Steuern und Steuerpolitik

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
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Marc of Frankfurt
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Steuerlast und Staatsquote

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Heute 13. Juni ist der Schwarze Freitag des Jahres 2007.

Ab heute wird statistisch gesehen nicht mehr für das Finanzamt, sondern für die eigene Tasche verdient



Der Bund der Steuerzahler berechnet diesen Tag jedes Jahr.

Es ist die prozentuale Steuerlast auf Tage umgerechnet.

Also heute am 194. Tag von 365 Tagen = 194/365 = 53 % Steuern und Abgaben.

Diese Zahl ist politisch nicht unangefochten. Manche sprechen nur von ca. 1/3 statt 1/2 Abgabenlast. Doch der Staat scheint es wie manche Betreiber mit einer 50/50-Regelung zu handhaben. Eine genauere Analyse lohnt sich ...

www.steuerzahler.de



Aussagefähiger ist für die durchschnittliche Belastungsentwicklung der privaten Haushalte (Privatpersonen und Unternehmen) die volkswirtschaftliche Einkommensbelastungsquote, bei der die Summe aus Steuern und Sozialbeiträge nicht zum Bruttoinlandsprodukt (BIP), sondern zum Volkseinkommen ins Verhältnis gesetzt werden.

[Karl-Bräuer-Institut]





2007: 13. Juli
2008: 8. Juli






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Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 21.08.2008, 01:39, insgesamt 1-mal geändert.

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annainga
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Beitrag von annainga »

"Die Betreiber führen quartalsweise eine Sammelliste, in der die Prostituierten einzutragen sind und aus der die Tätigkeitstage hervorgehen. Der Betreiber sammelt die täglichen Beträge und überweist die Summe vierteljährlich an das Finanzamt. Dieses setzt in Höhe der für die jeweiligen Personen abgeführten Summen eine Steuer-Vorauszahlung fest. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgt die Einkommenssteuerveranlagung. Wird keine Steuererklärung von der einzelnen besteuerten Prostitiuierten abgegeben, wird die Besteuerungsgrundlage geschätzt, wobei das Finanzamt (in einem Rundschreiben an die Betriebe) von vornherein zusichert, das zu versteuernde Einkommen in der Höhe zu schätzen, die den bereits gezalten Steuer-Vorauszahlungen entspricht. Gleichzeitig wird die Nichterhebung von Steuernachzahlungen versprochen.Weiter ist vorgesehen, dass Personen, die in der Sammelliste ohne Anschrift aufgeführt sind, dem Betreiber oder einem Steuerberater oder Rechtsanwalt eine Zustellungsvollmacht auch für den Empfang der aufgrund der Schätzung ergangenenen Steuerbescheide erteilen."

ist das in der praxis nicht bereits anders erfolgt? ich meine mich an einen artikel erinnern zu können, in dem stand, dass sexarbeiter direkt angeschrieben wurden .....

Margarete Gräfin von Galen bewertet das Steuerverfahren folgendermaßen:

"Hinzu kommt, dass das Verfahren diskriminierend ist, weil es unterstellt, dass Prostituierte nicht wie andere Personen in der Lage oder willens sind, korrekte Steuererklärungen abzugeben. Es beruht auf dem alten Unwerturteil vom "Zerrbild eines Gewerbes" und gehört - wie das zugrunde liegende Werturteil - abgeschafft.
(...)
Kein anderer Berufszweig wird in dieser Weise pauschal versteuert."


ich selbst weiß nicht, ob ich an dem vereinfachtem verfahren teilnehmen könnte (es gilt nur in teilen nrw´s), aber es ist ja nicht vereinfacht, wenn ich einen antrag stellen muss. denn die pflicht zur einkommenssteuererklärung bleibt ja, und die gebe ich ja ansonsten ab ohne noch an einem "vereinfachten verfahren" teilzunehmen.

liebe grüße von annainga

HaDe
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Beitrag von HaDe »

annainga hat geschrieben: "Hinzu kommt, dass das Verfahren diskriminierend ist, weil es unterstellt, dass Prostituierte nicht wie andere Personen in der Lage oder willens sind, korrekte Steuererklärungen abzugeben. Es beruht auf dem alten Unwerturteil vom "Zerrbild eines Gewerbes" und gehört - wie das zugrunde liegende Werturteil - abgeschafft.
(...)
Kein anderer Berufszweig wird in dieser Weise pauschal versteuert."
Naja, die Vermutung, dass nicht alles angegeben wird kommt der Finanz wahrscheinlich bei jedem Beruf in dem Belege unüblich sind - also letztendlich alle Endkundengeschäfte in Kleingewerben. Die Versuchung einen Eingang zu vergessen ist schon relativ gross, wenn die Zahlung weder am Kontoauszug aufscheint, noch eine Rechnungsnummer dafür vergeben wurde.

Einkommenssteuervorauszahlungen (und letztendlich ist diese "Sexsteuer" nichts Anderes) gibts bei uns bei jedem. Allerdings wird die Höhe normalerweise anhand des Vorjahresgewinns und nicht pauschal festgelegt.

"Sonderbehandlungen" im Steuerrecht sind aber - zumindest in AT - nicht ganz unüblich. So muss beispielsweise im Baugewerbe der Endkunde die MwSt direkt an die Finanz zahlen und nicht wie sonst üblich an den Verkäufer. Grund: Zu oft wurden im Baugewerbe Mini-GmbHs gegründet, die Zahlung (inkl Ust) von den Kunden entgegegengenommen und dann schnell in den Konkurs geschickt ohne jemals die Steuer an die Finanz weiterzuleiten.

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annainga
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Beitrag von annainga »

ich war selbst erstaunt über galens auslegung. auf mich wirkt das vereinfachte verfahren wie ein machtloses angebot, in dem versucht wird doch noch irgendwie an steuereinnahmen zu kommen.

wir wünschen uns, nein wir fordern, dass sexarbeit gesellschaftlich anerkannter wird, deshalb sollten wir versuchen, uns auch steuerlich in die gesellschaft einzugliedern.

habe noch etwas interessantes bei galen gelesen, ist zwar älter, aber hat bis heute gültigkeit:

"Der IV. Senat war der Auffassung, dass die Einnahmen einer Prostituierten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von §15 ESt steuerpflichtig seien.
Der VI. Senat war der Auffassung, dass Geschlechtsverkehr gegen Entgelt weder eine Tätigkeit im Sinne von § 15 EStG, noch eine sonstige Leistung im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG sei und verneinte jegliche Einkommsteuerpflicht mangels Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.
Diesen Streit enschied der Große Senat des Bundesfinanzhofs durch Urteil vom 23.6.1964 in dem Sinne, dass er die Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG ablehnte, jedoch die Besteuerung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gem § 22 Nr. 3 EStG bejahte. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Tätigkeit würden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, weil sich die Tätigkeit nicht als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle. Die "gewerbsmäßige Unzucht" stelle "das Zerrbild eines Gewerbes" dar. Dennoch sei das Einkommen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern, da der Begriff der sonstigen Leistungen weit zu fassen sei und alle Einkunftsarten erfasse, die nicht zu anderen Einkunftsarten gehören."


liebe grüße von annainga

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Marc of Frankfurt
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Steuer- und Prostitutionsgesetz Ungarn

Beitrag von Marc of Frankfurt »

So machen's die Ungarn

Politischer Deal: Hurensteuer gegen kostenlose Gesundheitsvorsorge und Rente


Hier nochmal der Artikel aus JayR's posting vollständig, weil er so besonders ist!!!





http://hvg.hu/english/20070805_prostitu ... aspx?s=24h

From sex to business
Hungarian sex workers


2007. augusztus 05. 21:09 | Utolsó módosítás:2007. augusztus 05. 21:43



Prostitutes are to receive subsidised business classes. Like other self-employed people, they will pay tax and social security contributions. In exchange, they will gain the right to free healthcare and a pension.

It exceeded the wildest dreams of Agnes Foldi, head of the Hungarian Prostitutes' Interest Group (MPEE), whose members have started attending courses in accountancy and business law. In April, the MPEE's website was telling visitors it had received Ft15.2m in subsidies for providing commercial training for budding businesswomen. The 110 places available were several times oversubscribed.

One part of the story goes back to summer 2005 and an event in Pecs. Police asked several prostitutes for identity papers and, finding they had no official documents on them at all, reported them to the tax authorities - who then fined them for concealing earnings. The MPEE appealed this ruling in court, saying the New York Convention, which Hungary ratified in 1955, prohibits compiling a register of sex workers. Last year, however, Baranya County Court rejected the MPEE's appeal, saying taxation did not constitute a formal list.

This ban on listing prostitutes prevented Agnes Foldi from giving HVG a precise idea of the number of sex workers in Hungary. She estimates that there are some 35-40,000, including male, female, gay and transvestite sex workers. Many drift in and out of the business, while others spend some of the year working abroad. In Hungary, some 20,000 actively live off the sex industry. The MPEE has 7,000 members, which includes supporters as well as active prostitutes. There is no membership fee: the association survives on donations and subsidies. It received Ft12.5m in 2005, and made losses of some Ft4m in each of the past two years.

The New York Convention does not ban prostitution, and nor has Hungarian criminal law since 1993. Both the Agreement and Hungarian law nonetheless prohibit pimping as well as providing premises for paid sexual activity.

Criminal law makes it impossible to have sex for money legally, since either the employer or the business would be criminally liable. A contractual relationship might work (if the service consumer were tendering), but this is unrealistic, since it would require extensive paperwork before the sexual act could take place.

As far as taxes are concerned, service providers have a range of options on offer. They can work as individual entrepreneurs or as freelancers. If they choose the latter, they need to obtain a tax code. There are no specific tax rules on prostitution. Tax experts argue there is no need for a tax code if the provider offers the services on a non-market basis, offering different clients different conditions. For instance, a plumber does not need a tax code if he sorts out his neighbours' burst pipe and pockets some cash in return. In the same way, an occasional prostitute who does not always demand money and accepts a wide range of forms of payment - if a grateful friend occasionally gives her a car in exchange for the service, for instance. However, if somebody provides a service that is available to all and advertises this fact, then a tax code is needed.

Prostitutes can also register as individual entrepreneurs. Indeed, the Central Statistical Office has a specific code for sexual services. This has both advantages and drawbacks from a tax point of view. It makes no difference to VAT. Prostitutes must, however, provide a VAT receipt if a client asks for it. Of course, regardless of its line of business, no company can reclaim that VAT, since the service in question cannot be counted a business expense.

If somebody provides sexual services as an independent activity, he cannot necessarily claim for his business expenses. It is not clear, for example, that he can claim for the depreciation of a car he uses during the course of his business activity. An individual entrepreneur can do this, however, even if the car is registered under his wife's name. This, at least, is the position of the tax authorities, outlined in their letter to the MPEE.

If the sexual service provider carries out his business in his own flat, a proportion of his accommodation expenses can be claimed against tax. However, the cost of renting a room specifically for providing sexual services cannot be claimed, since providing a place for offering sexual services in is illegal. Nor can expenditure on haircuts and cosmetic materials be offset - even though the cost of condoms and sexual health tests can be fully offset.

The level of social security contributions depends on the prostitute's incorporation status and income level. If somebody works part-time as a prostitute and is registered as an individual entrepreneur while earning her social security benefits by working at least 36 hours a week in another job, then she must pay 29 per cent in social security contributions, 8.5 per cent in pension contributions and 4 per cent for health insurance. If she has no other job and no insurance as an individual entrepreneur, then she pays 9 per cent health insurance, so long as she has a tax number. If this same job is her main source of income, then she has to pay the full range of social security contributions - 29 + 15.5 per cent - or a minimum of Ft131,000 a month. In return, she has access to unemployment benefit and, like everyone else, gains the right to receive a pension when she turns 62.

Patrícia Molnár





Solche fundamentalen Überlegungen zur nachhaltigen Existenzsicherung von Sexarbeitern kommen in der Evaluation zum deutschen Prostitutionsgesetz gar nicht vor. Da wird scheinheilig? Ausstiegshilfe gefordert. Wieso?





Querverweis:

Länderberichte UNGARN

Alles zum deutschen ProstG





Anm.:
The "New York Convention" should be the (abolitionist) UN-convention of 1949
(Suppression of the Traffic in Persons and the Exploitation of the Prostitution of Others)
http://www.ohchr.org/english/law/trafficpersons.htm oder
http://www.unhchr.ch/html/menu3/b/33.htm
Danke für Info von LEFÖ





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Marc of Frankfurt
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Beitrag von Marc of Frankfurt »

Zur Sonderbesteuererung in der Prostitution (Teil IV)

Immer wieder wird versucht, die angeblich „freiwillige“ Teilnahme an der pauschalen Steuervorauszahlung von Prostituierten durch die Drohung mit dem Einsatz der Steuerfahndung und nachträglicher Steuerschätzung gegenüber Betreiber/innen und Prostituierten durchzusetzen.


