nicht wahr sein!
Ich werde gleich mal meinen besten Freund interviewen,
der ist Jurist!
Ich höre das Gras schon wachsen,
in das wir beißen werden!

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hedonism
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Beitrag von hedonism »

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Mavis hat geschrieben:Aber Prostitution IST doch in Deutschland gar nicht mehr sittenwidrig!?
Hab ich das richtig verstanden: Du erbst nicht, weil du als Prostituierte arbeitest?? Das ist ja unglaublich...
Dass so etwas gesetzlich überhaupt (noch) möglich ist, bedeutet natürlich eine Riesensauerei,
ABER das ist natürlich nicht automatisch, sondern kann max. auf Antrag (eines "netten" Miterbberechtigten) verfolgt und durchgesetzt werden.
BEVOR DU ÜBER JEMANDEN URTEILST, ZIEH DIR SEINE SCHUHE AN UND GEH DEN SELBEN WEG......

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Marc of Frankfurt
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Ab 1.1.2010 kein Pflichteilsentzug mehr nur wg. Prostitution

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Das neue Erbrecht lässt mehr Freiheit für Geschenke


Heidelberg/München (dpa/tmn) -
Wer etwas zu vererben hat, sollte nach vorne schauen - umso mehr, nachdem der Bundestag erst kurz vor der Sommerpause Neuerungen für das Erbrecht beschlossen hat.

Zum Teil 100 Jahre alte Paragrafen wurden reformiert. Für Erbfälle vom 1. Januar 2010 an gelten nun andere Regelungen zu Schenkungen, zum Pflichtteilsentzug und zur Stundung von Teilen aus der Erbmasse:


Schenkungen

Grundlegend neu und von Erbrechtsfachleuten positiv gesehen ist ein Teil der Reform, der als Wortungetüm daher kommt - das «Abschmelzungsmodell beim Pflichtteilsergänzungsanspruch». Dieses bringt Erblassern mehr Freiheit für Schenkungen zu Lebzeiten.

«Das Abschmelzungsmodell ist der Kern der Reform - und sinnvoll», urteilt Michael Rudolf, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) in Angelbachtal bei Heidelberg. Vielen künftigen Erblassern dürfte es leichter fallen, etwas frühzeitig zu schenken. Bisher galt folgendes: «All das, was zehn Jahre oder länger vor dem Tod des Erblassers verschenkt wurde, wird nicht in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen», erklärt Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer in Berlin. «Alles innerhalb der zehn Jahre vor dem Tod ist drin.» Statt der starren Frist gebe es nun eine «gleitende Ausschlussfrist» oder, wie es im Fachjargon eben auch heißt, ein «Abschmelzungsmodell».

Von Schenkungen neuneinhalb Jahre vor dem Tod werden also nur 10 Prozent der Schenkungssumme bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Wird die Schenkung erst ein halbes Jahr vor dem Tod vorgenommen, fließen 90 Prozent in die Berechnung ein. Erfolgt die Schenkung 10 Jahre oder länger vor dem Tod, bleibt sie unberücksichtigt. «Es ist die Abkehr vom Alles-oder-Nichts-Prinzip», fasst Diehn zusammen.

Das «Einbeziehen» spielt eine Rolle bei der Bestimmung des Pflichtteils. Pflichtteilsberechtigt sind direkte Abkömmlinge - Kinder, Enkel, Urenkel - sowie Ehepartner und, wenn die Kinder vor den Eltern sterben, die Eltern, zählt Klaus Michael Groll vom Deutschen Forum für Erbrecht in München auf. Der Pflichtteil berechnet sich aus zwei Töpfen. Dabei werden der Nachlass und die Schenkung zusammengerechnet und daraus dann der Pflichtteil bestimmt.

Ein Beispiel: Ein Witwer hinterlässt seinen zwei Söhnen 200 000 Euro. Er bestimmt Sohn A zum Alleinerben, diesem hat er fünf Jahre vor dem Tod bereits 100 000 Euro geschenkt. Die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil sind also 200 000 plus 50 000 Euro (50 Prozent von 100 000 Euro). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Verkehrswerts des gesetzlichen Erbteils (bei zwei Erben), Sohn B erhält also ein Viertel von 250 000 Euro.

«Bislang konnte es sein, geradezu makaber, dass immer darauf geschielt wurde, ob der Erblasser es nach der Schenkung noch 10 Jahre macht oder nicht», sagt Diehn. Die gleitende Abnahme bei der Berücksichtigung nimmt solchen Fällen die Schärfe. «Hochbetagte haben bisher häufig von Schenkungen abgesehen, weil sie nicht daran glaubten, noch zehn Jahre zu leben», erläutert Groll. Jetzt könnten auch sie noch Schenkungen vornehmen, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren.

