Lokalnachrichten: DORTMUND,BOCHUM,GELSENKIRCHEN
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- Goldstück
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RE: Lokalnachrichten: DORTMUND,BOCHUM,GELSENKIRCHEN
Liebe fraences,
danke für die Berichterstattung! Man ist gespannt auf die ausführliche Urteilsbegründung ...
Aber es ist schon einmal klar, dass hier eine wichtige Klarstellung erfolgt ist. Das "Verwaltungsrecht" ist nicht ganz so negativ wie Du befürchtest hast! Das "Übermassverbot" ist eine fundamentale Regel im Verwaltungsrecht, deshalb kann man wohl erwarten, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Stadt Dortmund abgewiesen wird. Damit hätte die Justiz dann einmal solchen Stadtregierungen ein "Basta!" entgegengesetzt.
Zu bewundern ist die Kollegin (Dany?), die diesen wichtigen Rechtsstreit führt.
LG,
Friederike
danke für die Berichterstattung! Man ist gespannt auf die ausführliche Urteilsbegründung ...
Aber es ist schon einmal klar, dass hier eine wichtige Klarstellung erfolgt ist. Das "Verwaltungsrecht" ist nicht ganz so negativ wie Du befürchtest hast! Das "Übermassverbot" ist eine fundamentale Regel im Verwaltungsrecht, deshalb kann man wohl erwarten, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Stadt Dortmund abgewiesen wird. Damit hätte die Justiz dann einmal solchen Stadtregierungen ein "Basta!" entgegengesetzt.
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RE: Lokalnachrichten: DORTMUND,BOCHUM,GELSENKIRCHEN
@fraences,
@all,
hier schon mal zum "Selbststudium" die wichtigsten Normen aus der Verwaltungsgerichtsordnung zur Nichtzulassungsbeschwerde:
§ 124
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
§ 124a
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Wenn das Urteil im Wortlaut abrufbar ist, stelle ich es umgehend ein und werde es, wie bereits dargelegt auch kommentieren.
Kasharius grüßt
@all,
hier schon mal zum "Selbststudium" die wichtigsten Normen aus der Verwaltungsgerichtsordnung zur Nichtzulassungsbeschwerde:
§ 124
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
§ 124a
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Wenn das Urteil im Wortlaut abrufbar ist, stelle ich es umgehend ein und werde es, wie bereits dargelegt auch kommentieren.
Kasharius grüßt

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RE: Lokalnachrichten: DORTMUND,BOCHUM,GELSENKIRCHEN
Eine Verständnisfrage lieber Kasharius:
Ist nicht §124 Abs1 Punkt3 geeignet eine Berufung zu erzwingen?
"Grundsätzliche Bedeutung" ist sicherlich einer der schwammigen Begriffe, die Fraences bezüglich des Verwaltungsrecht's erwähnt hat ... wer kann schon ausschließen, dass das Verbot mittels der Sperrgebietsverordnung die durch die Osterweiterung erlaubte Migration eindämmen zu wollen grundsätzliche Bedeutung haben könnte?
Liebe Grüße, Aoife
Ist nicht §124 Abs1 Punkt3 geeignet eine Berufung zu erzwingen?
"Grundsätzliche Bedeutung" ist sicherlich einer der schwammigen Begriffe, die Fraences bezüglich des Verwaltungsrecht's erwähnt hat ... wer kann schon ausschließen, dass das Verbot mittels der Sperrgebietsverordnung die durch die Osterweiterung erlaubte Migration eindämmen zu wollen grundsätzliche Bedeutung haben könnte?
Liebe Grüße, Aoife
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So wie ich es mit meinem "juristischen Spatzgehirn" verstanden habe, hat die Stadt Dortmund, keine Möglichkeit das Urteil erst mal anzufechten, wohl aber das vom Verwaltungsrichter das Revisionsverbot.
Hierzu müssen wohl Kriterien erfüllt sein, was z.B. Verfahrensfehler sein könnte oder was anderes um es in den Berufungsverfahreninstanz wieder zu bringen.
Hier für wäre dann wohl beim Oberverfassungsgericht in Münster oder wie Kascharius schon angedeutet hat beim Bundesgerichthof Karlsruhe.
Sperrgebietverordnungen würden glaube ich vor ein paar Jahren in Karlsruhe schonmal abgehandelt??
Ich weiß vom einem Betreiber aus Karlsruhe, das er beim Europäischen Gerichtshof zu Zeit ein Verfahren gegen die Sperrgebietsverordnungen anhängig ist.
Das auf der Grundlage hier Menschenrechte verletzt werden, freie Berufsausübung.
Alles recht schwierig
Aoife, Du hast schon den richtigen Aspekt erwähnt, das es letztendlich die wahren Gründe des Verbotes des Strassenstriches die Eindämmerung der Migration von osteuropäischen Bürger ist und der Jugendschutz und öffentlichen Anstand nur vorgeschobenen worden sind.
Dies war klar, als das Argument kam, wenn 2014 die Arbeitnehmer Freiberuflichkeit aufgehoben wird, das es dann zu dramtischen, belastenden Zuwanderung in Dortmund befürchtet werden.
Liebe Grüße, Fraences
Hierzu müssen wohl Kriterien erfüllt sein, was z.B. Verfahrensfehler sein könnte oder was anderes um es in den Berufungsverfahreninstanz wieder zu bringen.
Hier für wäre dann wohl beim Oberverfassungsgericht in Münster oder wie Kascharius schon angedeutet hat beim Bundesgerichthof Karlsruhe.
Sperrgebietverordnungen würden glaube ich vor ein paar Jahren in Karlsruhe schonmal abgehandelt??
Ich weiß vom einem Betreiber aus Karlsruhe, das er beim Europäischen Gerichtshof zu Zeit ein Verfahren gegen die Sperrgebietsverordnungen anhängig ist.
