Bau(planungs)recht als Mittel der Prostitutionskontrolle

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
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JayR
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Großbordell in Neukölln geplant

#21

Beitrag von JayR »

Großbordell in Neukölln geplant

In Berlin ist neben dem „Artemis!" in Halensee ein zweites Großbordell geplant. In einem Gewerbegebiet an der Späthstraße will ein Investor einen dreigeschossigen Neubau mit einem Kundenparkplatz errichten. Die Genehmigung sind bereits erteilt. Doch der Interessenverband der Prostituierten kritisiert das Vorhaben.

In Berlin ist neben dem Artemis in Halensee ein zweites Großbordell geplant. Wie Neuköllns Baustadtrat Thomas Blesing (SPD) bestätigte, hat der Bezirk bereits Ende Dezember 2005 eine Baugenehmigung für einen Neubau an der Späthstraße erteilt. Mehrere alte Gebäude, die sich noch auf dem Grundstück befänden, sollen abgerissen werden. Der Investor habe mit dem Neubau aber noch nicht begonnen, so Blesing.
Das Grundstück befindet sich nach Angaben des Stadtrats an dem Teil der alten Späthstraße, der im Zuge des dortigen Autobahnbaus für immer stillgelegt wurde – aus Neukölln kommend vor der alten Brücke auf der linken Seite. Geplant sei dort ein dreigeschossiger Bau mit einem großen Parkplatz für die Kunden. Das Projekt sei in den Ausschüssen erörtert worden. Da das Grundstück von Kleingartengelände umgeben sei und sich keine unmittelbare Wohnbebauung, sondern nur einige Firmen in der Nähe befänden, werde das Bordell niemanden stören, sagte Blesing. Im Bezirksamt sei es nicht umstritten gewesen. Es handelt sich um Gewerbegebiet, in dem Bordellbetriebe im Gegensatz zu Wohngebieten zugelassen sind.

Der Bundesverband sexuelle Dienstleistungen (BUSD), in dem Prostituierte organisiert sind, kritisierte das Vorhaben hingegen. „Ein großes Haus können wir nur akzeptieren, wenn wir auch für die kleinen Betriebe Rechtssicherheit haben, denn nur dort haben die Frauen selbstbestimmte Arbeitsplätze“, sagte Stephanie Klee vom BUSD. Außerdem seien die Bordellbetreiberinnen durch die kleinen Einrichtungen in der Lage, sich von kriminellen Strukturen fernzuhalten. Die Frauen, die dort arbeiten, könnten zudem Familie und Arbeit unter einen Hut bringen. In den großen Häusern müssten sie sieben Tage die Woche 16 Stunden arbeiten, bevor sie dann in andere Städte weitervermittelt würden.

Die Welt
http://www.welt.de/berlin/article117358 ... plant.html


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Marc of Frankfurt
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Rechtsgutachten zum Bauplanungsrecht

#23

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Erstes baurechtliches Gutachten pro Wohnungsbordelle liegt vor





BSD e. V. – BSD e. V. – BSD e. V. – BSD e. V. – BSD e. V. – BSD e. V. – BSD e. V. – BSD e. V. – BSD e. V.





Pressemitteilung: 23. 11. 2007





Erstes Planungsrechtliches Gutachten belegt die Zulässigkeit

von Bordellen in Wohn- und Mischgebieten

und unterstreicht eine differenzierte Betrachtung.






Bordellartige Betriebe in Wohnhäusern (in der Prostitutionsbranche als Wohnungsbordelle bekannt) sollen nach dem Willen mancher Bauämter geschlossen werden, obwohl sie z. T. schon seit mehr als 20 Jahren in gedeihlichem Miteinander mit den Anwohnern und den angrenzenden Gewerbebetrieben existieren. Sie störten nicht und sind in der Regel unauffällig. Auch sind keine Emissionen bekannt. Trotzdem beziehen sich die Bauämter jetzt plötzlich auf Gerichtsbeschlüsse der Verwaltungsgerichte und ziehen ausschließlich Klischees und Vorurteile für ihr Verwaltungshandeln heran.



Mehrere Gerichtsverfahren sind anhängig. In einer Sache wurde sogar der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin angerufen.



Nach intensiven Verhandlungen auf allen politischen Ebenen und breiter Unterstützung fast aller Parteien legt nun der Bundesverband Sexueller Dienstleistungen (BSD e. V.) als Berufsverband der Prostitutionsbranche sein zweites wissenschaftliches Gutachten vor. Herr Dr. Christian-W. Otto von der Anwaltskanzlei Thur-Fülling-Otto & Collegen aus Berlin (Tel.: 0177-443 58 87) wurde mit dieser bauplanungsrechtlichen Studie beauftragt. Sie ist die erste ihrer Art.



Herr Dr. Otto arbeitet als Rechtsanwalt, zudem als Lehrbeauftragter an der Technischen Universität Berlin und ist Verfasser des Kommentars: Brandenburgische Bauordnung ( www.baurecht-brandenburg.de ). Er kommt in seiner gutachterlichen Stellungnahme „Planungsrechtliche Zulässigkeit von Bordellen“ zu dem Ergebnis, dass bordellartige Betriebe in Wohn- und Mischgebieten zulässig sind und eine differenzierte Betrachtung und Einzelfallprüfung bisher nicht erfolgte aber unumgänglich ist.



Weiter kommt er in dem Gutachten zu dem Ergebnis: „Auf der Grundlage der gutachterlich gewonnenen Erkenntnis werden die von der Rechtsprechung zum Ausgangspunkt ihrer Beurteilung gemachten Aussagen über typische Störungen durch Bordelle widerlegt. Planungsrechtlich hat dies zur Konsequenz, dass Wohnungsbordelle und Bordelle in Allgemeinen Wohngebieten im Sinne von § 4 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein können. In Mischgebieten im Sinne von

§ 6 BauNVO sind solche Betriebe, da sie das Wohnen nicht wesentlich stören, regelmäßig zulässig. Sollte es aufgrund tatsächlicher Besonderheiten zu Störungen kommen, ist diesen zunächst durch Auflagen zu begegnen.“



Mit dem Gutachten werden die Sachvorträge in den laufenden Gerichtsverfahren zum Baurecht untermauert. Auf der Ebene der Politik und der Verwaltung unterstützt das Gutachten die Diskussionen und Forderungen um eine berlinweite einheitliche Regelung und eine vom Gedanken des Prostitutionsgesetzes geprägten Auslegung des Baurecht und der Baunutzungsverordnung, die keinerlei Regelungen für Bordelle oder Prostitution an sich vorhalten.



Dieser Auffassung folgte ebenfalls die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in seiner letzten Entscheidung (Beschluss VG 13 A 115.07) im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bezirksamtes Lichtenberg in einem Einzelfall wurde als Unrechtens bestätigt. Der Beschluss ist rechtskräftig.



Die von den Verwaltungsgerichten und den Bauämtern klischeehaften Vorwürfe, die ohne Prüfung ständig weiter abgeschrieben werden, entsprechen weder den Realitäten des Einzelfalls noch werden sie der behaupteten Typisierung gerecht. Die Prostitutionsbranche mit seinen vielen unterschiedlichen Segmenten bedarf einer differenzierten Betrachtung. Diese hat sich auch nach dem Paradigmenwechsel des Prostitutionsgesetzes (seit 01. Januar 2002 in Kraft) auszurichten, das Prostitution nicht ausgrenzen sondern integrieren will. Eine pauschale moralische Bewertung – besonders im unmoralischen Baurecht – sollte der Vergangenheit angehören.

Eine für das Baurecht übliche Typisierung von Gewerbe muss für die Prostitutionsbranche erst noch entwickelt werden. Sie muss sich auf jeden Fall an den Realitäten ausrichten:
  • die Prostitutionsbranche ist so vielfältig wie z. B. das Beherbergungsgewerbe. Wohnungsbordelle oder bordellartige Betriebe in Wohnhäusern sind nur ein Segment davon.
  • Bordellartige Betriebe in Wohnhäusern, die in Berlin überwiegend in Wohn- und Mischgebieten angesiedelt sind, weisen tatsächlich in ihrer typisierenden Betrachtung Kriterien auf wie Ruhe, Unauffälligkeit, Sauberkeit, Wahrung der Anonymität, kein Alkoholausschank, Distanz von Gewalt und Zwang und Transparenz gegenüber den Behörden. Baurechtlich relevante Emissionen sind in der Regel nicht gegeben.
Die von Schließung bedrohten Bordelle weisen keinerlei Emissionen auf. Eine Vielzahl von Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlungen und des Abgeordnetenhauses von Berlin besuchten diese Bordelle und fanden dies bestätigt. Warum einzelne Bauämter die Schließungswelle nun fortsetzen wollen, ist unverständlich. Bei den zu erwartenden erfolgreichen Gerichtsverfahren haben dann sie die umfangreichen finanziellen Folgen zu tragen.