Wenn der Bundesrechnungshof 2003 das Monatseinkommen von Prostituierten auf 2.500 € schätzt, so sehen das beispielsweise die Finanzbehörden von München ganz anders, wenn sie mit Steuerfahndung und Steuerschätzung gegen Prostituierte vorgehen. Denn dort legt man der durchschnittlichen Einkommensberechnung monatlich 25 Arbeitstage mit drei Freiern zu jeweils 100 €, und somit ein monatliches Bruttoeinkommen von 7.500 € der Steuerschätzung zugrunde (so Wirtschaftsreferent Dr. Wieczorek am 20.04.2006 in Beantwortung einer Anfrage der Grünen Fraktion in München). Mit solchen Berechnungsgrundlagen treibt man Prostituierte schnell in den finanziellen Ruin, wenn sie einmal ins Visier der Steuerfahndung geraten sind.


Um die Drohung mit der Steuerfahndung stets präsent zu halten, ist in den baden-württembergischen Prostitutionsetablissements, die sich am Sonderbesteuerungsverfahren beteiligen, ein Formular auszufüllen mit der Kopfzeile: „Meldung der persönlichen Besteuerungsdaten bei Nichtteilnahme am vereinfachten Vorauszahlungsverfahren“. Hier „dürfen“ dann all diejenigen Frauen, die nicht „freiwillig“ am Sonderbesteuerungsverfahren teilnehmen wollen, darlegen, seit wann sie schon der Prostitution nachgehen, mit wem sie verheiratet sind („Name und Vorname des Ehegatten“) und wie lange sie „voraussichtlich“ in dem gerade gewählten Etablissement zu arbeiten gedenken. Diese Meldung „ist der Steuerfahndung vor Tätigkeitsantritt im jeweiligen Etablissement zuzuleiten“, heißt es auf dem Formular. Im Klartext: Es handelt sich um eine Einladung der Steuerfahndung zum Besuch des Etablissements, die man da ausfüllt und unterzeichnet.


So räumte ein Sprecher des Baden-Württembergischen Finanzministeriums auf der Sitzung des Finanzausschusses vom 22.04.2004 in Stuttgart ein, „dass es von den Betroffenen als Drohung empfunden werden könne, wenn als Alternative zur Teilnahme am freiwillig pauschalierten Besteuerungsverfahren eine Ermittlung durch die Steuerfahndung aufgezeigt werde. Doch sei dies nicht als Drohung gemeint.“ (Drucksache 13 / 3200, 22.04.2004)
Wer’s glaubt, wird selig.


Dass der Geist von Schnüffelei und Kontrolle mit der Prostituierten-Pauschalsteuer einhergeht, ist nun auch einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. 12. 2006 (VII B 121/06) zu entnehmen. Gegenüber einem Bordellbetreiber, der sich in der Nähe von Stuttgart nach anfänglicher Beteiligung am so genannten „Düsseldorfer Verfahren“ von diesem wieder lösen wollte, sind behördlicherseits alle Schikanen eingeleitet worden, die man sich vorstellen kann.


So führte die Steuerfahndung als Reaktion auf die Weigerung einer weiteren Teilnahme an dem angeblich freiwilligen Verfahren in dessen Etablissement mehrfach „im Beisein von Polizeibeamten Besuche durch, um die Prostituierten vor Ort nach Namen, Anschrift, Aufenthaltsdauer und Tätigkeitsumfang sowie deren Kunden (!) nach ihrem Namen zu befragen“, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung gegen den Betreiber.


Die Klage des betroffenen Betreibers, mittels derartiger Durchsuchungsmaßnahmen „würden potenzielle Kunden der Mieterinnen abgeschreckt und dies habe ‚selbstverständlich auch Auswirkungen auf das Mietverhalten von Prostituierten’, was für den Betreiber Existenz bedrohend sei“, konterte das Bundesfinanzgericht mit der ihm zur Verfügung stehenden Arroganz der Macht: Schließlich könne der Betreiber nicht hinreichend belegen, dass er mehr als andere Etablissements im Einzugsbereich von Besuchen der Steuerfahndung betroffen sei und somit Wettbewerbsnachteilen bis hin zur Existenzbedrohung ausgesetzt gewesen sei. „Dass die Kontrollbesuche der Steuerfahndung bei den Prostituierten zu Zeiten stattfinden werden, zu denen diese dort ihre Berufstätigkeit ausüben, ist durch den Fahndungszweck vorgegeben“, heißt es in dem Urteil gegen den Betreiber vom Dezember 2006 kurz und knapp.


Die offiziell behauptete „Freiwilligkeit“ einer Teilnahme am „Düsseldorfer Verfahren“ löst sich damit weitgehend in Luft auf.


Wir von Doña Carmen sind der Auffassung, dass die Sonderbesteuerung von Prostituierten nach dem so genannten „Düsseldorfer Verfahren“ diskriminierend und schikanös ist. Es entbehrt jeder rechtlichen Grundlage und sollte deshalb abgeschafft, statt bundeseinheitlich eingeführt werden - wie Bundesfinanzminister Steinbrück es will.


Was man dagegen unternehmen könnte - dazu an dieser Stelle demnächst mehr.


Ihre Rosina
vom Team Doña Carmen e.V.


Tel./ Fax: 069-7675 2880
donacarmen@t-online.de
www.donacarmen.de


Quelle:
www.kollegin.de/magazin

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Marc of Frankfurt
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Kölner paysex-Steuer

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Die Stadt lässt für sich anschaffen !

Kölner Sex -Steuer ist eine Geldmaschine


von Louis Richter

Die Stadt Köln bessert seit dem Jahr 2004 ihre Stadtkasse mit einer besonderen Sex -Steuer auf. Besteuert wird nicht das Vergnügen im heimischen Schlafzimmer, sondern das harte Gewerbe der Huren. Eine Vollzeit- Hure muss demnach pro Monat 150 Euro Sex -Steuer an die Stadt entrichten. Eine Teilzeit - Hure 6 Euro pro tatsächlichem Arbeitstag.

Für die Stadt geht das Konzept auf. Die Einnahmen sprudeln von Jahr zu Jahr mehr. Köln lässt anschaffen gehen !

Für das Jahr 2007 rechnet das Steueramt mit Einnahmen von rund 1,4 Millionen Euro, wie eine Sprecherin der Stadtverwaltung der Nachrichtenagentur ddp sagte. 2006 wurden 828 000 Euro von Prostituierten und Bordellbetreibern eingenommen.

Für das laufende Jahr werden allein von den in Köln tätigen Prostituierten etwa 877 000 Euro erwartet, die Betreiber von Bars und Swinger-Clubs steuern 172 000 Euro bei, weitere 320 000 Euro kommen von den Erotik-Kinos.

Die Einführung der Sex-Steuer zum 1. Januar 2004 hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt.

DCRS meint: Besonders rühmlich ist das nicht. Der Staat lässt die Frauen für sich anschaffen !

http://www.dcrs-online.com/news/sex-ste ... 02666.html





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sixela
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Re: Kölner paysex-Steuer

Beitrag von sixela »

Marc of Frankfurt hat geschrieben:
DCRS meint: Besonders rühmlich ist das nicht. Der Staat lässt die Frauen für sich anschaffen !


.
Vielleicht ist es aber ein Wundermittel gegen immer stärkere Versuche, Prostitution zu verbieten, in welcher Form auch immer. Denn irgendwann wird die Diskussion aus Skandinavien und Großbritannien auch in unsere Länder hinüberschwappen!
Die Welt ist umso freier, je weniger Religion und je mehr Sex praktiziert wird

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Kein Karnevalsgag

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Rheinland-Pfalz beteidigt sich am sog. Düsseldorfer Verfahren

und hat einen Flyer für das Sex-Business hergestellt




Besteuerung im Rotlicht-Milieu



http://www.fm.rlp.de/Service/DOC/Steuer ... tlicht.pdf
(2 Seiten)

Vorläufige Anmerkungen:

Das Verfahren ist freiwillig, insofern es auf ministeriellem Erlass und nicht etwa auf strafbewehrten parlamentarischen Gesetzen beruht. Druck zum Beitritt am freiwilligen Verfahren wird jedoch massiv z.B. durch Drohungen mit Razzien aufgebaut.

Das Verfahren ist für die Seite der Steuerpflichtigen KEINE Vereinfachung,
weil es nicht befreit von einer Abgabe der Steuererklärungen,
weil die Tageszahlungen nicht reichen zur Abgeltung der Steuerforderungen.

Viele unterschwelligen Drohungen im Prospekt und auch
viele Falschinformationen und auch
wichtige Informationen werden unterschlagen
(z.B. die Kleinstunternehmerregelungsgrenze zur Umsatzsteuerbereiung bei ca. 17.000 Euro.)






Weitere Broschüren:
http://www.fm.rlp.de/Service/Infomateri ... terial.asp
Z.B. Existenzgründung (24 Seiten):
http://www.fm.rlp.de/Service/DOC/Steuer ... endung.pdf





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Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 04.03.2008, 17:02, insgesamt 1-mal geändert.

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Finanzpläne zur SW-Besteuerung in Hessen

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Hessen das 5. Bundesland?




PRESSEMITTEILUNG
von
www.donaCarmen.de


Koch-Regierung plant umstrittene Sonderbesteuerung von Prostituierten



In einem Schreiben an die Prostituiertenberatungsstelle Doña Carmen e.V. hat der
hessische Finanzminister Weimar (CDU) Pläne für die Einführung einer am so genannten
„Düsseldorfer Verfahren“ angelehnten Sonderbesteuerung von Prostituierten in Hessen
bestätigt. Hessen wäre damit nach Baden-Württemberg, NRW, Sachsen und Berlin das
fünfte Bundesland, das sich dieser umstrittenen Praxis anschließen würde. Da sich die
Planungen diesbezüglich noch in der „Konzeptionsphase“ befänden, hielt sich der Minister
bezüglich des Einführungstermins der Prostituierten-Steuer bedeckt, deutete aber an, dass
die täglich zu entrichtende Pauschalsteuer wie in Baden-Württemberg bei 25 € liegen würde.

Doña Carmen e.V. lehnt jede Form einer Sonderbesteuerung von Frauen in der Prostitution
als rechtliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen selbständig ausgeübten Tätigkeiten
ab
. In keinem anderen selbständig betriebenen Beruf (etwa bei Architekten, Rechtsanwälten
oder Ärzten) wäre es denkbar, dass der Vermieter (nichts anderes ist der Bordellbetreiber
gegenüber den Prostituierten) Steuervorauszahlungen an das Finanzamt weiterleiten würde.
Es handelt sich um einen Bruch des in § 40 Abgabenordnung gesetzlich festgelegten
Steuergeheimnisses
. Gegen die Verfahren in Baden-Württemberg und Berlin werden zudem
erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht.

Das „Düsseldorfer Verfahren“ der Erhebung einer Tages-Steuerpauschale für Prostituierte
durch Abtretung an Bordellbetreiber stammt aus dem Jahre 1966 und ist ein Relikt aus
Zeiten, in denen Diskriminierung von Prostitution noch salonfähig war. Es beruht auf keiner
gesetzlichen Grundlage und wird allein per Behördenerlass geregelt. Auch die 2007 vom
Bundesfamilienministerium vorgelegte Evaluation des Prostitutionsgesetzes ergab, dass die
Mehrzahl der dort befragten Finanzämter und Finanzgerichte für eine Pauschalbesteuerung
von Prostituierten (ob als Vorauszahlung oder Abgeltungssteuer) „derzeit keine rechtliche
Grundlage“ sieht
. Doña Carmen weiß aus der täglichen Beratungsarbeit mit den Frauen um
die Praxisuntauglichkeit und Missbrauchsanfälligkeit dieser Art des Besteuerungsverfahrens.

Doña Carmen befürwortet eine vollständige Eingliederung des Prostitutionsgewerbes
in das Steuersystem. Jede Form der Besteuerung muss sich jedoch daran messen
lassen, ob sie auf Gleichbehandlung oder Diskriminierung beruht. Wir fordern die
hessische Landesregierung auf, von ihren umstrittenen Plänen Abstand zu nehmen
und stattdessen für die immer noch vorenthaltene gewerbe- und steuerrechtliche
Anerkennung von Prostitution als „freiberufliche Tätigkeit“ einzutreten
.

http://www.donacarmen.de/wp-content/upl ... Steuer.pdf





.