Das auf der Grundlage hier Menschenrechte verletzt werden, freie Berufsausübung.
Alles recht schwierig

Aoife, Du hast schon den richtigen Aspekt erwähnt, das es letztendlich die wahren Gründe des Verbotes des Strassenstriches die Eindämmerung der Migration von osteuropäischen Bürger ist und der Jugendschutz und öffentlichen Anstand nur vorgeschobenen worden sind.
Dies war klar, als das Argument kam, wenn 2014 die Arbeitnehmer Freiberuflichkeit aufgehoben wird, das es dann zu dramtischen, belastenden Zuwanderung in Dortmund befürchtet werden.
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RE: Lokalnachrichten: DORTMUND,BOCHUM,GELSENKIRCHEN
Natürlich kann man ohne Kenntnis des Falls im einzelnen, der Urteilsbegründung und vor der Vorlage der Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung nicht wirklich etwas zu den Erfolgsaussichten der Stadt Dortmund sagen. Aber das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 124, 124a offenbar verneint und allein das ist schon einmal gut.
Nach einem kurzen Blick in die Kommentierung ist meine Erwartung aber tatsächlich, dass die grundsätzliche Bedeutung zu verneinen ist. Eine Stadtverwaltung, die ohne genaue Prüfung ihr ganzes Stadtgebiet zum Sperrbezirk erklärt, verstösst gegen die Grundregeln des Verwaltungshandelns. Deswegen dürfte wohl hoffentlich ein Schlusspunkt gesetzt sein!
Nach einem kurzen Blick in die Kommentierung ist meine Erwartung aber tatsächlich, dass die grundsätzliche Bedeutung zu verneinen ist. Eine Stadtverwaltung, die ohne genaue Prüfung ihr ganzes Stadtgebiet zum Sperrbezirk erklärt, verstösst gegen die Grundregeln des Verwaltungshandelns. Deswegen dürfte wohl hoffentlich ein Schlusspunkt gesetzt sein!
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Re: RE: Lokalnachrichten: DORTMUND,BOCHUM,GELSENKIRCHEN

Danke Friederike - ich glaube ich verstehe langsam.friederike hat geschrieben:Eine Stadtverwaltung, die ohne genaue Prüfung ihr ganzes Stadtgebiet zum Sperrbezirk erklärt, verstösst gegen die Grundregeln des Verwaltungshandelns. Deswegen dürfte wohl hoffentlich ein Schlusspunkt gesetzt sein!
Meine Befürchtung war ja ob nicht gerade die Frage ob eine Stadtverwaltung in der Verfolgung "höherer Ziele" gegen solche Grundregeln des Verwaltungshandelns verstoßen darf dem Ganzen "grundsätzliche Bedeutung" geben könnte.
Aber anscheinend ist diese Frage innerhalb des Verwaltungsrechts nicht zu klären und hat somit für das Verwaltungsrecht auch keine grundsätzliche Bedeutung?
Liebe Grüße, Aoife
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RE: Lokalnachrichten: DORTMUND,BOCHUM,GELSENKIRCHEN
Das Gericht hat ja offenbar festgestellt, dass die Stadtverwaltung gegen das "Übermassverbot" verstossen hat. Das ist ein Grundsatz im Verwaltungsrecht: die Verwaltung muss stets prüfen, wie sie bei ihrem Handeln mit massvollen Mitteln vorgehen kann. Sie darf also Sperrbezirke festlegen, um die öffentliche Ordnung zu schützen, aber dabei muss sie prüfen, wie sie mit möglichst begrenzten Massnahmen die öffentliche Ordnung schützt. Konkret heisst das also, dass geprüft werden muss, wieviele Flächen vom Sperrbezirk ausgenommen werden können. Oder: wenn sie die ganze Stadt zum Sperrbezirk machen will, muss sie schon erklären, warum es nicht anders geht.
Die Stadtverwaltung ist an bestimmte Aufgaben gebunden, die ihr zugewiesen sind. Sie darf nicht darüber hinaus eigene Politik machen wollen.
Das ist mit "Grundsätzen des Verwaltungshandelns" gemeint. Weil diese Grundsätze feststehen, dürfte das OVG die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfen.
Die Stadtverwaltung ist an bestimmte Aufgaben gebunden, die ihr zugewiesen sind. Sie darf nicht darüber hinaus eigene Politik machen wollen.
Das ist mit "Grundsätzen des Verwaltungshandelns" gemeint. Weil diese Grundsätze feststehen, dürfte das OVG die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfen.
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Danke, Friederike.
Das hast uns super erklärt.
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@fraences,
@frederike,
@aoife,
@all,
wenn uns das Urteil im Wortlaut vorliegt, werde ich auch noch mal zu Inhalt und Tragweite der §§ 124, 124a VwGO gerade in Bezug auf den hier gegebenen Fall und unter Berücksichtung der Entscheidungen des OVG NRW zur Ravensburger Straße und vom VGH Hessen vom 31.1.2013 Stellung nehmen. Generell ist die Annahmequote bei den Oberverwaltungerichten sehr, sehr gering; die Voraussetzungen können selten dargelegt werden. Danke Dir@frederike für Deine kundigen Erläuterungen und @freances: Der Hinweis auf Karlsruhe bezog sich auf das Bundesverfassungsgericht, nicht den Bundesgerichtshof; aber das hast Du sicher auch so gemeint...
Kasharius grüßt und meldet sich wenn es was Neues gibt.