In diesem Zusammenhang ist auch das „Angebot“ des Baustadtrates Herrn Gröhler von Charlottenburg-Wilmersdorf, allen Bordellen ebenfalls wie dem Bel Ami eine Duldung bis zum 31. 03. 2011 zu geben, kein faires, ernst zu nehmendes Angebot. Hier ist Vorsicht geboten, weil damit unserer Branche keine Integration und Rechtssicherheit gewährt wird, sondern zeitlich versetzt den Bordellen das AUS beschieden wird, die sich in der Vergangenheit – auch nach Einschätzung des Landeskriminalamtes - bewährt haben. Neben dem Beweis der eklatanten Ungleichbehandlung zeigt sich an diesem Beispiel aber auch, dass sehr wohl ein Ermessensspielraum besteht, der bei den mit Schließung bedrohten Bordellen jedoch grundsätzlich abgelehnt worden war.



Das Gutachten „Planungsrechtliche Zulässigkeit von Bordellen“ von Herrn Dr. Otto belegt, dass das grundsätzlich unmoralische Baunutzungsrecht entsprechend der Realitäten und im Interesse von gut geführten Bordellen anders ausgelegt werden kann. Das muss die Politik und die Verwaltung nur wollen und entsprechend ihren Handlungsspielraum nutzen.





S. Klee








Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen
Ahlbecker Str. 15, 10437 Berlin
Tel. 030 - 411 989 10

info at busd.de
www.busd.de
Dateianhänge
BSD Gutachterergebnis Dr.Otto.pdf
Zusammenfassung des Gutachten von Dr. Christian-W. Otto und Presseerklärung vom BSD www.busd.de - PDF 5 Seiten
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GUTACHTEN:: Juli 2007

#24

Beitrag von ETMC »

„Berliner Wohnungsbordelle in Wohn-und Mischgebieten“
Juli 2007

Verfasserin: Diplom-Soziologin Beate Leopold
I. S. F. P. (Institut für sozialwissenschaftliche Forschung und Praxis
Auftraggeber: Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen e. V. (BSD) Sozialwissenschaftliches Gutachten

Das typische an Wohnungsbordellen ist das ruhige, diskrete Auftreten, die äußerliche Unauffälligkeit, das Private, die Distanz von Gewalt und Zwang sowie Drogen-und Alkoholfreiheit. Sie sind Ausdruck selbstbestimmter Prostitution und humaner Arbeitsbedingungen.

Dies belegt ein umfangreiches sozialwissenschaftliches Gutachten. Es handelt sich hierbei um unser erstes Gutachten. Bzgl. seiner Methode und seiner tiefen Einblicke in die untersuchten Prostitutionsbetriebe ist es einmalig.

Beate Leopold konnte als renommierte Sozialwissenschaftlerin für die Durchführung der Studie gewonnen werden. Sie führte im Bereich Prostitution bereits unterschiedliche Untersuchungen
durch und war zuletzt entscheidend an der Evaluation des Prostitutionsgesetzes für die Bundesregierung bzw. das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
beteiligt.

Mit dem Gutachten werden die Sachvorträge in den laufenden Gerichtsverfahren zum Baurecht untermauert und parallel dazu die politischen Diskussionen fortgesetzt.

Das vollständige, 48-seitige Gutachten, in Drahtbindung kann per eMail im BSD-Büro gegen eine Kostenpauschale in Höhe von 250,00 Euro bestellt werden. Konto des BSD e. V. Berliner
Volksbank -BLZ: 100 90 000 -Konto-Nr.: 708 937 000 5



Der folgende Text stellt die vollständige Fassung von Kapitel 6 des Gutachtens „Resümee und Schlussfolgerungen“ dar:


6 Resümee und Schlussfolgerungen
Bei dem vorliegenden Gutachten geht es schwerpunktmäßig um die Frage, ob von in Wohn-und Mischgebieten angesiedelten Wohnungsbordellen grundsätzlich konkrete Störungen ausgehen
und somit eine typisierende Betrachtung und behördliche Schließungen ohne Prüfung des vorliegenden Einzelfalles gerechtfertigt sind.

Hintergrund und Anlass des Gutachtens ist das derzeit Berlinweit uneinheitliche Vorgehen der bezirklichen Baubehörden. Einzelne Bauämter haben in letzter Zeit verstärkt Wohnungsbordelle die weitere Nutzung ihrer Räumlichkeiten untersagt und mit Schließungen der Betriebe gedroht, nachdem jahrzehntelang nicht reagiert wurde.

Dieses Vorgehen basiert ausschließlich auf einer typisierenden Betrachtungsweise und wurde mit der Lage der bordellartigen Betriebe in Wohn-und Mischgebieten begründet. Eine Prüfung, ob tatsächlich konkrete Störungen und Belästigungen von den betreffenden Betrieben ausgehen, erfolgte nicht.

Zur gutachterlichen Fragestellung liegen bisher keine wissenschaftlichen Studien vor, auf deren Ergebnisse zurückgegriffen werden könnte. Daher wurde die Durchführung einer neuen sozialwissenschaftlichen Untersuchung erforderlich. Sie war als explorative, multimethodische Feldstudie angelegt und beinhaltete die Untersuchung von zehn unterschiedlichen, in Wohn-und Mischgebieten gelegenen Berliner Wohnungsbordellen.

Alle in die Untersuchung einbezogenen Wohnungsbordelle wurden von der Verfasserin einer ausführlichen teilnehmenden Beobachtung unterzogen. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden insgesamt 124 Personen befragt. Dabei handelte es sich um die Betreiber/innen und in den untersuchten Wohnungsbordellen Tätige, um deren Kunden, Vermieter und Mieter/innen des Hauses sowie Mitarbeiter/innen von umliegenden Geschäften, Betrieben und kirchlichen
Einrichtungen.

Befragt wurden weiter zwei Mitarbeiterinnen von Beratungsstellen und Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Berlin.

6.1 Zentrale Merkmale der begutachteten Betriebe
Die in für die Erstellung des Gutachtens exemplarisch untersuchten zehn Berliner Wohnungsbordelle liegen in fünf Berliner Bezirken in belebten innerstädtischen Gebieten
einfacher bis guter Wohnlage.

Die Hälfte der untersuchten Wohnungsbordelle befand sich in
Lagen, für die der Berliner Mietspiegel eine hohe Lärmbelästigung verzeichnete. Die Gebiete
waren im Flächennutzungsplan in acht Fällen als Wohngebiete und in zwei Fällen als Mischgebiete ausgewiesen. Unabhängig von der städtebaulichen Gebietseinstufung befanden sich
in den Straßenabschnitten, in denen die Wohnungsbordelle lagen, eine Vielzahl unterschiedlicher Geschäfte und Gewerbebetriebe. Von einigen gingen teil-und zeitweise erhebliche Lärm-und Geruchsbelästigungen aus.

Die untersuchten Wohnungsbordelle wurden von den befragten Betreiber/innen zwischen einem halben und 23 Jahren geführt. In den meisten Fällen befanden sich in den Räumen jedoch schon vorher bordellartige Betriebe. Sie sind zwischen 70 und 230 Quadratmeter groß und umfassen drei bis sieben Zimmer, in denen die Prostitutionsausübung erfolgt, sowie Küchen und andere Aufenthaltsräume für die dort tätigen Prostituierten.

Die Ausstattung mit Bädern und Duschen, teilweise getrennt für Kunden und Prostituierte, sowie zusätzliche Waschgelegenheiten in den Arbeitszimmern sind ausreichend bis sehr gut.

Die Öffnungszeiten variieren zwischen vier Tagen die Woche und täglichen Öffnungszeiten, sowie zwischen acht und neunzehn Stunden täglicher Öffnungszeiten.


In allen untersuchten Wohnungsbordellen arbeiten die Prostituierten als Selbstständige. Ihnen werden von den Betreiber/innen keine Vorgaben hinsichtlich zu absolvierender Arbeitszeit, Arbeitsdauer, Art und Weise der Präsentation gegenüber den Kunden sowie den zu vollbringenden sexuellen Dienstleistungen gemacht. Die prostituierten arbeiten seitens der Betreiber/innen ohne Zwang und Gewalt.


Wohnungsbordelle im Allgemeinen und die untersuchten im Besonderen zeichnen sich durch Diskretion und Anonymität sowohl für die Kunden als auch für die dort tätigen Prostituierten aus.

