PROSTITUTION in Österreich SITTENWIDRIG - Urteil 1989
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PROSTITUTION in Österreich SITTENWIDRIG - Urteil 1989
Warum gilt in Österreich Prostitution als sittenwidrig?
Im unteren Teil dieses Postings findet Ihr das Urteil des OGH aus dem Jahre 1989, welches Prostitution als Sittenwidrig erklärt! Beim Lesen des Urteils kommt man sehr schnell dahinter, was die Richter dazu bewogen hat, dieses Urteil zu fällen...
Ich will jetzt nicht so weit gehen, dass ich sage, Verständnis zu haben! Keines Falls! Denn das Urteil hat ja nicht nur "den konkreten Fall entschieden - sondern wirkt auch Heute noch (nach 20 Jahren!!!) auf alle Fälle von Sexarbeit (also auch auf die, welche mit den im Urteil geschilderten Methoden nichts zu tun haben (Clubs, Laufhäuser, Straßensexarbeit und auch Escorts) unmittelbar nach!
Wie auch immer: 20 Jahre Sittenwidrigkeit sind genug!
Es ist an der Zeit, dass auch in Österreich (wie in Deutschland erfolgreich praktiziert) den Frauen und Männern die sexuellen Dienstleistungen anbieten, endlich Rechte eingeräumt werden!
Die jetzige Rechtlosigkeit muss beendet werden!
Und nun zum Urteilstext: (Beachtet bitte: Es geht um eine Zahlung von ATS 212.700,- also € 15.457.51 welche einem Kunden in Rechnung gestellt und die vor Gericht erstritten werden sollte!)
OGH: Prostitution ist sittenwidrig
OGH 28.06.1989, 3 Ob 516/89.
Fundstelle: JBl 1989, 784
Leitsatz
Da im Zusammenhang mit der Prostitution häufig Leichtsinn,
Unerfahrenheit, Triebhaftigkeit und Trunkenheit von Personen
ausgenützt werden, sind Verträge über die geschlechtliche Hingabe
gegen Entgelt sittenwidrig. Für die Sittenwidrigkeit spricht auch
die zu mißbilligende Kommerzialisierung an sich, die
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes und die Gefahr für
familienrechtliche Institutionen. Sittenwidrig sind aber auch jene
Verträge, mit denen eine Teilnahme am Profit kommerzieller
Ausbeutung der Sexualität bezweckt wird (entgeltlicher Vertrag über
den Besuch einer einschlägigen Sauna). Das in diesen Verträgen
vereinbarte Entgelt kann auf Grund der Nichtigkeit nicht gefordert
werden. Hingegen scheidet eine Kondiktion bereits geleisteten
Entgelts trotz der Vertragsnichtigkeit idR aus.
Langtext
Die Erstkl betreibt eine Sauna mit angeschlossener Bar. Die Zweit-
und Drittkl waren oder sind registrierte Prostituierte.
Die Erstkl begehrt vom Bekl die Bezahlung von S 72.700,- sA. Hierauf
entfallen S 17.000,- auf das Entgelt für die Benützung der Sauna
einschließlich der Ruheräume, S 53.200,- auf Getränke und S 2500,-
auf Auslagen insb Taxispesen, die der Geschäftsführer der Erstkl für
den Bekl machte. Die Zweit- und Drittkl begehren die Bezahlung von
je S 70.000,- sA als Entgelt für die Durchführung des
Geschlechtsverkehrs und verschiedener "Sexspiele".
Der Bekl wendete ein, daß er infolge seiner schweren Alkoholisierung
nicht geschäftsfähig gewesen sei. Die mit der Zweit- und Drittkl
geschlossene Vereinbarung und damit auch der mit der Erstkl über die
Benützung der Sauna geschlossene Vertrag seien überdies sittenwidrig
und daher nichtig.
Das ErstG gab allen Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen
folgenden Sachverhalt fest:
Der Bekl begab sich am 16. 6. 1985, einem Sonntag, gegen 2.00 Uhr in
die von der Erstkl betriebene Sauna. Er war zu dieser Zeit gut
aufgelegt, aber nicht betrunken. In der Sauna waren nur die
Geschäftsführer der Erstkl und die beiden Kl anwesend. Der Bekl
meinte, daß die Kl zu ihm kommen sollten, und fragte sie, was sie
gerne trinken würden. Er begab sich dann mit den Kl in die Sauna und
in die Ruheräume, wo es zu Intimitäten kam. Für die Benützung der
Sauna und der Ruheräume wurden ihm insgesamt S 2000,- verrechnet.
Später erklärte der Bekl, daß er die Sauna, die am Sonntag an sich
ab 2.00 Uhr geschlossen bleibt, noch bis Nachmittag benützen wolle.