@frederike,
@aoife,
@all,
wenn uns das Urteil im Wortlaut vorliegt, werde ich auch noch mal zu Inhalt und Tragweite der §§ 124, 124a VwGO gerade in Bezug auf den hier gegebenen Fall und unter Berücksichtung der Entscheidungen des OVG NRW zur Ravensburger Straße und vom VGH Hessen vom 31.1.2013 Stellung nehmen. Generell ist die Annahmequote bei den Oberverwaltungerichten sehr, sehr gering; die Voraussetzungen können selten dargelegt werden. Danke Dir@frederike für Deine kundigen Erläuterungen und @freances: Der Hinweis auf Karlsruhe bezog sich auf das Bundesverfassungsgericht, nicht den Bundesgerichtshof; aber das hast Du sicher auch so gemeint...

Kasharius grüßt und meldet sich wenn es was Neues gibt.
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RE: Lokalnachrichten: DORTMUND,BOCHUM,GELSENKIRCHEN
Reaktionen zum Straßenstrich-Urteil: Stadt und Bezirksregierung wollen Rechtsmittel prüfen
Ob Politik, Stadt oder Freier – Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, dass die Stadt Dortmund dazu verpflichtet einen Straßenstrich zu genehmigen, ruft zahlreiche Reaktionen hervor.
In einer Pressemitteilung zum Straßenstrich-Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bleibt die SPD-Fraktion bei ihrer Ansicht, das Verbot des Straßenstrichs sei eine richtige Entscheidung gewesen:
Wir sind vom dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen enttäuscht, denn wir haben gedacht, dass das Gericht die ordnungspolitische Dimension einer Sperrbezirksverordnung für die gesamte Stadt Dortmund stärker würdigen würde. Das Gericht hat aber auch das Schutzinteresse der Nordstadt erkannt und die Auflösung des Straßenstriches an der Ravensberger Straße bestätigt. Die politischen Hintergründe für die Auflösung des Straßenstriches bleiben richtig”, sagte der ordnungspolitische Sprechers der SPD-Ratsfraktion, Dirk Goosmann.
Das Verbot habe sich bewährt, es gäbe weniger Straftaten in der Nordstadt, der Zuzug von Prostituierten aus Südosteuropa sei rückläufig und das Problem auch nicht in die Nachbarstädte verlagert worden.
Goosmann: “Es gilt jetzt das Urteil auszuwerten und anschließend weitere Schritte zwischen Politik und Verwaltung abzustimmen. Eine Wiederauferstehung des alten Strichs wird es in jedem Fall nicht geben.”
Update: Dortmunds Oberbürgermeister Ullrich Sierau (SPD) will einen neuen Straßenstrich in Dortmund verhindern. „Es bleibt dort beim Verbot der Straßenprostitution. Das ist erfreulich.“ Was den Prüfauftrag für das restliche Stadtgebiet angehe, werde nun die Urteilsbegründung abgewartet, im engen Kontakt mit der Bezirksregierung geprüft und dann über die Einlegung der Beschwerde entschieden. Sierau: “Sollte das Urteil Rechtskraft erlangen, werden wir sehen, ob die Annahme des Gerichts tatsächlich zutreffend ist, irgendwo in der Stadt müsse es einen geeigneten Bereich für die Straßenprostitution geben.“
Eines scheint sicher: Das Urteil wird so bald nicht umgesetzt.
Update II:
In einschlägigen Freier-Foren im Internet wird das Urteil des Verwaltungsgerichts begrüßt, allerdings ist man in der Szene skeptisch und erwartet einen langanhaltenden Widerstand der Politik.
“Asienfreak”: “Ich finde die Frau hat vollkommen recht…! Allerdings weis ich nicht, ob sie das gegen eine Stadt wie Dortmund, ein Land wie NRW und dann gegen die Bundesrepublik durchhalten kann. Normalerweise, sollten wir als Freier, diese Frau eigentlich unterstützen und unseren Beitrag leisten.”
“Rasputin1″: “Erstmal möchte ich Dani ganz herzlich gratulieren.Ich finde es ganz einfach großartig,wie sie das gemacht hat! Ich glaube wir hätten alle nicht damit gerechnet,daß die Sache positiv aussgeht. Dieses Urteil ist wichtig und richtungsweisend !!!!!!!!!! Und ich denke über kurz oder lang wird es in Dortmund wieder einen legalen Straßenstrich geben! Erstmal denke ich sollten wir uns zusammen mit Dani freuen !!!!!!!!”
“Nordstadt-Spezi”: “Hornbach wird es nicht mehr geben, die stadt muss eine neue sperrgebietsverordnung erstellen, wer weiss wie die aussieht.das wird noch etliche mon. dauern bis da was passiert”
Update III: Auch die Grünen, welche die Prostituierte Dani bei dem Verfahren unterstützt haben, sind mit dem Ausgang des Prozesses zufrieden. Ratsfrau Ulrike Märkel: “Dieses Urteil ist nicht nur für Dani ist ein großer Erfolg, sondern für alle Prostituierten in Deutschland. Heute hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein Urteil gefällt, das die Rechte der Frauen stärkt und gleichzeitig die berechtigten Interessen der anderen Bürger ausreichend schützt und den Jugendschutz beachtet. Ein salomonisches Urteil, das als Grundsatzurteil für weitere Prozesse dienen kann. Die Stadt sollte das Urteil akzeptieren und nicht dagegen juristisch vorgehen, zumal das Gericht eine Berufung ausgeschlossen hat.”
Update IV: Utz Kowalewski, der Fraktionsvorsitzender der Linken im Rat begrüßt das Urteil aus Gelsenkirchen: “„Insofern sehen wir uns in unserer Position bestätigt, dass Prostitution einen Raum braucht, damit die Frauen ohne Gefahr für Leib und Leben ihren Beruf ausüben können, denn Prostitution ist als Beruf inzwischen ja anerkannt. Das gilt auch für die Sparte Strassenprostititution. Hinsichtlich des Standortes waren wir allerdings auch damals schon gesprächsbereit, hätten uns aber einen geordneten Übergang zu einem besseren Standort gewünscht (…) Ich rate der Stadt Dortmund sehr dazu das Urteil zu akzeptieren und nach verträglichen Alternativstandorten im Stadtgebiet Ausschau zu halten.”