Das Erscheinungsbild ist diskret, es gibt keine auffällige Außenwerbung, nur in wenigen Fällen weisen dezente, in der Regel nur von Insidern zu deutende Elemente auf die Existenz der Wohnungsbordelle hin.

Arbeitsplätze in Wohnungsbordellen zeichnen sich vor allem durch Sicherheit, Sauberkeit und Alkoholfreiheit aus. Die Arbeitsbedingungen in Wohnungsbordellen gehören mit zu den besten Arbeitsbedingungen in der Prostitution.

Der Charakter in den Betrieben ist privat und die Arbeitsatmosphäre wird häufig als ausgesprochen gut bezeichnet.

Diese Merkmale werden sowohl
von den dort tätigen Prostituierten als auch von den Kunden geschätzt.


6.2 Angenommene und tatsächliche Störungen durch Wohnungsbordelle
Die teilnehmende Beobachtung in den Wohnungsbordellen und zahlreichen Befragungen ergaben keinen Hinweis auf das Vorliegen von konkreten Störungen und Belästigungen durch die
untersuchten Wohnungsbordelle, die dort Tätigen und/oder deren Kunden.

Die juristische Literatur unterstellt typische von Wohnungsbordellen ausgehende milieubedingte Begleiterscheinungen wie Zuhälterei, Gewalt, Drogen sowie Störungen und Belästigungen wie Vermüllung von Hausfluren, randalierende alkoholisierte bzw. unzufriedene Gruppen von
Kunden, Belästigungen von im Haus wohnenden Frauen und Jugendlichen oder auch Klingeln an anderen Türen, etc. Vermüllung des Hausflurs durch Zigarettenkippen, Flaschen, Dosen oder Kondomen war nicht ersichtlich.

Die Vorstellung, dass Kunden das Wohnungsbordell mit
benutzten Kondomen verlassen und diese im Hausflur entsorgen könnten, ist bar jeglicher Realität und entspringt offenbar nur der Phantasie von Menschen, die keinerlei Kenntnisse über
die Abwicklung der Geschäfte in Wohnungsbordellen haben.

In den untersuchten Wohnungsbordellen wurde kein Alkohol ausgeschenkt. Auch haben die Kunden normalerweise vor ihrem Besuch keinen Alkohol getrunken.

Die Wahrscheinlichkeit, dass alkoholisierte Kunden im Hausflur oder vor der Haustür randalieren und Mieter/innen belästigen, ist daher nicht höher, als dass dies durch Mieter des Hauses oder andere Besucher geschieht. Vor dem Hintergrund, dass Kunden von Wohnungsbordellen in der Regel alleine
kommen und sehr um Diskretion und ihre Anonymität bedacht sind, ist solches Verhalten eher unwahrscheinlich.

So berichtete kein/e der befragten Mieter/innen über entsprechende Belästigungen.
In einem Fall legte die befragte Mieterin eine vorliegende Verunreinigung des Hausflurs dem im Haus befindlichen Wohnungsbordell zur Last. Ein vorheriges Gespräch mit dem Vermieter ergab jedoch, dass die dem Wohnungsbordell unterstellten Störungen von einem anderen Mieter des
Hauses ausgingen.


Von den Wohnungsbordellen ging normalerweise auch kein Lärm aus. Die Musik in den Arbeitszimmern war leise und unaufdringlich. Lautstarke Streitereien zwischen Prostituierten und Kunden wurden während der teilnehmenden Beobachtung gar nicht, zwischen Prostituierten untereinander nur in einem Fall festgestellt.

Die Situation drohte jedoch zu keiner Zeit zu eskalieren und beruhigte sich recht schnell wieder.
Keine der in den Wohnungsbordellen Tätigen hatte dort einen polizeilichen Notfalleinsatz mit Einsatzwagen, Sirenen und Blaulicht erlebt. Einzelne Betreiber/innen berichteten von einzelnen Notfalleinsätzen im Laufe vieler Jahre.

In diesen Fällen hatten Betreiber/innen selbst die Polizei
gerufen. Berichtet wurde auch von einzelnen verdachtsunabhängigen Razzien, die jedoch in der Regel zu keinen relevanten Ergebnissen führten.


6.3 Typisierende Betrachtung und Einzelfallprüfung
Die Ergebnisse der explorativen Studie haben keine Hinweise auf das Vorliegen tatsächlicher, konkreter Störungen und Belästigungen durch die untersuchten Wohnungsbordelle erbracht.

Wahrscheinlich gibt es Fälle, in denen von bordellartigen Betrieben und somit auch Wohnungsbordellen Störungen und Belästigungen ausgehen. Auch sind die Arbeitsbedingungen
sicherlich nicht in allen Berliner Wohnungsbordellen mit den in der Studie vorgefundenen vergleichbar.

Es können konkrete Anzeichen von Gefahr unterschiedlicher Art vorliegen.
Wohnungsbordelle können Stätten krimineller Handlungen sein, es kann Zwang und Gewaltandrohungen gegenüber den dort tätigen Prostituierten geben. Insbesondere bei letzterem
sind behördliche Schließungen angebracht und erforderlich, und zwar unabhängig davon, in welchem Gebiet sie sich befinden.

In den zehn untersuchten Wohnungsbordellen waren jedoch
weder Gewalt/Gewaltandrohungen noch andere so genannte milieubedingten kriminellen Begleiterscheinungen ersichtlich.

Vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse stellt sich die Frage, ob bei Wohnungsbordellen grundsätzlich von typischerweise nicht störenden bordellartigen
Betrieben auszugehen ist, bei denen es im Einzelfall zu Belästigungen kommen kann.


6.4 Mögliche Auswirkungen der Schließung von in Wohn-und Mischgebieten gelegenen Wohnungsbordellen

Mit der in einzelnen Berliner Bezirken angestrebten flächendeckenden Schließung von in Wohn- und Mischgebieten liegenden Wohnungsbordellen allein aufgrund ihrer städtebaulichen Lage würde die lange Tradition eines liberalen Umgang mit bislang unauffälligen, diskreten und kleinen
bordellartigen Betrieben beenden. Gute und sichere Arbeitsbedingungen in der Prostitution würden vernichtet werden, ohne den dort tätigen Prostituierten annehmbare Alternativen zu bieten.

Für etliche von ihnen gäbe es nur zwei Möglichkeiten: das Ausweichen auf unsaubere, unhygienische und Gesundheitsgefährdende Arbeitsbereiche und Arbeitsplätze in der Prostitution oder die Beantragung staatlicher Unterstützung.

Letzteres kommt für viele Prostituierte nicht in Frage, sie sind es gewohnt, auf eigenen Füßen zu stehen und selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Bleiben ihnen nur schlechtere Arbeitsbedingungen in Bars, Clubs, auf der Straße oder alleine, heimlich und isoliert in ihrer Wohnung, schutzlos und ohne Austausch mit Kolleginnen.

Darüber hinaus führt eine flächendeckende Schließung von Wohnungsbordellen in Wohn-und Mischgebieten zu einer Konzentration von Prostitutionsbetrieben in erlaubten Gebieten und somit zum Entstehen typischer Rotlichtbezirke.

Wie die Erfahrungen aus anderen Städten zeigen, begünstigt eine Konzentration von Prostitution auf bestimmte und enge Räume Zuhälterei und andere unerwünschte kriminelle Begleiterscheinungen.

Andere Kommunen unternehmen Anstrengungen, existierende Bordellbetriebe zu legalisieren und Betreiber/innen zur Kooperation mit den Ordnungsbehörden zu motivieren.

Würde sich die in einzelnen Bezirken zu beobachtende
behördliche Praxis von flächendeckenden Nutzungsuntersagungen gegenüber Wohnungsbordellen ohne die Prüfung des jeweiligen Einzelfalles allein wegen ihrer
Lage fortsetzen, hieße dies, genau den entgegengesetzten Weg einzuschlagen und entgegen besseren Wissens die Konzentration von Prostitution und das Entstehen eines bislang in Berlin
entbehrlichen Rotlichtbezirks behördlicherseits zu forcieren.

Dies kann nicht im Interesse der Stadt und ihrer Bewohner/innen sein.