Der Geschäftsführer der Erstkl verlangte hiefür S 15.000,-. Der Bekl
war damit einverstanden. Er erzählte den Kl, er sei Millionär und
habe ein Haus. Er komme hier her, weil er mit seiner Frau nicht
zufrieden sei, und wolle sich hier schöne Stunden machen.
Nach der Konsumation von Getränken und intimen "Sexspielen" mit den
Kl sagte der Geschäftsführer der Erstkl, er wolle eine
Zwischenbilanz machen. Der Bekl übergab ihm hierauf einen Scheck
über S 40.000,-. In der Folge ging er mit den Kl wieder in die Sauna
und die Ruheräume, wo es zu verschiedenen Sexspielen kam. Der Bekl
wußte, daß er die Klägerinnen hiefür zu bezahlen hatte.
Insgesamt kam es in der Zeit von 2.00 Uhr bis 15.30 Uhr im Betrieb
der Erstkl zwischen dem Bekl und den Kl etwa dreimal zum
Geschlechtsverkehr sowie zu Mundverkehr und außerdem zu
verschiedenen "Sexspielen" (Perversitäten). Der Bekl wußte immer im
vorhinein, was er für die Leistungen der Kl zu zahlen hat, und war
mit den geforderten Beträgen einverstanden. Er vereinbarte mit den
Kl für die von ihnen erbrachten Leistungen die Bezahlung von je
S 70.000,-. Jeweils vor der Erbringung der Leistungen wurde von den
Kl ein Scheck ausgefüllt, den der Bekl unterschrieb. Er unterschrieb
neun Schecks über zusammen S 212.700,-. Sie konnten in der Folge
nicht eingelöst werden, weil er sie sperren ließ. Er war während
seines Aufenthaltes im Betrieb der Erstkl nicht betrunken.
Das BerufungsG gab der Berufung des Bekl teilweise Folge.
Die Revision der Kl ist nicht berechtigt.
Soweit dies überblickt werden kann, hat sich der OGH mit der Frage,
ob der Vertrag über die Erbringung sexueller Leistungen gegen
Entgelt sittenwidrig ist, nicht befaßt. In der E SZ 54/70, in der er
den Anspruch einer Prostituierten auf Verdienstentgang gem § 1325
ABGB bejahte, ließ er die Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen
ihr und ihren Kunden geschlossenen Vertrages ausdrücklich offen. In
der BRD hat der BGH in seiner E BGHZ 67, 119 = JZ 1977, 173 = VersR
1976, 941, die ebenfalls den Anspruch einer Prostituierten auf
Verdienstentgang betraf, mit ausführlicher Begründung die Ansicht
vertreten, daß die von einer Prostituierten über ihre Tätigkeit
geschlossenen Verträge sittenwidrig und daher gem § 138 BGB nichtig
seien. Eine gleichartige Auffassung vertrat vorher das OLG
Düsseldorf in der E NJW 1970, 1852. Sie wird ferner bis in die
jüngste Zeit weitaus überwiegend im Schrifttum der BRD vertreten,
wobei sich die Meinungen meist allgemein auf entgeltliche
Rechtsgeschäfte über geschlechtliches Verhalten beziehen (zB
Stürner, JZ 1977, 176; Hübner, Allgemeiner Teil des BGB, Rz 499;
Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 2. Auflage, Rz 701; Heinrichs in
Palandt, BGB, 48. Auflage, Anm 5g zu § 138; Krüger - Nieland -
Zöller, RGRK, 12. Auflage, Rz 193 zu § 138; Hefermehl in Soergel -
Siebert, BGB, 12. Auflage, Rz 208 zu § 138; Mayer-Maly in MünchKomm
zum BGB, 2. Auflage, Rz 50 zu § 138). Abweichender Auffassung ist
Rother (AcP 1972, 498 ff; insb 505 ff), der meint, daß nur die
Verpflichtung zur geschlechtlichen Hingabe sittenwidrig sei, dies
aber auf das Versprechen der Geldzahlung oder einer sonstigen
Entlohnung im allgemeinen nicht zutreffe; dieses könne daher
durchgesetzt werden. Ferner hat Kühne (ZPR 1975, 184) die
Sittenwidrigkeit des mit einer Prostituierten geschlossenen
Vertrages allgemein verneint. Der Ansicht Rothers hat sich in
jüngerer Zeit Damm (Luchterhand, BGB, Rz 196 zu § 138) angeschlossen.