Update V: Christiane Krause, die Ordnungspolitische Sprecherin der CDU-Fraktion, will dass die Stadt alles tut, damit die bisherige Sperrbezirksverordnung bestand hat: “Es ist zu befürchten, dass ab 2014 eine Vielzahl von Zuwanderern – gerade aus Bulgarien und Rumänien – nach Dortmund kommen. Es muss jetzt klug gehandelt werden, um eine Entwicklung aufzuhalten, deren Auswirkungen wir uns jetzt bei weitem noch nicht vorstellen können. Das jetzige Urteil des Verwaltungsgerichtes muss genau geprüft werden und dann sollte die Stadt alles daran setzen, dass es bei der jetzigen Sperrbezirksordnung bleibt,“
Update VI: Mit einer Pressemitteilung hat auch die Bezirksregierung Arnsberg auf das Urteil des Verwaltungsgerichts reagiert: “Die Bezirksregierung Arnsberg und die Stadt Dortmund werden daher nun die schriftliche Urteilsbegründung sorgfältig prüfen und dann ernsthaft erwägen, ob sie beim Oberverwaltungsgericht in Münster Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen werden.”
http://www.ruhrbarone.de/reaktionen-zum ... /#comments
Ob Politik, Stadt oder Freier – Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, dass die Stadt Dortmund dazu verpflichtet einen Straßenstrich zu genehmigen, ruft zahlreiche Reaktionen hervor.
In einer Pressemitteilung zum Straßenstrich-Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bleibt die SPD-Fraktion bei ihrer Ansicht, das Verbot des Straßenstrichs sei eine richtige Entscheidung gewesen:
Wir sind vom dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen enttäuscht, denn wir haben gedacht, dass das Gericht die ordnungspolitische Dimension einer Sperrbezirksverordnung für die gesamte Stadt Dortmund stärker würdigen würde. Das Gericht hat aber auch das Schutzinteresse der Nordstadt erkannt und die Auflösung des Straßenstriches an der Ravensberger Straße bestätigt. Die politischen Hintergründe für die Auflösung des Straßenstriches bleiben richtig”, sagte der ordnungspolitische Sprechers der SPD-Ratsfraktion, Dirk Goosmann.
Das Verbot habe sich bewährt, es gäbe weniger Straftaten in der Nordstadt, der Zuzug von Prostituierten aus Südosteuropa sei rückläufig und das Problem auch nicht in die Nachbarstädte verlagert worden.
Goosmann: “Es gilt jetzt das Urteil auszuwerten und anschließend weitere Schritte zwischen Politik und Verwaltung abzustimmen. Eine Wiederauferstehung des alten Strichs wird es in jedem Fall nicht geben.”
Update: Dortmunds Oberbürgermeister Ullrich Sierau (SPD) will einen neuen Straßenstrich in Dortmund verhindern. „Es bleibt dort beim Verbot der Straßenprostitution. Das ist erfreulich.“ Was den Prüfauftrag für das restliche Stadtgebiet angehe, werde nun die Urteilsbegründung abgewartet, im engen Kontakt mit der Bezirksregierung geprüft und dann über die Einlegung der Beschwerde entschieden. Sierau: “Sollte das Urteil Rechtskraft erlangen, werden wir sehen, ob die Annahme des Gerichts tatsächlich zutreffend ist, irgendwo in der Stadt müsse es einen geeigneten Bereich für die Straßenprostitution geben.“
Eines scheint sicher: Das Urteil wird so bald nicht umgesetzt.
Update II:
In einschlägigen Freier-Foren im Internet wird das Urteil des Verwaltungsgerichts begrüßt, allerdings ist man in der Szene skeptisch und erwartet einen langanhaltenden Widerstand der Politik.
“Asienfreak”: “Ich finde die Frau hat vollkommen recht…! Allerdings weis ich nicht, ob sie das gegen eine Stadt wie Dortmund, ein Land wie NRW und dann gegen die Bundesrepublik durchhalten kann. Normalerweise, sollten wir als Freier, diese Frau eigentlich unterstützen und unseren Beitrag leisten.”
“Rasputin1″: “Erstmal möchte ich Dani ganz herzlich gratulieren.Ich finde es ganz einfach großartig,wie sie das gemacht hat! Ich glaube wir hätten alle nicht damit gerechnet,daß die Sache positiv aussgeht. Dieses Urteil ist wichtig und richtungsweisend !!!!!!!!!! Und ich denke über kurz oder lang wird es in Dortmund wieder einen legalen Straßenstrich geben! Erstmal denke ich sollten wir uns zusammen mit Dani freuen !!!!!!!!”
“Nordstadt-Spezi”: “Hornbach wird es nicht mehr geben, die stadt muss eine neue sperrgebietsverordnung erstellen, wer weiss wie die aussieht.das wird noch etliche mon. dauern bis da was passiert”
Update III: Auch die Grünen, welche die Prostituierte Dani bei dem Verfahren unterstützt haben, sind mit dem Ausgang des Prozesses zufrieden. Ratsfrau Ulrike Märkel: “Dieses Urteil ist nicht nur für Dani ist ein großer Erfolg, sondern für alle Prostituierten in Deutschland. Heute hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein Urteil gefällt, das die Rechte der Frauen stärkt und gleichzeitig die berechtigten Interessen der anderen Bürger ausreichend schützt und den Jugendschutz beachtet. Ein salomonisches Urteil, das als Grundsatzurteil für weitere Prozesse dienen kann. Die Stadt sollte das Urteil akzeptieren und nicht dagegen juristisch vorgehen, zumal das Gericht eine Berufung ausgeschlossen hat.”