LINK: www.busd.de/assets/files/gutachten.pdf
Zuletzt geändert von ETMC am 19.01.2008, 18:48, insgesamt 5-mal geändert.
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#25

Beitrag von ETMC »

DIESES GUTACHTEN IST BEMERKENSWERT!!!!!!!!!!
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#26

Beitrag von ETMC »

ETMC hat geschrieben:DIESES GUTACHTEN IST BEMERKENSWERT!!!!!!!!!!

http://www.taz.de/index.php?id=berlin-a ... 1884b7c531

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Bordelle machen Bezirksamt an

Der Streit über die Schließung von Wohnungsbordellen geht weiter. Der runde Tisch dazu ist geplatzt. Ein neues Gutachten soll die Gerichte nun bewegen, sich nicht nur juristisch, sondern auch inhaltlich mit der Sache zu befassen. VON WALTRAUD SCHWAB

Nur im Gewerbegebiet hat das älteste Gewerbe kein Problem Foto: Reuters

In Charlottenburg-Wilmersdorf werden weiterhin Bordelle in Wohngebieten geschlossen. Dies bestätigt Klaus-Dieter Gröhler, Baustadtrat des Bezirks. An den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom Juli, der fordert, dass von dem rigiden Kurs abgerückt werde, fühlt er sich nicht gebunden. "Der runde Tisch ist deshalb geplatzt", beklagte am Donnerstag Stefanie Klee vom Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen. BordellbetreiberInnen und Vertreter des Bezirksamtes, Prostituiertenorganisationen und die Polizei hatten dabei nach einer Lösung im Streit über die Schließung der Wohnungsbordelle gesucht.

Vor allem in dem alten Nobelbezirk Westberlins, aber auch in anderen Bezirken werden seit Monaten vermehrt kleine Bordelle von den Bauämtern aufgefordert, sofort ihre Etablissements zu schließen. Begründung: Sie zögen zwangsläufig "milieubedingte Begleiterscheinungen" nach sich, wie Drogenkriminalität und Zuhälterei. Und sie stellten "eine generelle Störung des Wohnumfeldes" dar. Deshalb dürfen Puffs in Wohn- und Wohnmischgebieten nicht angesiedelt sein. So steht es in einem Urteil von 1983, auf das sich alle nachfolgenden Urteile berufen.

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Ein halbes Dutzend Bordelle sind allein in Charlottenburg-Wilmersdorf im letzten Jahr deshalb geschlossen worden, bestätigt Gröhler. Manche von ihnen existierten vorher jahrzehntelang unbehelligt. Warum sie nun zumachen müssen, darauf gibt es keine befriedigende Antwort. Unstreitbar fallen die verstärkten Aktivitäten der Bauämter zeitlich mit der Inbetriebnahme des Artemis, des ersten Berliner Großbordells, zusammen.

Berlin und Rostock sind die einzigen deutschen Städte ohne Sperrbezirke. Über das ganze Stadtgebiet verteilt haben sich Prostituierte mit kleinen Wohnungsbordellen selbstständig gemacht. Für Zuhälter ist in Berlin deshalb nicht viel zu holen. Wer die Bordelle jetzt nur noch in Industriegebieten erlaubt, führt auf diesem Weg doch Sperrgebiete ein.

Wo sich Prostitution aber konzentriert, konzentrieren sich auch Verteilungskämpfe. Und selbst die Polizei warnt: Wenn jetzt Bordelle in bestimmten Gebieten geschlossen werden, werde es sie eben versteckt weiter geben. Man schaffe so jene Intransparenz, die dem kriminellen Milieu zuspiele. Zuhälter könnten Nutznießer sein, meint Dirk Mittelstädt von der Berliner Fachdienststelle zur Bekämpfung der Rotlichtkriminalität.

Seit einem halben Jahr schon laufen die BordellbetreiberInnen Sturm gegen die Schließungen. Sie haben deshalb auch das erste wissenschaftliche Gutachten zu "Berliner Wohnungsbordellen in Wohn- und Mischgebieten" in Auftrag gegeben, das gestern vorgestellt wurde. Die Soziologin Beate Leopold, die für das Familienministerium ebenfalls das Prostitutionsgesetz evaluierte, bestätigt darin, dass Wohnungsbordelle genau das Gegenteil von dem bewirken, was ihnen angelastet wird: Sie fördern weder die Kriminalität, noch stören sie in den allermeisten Fällen die Nachbarn. Meist sind die Puffs Tagesläden, Freier möchten so ungesehen wie möglich rein- und rausgelangen. Auf Werbung wird deshalb in der Regel auch verzichtet, um den Ruf der Kunden zu wahren.

Die Rechtsanwältin Margarete von Galen, die 2001 in einem Prozess erreichte, dass Prostitution als Beruf anerkannt wird, vertritt viele BordellbetreiberInnen, deren Läden von Schließung bedroht sind. Sie misst dem neuen Gutachten große Bedeutung bei. Denn erst dieses werde die Gerichte veranlassen, sich nicht länger reflexartig auf die alten Urteile zu berufen, sondern selbst in die Beweisaufnahme zu gehen. "Das Gutachten wird die Gerichte wach machen", meint sie.
Zuletzt geändert von ETMC am 19.01.2008, 18:56, insgesamt 1-mal geändert.
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Liberalen Umgang mit Bordellen pflegen

#27

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Berlin


Die Welt:
Bau von 23 Bordellen abgelehnt

Nachbarn wehren sich gegen Prostitution in Wohngebieten



In den vergangenen drei Jahren haben die Bauämter insgesamt 23 bodellartige Betriebe in Wohnungen untersagt - das geht aus der Antwort auf eine kleine Anfrage des FDP-Abgeordneten Rainer-Michael Lehmann hervor. Lehmann wollte wissen, in welchen Bezirken es aus baurechtlichen Gründen Ärger gegeben hatte. Das war in Mitte, Tempelhof-Schöneberg, Charlottenburg-Wilmersdorf und Spandau der Fall. Zumeist waren Nachbarschaftsbeschwerden der Anlass.

Eine exakte Statistik über die Anzahl von Bordellen in Wohngebieten existiert aber in keinem Bezirk. Grund: Baurechtlich sind Bordelle in Wohngebieten nicht zulässig.

Mit dem Prostitutionsgesetz von 2002, das den im Rotlichtmilieu arbeitenden Frauen rechtliche Erleichterungen brachte, fand keine Änderung des Baurechts statt, was in Berlin immer wieder zu Konflikten führt. Wussten die Bauämter in früheren Zeiten offiziell nichts von Bordellen, weil sie sich beim Wirtschaftsamt oft nur als Zimmervermietungsgewerbe anmeldeten, können sie heute theoretisch als Bordellbetrieb arbeiten - jedoch nur dort, wo das Planungsrecht dies auch zulässt. Die Gerichte gehen in ihrer Rechtsprechung bis heute davon aus, dass Bordelle in Wohngebieten per se stören, und zwar unabhängig vom Einzelfall.



In Berlin-Mitte meldeten sich seit 2002 nach Auskunft des Bezirks 30 Bordelle an, hinzukamen 95 Betriebe mit "Zimmervermietung".

In Spandau wurden seitdem sechs Bodellbetriebe angemeldet,

Tempelhof-Schöneberg notierte 29 Gewerbeanmeldungen für Bordelle, aus planungsrechtlichen Gründen sprach das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt allerdings neun Nutzungsuntersagungen aus.

Treptow-Köpenick teilte mit, dass pro Jahr rund 20 Anmeldungen registriert werden.

[Summen (5 Jahre 03-07):
255 Anmeldungen, - 23 Nutzungsuntersagungen = 232 neue Betriebe = 46 neue Betriebe für Sexarbeit pro Jahr.]


Die planungsrechtliche Prüfung, für die die Bezirke zuständig seien, finde auch für bordellartige Betriebe im Einzelfall statt, betonte Senatsbaudirektorin Regula Lüscher. "Damit kann gegebenenfalls von der grundsätzlichen und dem Einzelfall unter Umständen nicht gerecht werdenden Annahme, Bordellbetriebe seien störend, abgewichen werden", sagte Lüscher.

Die Bezirke seien 2004 und 2007 in Schreiben der Senatsverwaltung darauf hingewiesen worden, "dass mit der durch das Prostitutionsgesetz eingetretenen Legalisierung in Anbetracht der 'Nutzungsvielfalt' in diesem Gewerbebereich eine detaillierte Betriebsbeschreibung unerlässlich" sei und den Anträgen zugrunde gelegt werden müsse.

Der liberale Umgang mit der Prostitution in Berlin, versicherte Lüscher, soll erhalten bleiben.

http://www.welt.de/welt_print/arti22573 ... lehnt.html

oder hier
http://www.morgenpost.de/printarchiv/be ... lehnt.html





.

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Entwicklung der politischen Debatte in der Bundeshauptstadt:

#28

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Aus dem Blog von Stephanie, Berlin:
  • "Fr. 27. 06. 2008:

    Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung lehnte den Antrag des Berliner Abgeordnetenhauses nach einer berlinweit einheitlichen Lösung für den Umgang mit sog. Wohnungsbordellen im Baurecht ab, empfahl dagegen den Berliner Bezirken detaillierte Prüfungen und Einzelfallregelungen.