In Österreich vertritt Krejci (in Rummel, ABGB, Rz 75 zu § 879) die
Meinung, daß die Gewährung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt
einer schuldrechtlichen Verpflichtung nicht fähig sei. Mit dem
Persönlichkeitsschutz sei das Gebot eng verbunden, die sexuelle
Integrität des einzelnen entsprechend zu respektieren. Insb solle
sie nicht zum Gegenstand der Kommerzialisierung werden.
Unter den guten Sitten iSd § 879 Abs 1 ABGB ist nach dem jüngeren
Schrifttum (Koziol - Welser, 8. Auflage, I 139; Krejci aaO Rz 55 zu
§ 879) und der jüngeren Rsp (EvBl 1980/117; vgl auch JBl 1986, 539
ua) der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz
nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, sich aber aus der richtigen
Beurteilung der rechtlichen Interessen ergeben, die nicht gröblich
verletzt werden dürfen. Maßgebend sind (jedenfalls) die aus der
Rechtsordnung ablesbaren Wertungsgesichtspunkte (EFSlg 43.725).
Im Zusammenhang mit der Prostitution werden häufig der Leichtsinn,
die Unerfahrenheit, die Triebhaftigkeit und die Trunkenheit von
Personen ausgenützt. Dies wird in der angeführten E des BGH mit
Recht hervorgehoben. Daß ein solches Verhalten dem Geist der
Rechtsordnung widerspricht, zeigen mehrere gesetzliche Bestimmungen
(vgl etwa § 566, § 865 und § 879 Abs 2 Z 4 ABGB). Wenn auch im
einzelnen Fall der Tatbestand dieser Bestimmungen nicht erfüllt sein
mag, macht schon die Gefahr solcher Ausnützung solche Verträge
bedenklich. Dem entspricht, daß die Wette, das Spiel und das Los
auch dann, wenn sie erlaubt sind, gem § 1271 ABGB nur eine
Naturalobligation begründen. Auch hiebei ist die Gefahr der
Ausnützung schutzwürdiger Personen besonders groß. Indizien für
Sittenwidrigkeit sind ferner eine zu mißbilligende
Kommerzialisierung (Krejci aaO Rz 75 zu § 879 ABGB; Mayer-Maly in:
Bydlinski ua, das Bewegliche System im geltenden und künftigen Recht
122), eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes und eine
Gefahr für familienrechtliche Institutionen (vgl Krejci ebendort
133). All dies trifft auf die Prostitution zu. Sie richtet sich insb
gegen die Institution der Ehe, weil sie oft zu Ehebruch führt (vgl
EFSlg 41.175) der durch die Rechtsordnung auch außerhalb des
Scheidungsrechtes (§ 47 EheG) verpönt wird (§ 543 ABGB; § 194 StGB).
Die angeführten Gesichtspunkte führen jedenfalls in ihrer Gesamtheit
dazu, daß ein Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt
gegen die guten Sitten verstößt.
Die Nichtigkeit eines solchen Vertrages muß entgegen der in der
Revision vertretenen Auffassung nicht zur Folge haben, daß auch ein
schon bezahltes Entgelt zurückverlangt werden kann. Bei Nichtigkeit
des Vertrages ist nach beiderseitigem Leistungsaustausch nur dann
rückabzuwickeln, wenn der Normzweck auch dies erfordert, dh die
Vermögensverschiebung - und nicht nur der Zwang zur Erfüllung -
mißbilligt wird (Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 27 zu § 879 und
Krejci aaO Rz 258 zu § 879 jeweils mwN). Die Nichtigkeit des
Rechtsgeschäftes über die entgeltliche geschlechtliche Hingabe wird
daher nicht davon berührt, daß eine bereits eingetretene
Vermögensverschiebung hier idR nicht wieder rückgängig gemacht
werden kann (vgl SZ 54/70).
Die Kl berufen sich in der Revision zu Unrecht darauf, daß die
Prostitution in Österreich nicht strafbar ist, daß eine
Prostituierte nach der Rsp des OGH Anspruch auf Ersatz des
Verdienstentganges hat und daß ihre Einkünfte der Besteuerung
unterliegen. Die Tatsache, daß die Prostitution nicht verboten ist,
bedeutet nur, daß damit im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte
nicht schon deshalb nichtig sind, weil sie gegen ein gesetzliches
Verbot verstoßen. Sie bedeutet aber nicht, daß die Rechtsordnung
Rechtsgeschäfte hierüber billigt und für durchsetzbar hält.
Der Anspruch der Prostituierten auf Ersatz des Verdienstentgangs
wurde in der E SZ 54/70 unabhängig von der Sittenwidrigkeit des
Rechtsgeschäfts zwischen der Prostituierten und ihren Kunden wegen
der Besonderheiten der schadenersatzrechtlichen Regelungen bejaht.
Es ist hieraus daher für den Standpunkt der Kl nichts zu gewinnen.