Update IV: Utz Kowalewski, der Fraktionsvorsitzender der Linken im Rat begrüßt das Urteil aus Gelsenkirchen: “„Insofern sehen wir uns in unserer Position bestätigt, dass Prostitution einen Raum braucht, damit die Frauen ohne Gefahr für Leib und Leben ihren Beruf ausüben können, denn Prostitution ist als Beruf inzwischen ja anerkannt. Das gilt auch für die Sparte Strassenprostititution. Hinsichtlich des Standortes waren wir allerdings auch damals schon gesprächsbereit, hätten uns aber einen geordneten Übergang zu einem besseren Standort gewünscht (…) Ich rate der Stadt Dortmund sehr dazu das Urteil zu akzeptieren und nach verträglichen Alternativstandorten im Stadtgebiet Ausschau zu halten.”
Update V: Christiane Krause, die Ordnungspolitische Sprecherin der CDU-Fraktion, will dass die Stadt alles tut, damit die bisherige Sperrbezirksverordnung bestand hat: “Es ist zu befürchten, dass ab 2014 eine Vielzahl von Zuwanderern – gerade aus Bulgarien und Rumänien – nach Dortmund kommen. Es muss jetzt klug gehandelt werden, um eine Entwicklung aufzuhalten, deren Auswirkungen wir uns jetzt bei weitem noch nicht vorstellen können. Das jetzige Urteil des Verwaltungsgerichtes muss genau geprüft werden und dann sollte die Stadt alles daran setzen, dass es bei der jetzigen Sperrbezirksordnung bleibt,“
Update VI: Mit einer Pressemitteilung hat auch die Bezirksregierung Arnsberg auf das Urteil des Verwaltungsgerichts reagiert: “Die Bezirksregierung Arnsberg und die Stadt Dortmund werden daher nun die schriftliche Urteilsbegründung sorgfältig prüfen und dann ernsthaft erwägen, ob sie beim Oberverwaltungsgericht in Münster Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen werden.”
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RE: Lokalnachrichten: DORTMUND,BOCHUM,GELSENKIRCHEN
Kinder-Prostitution in der Nordstadt
Die Mitternachtsmission hat bislang keine zunehmende Kinder-Prostitution in der Nordstadt beobachtet.
Foto: Kindernothilfe, Christoph Engel Allerdings sei die Zahl der Kontakte zu jugendlichen Prostituierten gestiegen. Die meisten minderjährigen Prostituierten seien Deutsche und wollten ihren Drogenkonsum finanzieren.
Die Partei „Freie Bürger Initiative“ behauptet, dass immer mehr Bulgaren und Rumänen ihre Kinder deutschen Kinderschändern in die Arme trieben und sie zur Prostitution zwingen würden. Deshalb fordert FBI-Vorsitzender Detlef Münch mehr verdeckte Polizeiermittler und Sozialarbeiter.
http://www.radio912.de/infos/dortmund/n ... 749,631392
Die Mitternachtsmission hat bislang keine zunehmende Kinder-Prostitution in der Nordstadt beobachtet.
Foto: Kindernothilfe, Christoph Engel Allerdings sei die Zahl der Kontakte zu jugendlichen Prostituierten gestiegen. Die meisten minderjährigen Prostituierten seien Deutsche und wollten ihren Drogenkonsum finanzieren.
Die Partei „Freie Bürger Initiative“ behauptet, dass immer mehr Bulgaren und Rumänen ihre Kinder deutschen Kinderschändern in die Arme trieben und sie zur Prostitution zwingen würden. Deshalb fordert FBI-Vorsitzender Detlef Münch mehr verdeckte Polizeiermittler und Sozialarbeiter.
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Dortmund will gegen Straßenstrich-Urteil vorgehen
Dortmund (dpa/lnw) - Die Stadt Dortmund will sich dagegen wehren, einen Straßenstrich zulassen zu müssen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte im März entschieden, dass der alte Straßenstrich in der Innenstadt aus Jugendschutzgründen nicht wieder geöffnet werden darf, die Stadt aber außerhalb des erweiterten Innenstadtbereichs einen neuen Standort anbieten müsse. Dortmund hatte vor zwei Jahren mit Genehmigung des Landes den Straßenstrich in der Nordstadt und die offene Prostitution im ganzen Stadtgebiet verboten. Dortmund will jetzt einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster stellen. Die Verwaltung sehe die Auffassung des Gericht kritisch, dass sich in einer großen Stadt ein Platz für die Straßenprostitution ohne Gefahr für Jugend und Anstand finden lassen müsse.
www.bild.de/regional/koeln/koeln-region ... .bild.html
OBERVERWALTUNGSGERICHT
Straßenstrich-Urteil: Stadt will in Berufung gehen
Dortmund. Neue Entwicklung beim Thema Straßenstrich in Dortmund: Um das stadtweite Verbot der Straßenprostitution durchzusetzen, wird die Stadt voraussichtlich erneut vor Gericht ziehen. Das hat am Dienstag Oberbürgermeister Ullrich Sierau angekündigt.
Eine Arbeitsgruppe aus sechs Ämtern und der Polizei wird sich in den nächsten Wochen für die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht mit Argumenten munitionieren, warum im gesamten Stadtgebiet kein Straßenstrich möglich ist, ohne die Sicherheit und Gesundheit der Prostituierten zu gefährden.
Straßenstrich am Stadtrand?
