. . . und zwar sowas von, in der taz.
Kostprobe:
" . . . ich möchte die Auswüchse bekämpfen, die sich aus der Prostitutionsschutzgesetzgebung ergeben.
Die erlaubt vieles, was meines Erachtens nicht menschenwürdig ist."
Dagegen was zu tun, erlaubt die Prostitutionsschutzgesetzgebung nicht:
"Das Dunkelfeld ist vor allem bei der Zwangsprostitution so riesig, dass ich denke, dass es gar nicht er-
weitert werden kann. Das Problem ist, dass die Polizei keine Möglichkeit hat, dieses Dunkelfeld aufzu-
hellen. Vor der Liberalisierung konnte man Kontrollen durchführen. Jetzt kommen wir in diese Bordelle
nicht rein, außer wenn wir gerufen werden."
taz: Ohne Anlass darf die Polizei nicht kontrollieren?
Bartels: Im Moment darf die Polizei tatsächlich nicht anlasslos kontrollieren.
Aber das dürfte sie, wenn der Sexkauf strafbar wäre.
Immerhin: Eine skeptische Zwischenfrage.
Vor dem Druck des Interviews einen "Faktencheck" zu machen hätte kürzer gedauert als ich jetzt zum
Tippen brauche - aber Qualitätsjournalismus hat das nicht nötig, wir kennen es!
§ 29 ProstSchG:
Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke
und Geschäftsräume der betroffenen Person während der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäfts-
zeiten zu betreten ( . . .) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird,
jederzeit Personenkontrollen vorzunehmen.
von "Anlass" steht da nichts. Erst unter (2), wenn außerhalb der Geschäftszeiten kontrolliert werden soll.
"Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" als Zauberwort genehmigt,
was laut Frau Bartels kaum geht. Und wenn man nach der Kontrolle keine "dringende Gefahr" vorzeigen
kann - dann hat man sie rechtzeitig verhütet!
"Nordische" Ex-Polizeipräsidentin erzählt was vom Pferd
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