Pflichtteilsentzug

Bisher konnte der gesetzliche Pflichtteil demjenigen entzogen werden
, der dem Erblasser, seinem Ehegatten oder den leiblichen Kindern nach dem Leben trachtete. Künftig wird dieser Kreis auf uneheliche Partner und Stiefkinder erweitert. Ein zweiter Grund war, dass der Pflichtteilsberechtigte einen «ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel» geführt hatte. Was das heutzutage bedeutet, ist längst nicht mehr klar - die Zeiten ändern sich.

«Prostitution gilt heute nicht mehr als 'ehrlos', und Spieltrieb, Alkoholismus oder Drogensucht werden heute, anders als früher häufig, als Krankheiten eingestuft», sagt Groll. Künftig gilt: Ein Entzug ist nur noch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.


Stundung bei Härte

Jeder Erbe kann künftig verlangen, dass ein Pflichtteilsanspruch gegen ihn nicht sofort eingelöst werden muss. Es soll vielmehr die Möglichkeit zur Stundung geben. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine Tochter, die das Familienheim bewohnt, nicht sofort die anderen Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss, wenn sie dafür das Haus verkaufen müsste.


Anrechnung von Pflegeleistungen

Wenn direkte Abkömmlinge den Erblasser pflegen, kann einen Ausgleich für diese Arbeit bisher nur dann verlangen, wer dafür auf Berufseinkommen verzichtet hat. Künftig besteht ein Ausgleichsanspruch in Form eines höheren Erbteils auch dann, wenn keine Einkommenseinbußen vorliegen. Der Anspruch wird künftig bestimmt, bevor der Rest nach der gesetzlichen Quote ermittelt wird. «Die Höhe richtet sich nach der Intensität der Pflege und weiteren Umständen», erklärt Groll. Er empfiehlt, dass Erblasser nicht unbedingt auf die gesetzliche Regelung vertrauen, sondern ihre Pflegehelfer zu Lebzeiten per Schenkung mit dem bedenken, was sie für richtig halten.


Verjährung

Bisher verjährten Erbrechtsansprüche erst nach 30 Jahren. «Viele Ansprüche wurden in der Vergangenheit aus sittlichen Gründen erst sehr viel später, verzögert geltend gemacht», erklärt Rudolf. Nun soll wie in vielen anderen Rechtsbereichen die sogenannte Regelverjährung von drei Jahren gelten. «Ein Erbe muss also innerhalb von drei Jahren nach dem Tod eines Erblassers erfolgen», sagt Groll. Und er weist darauf hin, dass das Ablaufen dieser Frist nur durch Klage unterbrochen werden kann. «Eine normale Kontaktaufnahme, zum Beispiel durch einen Mahnbrief, reicht nicht aus.»



Deutsches Forum für Erbrecht:
www.erbrechtsforum.de

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge:
www.dvev.de

© sueddeutsche.de - erschienen am 03.09.2009 um 09:12 Uhr
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/699959





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hedonism
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RE: Erbrecht - Pflichtteil weg wegen Prostitution?

Beitrag von hedonism »

Hab mir jetzt mal die österreichische Rechtslage rausgesucht und wie ich das sehe ist so ein Entzug kaum mehr möglich. Wär auch ehrlich gesagt eine bodenlose Frechheit!

Kann mir der Pflichtteil durch testamentarische Anordnung entzogen werden?

Viele Erblasser empfinden die Beschränkung ihrer Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht als unzumutbar und versuchen daher dem Berechtigten den Pflichtteil zu entziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrecht bestätigt (vgl. Beschluss vom 19.04.2005, Az.: 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03) und klar gestellt, dass der Pflichtteil nur in den gesetzlich bestimmten Fällen entzogen werden kann. Diese sind:

* Der Pflichtteilsberechtigte trachtet dem Erblasser nach dem Leben.
* Er hat den Erblasser vorsätzlich körperlich misshandelt.
* Er sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig macht.
* Er hat die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt.
* Er hat einen "ehrlosen und unsittlichen" Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers geführt.

Der letztgenannte Entziehungsgrund wird in der Praxis nur selten angenommen. Nur eine „schwerwiegende und schuldhafte Verfehlung" eines Pflichtteilsberechtigten rechtfertigt einen Pflichtteilsentzug!

Praxistipp: Die Entziehung des Pflichtteils ist nur dann wirksam, wenn der Erblasser sie im Testament ausdrücklich angeordnet hat und er dabei erklärt hat, welcher der oben beschriebenen Entziehungsgründe den Entzug des Pflichtteils rechtfertigen soll.

Verzeiht der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten ein zur Pflichtteilsentziehung berechtigendes Verhalten, darf er den Pflichtteil nicht mehr entziehen. Eine bereits angeordnete Pflichtteilsentziehung wird dann unwirksam.

Praxistipp: Der Pflichtteilsberechtigte kann nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichthofes (BGH, Urteil vom 10.3.2004 - IV ZR 123/03) schon zu Lebzeiten des Erblassers gerichtlich feststellen lassen, dass eine im Testament angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam ist.
BEVOR DU ÜBER JEMANDEN URTEILST, ZIEH DIR SEINE SCHUHE AN UND GEH DEN SELBEN WEG......