Dasselbe gilt schließlich für die Rsp des VwGH (VwSlg 5758 F),
wonach die Einkünfte einer Prostituierten als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb nach (dem damals geltenden) § 23 Z 1 EStG 1972 der
Einkommensteuer unterliegen. Auch diese Besonderheit des
Steuerrechts hat nichts mit der Frage zu tun, inwieweit
Rechtsgeschäfte über die Prostitution sittenwidrig sind, zumal
daraus nicht abgeleitet werden kann, daß die Rechtsordnung den
Rechtsgeschäften die zu Einkünften einer Prostituierten führen, die
Durchsetzbarkeit gewähren will. Wenn der Staat die Prostitution zwar
nicht verhindern kann, sie aber mißbilligt, wäre es unvertretbar,
die daraus erzielten Einkünfte durch Gewährung der Steuerfreiheit zu
privilegieren (ebenso auch der BGH in der angeführten E).
Der erkennende Senat kommt daher in Übereinstimmung mit der bisher
überwiegend vertretenen Auffassung zu dem Ergebnis, daß ein Vertrag
über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt gem § 879 Abs 1 ABGB
sittenwidrig ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die
anerkannten Normen der Moral mit zu berücksichtigen sind (so EvBl
1980/117; aM zB Krejci aaO Rz 75 und Koziol - Welser aaO) und ob
diese die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt als unsittlich
erscheinen lassen, weil sich die Sittenwidrigkeit schon aus anderen,
im Vorstehenden dargelegten Erwägungen ergibt. Diese Erwägungen
schließen es auch aus, im Sinn der Ausführungen von Rother (aaO
505 ff) den mit einer Prostituierten geschlossenen Vertrag in seine
beiden Versprechensbestandteile zu zerlegen und nur das Versprechen
über die geschlechtliche Hingabe, nicht aber auch das Versprechen
auf Bezahlung des Entgelts als sittenwidrig anzusehen. Die Ansicht
Kühnes (aaO), der sich nur auf die gegenwärtigen Moralvorstellungen
und die Verbreitung der Prostitution beruft, trägt den Kriterien der
Sittenwidrigkeit nach österr Recht nicht Rechnung, weshalb ihr
ebenfalls nicht gefolgt werden kann.
Die zwischen den beiden Kl und dem Bekl geschlossenen
Rechtsgeschäfte sind daher nichtig. Ohne Bedeutung ist hier, ob eine
absolute oder bloß eine relative, also nur über Einwendung des
schutzwürdigen Teiles wahrzunehmende Nichtigkeit vorliegt (vgl hiezu
Koziol - Welser aaO 140 mwN in FN 34), weil der Bekl zu den
schutzwürdigen Personen gehört und die Nichtigkeit im Umfang der
Abweisung des Klagebegehrens durch das BerufungsG eingewendet hat.
Dem BerufungsG ist schließlich iS der Ausführungen von Krejci (aaO
Rz 78 zu § 879) auch darin beizupflichten, daß neben dem Vertrag
über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt auch alle Verträge
sittenwidrig sind, die eine Teilnahme am Profit kommerzieller
Ausbeutung der Sexualität bezwecken. Auch hiefür treffen die
dargelegten, die Sittenwidrigkeit des Vertrages über die
geschlechtliche Hingabe begründenden Erwägungen zu. Es ist daher der
Vertrag über die Benützung der Sauna ebenfalls sittenwidrig, weil er
dazu diente, die vom Bekl angestrebte geschlechtliche Hingabe der
beiden Kl zu ermöglichen und daraus Gewinn zu erzielen. Der Bekl hat
demnach das hiefür vereinbarte Entgelt ebenfalls nicht zu bezahlen.
Im unteren Teil dieses Postings findet Ihr das Urteil des OGH aus dem Jahre 1989, welches Prostitution als Sittenwidrig erklärt! Beim Lesen des Urteils kommt man sehr schnell dahinter, was die Richter dazu bewogen hat, dieses Urteil zu fällen...
Ich will jetzt nicht so weit gehen, dass ich sage, Verständnis zu haben! Keines Falls! Denn das Urteil hat ja nicht nur "den konkreten Fall entschieden - sondern wirkt auch Heute noch (nach 20 Jahren!!!) auf alle Fälle von Sexarbeit (also auch auf die, welche mit den im Urteil geschilderten Methoden nichts zu tun haben (Clubs, Laufhäuser, Straßensexarbeit und auch Escorts) unmittelbar nach!
Wie auch immer: 20 Jahre Sittenwidrigkeit sind genug!