"Wir wollen keinen Flatrate-Strich mit Elendsprostitution", so der OB. Es könne nicht darum gehen, wie vom Gericht vorgezeichnet, den Straßenstrich einfach zu tolerieren. Sierau in Richtung Grüne und FDP/Bürgerliste: "Den Straßenstrich zu romantisieren oder auch nur zu verharmlosen, lehnen wir ab."
Auch das Argument, die Beschaffungsprostitution in der Nordstadt lasse sich mit einem Strich an anderer Stelle "wegtherapieren", weist Sierau zurück. Wenn, dann komme nur ein Straßenstrich am Stadtrand in Frage, da auch das Gericht die Nähe zu Wohn- und Einkaufsgebieten, zu sozialen Einrichtungen und Erholungsgebieten ausgeschlossen habe. An den Stadtrand, so Sierau, kämen Beschaffungsprostituierte nicht.
www.derwesten.de/staedte/dortmund/stras ... 74849.html
Dortmund (dpa/lnw) - Die Stadt Dortmund will sich dagegen wehren, einen Straßenstrich zulassen zu müssen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte im März entschieden, dass der alte Straßenstrich in der Innenstadt aus Jugendschutzgründen nicht wieder geöffnet werden darf, die Stadt aber außerhalb des erweiterten Innenstadtbereichs einen neuen Standort anbieten müsse. Dortmund hatte vor zwei Jahren mit Genehmigung des Landes den Straßenstrich in der Nordstadt und die offene Prostitution im ganzen Stadtgebiet verboten. Dortmund will jetzt einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster stellen. Die Verwaltung sehe die Auffassung des Gericht kritisch, dass sich in einer großen Stadt ein Platz für die Straßenprostitution ohne Gefahr für Jugend und Anstand finden lassen müsse.
www.bild.de/regional/koeln/koeln-region ... .bild.html
OBERVERWALTUNGSGERICHT
Straßenstrich-Urteil: Stadt will in Berufung gehen
Dortmund. Neue Entwicklung beim Thema Straßenstrich in Dortmund: Um das stadtweite Verbot der Straßenprostitution durchzusetzen, wird die Stadt voraussichtlich erneut vor Gericht ziehen. Das hat am Dienstag Oberbürgermeister Ullrich Sierau angekündigt.
Eine Arbeitsgruppe aus sechs Ämtern und der Polizei wird sich in den nächsten Wochen für die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht mit Argumenten munitionieren, warum im gesamten Stadtgebiet kein Straßenstrich möglich ist, ohne die Sicherheit und Gesundheit der Prostituierten zu gefährden.
Straßenstrich am Stadtrand?
"Wir wollen keinen Flatrate-Strich mit Elendsprostitution", so der OB. Es könne nicht darum gehen, wie vom Gericht vorgezeichnet, den Straßenstrich einfach zu tolerieren. Sierau in Richtung Grüne und FDP/Bürgerliste: "Den Straßenstrich zu romantisieren oder auch nur zu verharmlosen, lehnen wir ab."
Auch das Argument, die Beschaffungsprostitution in der Nordstadt lasse sich mit einem Strich an anderer Stelle "wegtherapieren", weist Sierau zurück. Wenn, dann komme nur ein Straßenstrich am Stadtrand in Frage, da auch das Gericht die Nähe zu Wohn- und Einkaufsgebieten, zu sozialen Einrichtungen und Erholungsgebieten ausgeschlossen habe. An den Stadtrand, so Sierau, kämen Beschaffungsprostituierte nicht.
www.derwesten.de/staedte/dortmund/stras ... 74849.html
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)
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Fakten und Infos über Prostitution
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Das URTEIL: Sieg für Danny
OBERVERWALTUNGSGERICHT
Straßenstrich: Stadt beantragt Zulassen der Berufung
Die Stadt Dortmund stellt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. März zur flächendeckenden Ausdehnung der Sperrbezirksverordnung in Dortmund Antrag auf Zulassung der Berufung.
Die Urteilsbegründung war am 16. April 2013 bei der Verwaltung eingegangen, so dass seit diesem Tag die Fristen von jeweils einem Monat für die Einreichung des Antrages und dessen Begründung laufen.
Wie Oberbürgermeister Ullrich Sierau heute nach Beratung im Verwaltungsvorstand bekannt gab, kann die Verwaltungsspitze die Argumentation des Gerichtes in wesentlichen Punkten nicht teilen. Insbesondere wird die These kritisch gesehen, dass in einer großen Stadt "eine Vermutung dafür sprechen dürfte, dass sich bei gründlicher Prüfung und kritischer Abwägung ein Platz finden lässt, an dem ohne abstrakte Gefahr für die in Art. 297 EGStGB genannten Schutzgüter Straßenprostitution stattfinden kann".
Arbeitsgruppe eingesetzt
Es wurde eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Ordnungsamtes eingesetzt, die nun das rund 280 Quadratkilometer große Stadtgebiet auf geeignete Flächen hin untersuchen wird. Welche Flächen nicht in Frage kommen, hat das Gericht ausgeführt.
Danach ist eine abstrakte Gefahr für die Jugend und/oder den öffentlichen Anstand dann nicht auszuschließen, wenn Straßenprostitution in oder in der Nähe von Wohngebieten, Naherholungsgebieten, Einkaufsgebieten oder sozialen Einrichtungen für die Jugend ausgeübt wird.
Sierau erwartet, dass nach einem entsprechenden Ausschlussverfahren - wenn überhaupt - Flächen an der Peripherie der Stadt übrig bleiben könnten. Dann jedoch müssten auch die Belange der Nachbarstädte in die Prüfung einbezogen werden.