    Ist damit auch der beantragte „Runde Tisch Prostitution“ vom Tisch?"

www.highlights-berlin.de

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Nachbarschafts-Rechtsstreit

#29

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Mönchengladbach

Nachbar klagt gegen Sex-Studio



VON INGRID KRÜGER

Ob ein Bordellbetrieb in Rheydt-Geistenbeck bleiben darf, entscheidet das Verwaltungsgericht. Ein Nachbar verlangt die Rücknahme der Baugenehmigung, weil das Gewerbe in einem Mischgebiet nicht erlaubt sei. Foto: AFP

Mönchengladbach (RP) Weil neben seinem Wohnhaus an der Kohrstraße ein Bordellbetrieb aufmachte, zog ein Pensionär gegen die Stadt vor Gericht. In dem Mischgebiet ist Prostitution erlaubt – aber nur, wenn die Damen dort auch wohnen.

Die Botschaft war eindeutig; „Haben Sie Lust, Stunden in einem echten SM-Studio zu verbringen?“ So warb der Besitzer eines Wohnhauses in Rheydt-Geistenbeck. Der Mann vermietete Räume im Obergeschoss an erotische Dienstleisterinnen der besonderen Art.

Doch mit diesem bordellartigen Betrieb war der Nachbar keineswegs einverstanden. Der Pensionär verklagt den Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach. Er verlangt die Aufhebung der Baugenehmigung, die der Unternehmer im Nachbarhaus an der Kohrstraße im Juli 2007 von der Stadt erhalten hatte.



Häuser in enger Nachbarschaft

Am Donnerstag wurde der Streitfall vor der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf verhandelt. Der Kläger ließ sich durch seinen Anwalt Thomas Müting vertreten. Der machte im Gerichtssaal unmissverständlich klar, dass sein Mandant die Aufhebung der Baugenehmigung und die Schließung des Etablissements verlangt.

Die beiden Häuser liegen in enger Nachbarschaft. Es gibt einen gemeinsamen Weg, der zum „Studio“ in der ersten Etage des Nachbarhauses führt. Im Sommer auf der Terrasse könne der Kläger Gespräche aus dem benachbarten Dachfestern mitbekommen, „die er bestimmt nicht hören wolle“, machte Müting klar.

Richtig verständlich wurde das erst, als die „Spezialitäten“ der erotischen Dienstleistungen im Gerichtssaal bekannt wurden. Da war unter anderem von Rohrstock-Erziehung und Rollenspielen die Rede. Die Verfahrensbeteiligten sahen auf Fotos die Einrichtung eines Zimmers, in dem auch Ketten und Streckbank nicht fehlen.

Laut Baugenehmigung dürfe er das Haus gewerblich nutzen, erklärte der Besitzer gestern. Im Erdgeschoss betreibe er einen Internethandel mit SM-Artikeln. Die Räume im Obergeschoss habe er an die Dienstleisterinnen vermietet. Allerdings habe eine Betreiberin vor kurzem gekündigt. Und dabei habe er doch 50.000 Euro in das Gewerbe investiert.

Der Kammervorsitzende Dr. Gerd-Ulrich Kapteina machte dem Investor unmissverständlich klar, dass das Oberverwaltungsgericht „bordellartige Betriebe im Mischgebiet“ , wie es in Geistenbeck existiert, für unzulässig erklärt hat. „Das älteste Gewerbe der Welt gehört ins Gewerbegebiet“, so der Vorsitzende.

Bei Wohnprostitution, wenn die Betreiberinnen also im Haus wohnen, in dem sie arbeiten, sei der Fall anders. Dr. Kapteina empfahl dem Vertreter der Stadt Mönchengladbach die Baugenehmigung entsprechend abzuändern. Doch der Anwalt des Klägers forderte erneut ein generelles Verbot des Gewerbes im Nachbarhaus. Das Gericht will über den Fall am 20. November entscheiden.

31.10.
http://www.rp-online.de/public/article/ ... tudio.html





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#30

Beitrag von nina777 »

Rosenheim

Kein Bordell am Salzstadel

Der «Club Amore» am Salzstadel darf nicht betrieben werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Pächter auf Genehmigung eines Bauantrages zur gewerblichen Vermietung der Zimmer abgewiesen. Die künftige Nutzung des komplett ausgebauten Etablissements ist unklar.


Die Räumlichkeiten über einer Erotik-Bar am Salzstadel wurden mit Eck-Whirlpool und drei Schlafzimmern zum Bordell umfunktioniert. Doch diese gewerbliche Wohnraumnutzung missfiel den Verantwortlichen der Stadtverwaltung; sie erwirkten eine Nutzungsuntersagung. Dagegen klagten die Betreiber vor dem Verwaltungsgericht: Sie wollten mit dem Erstreiten einer Genehmigung des Bauantrages nachträglich die Legitimation zum Bordellbetrieb erwirken.

Der Vorsitzende Richter Harald Geiger, Präsident des Verwaltungsgerichtes, und seine Beisitzer verschafften sich beim Augenscheintermin vor der Verhandlung im kleinen Sitzungssaal des Rathauses einen Eindruck vom Etablissement und vor allem von der Umgebung. Sie mussten klären, in welche Art der Bebauung sich der Club einzufügen hat, um zu entscheiden, ob das Bordell in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt genehmigungsfähig ist. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek liegt sowohl für das Erd- als auch für das Obergeschoss vor, wobei die Tabledance-Bar als Disco mit Tanzdarbietung betrieben wird. Diese wurden bislang baurechtlich nicht separat behandelt.

In unmittelbarer Nachbarschaft des beantragten Betriebs fand das Gericht zwei Frisörsalone, Einzelhandel und zwei Cabarets (wobei eines davon vom Kläger im Erdgeschoss betrieben wird), eine Spielothek sowie Wohneinheiten und eine Seniorenresidenz vor. Letztere beiden waren wohl dann auch für die Zurückweisung der Klage ausschlaggebend, denn der Schutzanspruch des Wohnens sei, wie Geiger schon beim Ortstermin erklärte, hoch zu bewerten.

In diesem Zusammenhang ließ die Klägerpartei durch ihren Anwalt Dr. Ulrich Gummel aus Nürnberg anmerken, dass die Störung durch ein solches Etablissement mit gut zehn Freiern täglich - diese Frequenz habe man beim bereits eingestellten Betrieb bislang verzeichnet - für die Nachbarschaft geringer ausfalle als bei anderen Vergnügungsstätten in diesem Bereich der Stadt.

Auch auf eine aggressive Werbung habe man bisher verzichtet; diese sei auch künftig nicht geplant. Die Betreiber, die in die Räume viel Geld investierten, hätten einen Pachtvertag für 15 Jahre laufen; eine alternative Nutzung biete sich derzeit nicht an - zumal das Gebäude unter Denkmalschutz steht und ein Umbau nur bedingt möglich sei. Die zentrale Lage sei ihnen bei der Standortwahl wichtig gewesen, so der Anwalt.

Genau diese zentrale Lage war der Stadtverwaltung für eine solche Nutzung zu schade. «Bestimmte Facetten im Gewerbe des Nachtlebens sind nicht gewünscht, und diese Nahtstelle dürfe nicht überschritten werden», erklärte Dezernent Hermann Koch. Für die Stadt sei der Wohnanteil am Salzstadel mehr als geringfügig; dieser solle weiter gefördert werden. In diesem Zusammenhang führte Koch an, dass der Platz neu gestaltet wird, um ihn für Wohnzwecke verträglicher zu machen. Im Flächennutzungsplan sei dieser Bereich als «besonderes Wohngebiet» ausgeweisen, eine Bauleitplanung dafür liege aber nicht vor.

Stadt und Pächter wollten beide nicht von ihren Forderungen abrücken, und so war eine gütliche Einigung nicht möglich. Anwalt Gummel beantragte für die Kläger erwartungsgemäß, dem Genehmigungsantrag zu entsprechen, und die Stadt, diesen abzuweisen.

Diesem Antrag folgte Geiger. In das nur eingeschränkt mögliche Rechtsmittel der Zulassungsberufung setzt der Klägeranwalt wenig Hoffnung. Die Betreiber machen sich jetzt Gedanken für eine anderweitig mögliche Nutzung ihrer Clubräume im Obergeschoss der Erotikbar. cl

http://www.ovb-online.de/news/landkreis ... 36,1272411
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Niederlassungsverbot selbst im Gewerbegebiet

#31

Beitrag von nina777 »

19.11.2008

OVG: Entscheidung über Bordell kann zurückgestellt werden

Die Entscheidung über einen Bauantrag zur Errichtung eines Bordells im Gewerbegebiet Pfalzfeld kann wegen der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplans zurückgestellt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften darf in einem Gewerbegebiet grundsätzlich ein Bordell errichtet werden. Um dies zu verhindern, beabsichtigt die Ortsgemeinde Pfalzfeld durch eine Änderung des Bebauungsplans Bordelle und bordellartige Betrieben in ihrem Gewerbegebiet auszuschließen. Deshalb hat die Baubehörde die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines solchen Betriebes zurückgestellt. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung

Planungsziel des Rates der Ortsgemeinde Pfalzfeld sei es, durch den Ausschluss von Bordellen und bordellartigen Betrieben Nutzungen zu verhindern, die die Entwicklung des Gewerbegebietes als Standort des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes besonders beeinträchtigten. Dieses Motiv rechtfertige zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit die Zurückstellung des Baugesuchs des Antragstellers.