Es ist an der Zeit, dass auch in Österreich (wie in Deutschland erfolgreich praktiziert) den Frauen und Männern die sexuellen Dienstleistungen anbieten, endlich Rechte eingeräumt werden!
Die jetzige Rechtlosigkeit muss beendet werden!
Und nun zum Urteilstext: (Beachtet bitte: Es geht um eine Zahlung von ATS 212.700,- also € 15.457.51 welche einem Kunden in Rechnung gestellt und die vor Gericht erstritten werden sollte!)
OGH: Prostitution ist sittenwidrig
OGH 28.06.1989, 3 Ob 516/89.
Fundstelle: JBl 1989, 784
Leitsatz
Da im Zusammenhang mit der Prostitution häufig Leichtsinn,
Unerfahrenheit, Triebhaftigkeit und Trunkenheit von Personen
ausgenützt werden, sind Verträge über die geschlechtliche Hingabe
gegen Entgelt sittenwidrig. Für die Sittenwidrigkeit spricht auch
die zu mißbilligende Kommerzialisierung an sich, die
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes und die Gefahr für
familienrechtliche Institutionen. Sittenwidrig sind aber auch jene
Verträge, mit denen eine Teilnahme am Profit kommerzieller
Ausbeutung der Sexualität bezweckt wird (entgeltlicher Vertrag über
den Besuch einer einschlägigen Sauna). Das in diesen Verträgen
vereinbarte Entgelt kann auf Grund der Nichtigkeit nicht gefordert
werden. Hingegen scheidet eine Kondiktion bereits geleisteten
Entgelts trotz der Vertragsnichtigkeit idR aus.
Langtext
Die Erstkl betreibt eine Sauna mit angeschlossener Bar. Die Zweit-
und Drittkl waren oder sind registrierte Prostituierte.
Die Erstkl begehrt vom Bekl die Bezahlung von S 72.700,- sA. Hierauf
entfallen S 17.000,- auf das Entgelt für die Benützung der Sauna
einschließlich der Ruheräume, S 53.200,- auf Getränke und S 2500,-
auf Auslagen insb Taxispesen, die der Geschäftsführer der Erstkl für
den Bekl machte. Die Zweit- und Drittkl begehren die Bezahlung von
je S 70.000,- sA als Entgelt für die Durchführung des
Geschlechtsverkehrs und verschiedener "Sexspiele".
Der Bekl wendete ein, daß er infolge seiner schweren Alkoholisierung
nicht geschäftsfähig gewesen sei. Die mit der Zweit- und Drittkl
geschlossene Vereinbarung und damit auch der mit der Erstkl über die
Benützung der Sauna geschlossene Vertrag seien überdies sittenwidrig
und daher nichtig.
Das ErstG gab allen Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen
folgenden Sachverhalt fest:
Der Bekl begab sich am 16. 6. 1985, einem Sonntag, gegen 2.00 Uhr in
die von der Erstkl betriebene Sauna. Er war zu dieser Zeit gut
aufgelegt, aber nicht betrunken. In der Sauna waren nur die
Geschäftsführer der Erstkl und die beiden Kl anwesend. Der Bekl
meinte, daß die Kl zu ihm kommen sollten, und fragte sie, was sie
gerne trinken würden. Er begab sich dann mit den Kl in die Sauna und
in die Ruheräume, wo es zu Intimitäten kam. Für die Benützung der
Sauna und der Ruheräume wurden ihm insgesamt S 2000,- verrechnet.
Später erklärte der Bekl, daß er die Sauna, die am Sonntag an sich
ab 2.00 Uhr geschlossen bleibt, noch bis Nachmittag benützen wolle.
Der Geschäftsführer der Erstkl verlangte hiefür S 15.000,-. Der Bekl
war damit einverstanden. Er erzählte den Kl, er sei Millionär und
habe ein Haus. Er komme hier her, weil er mit seiner Frau nicht
zufrieden sei, und wolle sich hier schöne Stunden machen.
Nach der Konsumation von Getränken und intimen "Sexspielen" mit den
Kl sagte der Geschäftsführer der Erstkl, er wolle eine
Zwischenbilanz machen. Der Bekl übergab ihm hierauf einen Scheck
über S 40.000,-. In der Folge ging er mit den Kl wieder in die Sauna
und die Ruheräume, wo es zu verschiedenen Sexspielen kam. Der Bekl
wußte, daß er die Klägerinnen hiefür zu bezahlen hatte.