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Innovationen vom Finanzamt

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Wichtige Steuer Änderungen 2008 in Deutschland





Steuernummer

Jeder Bürger erhält künftig eine bundeseinheitliche, lebenslang geltende Steuer-Identifikationsnummer. Diese ändert sich auch bei einem Umzug nicht. Gespeichert werden der Name, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift und die zuständige Finanzbehörde des Steuerpflichtigen.

Alle Steuerzahler, die wegen ihres geringen Verdienst keine Steuererklärung abgeben müssen, dies aber dennoch tun wollen, können sich künftig mehr Zeit lassen. Die Zweijahresfrist entfällt. Wer in den vergangenen sieben Jahren keine Steuererklärung abgegeben hat, aber noch Ansprüche gegenüber dem Fiskus hat, kann das jetzt nachholen. Grundsätzlich bleibt es aber sinnvoll, die Steuererklärung möglichst rasch zu machen.





Erbschaftssteuer

Fast alle Erben, die nicht zum allerengsten Familienkreis des Verstorbenen zählen, werden in Zukunft mehr Steuern zahlen müssen. Dagegen sind die Angehörigen der Steuerklasse I, also Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, sowie eingetragene Lebenspartner die Gewinner der Reform - es sei denn, das Erbe besteht vor allem aus Häusern, Grundstücken oder Firmenanteilen: In diesem Fall kann es wegen der vom Verfassungsgericht geforderten Gleichbehandlung aller Vermögensarten auch bei den engsten Verwandten zu deutlichen Mehrbelastungen kommen. Immobilien und Betriebsvermögen werden künftig bei der Steuerbemessung mit dem Verkehrswert angesetzt, bislang gewährten die Finanzämter großzügige Abschläge von bis zu 50 Prozent.

Das Gesetz soll nach jetziger Planung im Frühjahr 2008 verabschiedet werden und rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Erben, für die das neue Recht von Nachteil ist, können allerdings bis zum Inkrafttreten noch die bisher geltenden Regelungen nutzen. Möglicherweise ist es auch sinnvoll, einen Teil des Vermögens noch vor Wirksamwerden des neuen Gesetzes zu verschenken. Allerdings sollte hier in jedem Fall ein Experte zu Rate gezogen werden.





Steuerfrei Spenden

Großspender können künftig bis zu 20 Prozent ihrer Gesamteinkünfte im Jahr steuerfrei spenden. Bislang lag diese Grenze bei fünf Prozent. Kleinspender können bis zu 200 Euro ohne gesonderte Spendenquittung von der Steuer absetzen. Als Nachweis reicht ein Überweisungsbeleg der Bank.





Belege

Wer Ausgaben für Dienstleistungen, Kinderbetreuung oder Handwerkerleistungen hat, ist nicht mehr verpflichtet, Rechnungen und Kontoauszüge mit der Steuererklärung einzureichen. Im Zweifelsfall können die Finanzbeamten die entsprechenden Belege allerdings nachfordern.





Unternehmensteuer

Die Steuerlast für Unternehmen in Deutschland wird von derzeit knapp 39 Prozent auf weniger als 30 Prozent abgesenkt. Zugleich werden aber die Möglichkeiten der Firmen eingeschränkt, steuerliche Vorteile zu erzielen, indem sie Gewinne bei Filialen im Ausland veranlagen. Gleichwohl werden Steuerausfälle von mehr als fünf Millionen Euro erwartet. Das Reformpaket umfasst auch die Einführung einer Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge. Das wird aber erst 2009 wirksam.

[süddeutsche.de]





Abgeltungssteuer

siehe auch das relativ neue Alterseinkünftegesetz

http://www.sueddeutsche.de/finanzen/special/695/126499/





Hure und Geld:
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=1588 (SW-only)

Nachhaltige Existenzsicherung:
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=1312 (SW-only)





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Sünden-Steuer

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Zur Abwechselung mal eine Steuernachricht von Übersee ;-)




The Washington Post: New Yorks 'Drogen Steuer' wird bespöttelt


New York 'Crack Tax' Proposal Is Derided

Many States Aid Enforcement With Levy on Illicit Drugs


By Keith B. Richburg
Washington Post Staff Writer
Sunday, February 17, 2008; A05

NEW YORK
-- If you can't beat it, tax it.

That seems to be the axiom in New York these days,
where Gov. Eliot L. Spitzer (D), struggling to close a
$4.4 billion budget gap, has proposed making drug
dealers pay tax on their stashes of illegal drugs. The
new tax would apply to cocaine, heroin and marijuana,
and could be paid with pre-bought "tax stamps" affixed
to the bags of dope.


Some critics in the legislature are asking what the
governor has been smoking.

"I guess if it moves, he'll tax it," said Republican
state Sen. Martin J. Golden, who dubbed the proposal
"the crack tax." Some opponents said that because
cocaine and weed would be subject to the new levies,
it should more aptly be called "the crack-pot tax."

"How do I explain to my 16-year-old son that we're
giving a certain legitimacy to marijuana, cocaine and
heroin?" asked Golden, a former New York City police
officer who represents a Brooklyn district. "We are
taxing an illegal substance." He added, "Is
prostitution next?"


[In Deutschland ist bekanntlich beides zu versteuern.]

On the other side of the aisle, some Democrats, too,
were stunned by the plan. "My initial instinct is: I
don't understand it," said Bill Perkins, a state
senator from Harlem. "Most of the dealers I'm familiar
with are petty crack dealers -- most of them are
crackheads. They are broke, to say the least. I just
don't understand how you impose a tax" on broke
crackheads, he said.


Taxing illegal drugs is more widespread than is
generally known. At least 21 states have some form of
tax for illicit drugs, although some of those laws
have been challenged in courts, and others have fallen
into disuse. Almost all the remaining drug-tax laws
are used mainly by local law enforcement agencies as a
way to
  • seize drug money and
  • fund counter-narcotics
    operations.


The controversial idea grew out of the efforts to
fight bootleggers such as Al Capone during Prohibition
-- going after the bootleggers [Schmugler] for unpaid taxes often
required a lighter burden of proof than a criminal
prosecution. Taxing illicit drugs gained popularity
during the 1980s and early 1990s, when prosecutors and
law enforcement authorities were pushing for mandatory
sentences and other measures to signal a crackdown on
drugs and drug use.

"It was a way of getting tougher on criminals," said
Joseph D. Henchman, tax counsel for the Tax
Foundation, a Washington-based educational group. "It
kind of boggles my mind. If you want to get tougher on
drug dealers, increase the penalties."

"It's just weird to put an excise tax on an illegal
substance," Henchman said. "When you tax something,
it's a way for the government to say you can have it,
but we want a piece of it. . . . It's sending a mixed
signal."


[Politisches Double-Bind? Sic!]

Last September, a state appeals court ruled a drug law
in Tennessee unconstitutional, saying that an illegal
substance could not be taxed. In Massachusetts, that
state's supreme court in 1998 ruled a drug tax was an
unconstitutional form of "double jeopardy,"
[nicht verfassungsgemäße doppelte Gefährdung]
so it is
not used, although it remains on the books, according
to the revenue department in Boston.

Allen St. Pierre, executive director of NORML, the
National Organization for the Reform of Marijuana
Laws, called the drug tax "a wacky idea. It's a
quintessential example of the absurdity of the war on
some drugs."


St. Pierre called it "bizarre, to say the least."
Taxing drug dealers, and especially users, he said,
"is like squeezing blood from a rock."

The Federation of Tax Administrators represents the
tax collectors for the 50 states and the District, and
Verenda Smith, the group's government affairs
associate, called the drug tax an effective law
enforcement tool.
"The whole thing is about law
enforcement," Smith said.

Most states with the law sell stamps that drug dealers
can buy in advance, like what Spitzer is proposing.
Because no drug dealers are known to buy the stamps
and pay their tax in advance, the tax is usually
levied after they are caught.

Some states have designed distinctive drug stamps,
often depicting a marijuana leaf. Nebraska's drug
stamp depicts a rolled joint crossed with a syringe in
front of a skull and what appears to be a headstone,
with the label "R.I.P."

"People do walk in and buy the stamps. We assume they
are all stamp collectors," Smith said. "I believe only
one person out of 50,000 has ever been a drug dealer."
To avoid a court challenge, she said, the law has to
allow anyone to buy the stamps without showing
identification or alerting authorities that he or she
is a drug dealer.

In many Southern states, such as North Carolina, the
illicit substances tax is also applied to moonshine
[schwarz gebrannter Schnaps].

In New York, Spitzer proposed the drug tax in his
2008-09 budget as a way to deal with a projected
shortfall, and in a memo said taxing drug dealers
would raise $13 million in the coming fiscal year.
The
governor's office said the bill would contain strict
secrecy requirements, so drug dealers who paid their
taxes would not be incriminating themselves.


A tax stamp for a gram of marijuana would cost $3.50,
and $200 for a gram of cocaine
, "whether pure or
diluted," according to the governor's proposal.

When Robert Megna, the New York tax commissioner, went
to push the tax before a hearing at the state
assembly, he was grilled by assembly member Jeffrion
L. Aubry of Queens.

Aubry said he is concerned about figures compiled by a
Queens College sociology professor, showing that
between 1997 and 2006, about 360,000 New Yorkers were
arrested for marijuana possession -- usually small
amounts in a single joint, or nickel or dime bags --
and 85 percent of those arrested were black or
Hispanic.
Most of those received probation [Bewährung].

[Viele Gesetze gegen das große Verbrechen und mit moralischem
Impetus geplant, wirken sich in der Praxis später
leider doch nur gegen kleinkriminelle Prekarier aus.]

But Aubrey, in an interview, said he is concerned that
adding a new tax would create more costs to the city
by forcing police to impose a new charge: tax evasion.


"Our prison population has been declining," Aubry
said. "This runs counter to that. . . . The poor, and
minorities, are the ones who end up arrested,
convicted and sentenced.
" Aubry vowed to fight what he
called a "boneheaded" proposal.

Megna replied, "It's not our intent to burden certain
portions of the population."

In the current anti-tax environment, politicians in
states such as New York are reluctant to raise taxes
more on average taxpayers, and prefer to cover budget
shortfalls through what experts call "sin taxes", on
products such as cigarettes and alcohol, or on
activities such as visiting strip clubs. Texas, for
example, recently introduced a levy on strip clubs
known as "the pole tax."


New York, for its part, already taxes lap dances at
strip clubs, but only if they are performed in the
club's V.I.P. room
, not on the couches in the main
area of the club.

Strippers [and Sex workers], like drug dealers, normally are not known
to complain about more taxes.
"I guess they didn't
expect the drug dealers of New York to rise up and
join the anti-tax movement," Aubry said.

http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/co ... 02198.html





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Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 01.05.2008, 17:42, insgesamt 1-mal geändert.

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Steuer- und Gewerberecht Sexarbeit

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Gewerbe- und steuerrechtliche Forderungen
von Dona Carmen

1. Schluss mit der steuerrechtlichen Diskriminierung von Prostitution
als 'gewerbsmäßige Unzucht'!


Begründung:

Die steuerrechtliche Einordnung von Prostitution muss endlich Ausdruck rechtlicher und gesellschaftlicher Anerkennung von Prostitution sein. Die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung muss sich von der bislang geltenden Wertung der Prostitution als "gewerbsmäßige Unzucht" unzweideutig distanzieren. Solche Wertungen sind nicht geeignet, aus Steuerpflichtigen Steuerzahler zu machen.





2. Anerkennung selbständiger Prostitutionsausübung als
"freiberufliche Tätigkeit"!
Keine Einstufung als 'Gewerbe'!
Keine Anwendung der Gewerbeordnung auf selbständige
Prostitutionstätigkeit!

Begründung:

Prostitution ist eine nicht-gewerbliche selbständige Arbeit. Sie erfüllt alle wesentlichen Merkmale eines freien Berufs. Die Erfassung selbständiger Prostitutionstätigkeit durch das Gewerberecht ist weder erforderlich noch praktikabel.





3. Aufnahme von Prostitution als 'freiberufliche Tätigkeit' in den
Katalog des § 18 EStG!
Keine Besteuerung von selbständiger Prostitutionstätigkeit nach
§ 15 EStG!
Keine Gewerbesteuer auf selbständige Prostitutionstätigkeit!

Begründung:

Eine gewerberechtliche Einordnung selbständiger Prostitutionstätigkeit als 'freiberufliche Tätigkeit' muss auch im Steuerrecht Berücksichtigung finden, sodass eine Besteuerung nach § 15 EStG (Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit) nicht länger in Frage kommt. Es ist diskriminierend, Prostitution nicht als Gewerbe anzuerkennen, sie aber steuerrechtlich als 'Gewerbe' zu veranlagen und abzuschöpfen.