Beschluss vom 17. November 2008, Aktenzeichen: 1 B 11139/08.OVG

http://www.juraforum.de/jura/news/news/ ... 968/f/106/
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Marc of Frankfurt
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Sexarbeit vs. Eigentum

#32

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken:

Horizontales Gewerbe unerwünscht:
Vermieter muss Prostitution im Haus nicht dulden



immobilo_mb am 13. Februar 2009 in Mieten, Rechtliches


Nicht jedes Gewerbe ist in einem Wohn- und Geschäftshaus willkommen, schon gar nicht das Älteste der Welt.

Wie das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken nun entschied, muss der Vermieter Prostitution im Haus nicht dulden.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall gingen Prostituierte in einem Neustädter Haus in drei verschiedenen Wohnungen ihren horizontalen Geschäften nach. Dagen klagten der Eigentümer sowie zwei weitere in dem Haus ansässige Firmen, ein Kfz-Sachverständigenbüro und eine Autowerkstatt, nun mit Erfolg.



Wohnen ja, Prostitution nein

Die Damen können zwar weiterhin im Haus wohnen, dürfen aber keine sexuellen Dienste mehr anbieten.

Das Gericht begründete seine Entscheidung nicht mit Ruhestörung oder Gefahren für Minderjährige, sondern dem noch bis heute der Prostitution anhaftenden “sozialen Unwerturteil”, das dazu führe, daß sich die im Haus und Umgebung befindenden Wohnungen und Geschäfte schwerer vermieten oder verkaufen lassen.

Darin erkannte das OLG eine “Eigentumsstörung”, die der Eigentümer nicht hinnehmen müsse.

Das Gericht bestätigte mit seinem Urteil (Az.: 3 W 182/08) eine Entscheidung der Vorinstanz.


Quelle:
http://news.immobilo.de/2009/02/13/2177 ... ht-dulden/
Siehe auch hier:
viewtopic.php?p=50410#50410 (Kassel - legale SW)
viewtopic.php?p=50215#50215 (prostg)





Mit diesem Urteil wird auf geschickte Weise das "gesunde Volksempfinden" gegen Sexwork, die Putophobie richterlich anerkannt. Die Richter beugten sich dem öffentlich wahrnehmbaren Mehrheitsinteresse d.h. gegen Sexarbeit und zum Schutz des Privateigentums, denn die Stimmen der Frauen in der Sexarbeit und die Stimmen ihrer Kunden werden im öffentlich Raum unterdrückt.

Die Verdienstmöglichkeit zur Existenzsicherung von (und mit) Frauen wird beschränkt zum Schutze des bereits zu Eigentum geronnenen Verdienstes (von Männern bzw. Frauen). Die elementarste Dienstleistungform des Menschen, die aus seiner Kraft des sexuellen Seins geboren wird, wird hier kulturell kanalisiert und gezähmt in der jahrhundertealten Tradition der Sexualitätskontrolle.

In diesem Urteil wird das Sittenwidrigkeitsverdikt atergo wieder eingeführt, welches das ProstG hatte abschaffen wollen und in den Medien vorschnell auch so interpretiert worden war.

Da eine Akzeptanz von selbstbestimmter freiwilliger Sexarbeit aber nicht explizit ins Gesetz geschrieben wurde, obwohl damals von vielen gefordert, aber politisch nicht mehrheitlich durchsetzbar, muß heute die Debatte überall neu geführt werden und darf von der Legislative entschieden werden (Arbeitsbeschaffungsmaßnahme).

Die Entscheidung zeigt wie der Wertekonflikt zwischen -Sicherung des Privateigentums, -Sozialer Verpfllichtung des Eigentums und -Berufsfreiheit/Akzeptanz von Sexarbeit zum Nachsehen letzterer ausgegangen ist.

Ist denn Sexarbeit grundsätzlich schädlich fürs Eigentum oder Gemeinwesen wie es das Urteil suggeriert, oder liegt es womöglich nur an der konkreten Ausgestaltung etwa daran, daß 3 Modellwohnungen einfach zu viel waren für dieses Neustädter Haus mit Mischnutzung aus Wohn- und Geschäftseinheiten?

Lag es womöglich daran, daß die 3 Modellwohnungen wie Laufhäuser mit starker Kundenfrequenz quasi im SexSupermarktprinzip für breite Kundenkreise geführt wurden, oder hätten auch die Gesellschaftsräume von 3 diskreten Luxuskurtisanen oder StudentInnensexworkern den Konflikt und Rechtsstreit ausgelöst?

Offensichtlich lag es nicht an Geräuschentwicklung, Ruhestörung oder der oftmals und bisweilen scheinheilig vorgebrachten Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne einer Verführung Minderjähriger.

Es zeigt sich hier vielmehr, daß allein das Wissen von Prostitution in der Nachbarschaft manchen Bürger schlicht nicht mehr zur Ruhe kommen läßt.

Dieses aus der Apartheit bekannte Phänomen gegenüber sozialen Minderheiten, die leicht in die Sündenbockfalle geraten können, deutet sich auch an im Konkurrenzverhältnis von Sexarbeit und den Berufstätigkeiten der Nebenkläger: Werkstattarbeit und Sachverständigenbüroarbeit.

Die Freiheit der KFZ-Branche á la 'freie Fahrt für freie Bürger' ist öffentlich anerkannter als jedwede Form sexueller Libertinage.

Und dass Sexworker zwar ein Arbeitsverbot bekommen aber das Wohnrecht behalten geht konform mit der christlichen Botschaft: "Für Prostituierte - Gegen Prostitution".





Soweit mein Kommentar zu den zahlreichen gleichlautenden Pressemeldungen und was ein Sexworker so alles hineinzuinterpretieren in der Lage ist. Eine Analyse des Urteils steht noch aus. Macht mit!





Ist das das Urteil der Vorinstanz
VG Neustadt?:

http://tinyurl.com/bvmm2k
http://www3.justiz.rlp.de





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Re: Sexarbeit vs. Eigentum

#33

Beitrag von Umher »

Bild
Marc of Frankfurt hat geschrieben:Ist das das Urteil der Vorinstanz
VG Neustadt?:

http://tinyurl.com/bvmm2k
http://www3.justiz.rlp.de
Nein, hier geht es um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren (Bürger gegen Behörde). Wohnungen waren nicht für gewerbliche Nutzung gewidmet, unabhängige von Prostitution und Unwerturteil.


          Bild
Marc of Frankfurt hat geschrieben:Mit diesem Urteil wird auf geschickte Weise das "gesunde Volksempfinden" gegen Sexwork, die Putophobie richterlich anerkannt. Die Richter beugten sich dem öffentlich wahrnehmbaren Mehrheitsinteresse d.h. gegen Sexarbeit und zum Schutz des Privateigentums, denn die Stimmen der Frauen in der Sexarbeit und die Stimmen ihrer Kunden werden im öffentlich Raum unterdrückt.
Entscheidung des pfälzischen OLG Zweibrücken im Volltext:
http://tinyurl.com/b6kal8

Es geht um eine Wohnungseigentumsgemeinschaft. Laut Teilungserklärung bedarf die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes in den Wohnungen der schriftlichen Zustimmung des Verwalters, die nur verweigert werden darf, wenn damit eine erhebliche Belästigung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine erhöhte Abnutzung des Gemeinschaftseigentums zu befürchten ist.
Belästigung ist laut Entscheidung teleologisch als jede Form der Beeinträchtigung zu verstehen.
Aufgabe des Gerichtes war es nicht, selbst eine Beurteilung über Prostitution abzugeben, sondern festzustellen
1. ob es objektiv ein soziales Unwerturteil hinsichtlich der Prostitution gibt und
2. ob dieses Unwerturteil zu einer Beeinträchtigung der anderen Mieter in Form einer Wertminderung ihrer Liegenschaftsanteile führt.