Insgesamt kam es in der Zeit von 2.00 Uhr bis 15.30 Uhr im Betrieb
der Erstkl zwischen dem Bekl und den Kl etwa dreimal zum
Geschlechtsverkehr sowie zu Mundverkehr und außerdem zu
verschiedenen "Sexspielen" (Perversitäten). Der Bekl wußte immer im
vorhinein, was er für die Leistungen der Kl zu zahlen hat, und war
mit den geforderten Beträgen einverstanden. Er vereinbarte mit den
Kl für die von ihnen erbrachten Leistungen die Bezahlung von je
S 70.000,-. Jeweils vor der Erbringung der Leistungen wurde von den
Kl ein Scheck ausgefüllt, den der Bekl unterschrieb. Er unterschrieb
neun Schecks über zusammen S 212.700,-. Sie konnten in der Folge
nicht eingelöst werden, weil er sie sperren ließ. Er war während
seines Aufenthaltes im Betrieb der Erstkl nicht betrunken.
Das BerufungsG gab der Berufung des Bekl teilweise Folge.
Die Revision der Kl ist nicht berechtigt.
Soweit dies überblickt werden kann, hat sich der OGH mit der Frage,
ob der Vertrag über die Erbringung sexueller Leistungen gegen
Entgelt sittenwidrig ist, nicht befaßt. In der E SZ 54/70, in der er
den Anspruch einer Prostituierten auf Verdienstentgang gem § 1325
ABGB bejahte, ließ er die Frage der Sittenwidrigkeit des zwischen
ihr und ihren Kunden geschlossenen Vertrages ausdrücklich offen. In
der BRD hat der BGH in seiner E BGHZ 67, 119 = JZ 1977, 173 = VersR
1976, 941, die ebenfalls den Anspruch einer Prostituierten auf
Verdienstentgang betraf, mit ausführlicher Begründung die Ansicht
vertreten, daß die von einer Prostituierten über ihre Tätigkeit
geschlossenen Verträge sittenwidrig und daher gem § 138 BGB nichtig
seien. Eine gleichartige Auffassung vertrat vorher das OLG
Düsseldorf in der E NJW 1970, 1852. Sie wird ferner bis in die
jüngste Zeit weitaus überwiegend im Schrifttum der BRD vertreten,
wobei sich die Meinungen meist allgemein auf entgeltliche
Rechtsgeschäfte über geschlechtliches Verhalten beziehen (zB
Stürner, JZ 1977, 176; Hübner, Allgemeiner Teil des BGB, Rz 499;
Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 2. Auflage, Rz 701; Heinrichs in
Palandt, BGB, 48. Auflage, Anm 5g zu § 138; Krüger - Nieland -
Zöller, RGRK, 12. Auflage, Rz 193 zu § 138; Hefermehl in Soergel -
Siebert, BGB, 12. Auflage, Rz 208 zu § 138; Mayer-Maly in MünchKomm
zum BGB, 2. Auflage, Rz 50 zu § 138). Abweichender Auffassung ist
Rother (AcP 1972, 498 ff; insb 505 ff), der meint, daß nur die
Verpflichtung zur geschlechtlichen Hingabe sittenwidrig sei, dies
aber auf das Versprechen der Geldzahlung oder einer sonstigen
Entlohnung im allgemeinen nicht zutreffe; dieses könne daher
durchgesetzt werden. Ferner hat Kühne (ZPR 1975, 184) die
Sittenwidrigkeit des mit einer Prostituierten geschlossenen
Vertrages allgemein verneint. Der Ansicht Rothers hat sich in
jüngerer Zeit Damm (Luchterhand, BGB, Rz 196 zu § 138) angeschlossen.
In Österreich vertritt Krejci (in Rummel, ABGB, Rz 75 zu § 879) die
Meinung, daß die Gewährung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt
einer schuldrechtlichen Verpflichtung nicht fähig sei. Mit dem
Persönlichkeitsschutz sei das Gebot eng verbunden, die sexuelle
Integrität des einzelnen entsprechend zu respektieren. Insb solle
sie nicht zum Gegenstand der Kommerzialisierung werden.
Unter den guten Sitten iSd § 879 Abs 1 ABGB ist nach dem jüngeren
Schrifttum (Koziol - Welser, 8. Auflage, I 139; Krejci aaO Rz 55 zu
§ 879) und der jüngeren Rsp (EvBl 1980/117; vgl auch JBl 1986, 539
ua) der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz
nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, sich aber aus der richtigen
Beurteilung der rechtlichen Interessen ergeben, die nicht gröblich
verletzt werden dürfen. Maßgebend sind (jedenfalls) die aus der
Rechtsordnung ablesbaren Wertungsgesichtspunkte (EFSlg 43.725).