4. Respektierung von Doppelbesteuerungsabkommen der
Bundesrepublik Deutschland mit Drittstaaten hinsichtlich
selbständig ausgeübter Prostitutionstätigkeit von Migrantinnen!

Begründung:

Selbständig tätige Migrantinnen haben gemäß der Doppelbesteuerungsabkommen das Recht, ihre Einkommenssteuer auch in ihrem Heimatland zu entrichten. Diese Regelung muss auch im Falle von Prostitutionsmigrantinnen voll respektiert werden. Jegliche Ausübung von Druck seitens staatlicher Behörden gegenüber Prostitutionsmigrantinnen in der Absicht, ihre aus den Doppelbesteuerungsabkommen resultierenden Rechte zu minimieren, ist zu unterlassen.





5. Keine bundeseinheitliche Sonderbesteuerung von Prostituierten
nach dem so genannten 'Düsseldorfer Verfahren'!
Respektierung des gesetzlich verbrieften Rechts auf
Steuergeheimnis auch für Frauen in der Prostitution!
Uneingeschränktes Recht auf Abgabe einer individuellen
Steuererklärung für Prostituierte!

Begründung:

Das so genannte "vereinfachte Verfahren zur Besteuerung von Prostituierten" ('Düsseldorfer Verfahren') ist eine berufsgruppenspezifische Diskriminierung von Frauen in der Prostitution. Ihnen wird unterstellt, sie seien unfähig oder nicht willens, sich selbst um ihre Steuer zu kümmern. Deshalb wird das Eintreiben der Steuer, eine originär staatliche Hoheitsaufgabe, auf Bordellbetreiber übertragen. Bei keiner anderen Berufsgruppe werden Steuern von deren Vermietern an die Finanzbehörden überwiesen. Ein einheitlicher Pauschalbetrag bedeutet zudem steuerliche Ungleichbehandlung für niedrigere Einkommen. Die Praxis der so genannten "vereinfachten Verfahren" ist erfahrungsgemäß verbunden mit Formen des direkten und indirekten Drucks auf Bordellbetreiber und Prostituierte. Es ist nicht praxistauglich und zudem missbrauchsanfällig: Weder garantiert es eine Quittierung der einbehaltenen Beträge, noch die Kontrolle darüber, ob und in welchem Umfang sie tatsächlich an den Fiskus weitergeleitet werden.





6. Keine verdachtsunabhängigen Kontrollen der Steuerfahndung
gegenüber Prostituierten!
Keine Aufnahme persönlicher Daten von Prostitutionskunden
bei Kontrollen der Steuerfahndung!


Begründung:

Bei Kontrollen der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, in denen Frauen der Prostitution nachgehen, handelt es sich - sofern kein konkreter Verdacht auf Steuerhinterziehung vorliegt - um eine berufsgruppenspezifische Diskriminierung. Das nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.12.2006 der Steuerfahndung zugestandene Recht, persönliche Daten von Prostitutionskunden aufzunehmen, ist pure Prostitutionsgegnerschaft und für die Feststellung der Steuerpflichtigkeit von Prostituierten nicht erforderlich.





7. Gewährung einer zeitlich begrenzten fünfjährigen
Steueramnestie für Prostituierte!


Begründung:

Die Jahrhunderte währende rechtliche Diskriminierung von Prostitution begründet die Notwendigkeit einer positiven Diskriminierung hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Prostitution. Innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren soll keine Steuer rückwirkend erhoben werden (Steueramnestie). Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Regelung soll nur ein Jahr rückwirkend Steuern erhoben werden dürfen, im zweiten Jahr danach zwei Jahre rückwirkend usw. Diese Steigerung erfolgt so lange, bis die gesetzlich geltende Verjährungsfrist für hinterzogene Steuern (10 + 3 Jahre) erreicht ist. Erst ab diesem Zeitpunkt werden in der Prostitution Tätige allen anderen Steuerpflichtigen gleichgestellt.





8. Staatlich finanzierte Informationskampagnen zur
steuerrechtlichen Aufklärung im Prostitutionsgewerbe!


Begründung:

Es handelt sich hierbei um eine Bringschuld des Staates, um eine vertrauensbildende Maßnahme positiver Diskriminierung angesichts Jahrhunderte währender und immer noch anhaltender rechtlicher Diskriminierung gegenüber dem Prostitutionsgewerbe. Nur mit solchen Informationskampagnen, nicht aber mit Razzien der Steuerfahndung lässt sich Steuerpflicht langfristig und nachhaltig durchsetzen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den hohen Anteil von Prostitutionsmigrantinnen. In solche Informationskampagnen sind Selbsthilfeorganisationen von Prostituierten - ausreichend finanziert - mit einzubeziehen.

http://www.donacarmen.de/?p=232





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Nicht nur Düsseldorf!

Beitrag von Marc of Frankfurt »

10 Gründe gegen die Sonderbesteuerung
von SexarbeiterInnen

sog. Düsseldorfer Verfahren


http://www.donacarmen.de/?p=231





Das 'Düsseldorfer Verfahren' -

Anmerkungen zu einer diskriminierenden Form der Besteuerung von Prostituierten


Nachdruck des Artikels aus "la muchacha-die Frau" 2007.

http://www.donacarmen.de/?p=228





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Zum Int. Frauentag 8. März

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Prostituierte sagen NEIN zum “Düsseldorfer Verfahren”
Freitag, den 7. März 2008 um 12:58 Uhr von Claus-Dieter Stille


“Frau im dunken Zimmer; Photo/Quelle: Jerzy via pixelio.de”

Am morgigen Sonnabend, dem 8. März, ist der Internationale Frauentag. Manche Zeitgenossen halten diesen Ehren- und Kampftag der Frauen und für Frauenrechte für ein Relikt aus sozialistischen DDR-Zeiten. Das ist er aber mitnichten: Er geht vielmehr auf eine Initiative von Clara Zetkin aus dem Jahre 1910 zurück. Dass dieser Frauentag noch längst nicht ausgedient hat, zeigt z.B. die traurige Tatsache, dass arbeitende Frauen - üben sie die gleichen Berufe und Tätigkeiten wie Männer aus - noch immer nicht überall gleich behandelt und gleich entlohnt werden.

Frauen, die eher im Dunklen arbeiten - Täglich nehmen in Deutschland ca. 1,2 Mio Männer die Dienste von Prostituierten in Anspruch

Der Frauentag, der morgige 8. März, sollte auch zum Anlaß genommen werden, einmal an diejenigen Frauen in unserer Gesellschaft zu denken, welche eher im Dunkelen, meist - aber durchaus nicht nur - unter gedämpftem Rotlicht der Prostitution nachgehen. Die Gründe dafür, dass Frauen sich prostituieren, sind vielfältig. Fakt ist, dass es Prostitution gibt. Auch in unseren Tagen. Und die - wohlwissend, dass man(n) Liebe gar nicht kaufen kann - so genannte “Käufliche Liebe” wird hierzulande wie anderwo reichlich in Anspruch genommen. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (Prostituierte können dort Mitglied werden) geht davon aus, dass in Deutschland täglich 1,2 Millionen Männer die Leistungen von Prostituierten in Anspruch nehmen. Prostitution ist also durchaus kein Rand-Phänomen. Beim Thema Prostitution haben wir es - wie bereits in früheren Zeiten - auch heute (selbst nach dem Prostitutionsgesetz der rot-grüne Bundesregierung, wonach Prostitution nicht mehr sittenwidrig ist) noch immer viel mit einer Doppelmoral zutun. Auch von seiten des Staates. So löblich es auch ist, die Prostitution etwas aus der Schmuddelecke herausgeholt zu haben, so verwerflich ist es gleichermaßen, auf welche Weise sich die Steuerbehörden bei den im so genannten Rotlichtmillieu arbeitenden Frauen bedienen wollen. Um nicht falsch verstanden zu werden: es geht nicht darum, dass die Huren keine Steuer bezahlen sollen oder wollen. Es geht um das Wie.

DONA CARMEN fordert die Abschaffung des “Düsseldorfer Verfahrens”

Seit 1998 setzt sich der gemeinnützige Verein DONA CARMEN e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main für die sozialen und politischen Rechte von Frauen ein, die in der Prostitution arbeiten. Dieser Tage nun haben sich nun via DONA CARMEN 222 Prostituierte aus 22 Ländern aus Anlaß des Internationalen Frauentages mit dem Aufruf “Nein zur diskriminierenden Sonderbesteuerung von Frauen in der Prostitution!” an die politisch Verantwortlichen der Bundesregierung und der Landesregierungen gewandt. Vehement fordern die Frauen darin die Abschaffung die als das so genannte “Düsseldorfer Verfahren” bekannte Besteuerungspraxis von Prostiuierten. Jenes Verfahren (ein interner Erlaß der Oberfinanzdirektion Düsseldorf) stammt aus dem Jahre 1966 und wird in fünf Bundesländern praktiziert. Es geht auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Juni 1964 zurück. Darin hieß es, dass Prostitution zwar “gewerbsmäßige Unzucht” und “keine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr” sei, bei ihr aber “sonstige Einkünfte nach § 21 Nr. 3 EStG (Einkommensteuergesetz, d.Verf.) vorlägen”. Seitdem sind Einkünfte aus Prostitution Einkommens-, Umsatz-, und ggf. der Gewerbesteuer unterworfen. Bis 1964 hatte in der BRD in Anknüpfung an die Rechtssprechung des Reichsfinanzhofs Prostitution nicht als “Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr” und nicht als “selbstständige Berufstätigkeit” gegolten und war einkommenssteuerfrei, da es sich grundsätzlich um keine besteuerbaren Einkünfte handele. Das “Düsseldorfer Verfahren” ermächtigt per behördlicher Verordnung Vermieter, Steuervorauszahlungen von bei ihnen selbstständig arbeitenden Prostituierten zu kassieren und an die Finanzbehörden weiterzuleiten. Bei dieser Art von Besteuerung handelt sich um vorläufige pauschalierte Erhebung.

Früher wollte der Staat 5 DM pro Tag - nun schon 30 Euro

Zu D-Mark-Zeiten betrug die Steuersumme 5 DM pro Tag und Zimmermieterin. Unterdessen beträgt sie derzeitig z.B. in Berlin mit 30 Euro nominell bereits das Zwölffache der damaligen Summe. Diese Summe müssen etwa auch Prostituierte, welche in als FKK-Clubs firmierenden Bordellen im Ruhrgebiet tätig sind, täglich bei Arbeitsantritt an die Betreiber der Betriebe entrichten. Und zwar unabhängig davon, ob sie Gäste haben oder nicht. Die Bordellinhaber müssen diese Entgelte dann an die Steuerbehörden abführen. Läuft bei dieser Praxis etwas schief, oder gehen Belege verloren, ist die Prostituierte die Dumme. Wenn sie Pech hat, sagt ihr das Finanzamt betreffs der unbelegten Zeiten: Du hast so und soviel verdient. Da können dann rasch einmal Summen von 10- 30.000 und mehr Euro im Raume stehen. Und die Prostituierten stehen plötzlich unter großem Zahlungsdruck. Besonders Migrantinnen geraten dann oft (auch wegen möglicher Sprachbarrieren) in schwierige Lebenssituationen. DONA CARMEN dazu: “In keinem anderen selbstständig betriebenen Beruf wäre diese Praxis denkbar.” Mit ihrer Unterschrift fordern die 222 Prostituierten eine vollständige Eingliederung des Prostitutionsgewerbes in das Steuersystem. Ihre Bedingung: Ihre künftige Besteuerung nach dem Einkommenssteuergesetz muss auf der Grundlage von Gleichbehandlung erfolgen, und nicht von Diskriminierung geprägt sein wie bisher.

Herzlichen Glückwunsch allen Frauen!

Morgen ist der Internationale Frauentag. Herzlichen Glückwunsch zu Eurem Ehrentage, liebe Frauen! Mag er uns Anlaß sein, auch einmal wieder etwas intensiver an das weibliche Geschlecht zu denken, als es vielleicht all-täglich der Fall sein mag. Und an all die Probleme, Sorgen und Nöte, mit denen auch heute noch Frauen in aller Welt - auch in Deutschland - zu kämpfen haben.

Nicht wenige dieser Frauen arbeiten auch hier an diesem 8. März im ältesten Gewerbe der Welt. Es mag einem gefallen oder nicht. Wir mögen dafür sein, oder dagegen: Prostitution ist eine Tatsache. Daran erinnert auch die deutsche Prostituiertenberatungsstelle Hydra und die Organisation Freier-Sein. Wie man auch immer über Prostitution denken mag, eines muss diesen Organisationen nach klar sein: Zwangsprostitution und Sex mit Minderjährigen müssen tabu sein. Die holländische Freiergruppe Stichtung Man en Prostitutie hat sogar zehn Regeln für einen angenehmen (für beide Seiten versteht sich) Besuch bei einer Prostituierten zusammengestellt. Die Regeln zu befolgen, rät auch www.Hydra-ev.org .