Zu 1. führt das OLG aus:
"[Das soziale Unwerturteil] findet nach wie vor in anderen Gesetzen seinen Ausdruck. So steht die Ausbeutung von Prostituierten (...) und die Zuhälterei (...) unter Strafe. Prostitution ist häufig und in der Bevölkerung bekanntermaßen mit weiteren anderen strafbaren Handlungen eng verknüpft, z.B dem Menschenhandel (...) und dessen Förderung (...) oder sie dient der Beschaffung von Geld im Zusammenhang mit einer Drogenabhängigkeit und geschieht deshalb innerhalb des Drogenmilieus. Nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG handelt ordnungswidrig, wer durch das Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt. Prostitution ist deshalb weder nach dem Gesetz noch nach der Werteordnung der Gesellschaft eine erwünschte oder auch nur eine wertneutral einzuordnende Tätigkeit."
Und zu 2.:
"... aus diesem sozialen Unwerturteil folg[t] eine erhebliche Belästigung der anderen Wohnungseigentümer durch eine erschwerte Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit ihrer Wohnungen."

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Verlinkung

#34

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Danke für den Link und Dein Posting.

Hier meine Fortsetzung:
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=50641#50641

in
www.sexworker.at/prostg





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#35

Beitrag von annainga »

in den Urteilsbegründungen liest man immer wieder "das Prostitutions-Gesetz" hat auf das Baurecht keine Auswirkungen.

Andere Ablehnungsgründe sind "trading-down" - Effekt , bodenrechtlichen Spannungen, nicht Einfügen ins Umfeld.

Positive Fälle kenne ich inzwischen auch, aber da entschied kein Gericht, sondern das Bauamt hat zugestimmt ohne dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.

Wer vorhat, eine Prostitutionsstätte zu etablieren, sollte im Vorfeld Kontakt mit dem Bauamt aufnehmen und ev. auch mit dem Umfeld.

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Mit BauNVO gegen Sexwork und Paysex

#36

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Video gegen ausländische Sexworker

Kurfürstenstraße in der Hand der Prostitution



Den Straßenstrich an der Kurfürstenstraße in Schöneberg gibt es seit Jahren. Die Anwohner hatten sich daran gewöhnt. Man hatte sich arrangieret. Doch jetzt schlägt die Stimmung um. Der Kiez droht zu kippen. Ein geplantes Bordell und das vermehrte Auftreten von Prostituierten aus Osteuropa, die aggressiv Kundschaft werben, sind der Grund. Eltern lassen ihre Kinder nicht mehr draußen spielen, Händler klagen über Umsatzverluste.


http://de.truveo.com/Kurf%C3%BCrstenstr ... 6014471334

Videoadresse (02-11-2007 :: 2 Minuten):
http://www.tvbvideo.de/video/iLyROoaft1VG.html

www.tvb.de


Mit:
Andreas Fuhr,
Pfarrer der Zwölf-Apostel Kirche

Wiebke Holtmann
Quartiersräting Tiergarten Süd

Bernd Krömer, CDU
Baustadtrat


§ 15 Baunutzungsverordnung BauNVO

Soziale Unzuträglichkeit im Hinblick auf an das Kerngebiet angrenzende Wohngebiete:
  • § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen

    (1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig,
    wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung
    der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
    Sie sind auch unzulässig,
    wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können,
    die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind,
    oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

    (2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Abs. 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

    (3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.



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Keine Prostitution im Mischgebiet

#37

Beitrag von annainga »

Trading-Down-Effekt vermeiden

http://www.haufe.de/recht/newsDetails?n ... 20WEGRecht

Die von einem bordellähnlichen Betrieb ausgehende Störung des Wohnfriedens sowie die negativen städtebaulichen Folgen für das unmittelbare Umfeld rechtfertigen eine sofortige Betriebsschließung. Auch langjährige illegale Nutzung bewirkt hier keinen Vertrauenstatbestand.

Die Schließungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt ist insoweit nicht ganz selbstverständlich, als die Nutzung einzelner Wohnungen eines Wohnkomplexes als bordell-ähnlicher Betrieb bereits seit Anfang der 90er Jahre andauerte. Zu diesem Zeitpunkt hatte eine Verwaltungsgesellschaft in einer größeren Wohneinheit mehrere einzelne Wohnungen zur Nutzung zu Prostitutionszwecken untervermietet.

Am 08.12.2008 erließ die Stadt Ludwigshafen eine Schließungsverfügung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte die Verwaltungsgesellschaft Widerspruch ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung des von ihr eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.

Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung

Die Schließungsverfügung als solche ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich begründet. Die Nutzung einer Wohnung zu Prostitutionszwecken stellt gegenüber der vorgesehenen Wohnungsnutzung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung nach § 61 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz dar. Eine solche Nutzungsänderung - wäre denn ein entsprechender Antrag gestellt - wäre aber nicht genehmigungsfähig. Die Wohnungen lagen in einer baurechtlich als Mischgebiet einzustufenden Umgebung. Die von einer zu Prostitutionszwecken eingerichteten Vergnügungsstätte ausgehenden Störungen der Nachbarschaft sind nach Auffassung der Richter, dass eine Nutzungsänderung nicht genehmigungsfähig wäre.

Vergnügungsstätte bewirken Störungen der Nachbarschaft


Das gleiche gilt, soweit man die Nutzung der Räume zu Prostitutionszwecken bauplanrechtlich als gewerbliche Nutzungen werten würde. Im Mischgebiet sind gewerbliche Nutzungen nur dann zulässig, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen. Solche Beeinträchtigungen sind aber vorliegend gegeben.

Unterschied: Vergnügungsstätte/ Wohnungsprostitution

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt hier auch kein Fall der sogenannten Wohnungsprostitution vor, die möglicherweise als weniger störend einzustufen wäre. Eine
Wohnungsprostitution ist nur dann gegeben, wenn die Prostituierten in der Wohnung, in der sie ihrem Gewerbe nachgehen, auch tatsächlich wohnen
, was hier nicht der Fall war.

Das Verwaltungsgericht ging vorliegend davon aus, dass die Prostitution dem betreffenden Gebäude so wesentlich ihr Gepräge gab, dass dieses als bordellähnlicher Betrieb einzustufen war.

Kein Vertrauenstatbestand durch langjährige Duldung

Schließlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass auch eine langjährige Duldung der illegalen Nutzung für die Nutzer keinen Vertrauenstatbestand in der Weise schafft, dass die Behörde hierdurch ihr Recht zum Einschreiten verwirkt hätte.

(VG Neustadt, Beschluss v. 10.02.2009, 3 L 1448/08).

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VG Hauptsacheverfahren Wohnungsbordelle

#38

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Bordelle vor dem AUS? Es geht voran ...


Veranstaltung Berlin


Am 05. 05. 2009, 11.00 Uhr findet vor dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, Berlin-Moabit das erste Hauptsacheverfahren zur Bewertung von bordellartigen Betrieben (speziell den so genannten Berliner „Wohnungsbordellen“) nach dem Baurecht statt.



Endlich wird in Berlin über die Frage der Bewertung von bordellartigen Betrieben und besonders den so genannten "Berliner Wohnungsbordellen" in einem Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht verhandelt. Dabei spielen die immer wieder erklärten Behauptungen der "milieubedingten Begleiterscheinungen" und der "Störungen des Wohnumfeldes" eine Rolle und müssen in einem Einzelfall bewiesen werden bzw. gilt es umgekehrt die Seriosität, Ruhe, Anonymität und Fügung dieses Prostitutionssegmentes im Wohnumfeld zu belegen.


In dem nun schon seit Jahren währenden Streit zwischen den bordellartigen Betrieben und den Behörden, mit vielfältigen Interventionen der Politik, soll nun die Judikative die Lösung finden.



Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es sich bei der Verhandlung am 05. Mai, ab 11.00 Uhr um eine öffentliche Verhandlung handelt. Weitere Informationen finden Sie auf den websides:
www.busd.de und
www.highlights-berlin.de/events.html



Stephanie Klee
Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen e. V.
www.busd.de




_________________





Juristisches Gutachten zum Bauplanungsrecht

viewtopic.php?t=4187 :eusa_clap





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RE: Baurecht als Mittel der Prostitutionskontrolle?

#39

Beitrag von annainga »

Musterprozess

Warum ein Berliner Gericht ins Bordell geht

Dienstag, 5. Mai 2009 06:06 - Von Brigitte Schmiemann

Heute will das Verwaltungsgericht in einem Musterprozess entscheiden, ob Erotik-Salons in Wohngebieten zulässig sind. Vor der Verhandlung will das Gericht den Ort des Anstoßes besichtigen und hat die Streitparteien nach Halensee geladen. Morgenpost Online hat sich bereits umgeschaut.