Die Arbeitsgruppe, in der neben städtischen Dienstellen auch die Polizei mitwirken wird, wird zugleich Rahmenbedingungen definieren, die für die Dortmunder Verwaltungsspitze bei der Einrichtung eines Straßenstrichs unabdingbar gegeben sein müssen. Dazu gehören nach erster Einschätzung auf jeden Fall
- die Volljährigkeit,
- die Drogenfreiheit und
- ein Krankenversicherungsschutz der anschaffenden Frauen.
[ Warum nicht auch Sexarbeiterinnen beteiligen? Anm. MoF]
Hintergrund
Am 16. Mai 2011 trat die von der Bezirksregierung Arnsberg erlassene Sperrbezirksverordnung in Kraft, mit der über den bis dahin bestehenden Sperrbezirk hinaus (erweiterter Innenstadtkern mit Ausnahme der Linienstraße) die Straßenprostitution im gesamten Dortmunder Stadtgebiet verboten wurde.
Am selben Tag wurden die sogenannten Verrichtungsboxen in der Ravensberger Straße vom Tiefbauamt abgerissen und von der EDG entsorgt.
Bereits am 18. Mai 2011 gingen eine Klage und ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gegen das Land NRW und die Stadt Dortmund ein. Die Klägerin - eine deutsche Prostituierte mit Wohnsitz in Hagen - beantragte festzustellen, dass es ihr nicht untersagt sei, in der Ravensberger Straße der Straßenprostitution nachzugehen und vorläufig festzustellen, dass sie berechtigt sei, im Bereich der Ravensberger Straße weiterhin der Straßenprostitution nachzugehen.
Dieser Antrag wurde am 18. Juli 2011 durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgewiesen.
Gegen die Ablehnung ihres Eilantrages durch das VG Gelsenkirchen hatte die Klägerin am 10. August 2011 Beschwerde beim OVG Münster eingelegt.
Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 26. März 2012 vom Oberverwaltungsgericht (OVG) zurückgewiesen.
Das OVG betonte seinerzeit, dass es unter Berücksichtigung der besonderen Dortmunder Situation nicht unverhältnismäßig sei und auch den Belangen der Prostituierten hinreichend Rechnung trage, künftig eine legale Prostitutionsausübung im Dortmunder Stadtgebiet nahezu ausschließlich im Rahmen der weiter zulässigen Bordell- und Wohnungsprostitution zu ermöglichen.
Im Verfahren erweiterte die Klägerin ihre Klage insoweit, als sie nun die Feststellung beantragte, dass es ihr nicht verboten sei, in Dortmund der Straßenprostitution nachzugehen.
Das führte zu der jetzt in Rede stehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Kammer die Berufung NICHT zugelassen hatte.
www.dortmund.de/de/leben_in_dortmund/na ... nid=243264
Fernsehbericht bei Frau-TV (WDR)
7 Minuten
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=131167#131167
Straßenstrich: Stadt beantragt Zulassen der Berufung
Die Stadt Dortmund stellt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. März zur flächendeckenden Ausdehnung der Sperrbezirksverordnung in Dortmund Antrag auf Zulassung der Berufung.
- Urteil Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Sexarbeiterin Danny K. aus Hagen
gegen
Land NRW / Bezirksregierung Arnheim / Stadt Dortmund / Oberbürgermeister
Sie darf weiterhin in Dortmund auf der Straße der Sexarbeit nachgehen
- nicht aber im alten Sperrgebiet der Innenstadt vor 2011 und
- nicht im abgerissenen Straßenstrich Modellprojekt 2002-11 von SkF/Kober an der Ravensburger Straße
Sie muß die Hälfte der Prozesskosten bezahlen [Sie bekommt Prozesskostenhilfe von Hydra e.V. Berlin].
Urteil vom 21. März 2013, Az. 16 K 2082/11
[pdf, 7,9 MB gescannte Version]
www.dortmund.de/media/p/oednungsamt/ord ... strich.pdf
(Bessere original PDF Version im nächsten Posting)
Die Urteilsbegründung war am 16. April 2013 bei der Verwaltung eingegangen, so dass seit diesem Tag die Fristen von jeweils einem Monat für die Einreichung des Antrages und dessen Begründung laufen.
Wie Oberbürgermeister Ullrich Sierau heute nach Beratung im Verwaltungsvorstand bekannt gab, kann die Verwaltungsspitze die Argumentation des Gerichtes in wesentlichen Punkten nicht teilen. Insbesondere wird die These kritisch gesehen, dass in einer großen Stadt "eine Vermutung dafür sprechen dürfte, dass sich bei gründlicher Prüfung und kritischer Abwägung ein Platz finden lässt, an dem ohne abstrakte Gefahr für die in Art. 297 EGStGB genannten Schutzgüter Straßenprostitution stattfinden kann".
Arbeitsgruppe eingesetzt
Es wurde eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Ordnungsamtes eingesetzt, die nun das rund 280 Quadratkilometer große Stadtgebiet auf geeignete Flächen hin untersuchen wird. Welche Flächen nicht in Frage kommen, hat das Gericht ausgeführt.
Danach ist eine abstrakte Gefahr für die Jugend und/oder den öffentlichen Anstand dann nicht auszuschließen, wenn Straßenprostitution in oder in der Nähe von Wohngebieten, Naherholungsgebieten, Einkaufsgebieten oder sozialen Einrichtungen für die Jugend ausgeübt wird.
Sierau erwartet, dass nach einem entsprechenden Ausschlussverfahren - wenn überhaupt - Flächen an der Peripherie der Stadt übrig bleiben könnten. Dann jedoch müssten auch die Belange der Nachbarstädte in die Prüfung einbezogen werden.
Die Arbeitsgruppe, in der neben städtischen Dienstellen auch die Polizei mitwirken wird, wird zugleich Rahmenbedingungen definieren, die für die Dortmunder Verwaltungsspitze bei der Einrichtung eines Straßenstrichs unabdingbar gegeben sein müssen. Dazu gehören nach erster Einschätzung auf jeden Fall
- die Volljährigkeit,
- die Drogenfreiheit und
- ein Krankenversicherungsschutz der anschaffenden Frauen.