Im Zusammenhang mit der Prostitution werden häufig der Leichtsinn,
die Unerfahrenheit, die Triebhaftigkeit und die Trunkenheit von
Personen ausgenützt. Dies wird in der angeführten E des BGH mit
Recht hervorgehoben. Daß ein solches Verhalten dem Geist der
Rechtsordnung widerspricht, zeigen mehrere gesetzliche Bestimmungen
(vgl etwa § 566, § 865 und § 879 Abs 2 Z 4 ABGB). Wenn auch im
einzelnen Fall der Tatbestand dieser Bestimmungen nicht erfüllt sein
mag, macht schon die Gefahr solcher Ausnützung solche Verträge
bedenklich. Dem entspricht, daß die Wette, das Spiel und das Los
auch dann, wenn sie erlaubt sind, gem § 1271 ABGB nur eine
Naturalobligation begründen. Auch hiebei ist die Gefahr der
Ausnützung schutzwürdiger Personen besonders groß. Indizien für
Sittenwidrigkeit sind ferner eine zu mißbilligende
Kommerzialisierung (Krejci aaO Rz 75 zu § 879 ABGB; Mayer-Maly in:
Bydlinski ua, das Bewegliche System im geltenden und künftigen Recht
122), eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes und eine
Gefahr für familienrechtliche Institutionen (vgl Krejci ebendort
133). All dies trifft auf die Prostitution zu. Sie richtet sich insb
gegen die Institution der Ehe, weil sie oft zu Ehebruch führt (vgl
EFSlg 41.175) der durch die Rechtsordnung auch außerhalb des
Scheidungsrechtes (§ 47 EheG) verpönt wird (§ 543 ABGB; § 194 StGB).
Die angeführten Gesichtspunkte führen jedenfalls in ihrer Gesamtheit
dazu, daß ein Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt
gegen die guten Sitten verstößt.
Die Nichtigkeit eines solchen Vertrages muß entgegen der in der
Revision vertretenen Auffassung nicht zur Folge haben, daß auch ein
schon bezahltes Entgelt zurückverlangt werden kann. Bei Nichtigkeit
des Vertrages ist nach beiderseitigem Leistungsaustausch nur dann
rückabzuwickeln, wenn der Normzweck auch dies erfordert, dh die
Vermögensverschiebung - und nicht nur der Zwang zur Erfüllung -
mißbilligt wird (Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 27 zu § 879 und
Krejci aaO Rz 258 zu § 879 jeweils mwN). Die Nichtigkeit des
Rechtsgeschäftes über die entgeltliche geschlechtliche Hingabe wird
daher nicht davon berührt, daß eine bereits eingetretene
Vermögensverschiebung hier idR nicht wieder rückgängig gemacht
werden kann (vgl SZ 54/70).
Die Kl berufen sich in der Revision zu Unrecht darauf, daß die
Prostitution in Österreich nicht strafbar ist, daß eine
Prostituierte nach der Rsp des OGH Anspruch auf Ersatz des
Verdienstentganges hat und daß ihre Einkünfte der Besteuerung
unterliegen. Die Tatsache, daß die Prostitution nicht verboten ist,
bedeutet nur, daß damit im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte
nicht schon deshalb nichtig sind, weil sie gegen ein gesetzliches
Verbot verstoßen. Sie bedeutet aber nicht, daß die Rechtsordnung
Rechtsgeschäfte hierüber billigt und für durchsetzbar hält.
Der Anspruch der Prostituierten auf Ersatz des Verdienstentgangs
wurde in der E SZ 54/70 unabhängig von der Sittenwidrigkeit des
Rechtsgeschäfts zwischen der Prostituierten und ihren Kunden wegen
der Besonderheiten der schadenersatzrechtlichen Regelungen bejaht.
Es ist hieraus daher für den Standpunkt der Kl nichts zu gewinnen.
Dasselbe gilt schließlich für die Rsp des VwGH (VwSlg 5758 F),
wonach die Einkünfte einer Prostituierten als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb nach (dem damals geltenden) § 23 Z 1 EStG 1972 der
Einkommensteuer unterliegen. Auch diese Besonderheit des
Steuerrechts hat nichts mit der Frage zu tun, inwieweit
Rechtsgeschäfte über die Prostitution sittenwidrig sind, zumal
daraus nicht abgeleitet werden kann, daß die Rechtsordnung den
Rechtsgeschäften die zu Einkünften einer Prostituierten führen, die
Durchsetzbarkeit gewähren will. Wenn der Staat die Prostitution zwar
nicht verhindern kann, sie aber mißbilligt, wäre es unvertretbar,
die daraus erzielten Einkünfte durch Gewährung der Steuerfreiheit zu
privilegieren (ebenso auch der BGH in der angeführten E).