Weitere interessante Hintergründe zum Thema auf Dona Carmen hier:
http://www.donacarmen.de/?p=228

http://www.readers-edition.de/2008/03/0 ... verfahren/





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Aufruf von 222 Prostituierten gegen diskriminierende....

Beitrag von Zwerg »

Pressemitteilung - Aufruf von 222 Prostituierten gegen diskriminierende Sonderbesteuerung

Mit einem am 8. März zeitgleich in der Berliner ‚tageszeitung’ sowie in der ‚jungen Welt’ veröffentlichen Aufruf „Nein zur diskriminierenden Sonderbesteuerung von Frauen in der Prostitution!“ wenden sich 222 Prostituierte aus 22 Ländern aus Anlass des Internationalen Frauentags an die politisch Verantwortlichen der Bundes-regierung und der Landesregierungen.

In dem von Doña Carmen e.V. initiierten Aufruf fordern die Frauen die Abschaffung der als „Düsseldorfer Verfahren“ bekannten Besteuerungspraxis von Prostituierten. Das aus dem Jahre 1966 stammende und in 5 Bundesländern praktizierte Verfahren, das die CDU/SPD-Bundesregierung bundesweit angewandt sehen möchte, ermächtigt per behördlicher Verordnung Vermieter, Steuervorauszahlungen von bei ihnen selbständig arbeitenden Prostituierten einzukassieren und an die Finanzbehörden weiterzuleiten.

In keinem anderen selbständig betriebenen Beruf (etwa bei Rechtsanwälten, Journalisten oder Ärzten) wäre es denkbar, dass der Vermieter (nichts anderes ist der Bordellbetreiber gegenüber den Prostituierten) Steuervorauszahlungen einbehalten und an das Finanzamt weiterleiten würde.

Das ausschließlich gegenüber Prostituierten praktizierte Verfahren einer Sonder-besteuerung ist ein Relikt aus den Zeiten, als eine Diskriminierung von Prostitution noch salonfähig war. Es bricht das gesetzlich verankerte Steuergeheimnis und steht in eklatantem Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Dies machte Doña Carmen e.V. auch in einem Schreiben an die zuständigen Bundesminister Steinbrück und von der Leyen deutlich.

Die Unterzeichnerinnen des Aufrufs, der auch von der Beratungsstelle Madonna e. V. (Bochum) und dem Internetportal www.sexworker.at unterstützt wird, befürworten eine vollständige Eingliederung des Prostitutionsgewerbes in das Steuersystem – allerdings auf Grundlage von Gleichbehandlung, nicht von Diskriminierung.

http://www.donacarmen.de/?p=233

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Muster-Steuererklärung

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Steuererklärungen ins Internet gestellt

Neuer Trend zu neuer Offenheit?



Die privaten Geldströme der Clintons widersprechen den politischen Statements von Hillary



http://www.hillaryclinton.com/feature/returns

http://www.spiegel.de/politik/ausland/0 ... 67,00.html


Wo gibt es deutsche, östereichische, schweizer Muster-Steuererklärungen on-line?





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18 Argumente gegen Sonderbesteuerung von Sexworkern

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Warum ist das ‚Düsseldorfer Verfahren’ eine diskriminierende Sonderbesteuerung?

18 Gründe

Teil 1 (von 2)






„Es gibt derzeit in der Republik im Raum Stuttgart und in Nordrhein-Westfalen schon (illegale) Biotope, wo dieses Modell praktiziert wird“, schrieb Regierungsdirektor Hermann Moosburger von der Steuerfahndungsstelle München in der Fachzeitschrift wistra (1/2005) zur Praxis der pauschalen Steuervorauszahlung nach dem so genannten „Düsseldorfer Verfahren“. Die Einführung eines bundeseinheitlichen Verfahrens nach diesem Modell würde, so die Berliner Rechtsanwältin Margarethe von Galen, „die rechtliche Diskriminierung der Prostituierten zu neuem Leben erwecken“.

Wir von Dona Carmen können uns solchen Bewertungen nur anschließen, möchten aber im Einzelnen darlegen, worin diese Diskriminierung besteht. Denn nur die genaue Kenntnis der Details verhilft zu einer angemessenen Bewertung. Und die wiederum ist die Voraussetzung für eine fundierte öffentliche Ablehnung und eine erfolgreich organisierte Gegenwehr gegen dieses Verfahren. Hier und in einem weiteren Beitrag kommende Woche möchte ich daher unsere Kritik am „Düsseldorfer Verfahren“ darlegen.






Diskriminierung Nr. 1:

Tägliche Steuervorauszahlungen ausschließlich im Prostitutionsgewerbe


Kein anderer Berufszweig, kein anderes Gewerbe in dieser Republik wird unter dem fadenscheinigen Vorwand, die in einem Prostitutions-Etablissement tätigen Prostituierten würden „häufig wechseln“, deshalb müsse man sich „aus Vereinfachungsgründen“ an die Betreiber der Etablissements halten, dazu angehalten, täglich eine pauschale Steuervorauszahlung zu entrichten.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bundesrat 2006 dem Vorhaben der Bundesregierung zugestimmt hat, allen 82 Millionen Bundesbürgern über das Bundeszentralamt für Steuern bis spätestens 2011 zum Zwecke einer lückenlosen Besteuerung anstelle der bisherigen Lohnsteuerkarte eine eindeutige, lebenslange bzw. über den Tod hinaus geltende Personenkennziffer zuzuweisen, erscheint eine Sonderbesteuerung von Prostituierten á la „Düsseldorfer Verfahren“ nicht nur als überflüssige und demütigende Farce, sondern als gezielte Diskriminierung des Prostitutionsgewerbes.





Diskriminierung Nr. 2:

Statt Freiwilligkeit: Nötigung zur Unterwerfung unter Sonderbesteuerung


Rein formal gesehen liegt dem „Düsseldorfer Verfahren“ kein rechtsverbindlicher, die Betroffenen verpflichtender Verwaltungsakt zugrunde. Eine gesetzliche Grundlage fehlt dem ganzen Verfahren sowieso. Strikt wird darauf geachtet, die angebliche „Freiwilligkeit“ einer Beteiligung an diesem Verfahren hervorzukehren. Doch in der Praxis treten Druck, Drohungen und indirekter Zwang an Stelle der proklamierten Freiwilligkeit, insbesondere dann, wenn Betreiber/innen von Prostitutions-Etablissements und Vermittlungsagenturen für sexuelle Dienstleistungen auch nur erwägen, diese Freiwilligkeit beim Wort und für sich in Anspruch zu nehmen.

Die Zustimmung zum Verfahren der Sonderbesteuerung wird Betreibern von Prostitutions-Etablissements mit dem Hinweis auf weniger Kontrollen schmackhaft gemacht: „Daher verzichtet das Finanzamt bei Teilnehmenden am ‚Düsseldorfer Verfahren’ auf häufige Überprüfungen...“ - so lautet der Wink mit dem Zaunpfahl in einem Merkblatt der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung von 2005. Und wer diesen Hinweis nicht kapiert, dem wird hinter verschlossenen Türen eben mit mehr und verschärften Kontrollen gedroht. Da wird auch zugegeben, „dass es von den Betroffenen als Drohung empfunden werden könne, wenn als Alternative zur Teilnahme am freiwillig pauschalierten Besteuerungsverfahren eine Ermittlung durch die Steuerfahndung aufgezeigt werde. Doch sei dies nicht als Drohung gemeint“, so ein Sprecher des baden-württembergischen Finanzministeriums 2004 scheinheilig. Die Inszenierung kleinlichster Drohungen und Schikanen ist jetzt im Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. 12. 2006 (VII B 121/06) für Recht befunden worden. Wer solchen Schikanen im Falle einer Nicht-Teilnahme am „Düsseldorfer Verfahren“ entgehen will, dem rät man, deren gezielt beabsichtigte „negativen Folgen“ durch eine erneute Teilnahme am „Düsseldorfer Verfahren“ abzuwenden. Von wegen freiwillig! Gerade diejenigen, die sich gegenüber dem Prostitutionsgewerbe bei jeder möglichen und unmöglichen Gelegenheit als Gralshüter der Freiwilligkeit aufspielen, dokumentieren damit ihre wahre Gesinnung.

Die tatsächlich bestehende Willkür und Unfreiwilligkeit setzt sich darin fort, dass selbst Frauen, die bereits bei der Steuer gemeldet sind und eine Steuernummer haben, in Prostitutions-Etablissements mit „Düsseldorfer Verfahren“ aufgefordert werden, ungeachtet dieser Tatsache wie alle übrigen Mieterinnen eine tägliche Sondersteuer zu entrichten. Auf diese und andere Aspekte der realen Unfreiwilligkeit verweist im Übrigen die 2007 im Auftrag des Bundesfamilienministeriums veröffentlichte Untersuchung „Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes“ (S.170). Aber wer liest schon ‚freiwillig’ Veröffentlichungen des Familienministeriums?





Diskriminierung Nr. 3

Zuständigkeit der Steuerfahndung: Diskriminierender Generalverdacht und Vorab-Kriminalisierung eines gesamten Wirtschaftszweigs


„Selbständig tätige Prostituierte, die an dem ‚Düsseldorfer Verfahren’ teilnehmen möchten, müssen dies mit der zuständigen Steuerfahndungsstelle ihres Finanzamtes vereinbaren“, heißt es in der rheinland-pfälzischen Informationsbroschüre „Besteuerung im Rotlicht-Milieu“ vom November 2007. In der Tat: Nicht das ‚normale’ Finanzamt bzw. entsprechende Sachbearbeiter/innen („Buchstabe K - M“) sind für Beteiligte am „Düsseldorfer Verfahren“ zuständig, sondern immer gleich die Steuerfahndung. So ist es in Baden-Württemberg, in Rheinland-Pfalz und in Berlin: Ankündigung der Einführung des „Düsseldorfer Verfahrens“ seitens der Steuerfahndung, Schriftverkehr und Kontakt immer nur mit der Steuerfahndung.

Nach § 208 Abgabenordnung (AO) tritt die Steuerfahndung nur dann in Aktion, wenn entweder eine Steuerstraftat vorliegt oder zumindest der Verdacht eines Steuerdelikts vorliegt. Mit der grundsätzlichen institutionellen Zuständigkeit der Steuerfahndung im Kontext des „Düsseldorfer Verfahrens“ wird ein ganzer Wirtschaftszweig und alle daran Beteiligten von vornherein als kriminelle Steuerhinterzieher gebrandmarkt und vorab kriminalisiert. Während man die Steuerfahndung gegen andere Wirtschaftszweige eher selten und in Ausnahmefällen einsetzt - in Hessen existierte seit 2001 eine Verfügung des dortigen Finanzministeriums, nur noch in Fällen über 500.000 DM aktiv zu werden und Strafverfahren einzuleiten - , ist die Steuerfahndung gleichsam der ständige Begleiter des Prostitutionsgewerbes: eine Stigmatisierung und Diskriminierung par excellence!

Das dies eine verfehlte Zuständigkeit ist, zeigt auch die 2007 im Auftrag des Bundesfamilienministeriums veröffentlichte Untersuchung „Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes“, die „zunehmende steuerliche Anmeldungen von selbständig tätigen Prostituierten“ verzeichnet. „Annähernd die Hälfte der hauptberuflich als Prostituierte tätigen Befragten versteuerten ihre Einkünfte. Es wäre daher verfehlt, davon auszugehen, dass Prostituierte grundsätzlich ihre Einnahmen nicht versteuern würden bzw. dazu nicht bereit seien.“ (S. 177) Aber wer liest schon Veröffentlichungen des Familienministeriums?





Diskriminierung Nr. 4

Pauschalbesteuerung von Prostituierten: eine besondere Form der Besteuerung wird zur diskriminierenden Besteuerung eines ganzen Wirtschaftszweigs


Die Pauschalsteuer ist ein Steuerabzug an der Quelle. Diese spezielle Form der Steuererhebung nach § 50a EStG findet bisher nur dort Anwendung, wo Steuerpflichtige für die Finanzverwaltung mangels Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht greifbar waren. Beispielsweise im Falle der Besteuerung von Aktiengewinnen.

