[ Wien ] ProstG - Wer kann helfen

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
Diwista
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[ Wien ] ProstG - Wer kann helfen

Beitrag von Diwista »

Hallo!

Eine Freundin von mir (Ungarin) übt die Prostitution in einem Studio in Wien aus. Lokal hat Strasseneingang wie laut ProstG vorgeschrieben. Jetzt hat Sie und Ihrer Kolleginnen ein Anzeige bekommen werden Wohnungsprost. Begründung war da 2 Damen dort auch Ihren Meldesitz haben, weiß wer ob das stimmen kann, bzw. schon Erfahrung damit gemacht.

Würde Ihr gerne da weiter helfen, hab aber im Forum leider noch nichts dazu gefunden.

lg
Tamara

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Zwerg
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Beitrag von Zwerg »

Hm.... nicht einfach - und vor Allem: Meine Gedanken dazu entbehren der Rechtssicherheit - Also bitte nicht darauf verlassen!

Meiner Meinung nach könnte es durchaus so sein, dass die Anzeige durchgeht. Wohnhäuser und Clubs müssen "getrennt" sein - also auch separierte Eingänge aufweisen. Wenn man nun im Club wohnt, so wäre dies eigentlich ein Widerspruch zur verpflichtenden Trennung. Das Lokal gilt dann als Wohnung in welcher keine Prost stattfinden darf. Wohnungsprost ist auf alle Fälle verboten....

Präzedenzfälle sind mir dazu leider nicht bekannt

Den jetzigen Absatz bitte nur als Überlegung ansehen - keines Falls als Ratschlag: Für mich stellt sich die Frage, ob es nicht klüger ist, gegen das Meldegesetz zu verstoßen.... zugeben, dass man dort nur wegen der Post polizeilich gemeldet war - in Wirklichkeit aber anderer Orts gewohnt hat - und diese Adresse offen legen.... Da es sich um eine ungarische StaatsbürgerIn handelt, dürfte die Problematik der "irrtümlichen Anmeldung" nicht so tragisch sein. Man hat eine postfähige Adresse angegeben und war auch vor Ort erreichbar. Das dies falsch war, hat man erst jetzt erkannt....

liebe Grüße

christian

Diwista
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Beitrag von Diwista »

Danke Christian, glaube das wird ein steiniger weg, vielleicht sollte sie einfach die Strafe bezahlen. soweit ich mitbekommen hab, haben sich alle dort gemeldeten abgemeldet und somit sollte da auch in Zukunft nichts mehr kommen, aber wenn wer noch andere Infos hat, lasst es mich bitte wissen.

danke

lg
Tamara

Sentenza
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Beitrag von Sentenza »

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Zwerg hat geschrieben:Wohnungsprost ist auf alle Fälle verboten...
Nicht ganz.

Einerseits:
§ 5 Abs 1 Die Ausübung der Prostitution in Wohnungen ist verboten. [...]
Andererseits:
§ 5 Abs 3 Vom Verbot nach Abs. 1 sind Gebäude ausgenommen, deren Wohnungen ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, welche die Prostitution ausüben [...] (Hervorhebung von mir.)

Das heißt, nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 5 (1)) ist die Anzeige berechtigt. Aber nach Abs 3 ist es nicht grundsätzlich verboten, der Prostitution in seiner Wohnung nachzugehen.
Nach teleologischer Auslegung ist die Anzeige daher unberechtigt, da der Zweck der Bestimmung ist, Gebäudeteile, die der Prostitution dienen, und Gebäudeteile, die nur Wohnzwecken dienen, durch einen separaten Eingang räumlich zu trennen. Das ist in diesem Fall erfüllt, auch wenn hier nicht ein ganzes durch separaten Eingang abgegrenztes Gebäude von Personen benützt oder bewohnt wird, welche die Prostitution ausüben, sondern nur ein durch separaten Eingang abgetrennter Teil des Gebäudes von Personen benützt oder bewohnt wird, die der Prostitution nachgehen.

Das heißt, wenn man gegen die Anzeige Einspruch erhebt (gestützt auf die dargelegte teleologische Auslegung), müsste man meiner Einschätzung nach vor dem UVS recht bekommen. Das Gesetz wurde hier seinem Wortlaut nach richtig, seinem Zweck nach aber falsch angewendet.


Ferner wäre zu beachten: Wenn die Prostituierte dort nur als wohnhaft gemeldet ist, aber tatsächlich nur dort arbeitet und nicht wohnt, dann könnte das zwar melderechtlich ein Problem sein, aber kein Problem nach dem ProstG, da das ProstG nicht auf die Meldung als Wohnadresse sondern sinngemäß auf die tatsächliche Nutzung als Wohnung abstellt.

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Marc of Frankfurt
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Beitrag von Marc of Frankfurt »

Das ist ein interessanter Hinweis, dass man zwischen mehreren Polen der Auslegung bei der Prozessführung (Verteidigung/Anklage) bzw. Urteilsfindung wählen kann (kann man frei wählen?):
- Teleologisch (Zweck),
- Grammatisch (Wortsinn),
- Systematisch (Stellung im Rechtssystem) und
- Hermeneutisch (historisch gesetzgeberiche Wille).





Hier analoges Dilemma und Fall in den U.S.A.
Under-cover Polizistin stelle Möchtegernzuhälter, der sie unter seine Fitische nehmen wollte.
Jetzt muß das oberste Landesgericht in Californien entscheiden wann ein Zuhälter ein Zuhälter ist.:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=95054#95054