Nur ein Schild – „Salon Prestige“ – lässt vermuten, was in Räumen des mehrstöckigen Nachkriegswohnhauses an der Ringbahnstraße 1 in Halensee vor sich geht. Von außen ist nicht zu erkennen, dass sich im Erdgeschoss der ruhigen Wohnstraße unweit der Kurfürstendammbrücke ein Bordell befindet, in dem 25 Prostituierte arbeiten. „Nicht gleichzeitig, es sind höchstens immer sechs oder sieben Frauen hier. Sie teilen sich ihre Zeit selbst ein und arbeiten selbstständig“, betont Bordellbetreiberin Kerstin Berghäuser. Zumindest den Eingang des Wohnhauses teilt sich das Bordell mit den Nachbarn.

Die Zimmer in der 230 Quadratmeter großen Etage hat die 42-Jährige nach ihren eigenen Ideen gestaltet – abgedunkeltes Licht und Teppiche sollen für eine Wohlfühlatmosphäre sorgen. Mit Fingerspitzengefühl geleiten die Frauen, die in Dessous im Gemeinschaftsraum auf ihre Kundschaft warten, die Männer – darunter viele Stammgäste – durch die verwinkelten Flure. Diskretion ist wichtig. Die Freier sollen sich möglichst nicht begegnen.

Jedes Zimmer ist in einem anderen Stil dekoriert – indisch, italienisch, französisch, afrikanisch, ägyptisch, chinesisch japanisch und auch deutsch im Nordseestil mit Strandkorb und Fischernetzen. „So reisen die Mädchen jeden Tag um die Welt“, sagt die Bordellbetreiberin lachend. Bis vor einigen Jahren ging sie selbst noch anschaffen, um ihren Betrieb aufzubauen.

Seit drei Jahren geduldet

Doch das Bezirksamt will ihrem Geschäftssinn einen Strich durch die Rechnung machen: Baurechtlich sei das Bordell in dieser Gegend nicht zulässig. Vor drei Jahren klagte die Bordellchefin deshalb gegen die Nutzungsuntersagung. Heute beginnt vor dem Verwaltungsgericht der Prozess, auf den Prostituierte und Bordellbetreiber in Berlin schauen, die ihre Etablissements in Wohnhäusern betreiben und deshalb Ärger mit der Bauaufsicht haben. Sie hoffen darauf, dass das Verwaltungsgericht Berlin im Sinne der Klägerin urteilt.

Die Branche hofft auf einen Präzedenzfall. Nach Jahren der Debatten – beispielsweise in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die keine bezirksübergreifenden Regelungen im Umgang mit bordellartigen Betrieben in Berlin erlassen wollte – erwartet das Gewerbe eine Entscheidung, die Klarheit auch im Baurecht bringt.

Bevor die Verhandlung im Verwaltungsgericht an der Kirchstraße 7 beginnt, wird die 19.Kammer den Ort des Anstoßes besichtigen: das Bordell an der Ringbahnstraße 1. Der Zeitpunkt ist mit 9.30 Uhr bewusst gewählt. Im Bordell beginnt die Arbeit um 11 Uhr.

Kerstin Berghäuser, Inhaberin vom „Salon Prestige“, ist optimistisch, dass ihr Laden bleiben darf: „Es gibt keine Beschwerden aus der Nachbarschaft. Wir arbeiten ruhig und diskret.“ An ihrer Seite kämpft Stephanie Klee vom Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen ebenfalls dafür, dass die Bordelle in den Berliner Wohnhäusern baurechtlich akzeptiert werden.

Hoher Wohnanteil

Nach Auskunft von Baustadtrat Klaus-Dieter Gröhler (CDU) handelt es sich bei dem Fall in Halensee um ein Mischgebiet, in dem auch Gewerbe zugelassen ist. Nach Auffassung seiner Behörde ist es in der Frage der Bordellerlaubnis aber wie ein allgemeines Wohngebiet zu behandeln, weil es einen hohen Wohnanteil gibt; ähnlich wie bei Fällen in der Danckelmann- und Schillerstraße, für die die Gerichtstermine im Mai und Juni bereits anberaumt sind. „Die ständige Rechtsprechung des Bundes- und Oberverwaltungsgerichts bestätigt unsere Auffassung, dass Bordelle mit einer Wohnnutzung nicht vereinbar sind. Erst Ende vergangenen Jahres sind wir mit einem ähnlich gelagerten Fall wie dem in Halensee bestätigt worden“, sagt Gröhler. Sollte das Verwaltungsgericht der klagenden Bordellbetreiberin dennoch recht geben, will das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf in die zweite Instanz beim Oberverwaltungsgericht gehen. Dann könnte das Verfahren noch Jahre dauern.

Das Bordell in Halensee ist nicht das einzige Etablissement dieser Art, das Ärger mit dem Bauamt hat, weil mit der Legalisierung der Prostitution Ende 2001 das Baurecht nicht verändert wurde. Noch immer sind beim Gewerbeamt etliche Betriebe als Hostessendienst, gewerbliche Zimmervermietung, Massagesalon oder auch als erotischer Salon statt als Bordell angemeldet.

Wird die Umgebung belästigt?

Das Verwaltungsgericht will jetzt klären, wie das Bordell von Kerstin Berghäuser einzuordnen ist – vor allem, ob für die Umgebung nicht zumutbare Nachteile oder Belästigungen entstehen. Die Vorwürfe, ihr Salon verursache „milieubedingte Begleiterscheinungen“ wie Lärm, Kondome im Hausflur oder betrunkene Freier, weist Berghäuser zurück. Beschwerden aus der Nachbarschaft habe es noch nie gegeben.

Auch Thomas A., 41-jähriger Bordellbetreiber an der Friedenauer Bundesallee 128, findet es ungerecht, dass die Bauaufsicht ihm und seinem Vermieter den Betrieb untersagen will. „Seit Jahrzehnten ist dort ein Bordell, das vermutlich in früheren Jahren als Zimmervermietung firmierte, wie die meisten. Und nur weil ich 2006 bei meiner Gewerbeanmeldung das Kind beim Namen genannt habe, habe ich jetzt Ärger“, sagt der gelernte Hotelkaufmann. Er verdiene sein Geld durch die Vermietung der drei Arbeitszimmer in den 100 Quadratmeter großen Souterrainräumen an bis zu sechs Frauen. Mit dem Sexgeschäft habe er direkt nichts zu tun. Kriminelle Begleiterscheinungen, Gewalt oder Mädchenhandel gebe es bei ihm genauso wenig wie bei der Mehrheit der Berliner Tagesbordelle: „Die meisten arbeiten seriös und ohne Beschwerden, egal, ob in Wohn- oder Mischgebieten. Es ist nicht zeitgemäß, dass die Gerichte bei Bordellen automatisch von negativen Begleiterscheinungen ausgehen, durch die andere Mieter angeblich gestört werden“, so der Chef des „Tomsen“.

„Keine Bedrohung“

Hans Ohnmacht, Bezirksverordneter der Grauen in der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg, ist in der Nähe der Bundesallee 128 groß geworden. Auch er hat kein Verständnis dafür, dass die Bauaufsicht den Betrieb untersagen will: „Der Laden – es gab ihn schon in den 50er-Jahren – hat einen separaten Eingang von außen. Für uns als Kinder war er normal und nie eine Bedrohung. Ins Berliner Leben fügen sich diese Bordelle doch ganz gut ein. Sie sind mir lieber, als wenn Prostitution auf der Straße stattfindet. Natürlich dürfen sie nicht zu viel werden wie an der Kurfürstenstraße.“ Für Bernd Krömer (CDU), den zuständigen Baustadtrat in Tempelhof Schöneberg, kommt es hingegen nicht darauf an, ob Beschwerden vorliegen oder nicht. Auch in gemischten Gebieten, in denen auch Wohnungen zulässig sind, wie an der Bundesallee, seien Bordellbetriebe gemäß dem Baunutzungsplan unzulässig. Die Gerichte haben diese Auffassung bislang in der Regel ohne Einzelfallprüfung bestätigt. Begründung: Die Wohnnutzung ist unvereinbar mit den Störungen, die typischerweise von Bordellen ausgehen. Bordellbetreiber ThomasA. wartet gespannt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts am Dienstag. Er und der Hauseigentümer haben Widerspruch gegen die Untersagung eingelegt. Auf den „sofortigen Vollzug“, das Bordell zu schließen, hat die Behörde verzichtet – wie in Halensee.

http://www.morgenpost.de/berlin/article ... _geht.html

ich drücke die daumen, dass die erlaubnis kommt!

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RE: Baurecht als Mittel der Prostitutionskontrolle?

#40

Beitrag von annainga »

Aktuelles Interview am 05.05.09 um 09:20 Uhr auf Radio Eins


http://www.radioeins.de/

Antworten