Während aber dort eine Pauschalbesteuerung im Sinne einer Abgeltungssteuer durchaus Sinn macht und mehr „Steuergerechtigkeit“ bedeuten kann, verfehlt eine solche Form der Besteuerung die besondere, im Fall des Prostitutionsgewerbes vorliegende Problematik. Diese besteht - vor dem Erfahrungshintergrund historisch begründeter, lang anhaltender gesellschaftlicher Ächtung und Entrechtung von Prostitution - gerade im zentralen Stellenwert von Diskretion und Anonymität, auf die Frauen in diesem Gewerbe verständlicherweise nach wie vor Wert legen müssen. Das im Prostitutionsgewerbe vorrangig zu lösende Problem ist und bleibt auf absehbar längere Zeit nicht eine „mangelnde Steuermoral“, sondern die nach wie vor bestehenden Moral der Ausgrenzung seitens der Mehrheitsgesellschaft. In erster Linie besteht eine historische Bringschuld der etablierten Gesellschaft. Erst in diesem Zusammenhang wird sich mehr Steuergerechtigkeit einstellen.

Insofern kann man Herrn Dr. Kemper, Hauptsachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Kempten nur beipflichten, wenn er feststellt, dass die mit der Prostitution verbundenen Probleme „bei weitem nur zu einem kleinen Teil steuerlicher Natur sind“. (DStR 13/2005).

Wird aber die gesamte Problematik auf eine mangelnde „Steuermoral“ der in der Prostitution tätigen Frauen reduziert - wie es mit der Pauschalbesteuerung nach dem „Düsseldorfer Verfahren“ de facto geschieht - , so wird das der Prostitution über Jahrhunderte hinweg zugefügte historische Unrecht geleugnet und die tatsächlichen Verhältnisse auf den Kopf gestellt: Anstatt zu geben, begibt man sich den Frauen in der Prostitution gegenüber erneut in eine selbstgerechte Pose der Fordernden und verleugnet die auf Jahrhunderte währender Entrechtung und Unterdrückung basierende historische Bringschuld der Gesellschaft. Was im Übrigen bei dem aus dem Jahre 1966 (!) stammenden „Düsseldorfer Verfahren“, also einer Zeit, wo die Entrechtung von Prostitution noch salonfähig war, nicht weiter verwundern muss.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich: Die auf bloß scheinbarer Freiwilligkeit gegründete Pauschalbesteuerung von Frauen in der Prostitution führt nicht zu angeblich größerer „Steuergerechtigkeit“, sondern setzt in Wirklichkeit die althergebrachte rechtliche Diskriminierung nur fort.





Diskriminierung Nr. 5

Pauschalbesteuerung bedeutet eine von Einzelfallprüfung losgelöste Unterstellung grundsätzlich selbständiger Beschäftigung und damit tendenzieller Ausschluss ‚sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse’ im Prostitutionsgewerbe


Eine generelle, der Tendenz nach zur Norm erhobene Pauschalbesteuerung unterstellt das Vorliegen einer ebenso zur Norm erhobenen selbständigen Beschäftigung. Sie befördert eine Bewertung, die ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Umstände und die konkrete Sachverhaltssituation immer schon von selbständigen Einkünften ausgeht. Die gerade dem Prostitutionsgesetz zugeschriebene Berücksichtigung der Option sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse in der Prostitution wird damit durch die Hintertür kassiert und ad absurdum geführt. Eine mit dem Prostitutionsgesetz in Verbindung gebrachte Intention wird damit tendenziell ausgehebelt.





Diskriminierung Nr. 6

Vorwurf der Schwarzarbeit als mögliche Folge einer Teilnahme am „Düsseldorfer Verfahren“


Das „Düsseldorfer Verfahren“ einer Pauschalbesteuerung in der Prostitution unterstellt jedoch nur vordergründig selbständige Tätigkeiten in diesem Gewerbe und gewährt ihnen nur zum Schein Raum. Viele Betreiber/innen vor allem größerer Prostitutionsetablissements wägen sich daher zu Unrecht in Sicherheit und Ruhe vor möglicherweise ausufernden Kontrollen. Denn aufgrund der mit dem „Düsseldorfer Verfahren“ einhergehenden permanenten Sammlung von Daten hat die Steuerfahndung - wenn es ihr beliebt - es jederzeit in der Hand, Prostitutions-Etablissements eine mutwillige Ausnutzung scheinselbständiger, in Wirklichkeit aber abhängiger und somit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse zu unterstellen. Erhebliche Nachforderungen der Sozialversicherungsträger können die Folge sein.

Das Prostitutionsgewerbe ist staatlicherseits bislang stets dereguliert gehalten worden. Erst zu einem historisch späten Zeitpunkt - und vorerst nur auf dem Papier - wurde ihm überhaupt das Recht auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse eingeräumt. Es wäre daher zu erwarten und auch nur recht und billig, hätte man diesem über Jahrhunderte geschurigelten Gewerbe eine gezielte Unterstützung in Bezug auf diese Problematik zuteil werden zu lassen. Etwa mit Hilfe der BfA die Fälle abhängiger, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung im Gewerbe zu erkennen und entsprechend zu behandeln. Stattdessen aber wird diese Problematik in gewohnter Weise repressiv gelöst und via Steuerfahndung, Polizei und Zoll als Falle organisiert, mit der man Betreiber/innen von Prostitutionseinrichtungen gefügig hält und sie - bei Bedarf - hineintappen lässt.

Das Resultat sind dann nicht etwa die vom Prostitutionsgesetz so gern beschworenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, sondern der gezielte Ruin der Betreiber/innen von Prostitutionsetablissements. Beispiele für solche in diskriminierender Absicht erfolgende „Betriebsstilllegungen“ insbesondere von Etablissements, die sich blauäugig dem „Düsseldorfer Verfahren“ unterworfen haben, gibt es genug. Nicht die Etablierung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ist das hehre Ziel von derlei Praxis, sondern der staatlich gewollte und behördlich forcierte Zwangsausstieg aus der Prostitution.





Diskriminierung Nr. 7

Höhe der Pauschalsteuer beruht auf fragwürdigen Schätzungen entgangener Einnahmen


„Der Bundesrechnungshof legte seiner Schätzung der Steuerausfälle die auch in der Begründung des Prostitutionsgesetzes genannte Zahl von 400.000 in Deutschland tätigen Prostituierten und eine geschätzten jährlichen Umsatz von 6 Milliarden Euro zugrunde. Es gibt jedoch weder empirisch gesicherte Erkenntnisse zur tatsächlichen Zahl der Prostituierten noch zu ihren Umsätzen.“ So steht es nachzulesen in der 2007 im Auftrag des Bundesfamilienministeriums veröffentlichten Untersuchung „Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes“ (S.167).

Damit wird ausgerechnet in einer Veröffentlichung jenes Ministeriums, das sich für ein rechtwidriges und die Rechtlosigkeit zementierendes „Düsseldorfer Verfahren“ als Mittel zur Besteuerung selbständiger Prostituierter glaubt stark machen zu müssen, eingeräumt, dass eine brauchbare Berechnungsgrundlage für eine solche Pauschalsteuer nicht existiert! Man darf offenbar nicht unterstellen, dass die Verantwortlichen im Familienministerium den Inhalt ihrer eigenen Veröffentlichungen kennen. Und ebenfalls nicht unterstellen, dass die öffentliche Fachmeinung dazu zur Kenntnis genommen wird: Der Bundesrechnungshof gehe zwar von 2 Mia. Euro jährlichen Steuerausfällen im Prostitutionsgewerbe aus, aber „ohne die Herkunft dieser Zahlen begründen zu können“, so der Hauptsachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Kempten, Herr Dr. Kemper (DStR 13/2005).

Der Zweck, nämlich das Auffüllen leerer Staatskassen, scheint hier die Mittel zu heiligen und den beschränkten Blick zu diktieren.





Diskriminierung Nr. 8

Missbrauch des § 162 Abgabenordnung: Steuerliche Schätzung wird statt dem zu überprüfenden Einzelfall ungeprüft einem ganzen Wirtschaftszweig aufgenötigt


Die tägliche Pauschalsteuer in den dem „Düsseldorfer Verfahren“ unterworfenen Bereichen des Prostitutionsgewerbes beruht jeweils auf einer Schätzung der Steuerbehörden. Als rechtliche Grundlage für dieses Verfahren der Schätzung gilt den Verfechtern einer Pauschalbesteuerung im Prostitutionsgewerbe der § 162 Abgabenordnung. Zu schätzen ist laut § 162 AO insbesondere dann, wenn der einzelne Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag, weitere Auskünfte verweigert oder seine Mitwirkungspflichten verletzt bzw. wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann.

§ 162 AO geht allerdings von dem einzelnen Steuerpflichtigen aus, bei dem im Einzelfall das Nichteinhalten gesetzlicher Anforderungen hinreichend belegt sein muss. Die Andienung des „Düsseldorfer Verfahrens“ seitens der Finanzbehörden unterstellt aber, dass ein ganzer Wirtschaftszweig kollektiv Aussageverweigerung praktiziere, man sich den Nachweis des Nichteinhaltens der Mitwirkungspflichten im Einzelfall also ersparen könne und das recht habe, gleich zur Schätzung als einer der schärfsten Waffen des Steuerrechts greifen zu können. Eine derart diskriminierende Kollektivverurteilung ist aber durch den § 162 AO in keiner Weise gedeckt.

Um ihr Verfahren zu legitimieren, verweisen die Verfechter des auf Schätzung beruhenden Verfahrens der Pauschalbesteuerung auf die bekannte Fluktuation in der Prostitution: „Die betroffenen Frauen sind zudem häufig nur kurze Zeit in einem bestimmten Bordell tätig. Ausländische Prostituierte, die sich illegal im Inland aufhalten, werden vielfach nach Polizeirazzien wieder abgeschoben. Allein wegen der sich hieraus ergebenden Fluktuation ist eine Durchsetzung von Steueransprüchen gegen Prostituierte kaum möglich“, so der Stuttgarter Landtag im Jahre 2003 (Drucksache 13/1864).

Abgesehen von dem Zynismus, man müsse das „Düsseldorfer Verfahren“ deshalb anwenden, weil die Abschiebepraktiken der Polizei eine ordentliche Besteuerung von Prostituierten unmöglich mache, man also die eine Diskriminierung mit dem Bestehen einer anderen Diskriminierung rechtfertigt, ist man sich durchaus der Untauglichkeit der eigenen Argumentation bewusst und schiebt nach: „Eine Prostituierte führt in aller Regel (!) keine Aufzeichnungen über die von ihr erzielten Einnahmen und die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben. Nachvollziehbare Steuerberechnungsgrundlagen bestehen aus diesem Grund üblicherweise (!) nicht. Eine Steuerfestsetzung kann deshalb nur in typisierender Weise auf der Grundlage des § 162 AO vorgenommen werden.“ (Drucksache 13/1864) Da das ganze Verfahren zudem auf Freiwilligkeit beruhe, sei eben eine Schätzung rechtlich gar nicht zu beanstanden.

Hier wird in zweifelhafter Weise unterstellt, man könne ein den steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten widersprechendes Verhalten von Frauen in der Prostitution verallgemeinern, da es sich angeblich zwangsläufig aus der Natur des Prostitutionsgewerbes selbst ergäbe. Damit wird eine historisch begründbare Verhaltensdisposition von Frauen in der Prostitution (erst seit 1964 sind sie steuerpflichtig), deren Vorhandensein gar nicht in Abrede gestellt werden muss, nicht etwa aufgebrochen, sondern festgeschrieben, zementiert und als Legitimation für eine fortdauernde diskriminierende Sonderbehandlung missbraucht, die sich mit Verweis auf den § 162 AO nicht rechtfertigen lässt.

http://www.donacarmen.de/?p=193





Warum ist das ‚Düsseldorfer Verfahren’ eine diskriminierende Sonderbesteuerung?

Teil 2 (von 2)


Wie angekündigt, möchte ich hier weitere Argumente gegen das „Düsseldorfer Verfahren“ anführen und die damit einhergehende Diskriminierung verdeutlichen:





Diskriminierung Nr. 9

Der Vermieter kassiert! - Diskriminierende Ungleichbehandlung gegenüber anderen Berufen und anderen Steuerpflichtigen


Wo hat es das jemals gegeben, dass Vermieter - nichts anderes sind die Betreiber/innen von Prostitutions-Etablissements in aller Regel - die Steuervorauszahlungen ihrer Mieter/innen kassieren und den Finanzbehörden überweisen? Hat man jemals davon gehört, dass Vermieter von freiberuflich tätigen Ärzten oder Rechtsanwälten deren Steuern einziehen? Wie weit darf eine Erniedrigung durch Ungleichbehandlung eigentlich gehen, dass man Frauen in der Prostitution das als ‚normal’ zumutet, was man Angehörigen anderer Berufe niemals abverlangen würde? Mit diesem Verfahren wird den in der Prostitution tätigen Frauen in diskriminierender Weise unterstellt, sie seien grundsätzlich unfähig oder nicht willens, eine Steuererklärung abzugeben.