[ Warum nicht auch Sexarbeiterinnen beteiligen? Anm. MoF]
Hintergrund
Am 16. Mai 2011 trat die von der Bezirksregierung Arnsberg erlassene Sperrbezirksverordnung in Kraft, mit der über den bis dahin bestehenden Sperrbezirk hinaus (erweiterter Innenstadtkern mit Ausnahme der Linienstraße) die Straßenprostitution im gesamten Dortmunder Stadtgebiet verboten wurde.
Am selben Tag wurden die sogenannten Verrichtungsboxen in der Ravensberger Straße vom Tiefbauamt abgerissen und von der EDG entsorgt.
Bereits am 18. Mai 2011 gingen eine Klage und ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gegen das Land NRW und die Stadt Dortmund ein. Die Klägerin - eine deutsche Prostituierte mit Wohnsitz in Hagen - beantragte festzustellen, dass es ihr nicht untersagt sei, in der Ravensberger Straße der Straßenprostitution nachzugehen und vorläufig festzustellen, dass sie berechtigt sei, im Bereich der Ravensberger Straße weiterhin der Straßenprostitution nachzugehen.
Dieser Antrag wurde am 18. Juli 2011 durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgewiesen.
Gegen die Ablehnung ihres Eilantrages durch das VG Gelsenkirchen hatte die Klägerin am 10. August 2011 Beschwerde beim OVG Münster eingelegt.
Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 26. März 2012 vom Oberverwaltungsgericht (OVG) zurückgewiesen.
Das OVG betonte seinerzeit, dass es unter Berücksichtigung der besonderen Dortmunder Situation nicht unverhältnismäßig sei und auch den Belangen der Prostituierten hinreichend Rechnung trage, künftig eine legale Prostitutionsausübung im Dortmunder Stadtgebiet nahezu ausschließlich im Rahmen der weiter zulässigen Bordell- und Wohnungsprostitution zu ermöglichen.
Im Verfahren erweiterte die Klägerin ihre Klage insoweit, als sie nun die Feststellung beantragte, dass es ihr nicht verboten sei, in Dortmund der Straßenprostitution nachzugehen.
Das führte zu der jetzt in Rede stehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Kammer die Berufung NICHT zugelassen hatte.
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Urteil(e) nochmals in anderer PDF Version
Mir liegt jetzt das vollständig abgesetzte Urteil des VG Gelsenkirchen vom 21. März 203 zum Aktenzeichen 16 K 2082/11, erstritten von der heldenhaften Dany K. vor. Die Userin @Stephanie hat es mit per Email als pdf-Datei zukommen lassen; und darin legt das Probem: ICH BIN ZU BLÖD ES HIER EINZUSTELLEN!!!
Könnte mir jemand sagen, wie das geht oder, wenn er es selbst, es hier einstellen. Ich gebe dann gerne meinen fachlichen Senf dazu ab.
In den veröffentlichten Argumenten der Stadt Dortmund vermag ich derzeit keinen Zulassungsgrund zu erkennen.
Kasharius dankt und grüßt
Könnte mir jemand sagen, wie das geht oder, wenn er es selbst, es hier einstellen. Ich gebe dann gerne meinen fachlichen Senf dazu ab.
In den veröffentlichten Argumenten der Stadt Dortmund vermag ich derzeit keinen Zulassungsgrund zu erkennen.
Kasharius dankt und grüßt
- Dateianhänge
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- 16_K_.pdf
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Urteil vom 21. März 2013
"Dany K. gegen Dortmund"
Az. 16 K 2082/11 - (223.5 KiB) 337-mal heruntergeladen
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- Az. 16 K 2082_11.pdf
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Beschluss vom 18. Juli 2011
"Streitwert 5.000 EUR"
Az. 16 L 529/11 - (125.67 KiB) 285-mal heruntergeladen
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Ganz einfach:
In der "Antwort erstellen"-Ansicht (oder nach "Vorschau") ist unten ein Knopf "Attachment hinzufügen" sichtbar.
Einfach draufdrücken, dann muss sich eine Eingabezeile öffnen, in der Du über den Browser den Pfad der Datei eintragen kannst. Unter "Kommentar" kannst Du die Beschreibung des Inhaltes eingeben.
Dann einfach "Absenden" und schon ist die Datei drin.
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Wenn ich auf "Download" klicke, kommt allerdings der Beschluss aus dem Eilverfahren 16 L 529/11Kasharius hat geschrieben:Mir liegt jetzt das vollständig abgesetzte Urteil des VG Gelsenkirchen vom 21. März 203 zum Aktenzeichen 16 K 2082/11, erstritten von der heldenhaften Dany K. vor. Die Userin @Stephanie hat es mit per Email als pdf-Datei zukommen lassen; und darin legt das Probem: ICH BIN ZU BLÖD ES HIER EINZUSTELLEN!!!
Könnte mir jemand sagen, wie das geht oder, wenn er es selbst, es hier einstellen. Ich gebe dann gerne meinen fachlichen Senf dazu ab.
In den veröffentlichten Argumenten der Stadt Dortmund vermag ich derzeit keinen Zulassungsgrund zu erkennen.
Kasharius dankt und grüßt

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Urteil in "eingesannter" Fassung
Hier das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 21. März 203 zum Aktenzeichen 16 K 2082/11.
- Dateianhänge
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- 21_03_2013_VG_Gelsenkirchen_SperrVo_Dortmund_Strassenstrich.pdf
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Urteil vom 21. März 2013 Az. 16 K 2082/11
- (7.49 MiB) 361-mal heruntergeladen
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