Ehefrau als Prostituierte
Gehörnter Gatte darf Schenkung widerrufen
In Mecklenburg-Vorpommern hatte sich ein Maler in eine Prostituierte verliebt und die Frau geheiratet. Per notariellem Vertrag sicherte er ihr ein lebenslanges Wohnrecht zu, doch dann ging sie wieder anschaffen. Er zog die Schenkung zurück - zu Recht, wie nun der Bundesgerichtshof entschied.
Karlsruhe - Geschenkt ist nicht immer geschenkt - das musste nun eine Frau aus Mecklenburg-Vorpommern erfahren. Weil sie heimlich der Prostitution nachging, kann ihr Ehemann eine Schenkung wegen "groben Undanks" widerrufen. Das gilt selbst dann, wenn die Partnerin bereits zuvor im Rotlichtmilieu tätig war. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe veröffentlicht.
Der Handwerksmeister hatte im Rotlichtmilieu verkehrt und dort seine spätere Partnerin kennengelernt. Im Jahr 2000 übertrug er ihr das lebenslange kostenlose Wohnrecht in seinem gesamten Anwesen - selbst im Fall einer Trennung. Er verpflichtete sich für diesen Fall sogar dazu, das Haus mitsamt Werkstatt zu verlassen. Sie versprach dafür, die Prostitution aufzugeben. 2005 heiratete das Paar, doch schon 2008 folgte die Scheidung - und der Streit um das Haus.
Der Mann hatte herausgefunden, dass seine Partnerin ihre Tätigkeit bereits ein Jahr nach der Schenkung wieder aufgenommen hatte. Sie soll auch eine außereheliche Beziehung zu ihrem Zuhälter unterhalten haben, der für sie die Gewerberäume gemietet hatte.
Der Mann widerrief seine Schenkung, die Frau verklagte ihn und forderte die Räumung des gesamten Hauses. Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock gab der Frau zunächst recht. Gerade wegen der großen Diskretion der Prostituierten sei der Maler zumindest nicht öffentlich gedemütigt worden. Daher müsse er - entsprechend dem notariellen Vertrag - sein Haus für seine Ex-Frau räumen.
Dieses Urteil hob der BGH nun auf. Mit der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit habe die Prostituierte die gebotene Rücksichtnahme verletzt und "groben Undank" gezeigt. Aus formalen Gründen konnte der BGH allerdings nicht abschließend entscheiden, sondern musste den Fall an das für die Klärung von "Tatsachen" zuständige OLG zurückgeben.
Ausgangspunkt für den Streit um Geschenke sind laut BGH die Erwartungen des Schenkers. Diese muss der Beschenkte freilich nicht voll erfüllen; "grober Undank" zeigt sich vielmehr erst, wenn "der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt". Dabei reichen zudem "objektive Verfehlungen" nicht aus, vielmehr muss der Undank einer Gesinnung entspringen, die sich gegen den Schenker richtet.
Im Fall aus Mecklenburg-Vorpommern seien beide davon ausgegangen, dass die Frau die Prostitution aufgibt. Dieses Versprechen sei Ausgangspunkt gewesen. Der Maler habe ihr eine Sicherheit geben wollen, die ihr auch nach einem Scheitern der Beziehung noch ein Leben ohne Prostitution ermöglicht. Tatsächlich aber habe die Frau schon nach wenigen Monaten ihre Prostitutionstätigkeit wieder aufgenommen. Darin sei zumindest objektiv ein Verstoß gegen die gebotene Dankbarkeit zu sehen, befand der BGH.
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/p ... 75022.html
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