Und warum soll eigentlich im Falle der Prostitution eine originär hoheitliche Aufgabe an Privatpersonen delegiert werden, die weder Arbeit- noch Auftraggeber der Betroffenen sind. Es ist diskriminierend, wenn ausschließlich im Falle von Prostituierten so verfahren wird.





Diskriminierung Nr. 10

Blockwart-System im Prostitutionsgewerbe - Datenschutz in dem besonders sensiblen Bereich sexueller Dienstleistungen tendenziell außer Kraft gesetzt


Die Sonderbesteuerung nach dem „Düsseldorfer Verfahren“, insbesondere aber das dabei geforderte Eintragen persönlicher Daten in Sammellisten auch für jene, die gar nicht an diesem Verfahren teilnehmen wollen, etabliert im Prostitutionssektor ein neues „Blockwartsystem“: Vermieter werden genötigt, Mieter hinsichtlich ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen zu kontrollieren. Prostituierte werden genötigt, gegenüber Dritten (nämlich Bordellbetreibern etc.) ihr Geburtsdatum, ihre Steuernummer, Künstlername, Klarname und komplette Anschrift offen zu legen. In Baden-Württemberg werden darüber hinaus auch der Familienstand, Vorname und Familienname des Ehegatten sowie die bisherige Dauer der ausgeübten Prostitutionstätigkeit abgefragt. Derartige Datenbestände gehen an übergeordnete Instanzen. Über deren Verwendung darf spekuliert werden. All dies ist datenschutzrechtlich höchst bedenklich.





Diskriminierung Nr. 11

Verletzung des in § 30 Abgabenordnung gesetzlich geschützten Steuergeheimnisses


So wie man Frauen in der Prostitution unterstellt, ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten grundsätzlich nicht nachzukommen bzw. nicht nachkommen zu wollen, so hält man sich dazu berechtigt, durch Einschaltung unbefugter Dritter - nämlich der Bordellbetreiber bzw. der Betreiber/innen von Vermittlungsagenturen für sexuelle Dienstleistungen und sonstiger Etablissements - den in der Prostitution Tätigen die Inanspruchnahme des im Unterschied zum Bankgeheimnis gesetzlich geschützten Steuergeheimnisses vorenthalten zu können.

Nur durch die Fassade der brüchigen und absolut fadenscheinigen Konstruktion einer - real nicht gegebenen - „Freiwilligkeit“ bei der Beteiligung am „Düsseldorfer Verfahren“ lässt sich der Schein einer Aufrechterhaltung des Steuergeheimnisses wahren. Denn in § 30 AO heißt es ja schließlich, dass eine Offenbarung der im Zusammenhang eines Steuerverfahrens erlangten Kenntnisse gegenüber Dritten dann zulässig ist, wenn „der Betroffene zustimmt“. So einfach ist das!





Diskriminierung Nr. 12

Sonderbesteuerung von Prostituierten im Widerspruch zu Artikel 3 Grundgesetz


Wenn selbständigen Prostituierten als einziger Berufsgruppe im Wirtschaftsleben durch indirekten Zwang - nämlich den Verweis auf erhebliche persönliche und materielle Nachteile im Falle einer Nichtbeteiligung am „Düsseldorfer Verfahren“ - gleichsam „nahe gelegt“ wird, pauschale Steuervorauszahlungen über ihre Vermieter an die Finanzbehörden abzuführen, so handelt es sich eindeutig um eine eklatante Verletzung des Art. 3 des Grundgesetzes (Gleichbehandlungsgrundsatz). Dort heißt es in Absatz 1: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Gegen diesen elementaren Grundsatz wird verstoßen, wenn ausschließlich der Berufsgruppe der selbständig tätigen Prostituierten zugemutet wird, Steuervorauszahlungen über ihre Vermieter an die Finanzbehörden abzuführen.

Hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung von Prostituierten heißt es in der 2007 im Auftrag des Bundesfamilienministeriums veröffentlichten Untersuchung „Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes“: „Im Sinne der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen wären Spezialvorschriften ausschließlich für Prostituierte bzw. den Prostitutionsbereich auch nicht zu rechtfertigen.“ (S. 72) Grundgesetzkonforme Feststellungen wie diese bleiben freilich Lippenbekenntnisse und Makulatur, wenn sie durch die von der Bundesregierung gleichzeitig erfolgende Befürwortung des „Düsseldorfer Verfahrens“ wieder in Frage gestellt und ausgehebelt werden.





Diskriminierung Nr. 13

Pauschalbesteuerung im Prostitutionsgewerbe verstößt gegen den in § 85 Abgabenordnung gesetzlich verankerten Grundsatz ‚gleichmäßiger Besteuerung’


In § 85 Abgabenordnung heißt es: „Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.“ Gegen diesen allgemeinen Grundsatz der Besteuerung - rechtliche Grundlage der Forderung nach Steuergerechtigkeit - verstößt das Verfahren der Pauschalbesteuerung im Prostitutionsgewerbe gleich mehrfach.

Die Bundesrepublik Deutschland verfügt mit einem einheitlichen Umsatz- und Einkommenssteuergesetz über „eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine bundeseinheitliche Besteuerung der im Rotlichtmilieu erzielten Umsätze und Einkünfte“, stellt etwa Regierungsdirektor Moosburger von der Steuerfahndungsstelle München fest (wistra 1/2005). Und Dr. Kemper (Steuerfahndungsstelle Kempten) erklärt: „Die gesetzliche Regelung zur Besteuerung des Rotlichtmilieus beinhaltet bisher keine Besonderheiten, sie ist im Übrigen auch ausreichend und klar geregelt“.

Doch der nun über Jahre und Jahrzehnte sich erstreckende Versuch einer Ergänzung dieser einheitlichen Grundlagen um die am „Düsseldorfer Verfahren“ angelehnten Praktiken haben nur dazu geführt, dass die gesetzlich geforderte Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Prostitutionsgewerbe faktisch und tendenziell außer Kraft gesetzt und das Gesetz somit ausgehöhlt wurde.

Um dies zu illustrieren: So wird das Verfahren der Pauschalbesteuerung nicht in allen, sondern lediglich in einigen Bundesländern der Republik praktiziert: in Teilen von Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Teilen von Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Das heißt: Die Mehrheit der verbleibenden elf Bundesländer (Stand: März 2008) praktiziert dieses Sonderbesteuerungsverfahren (noch) nicht. Das sind die Bundesländer Bayern, das Saarland, Hessen, Niedersachsen, Bremen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Thüringen und Sachsen-Anhalt.

So wird Deutschland für Prostituierte steuerrechtlich zu einem Flickenteppich, der in Zeiten der Globalisierung hierzulande die lächerliche deutsche Kleinstaaterei des 19. Jahrhunderts wieder auferstehen lässt. Man könnte dieses System als Realsatire ansehen, müssten die ihm unterworfenen Frauen dessen Existenz nicht teuer bezahlen. Nicht nur, dass die Bundesländer sich unterscheiden in solche, die das Verfahren praktizieren, und solche, die es nicht tun. Auch innerhalb der Bundesländer, die die pauschale Sonderbesteuerung praktizieren, reicht die Bandbreite inzwischen von 15€ Tagespauschale (Sachsen) bis zu 30 Euro in Berlin. Von einer gesetzlich geforderten „Gleichmäßigkeit“ der Besteuerung ist man damit weit entfernt.

Doch selbst innerhalb der einzelnen Bundesländer wird unterschiedlich verfahren. Sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Baden-Württemberg verlangen nicht alle Kommunen die pauschale Steuervorauszahlung. Im Unterschied übrigens zu Rheinland-Pfalz. In Nordrhein-Westfalen soll die Pauschale zudem „die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen“, heißt es im Informations-Flyer der dortigen Landesregierung. „Daher besteht kein einheitlicher ‚Pauschalbetrag’ in allen Städten.“ (2005) Anders wiederum in Rheinland-Pfalz: „Pro Miet- /Tätigkeitstag wird in Rheinland-Pfalz einheitlich eine Pauschale in Höhe von 25,- Euro erhoben.“ (Nov. 2007) Im Unterschied zu Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen gab es in Baden-Württemberg sogar unterschiedliche Steuerpauschalen innerhalb (!) einer Stadt (Stuttgart), je nachdem ob die Frauen in einem Großbordell (15 €) oder einem Kleinbordell der Wohnungsprostitution (25 €) tätig waren. Mittlerweile ist der Betrag auf 25 € nach oben vereinheitlicht worden.

Doch selbst wenn es gelänge, hier eine Vereinheitlichung herzustellen, muss man einen weiteren Effekt bedenken. Das Verfahren erfasst im Wesentlichen nur die Bordellprostitution. In vielen Bereichen der Wohnungs- sowie der Straßenprostitution wäre erstens der Aufwand zu groß, das Verfahren zu implementieren. Und zudem wäre dort niemand, dem man - analog zu den Bordellbetreiber/innen oder den Inhabern von Begleitservice-Agenturen - die Verpflichtung zum Einbehalten und Weiterleiten der Pauschalsteuer aufbürden könnte. Das Modell der Pauschalbesteuerung funktioniert also nur partiell und lässt - egal in welcher Landesvariante praktiziert - weite Bereiche der Prostitution notwendigerweise unberücksichtigt. Gleichmäßigkeit der Besteuerung? Steuergerechtigkeit? Fehlanzeige! Auch hier erweist sich das Verfahren einer immer nur partiellen Pauschalbesteuerung erneut als eklatanter Verstoß gegen Artikel 3 GG (Gleichheitsgrundsatz).

Hinzu kommt ein weiterer Effekt: Gerade in Zeiten niedriger Verdienstspannen, aber vergleichsweise hoher bzw. als hoch empfundener Steuerpauschalen würde mit dem Versuch der flächendeckenden Einführung pauschaler Besteuerungsverfahren ein Verdrängungsprozess einsetzen: Immer mehr Frauen würden aus relativ sicheren, größeren Prostitutions-Etablissements in den Bereich der Wohnungsprostitution abwandern und dort eher vereinzelt arbeiten, um auf diese Weise dem Steuerdruck zu entgehen. Das „Düsseldorfer Verfahren“ begünstigt somit Entwicklungen der Zwangsvereinzelung in der Prostitutionsausübung und entzieht sich damit bis zu einem gewissen Grade selbst die eigene Existenzberechtigung, weil dadurch der Fluss der Steuervorauszahlungen reduziert würde. Der gesetzlich verankerte Grundsatz der „Gleichmäßigkeit der Besteuerung“ bliebe damit allemal auf der Strecke und seine Aushöhlung könnte auch nicht mehr damit gerechtfertigt werden, man habe dem gesetzlichen Auftrag zur Verhinderung einer unzulässigen Verkürzung von Steuern kreativ Rechnung getragen.





Diskriminierung Nr. 14

Einheitlicher Betrag der Pauschalsteuer führt zu faktischer Ungleichbehandlung


Auch die Gleichheit der im Rahmen der Pauschalversteuerung zu zahlenden Vorauszahlung ist kein Garant für „Steuergerechtigkeit“, sondern hat tatsächlich eine Ungleichbehandlung der betroffenen Frauen zur Folge. Denn Steuergerechtigkeit liegt nur vor, wenn die Form der Besteuerung einheitlich ist, nicht aber dann, wenn von allen ein gleich hoher Betrag entrichtet wird. Beides darf nicht miteinander verwechselt werden.

Bei dem Verfahren der Erhebung eines durchgängig einheitlichen, gleich hohen Betrags zur Steuervorauszahlung werden Frauen, die im Vergleich zu anderen niedrigere Einnahmen erzielen, systematisch benachteiligt. Auch hier liegt ein Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz vor. Denn der einheitliche Betrag der Steuervorauszahlung benachteiligt in Teilzeit beschäftigte Frauen gegenüber Vollzeitprostituierten, benachteiligt Frauen mit Standardservice gegenüber solchen die ausgefallene und somit besser bezahlte Dienstleistungen anbieten. Schließlich benachteiligt er ältere, in der Prostitution tätige Frauen gegenüber jüngeren, zumeist besser verdienenden Frauen.

Benachteiligt werden zudem Frauen, die innerhalb eines Jahres nur ganz sporadisch arbeiten und so unter dem jährlichen steuerlichen Grundfreibetrag (bei Ledigen 7.664 €) bleiben. Hier entstünde überhaupt keine Einkommenssteuerpflicht.

Benachteiligt werden mit Sicherheit die Frauen, deren Jahreseinnahmen unter der Grenze von 17.500 € bleiben, da in solchen Fällen gar keine Umsatzsteuer fällig wird. Die pauschale Steuervorauszahlung aber bezieht sich auch auf die Umsatzsteuer, wie beispielsweise das baden-württembergische Finanzministerium erläuterte, um darzulegen, dass die 25-€-Tagespauschale auf einer „sachgerechten Schätzung“ basiert. Man geht, so das Ministerium, von Einnahmen der Frauen zwischen 100 € und 300 € pro Tag aus: „Unterstellt man daher einen Umsatz von 150,00 € täglich, errechnet sich bereits eine Umsatzsteuer (19%) von 23,94 € pro Arbeitstag, die in den Einnahmen enthalten ist.“ Folglich sei doch eine Pauschale von 25 € angemessen - so die Argumentation (Drucksache 14/1655). Verschwiegen wird dabei der Umstand, dass unterhalb eines Jahresverdienstes von 17.500 € eine Umsatzsteuer gar nicht fällig wird. Um dieses Einkommen zu erzielen, müsste eine Frau z.B. an 116 Tagen im Jahr täglich 150 € Umsatz machen. Bei jährlich 45 Arbeitswochen wären das zweieinhalb Tage Prostitutionstätigkeit jede Woche. Bei Frauen, die zweieinhalb Tage pro Woche oder weniger arbeiten und täglich im Schnitt 150 € umsetzen, fiele also gar keine Umsatzsteuer an und wäre der einheitliche Betrag der Steuervorauszahlung von 25 € sicherlich zu hoch berechnet.





Diskriminierung Nr. 15

Fixe Höhe der Pauschalsteuer trotz ungeklärtem gewerberechtlichen Status von Prostituierten


Die Steuervorauszahlung bezieht sich ebenfalls auf die zu entrichtende Gewerbesteuer, die allerdings erst anfällt, wenn der jährliche Gewinn über 24.500 € liegt. Doch hier stellt sich die grundsätzliche Frage: Warum sollen Prostituierte (steuerrechtlich) nach § 15 EStG Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Tätigkeit (gewerberechtlich) gar nicht als Gewerbe anerkannt ist? Denn der ‚Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht’ versagte 2002 Prostituierten den Status eines Gewerbes mit Verweis auf die ‚Höchstpersönlichkeit’ der von ihnen erbrachten Leistung. Die Festsetzung der Steuervorauszahlung im Rahmen des „Düsseldorfer Verfahrens“ beruht mithin auf einer diskriminierenden Doppelmoral, die ihnen die Anerkennung als Gewerbe verweigert, sie aber gleichwohl für gewerbesteuerpflichtig erklärt.

Unklar bzw. umstritten ist aber auch, ob Prostitution überhaupt als ‚Gewerbe’ eingestuft werden sollte oder nicht vielmehr als ‚freiberufliche Tätigkeit’. Die regelungsbedürftige Frage nach der Freiberuflichkeit von Prostitution ist durch Unterlassen des Gesetzgebers bislang ungeklärt geblieben, obwohl es für diese Einordnung gute Gründe gibt. Vor dem Hintergrund, dass Prostitutionstätigkeit hierzulande weder als ‚Gewerbe’, noch als ‚freier Beruf’ im Sinne des § 18 EStG anerkannt ist, muss nicht nur die Pauschalbesteuerung von Prostituierten an und für sich, sondern auch deren Höhe willkürlich sein.





Diskriminierung Nr. 16

Steuerrechtliche Diskriminierung von Migrantinnen durch Pauschalversteuerung


Wenn die Annahme realistisch ist, dass 70 % - 90 % der heutzutage in den Großstädten der Prostitution nachgehenden Frauen Migrantinnen sind, so stellt sich auch unter diesem Aspekt die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verfahrens einer Pauschalversteuerung von Prostituierten. Denn selbständig tätige Migrantinnen müssen ihre Einkommenssteuer nicht automatisch hierzulande, sondern können sie in der Regel im Heimatland entrichten. Dies regeln Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den jeweiligen Herkunftsländern. In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen findet sich ein Passus bezogen auf „selbständige/freiberufliche Arbeit“, der - wie etwa im Abkommen mit Rumänien - wie folgt lautet:

„Artikel 14 / Selbständige Arbeit: Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.“ Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten enthalten in der Regel einen Passus mit ähnlich lautender Formulierung.

Daraus ergibt sich in vielen, u. U. sogar in den meisten Fällen für Prostitutionsmigrantinnen das Recht auf Entrichtung der Einkommenssteuer in ihrem Herkunftsland. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ihre Einbeziehung in die Pauschalversteuerung hierzulande zu Unrecht erfolgt. Insbesondere Frauen, die hier nur als sporadisch tätige Pendlermigrantinnen der Prostitution nachgehen, würden durch eine Entrichtung von Tagessteuerpauschalen möglicherweise systematisch benachteiligt: sei es, dass die Höhe der Steuerpauschale nicht den Steuersätzen ihres Herkunftslandes entspricht, oder sei es, dass sie hier möglicherweise gar keine Steuererklärung einreichen und so die einbehaltenen Pauschalbeträge gar nicht mit ihrer Steuerschuld verrechnen. Dann würden diese Beträge der hiesigen Finanzverwaltung schlicht überlassen, was angesichts der Tatsache, dass Migrantinnen aller Wahrscheinlichkeit nach sogar die Masse der via Pauschalversteuerung einkassierten Gelder entrichten, nicht unbedeutend sein dürfte.





Diskriminierung Nr. 17

„Düsseldorfer Verfahren“: Pauschalsteuer tritt tendenziell anstelle des individuellen Rechts auf Abgabe einer Steuererklärung


Was den dem „Düsseldorfer Verfahren“ unterworfenen Frauen in der Prostitution als „Vereinfachung“ schmackhaft gemacht wird und womit sie gelockt werden, ist die Tatsache, dass angedeutet wird, man werde die als Steuervorauszahlung entrichtete Pauschale als - verfassungsrechtlich bedenkliche - definitive Abgeltungssteuer akzeptieren, damit würde das Verfahren gleichsam an die Stelle des Rechts auf Abgabe einer den individuellen Einkommensverhältnissen entsprechenden Steuererklärung treten.

So aber drängt man Prostituierte wieder aus dem System der individuellen Besteuerung, was einer erneuten Entrechtung entspricht. Man sollte wissen, dass Frauen in der Prostitution erst seit 1964, also seit gut 40 Jahren, hierzulande das Recht haben, überhaupt Steuern zu entrichten, da ihre Verdienste nicht als „besteuerbare Einnahmen“ galten.

Diese Tendenz zur diskriminierenden Ausgrenzung per Sonderbesteuerung spiegelt sich z.B. in einem Schreiben der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Ulm vom 19.01.2006 an örtliche Betreiber/innen von Prostitutionsetablissements. Dort heißt es einerseits: „Die Teilnahme am vereinfachten Vorauszahlungsverfahren befreit niemanden von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und nicht von der Zahlung der tatsächlich angefallenen Steuern.“ Doch unmittelbar darauf heißt es: „Die persönliche Einkommen- und Umsatzsteuerschuld wird in der Regel den bereits gezahlten Vorauszahlungsbeträgen entsprechen, so dass keine Nachzahlungen zu erwarten sind.“

Noch deutlicher wird der Informations-Flyer des Finanzministeriums von Rheinland-Pfalz (November 2007), in dem es unter der Überschrift „Vorteile des Düsseldorfer Verfahrens“ heißt: „Steuerschuld aufgrund der Tätigkeit als Prostituierte im Normalfall mit Vorauszahlungen abgegolten.“

Der Trend bei der Sonderbesteuerung im Prostitutionsgewerbe geht in Richtung Abgeltungssteuer: Dazu die renommierte Anwältin Margarete von Galen (Berlin): „Das Verfahren ist darauf angelegt, dass keine Steuererklärungen abgegeben werden und die Besteuerung ausschließlich aufgrund der Schätzung erfolgt.“ (Rechtsfragen der Prostitution, S.180) Die Einführung eines bundeseinheitlichen Verfahrens würde, so von Galen, „die rechtliche Diskriminierung der Prostituierten zu neuem Leben erwecken“.





Diskriminierung Nr. 18

Missbrauchsanfälligkeit des ‚Düsseldorfer Verfahrens’: Regelungen zu Lasten der Frauen in der Prostitution


Dass Verfahren der pauschalen Steuervorauszahlung im Prostitutionsgewerbe ist schon deshalb ausgesprochen missbrauchsanfällig, weil hierbei Privatpersonen originär hoheitsstaatliche Aufgaben der Steuereinziehung überantwortet werden.

Bisherige Erfahrungen zeigen: Quittungen für bereits einkassierte Tagespauschalen werden den Frauen oftmals vorenthalten. Finanzämter quittieren weder den Betreiber/innen von Prostitutions-Etablissements, noch den Frauen die bei ihnen eingegangen Beträge. Die Geltendmachung solcher Bestätigungen ist nach Ablauf eines Jahres für die mobilen Frauen mit erheblichem Zeitaufwand verbunden. Es besteht für die betroffenen Frauen zudem keine Garantie oder Kontrolle darüber, ob die von Betreiber/innen einbehaltenen Beträge tatsächlich an den Fiskus weitergeleitet werden. Die Frauen sind diesbezüglich oft vom Goodwill der einzelnen Betreiber/innen abhängig und befinden sich nicht in der rechtlich und faktisch abgesicherten Position, eine solche Kontrolle ausüben zu können. Wie Prostituierte wieder an ihr Geld kommen, wenn dieses tatsächlich gar nicht ans Finanzamt überwiesen wurde und die ursprünglichen Betreiber der Einrichtung nicht mehr existieren, bleibt völlig ungewiss. Das Nachsehen und den Ärger haben allemal die Frauen in der Prostitution.

Hinzu kommt, dass bereits bei der Steuer gemeldete Frauen nichtsdestotrotz zur Entrichtung von Tagessätzen nach Pauschalbesteuerungsverfahren gedrängt werden, weil Betreiber/innen zur Vermeidung von Zwistigkeiten unter den in ihren Etablissements tätigen Frauen auf ‚Gleichbehandlung’ bestehen.

All diese Erfahrungen mit dem System der Pauschalversteuerung im Prostitutionsgewerbe werden mit dem Schlagwort der „Vereinfachung“ nur verdeckt. Die Erfahrung lautet letztendlich, dass die Einschaltung Dritter im Rahmen von Pauschalbesteuerung für die betroffenen Frauen lediglich höhere Kosten bzw. niedrigeren Verdienst, nicht aber mehr Rechtssicherheit bedeutet.

Bis bald an dieser Stelle

Ihre Rosina

vom Team Doña Carmen e.V.

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Marc of Frankfurt
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"Hurengut passt in eine Fingerhut"

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Wer kann uns mal das Thema

===> Abgeltungssteuer <===

so erklären, daß alle Sexworker es verstehen?



Wer hat die besten Links?





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Saitenflitzer
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Beitrag von Saitenflitzer »

So habe ich unbedarfter Privatmann das verstanden:

Betroffen sind alle, die Kapitalerträge aus Aktiengewinnen, Zinserträge, Dividenden usw. haben, welche über 801EUR/Jahr hinausgehen (bzw. den doppelten Betrag bei verheirateten). Alle Kapitalerträge werden ab nächstem Jahr pauschal mit 25% versteuert (zzgl. Soli & Kirchenst.). Und "praktischerweise" behält die Bank das gleich ein und überweist es direkt an das Finanzamt.

So weit, so einfach. Die Details sind ein bischen komplizierter, das sprengt jetzt den Rahmen. Gibt aber genug Quellen im Netz.
Comdirect Seite zur Abgeltungssteuer
Übersicht (pdf)

Wessen persönlicher Steuersatz weniger als 25% beträgt, der bekommt die zuviel bezahlten Steuern bei der nächsten Steuererklärung zurück. Darauf achten, daß man die entsprechenden Unterlagen einreicht. Wer mehr als 25% Steuersatz hat, der kann sich damit trösten, daß alle Kapitalerträge pauschal und einheitlich mit relativ günstigen 25% besteuert werden.

Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale werden zusammgefasst, so entstehen die 801EUR. So wie ich meine Bank kenne, ist es nicht verkehrt zu überprüfen ob die das hinbekommen...

Wer ein Aktiendepot hat, der sollte sich ein bischen informieren, Aktien die vor 2009 im Depot sind können auch später steuerfrei verkauft werden (nach 12 Monaten Haltedauer) und es lassen sich Verluste auf 2009 vortragen, evtl. kann man überlegen in Fonds zu investieren, die ihre Gewinne nicht versteuern müssen.