Der erkennende Senat kommt daher in Übereinstimmung mit der bisher
überwiegend vertretenen Auffassung zu dem Ergebnis, daß ein Vertrag
über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt gem § 879 Abs 1 ABGB
sittenwidrig ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die
anerkannten Normen der Moral mit zu berücksichtigen sind (so EvBl
1980/117; aM zB Krejci aaO Rz 75 und Koziol - Welser aaO) und ob
diese die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt als unsittlich
erscheinen lassen, weil sich die Sittenwidrigkeit schon aus anderen,
im Vorstehenden dargelegten Erwägungen ergibt. Diese Erwägungen
schließen es auch aus, im Sinn der Ausführungen von Rother (aaO
505 ff) den mit einer Prostituierten geschlossenen Vertrag in seine
beiden Versprechensbestandteile zu zerlegen und nur das Versprechen
über die geschlechtliche Hingabe, nicht aber auch das Versprechen
auf Bezahlung des Entgelts als sittenwidrig anzusehen. Die Ansicht
Kühnes (aaO), der sich nur auf die gegenwärtigen Moralvorstellungen
und die Verbreitung der Prostitution beruft, trägt den Kriterien der
Sittenwidrigkeit nach österr Recht nicht Rechnung, weshalb ihr
ebenfalls nicht gefolgt werden kann.
Die zwischen den beiden Kl und dem Bekl geschlossenen
Rechtsgeschäfte sind daher nichtig. Ohne Bedeutung ist hier, ob eine
absolute oder bloß eine relative, also nur über Einwendung des
schutzwürdigen Teiles wahrzunehmende Nichtigkeit vorliegt (vgl hiezu
Koziol - Welser aaO 140 mwN in FN 34), weil der Bekl zu den
schutzwürdigen Personen gehört und die Nichtigkeit im Umfang der
Abweisung des Klagebegehrens durch das BerufungsG eingewendet hat.
Dem BerufungsG ist schließlich iS der Ausführungen von Krejci (aaO
Rz 78 zu § 879) auch darin beizupflichten, daß neben dem Vertrag
über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt auch alle Verträge
sittenwidrig sind, die eine Teilnahme am Profit kommerzieller
Ausbeutung der Sexualität bezwecken. Auch hiefür treffen die
dargelegten, die Sittenwidrigkeit des Vertrages über die
geschlechtliche Hingabe begründenden Erwägungen zu. Es ist daher der
Vertrag über die Benützung der Sauna ebenfalls sittenwidrig, weil er
dazu diente, die vom Bekl angestrebte geschlechtliche Hingabe der
beiden Kl zu ermöglichen und daraus Gewinn zu erzielen. Der Bekl hat
demnach das hiefür vereinbarte Entgelt ebenfalls nicht zu bezahlen.
Zuletzt geändert von Zwerg am 31.08.2010, 01:10, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: PROSTITUTION in Österreich SITTENWIDRIG - Urteil 1989

Für mich faszinierend ist: Der OGH Österreichs lehnt sich gleich im ersten Absatz der Begründung an bereits bestehende Rechtssprechung in der (damals noch existenten) BRD an! Nicht nur die BRD ist mittlerweile Geschichte... - auch die Sittenwidrigkeit der Prostitution in Deutschland ist nicht mehr existent! Und dies bereits seit etlichen Jahren!Zwerg hat geschrieben:In der BRD hat der BGH in seiner E BGHZ 67, 119 = JZ 1977, 173 = VersR
1976, 941, die ebenfalls den Anspruch einer Prostituierten auf
Verdienstentgang betraf, mit ausführlicher Begründung die Ansicht
vertreten, daß die von einer Prostituierten über ihre Tätigkeit
geschlossenen Verträge sittenwidrig und daher gem § 138 BGB nichtig
seien. Eine gleichartige Auffassung vertrat vorher das OLG
Düsseldorf in der E NJW 1970, 1852. Sie wird ferner bis in die
jüngste Zeit weitaus überwiegend im Schrifttum der BRD vertreten,
wobei sich die Meinungen meist allgemein auf entgeltliche
Rechtsgeschäfte über geschlechtliches Verhalten beziehen (zB
Stürner, JZ 1977, 176; Hübner, Allgemeiner Teil des BGB, Rz 499;
Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 2. Auflage, Rz 701; Heinrichs in
Palandt, BGB, 48. Auflage, Anm 5g zu § 138; Krüger - Nieland -
Zöller, RGRK, 12. Auflage, Rz 193 zu § 138; Hefermehl in Soergel -
Siebert, BGB, 12. Auflage, Rz 208 zu § 138; Mayer-Maly in MünchKomm
zum BGB, 2. Auflage, Rz 50 zu § 138). Abweichender Auffassung ist
Rother (AcP 1972, 498 ff; insb 505 ff), der meint, daß nur die
Verpflichtung zur geschlechtlichen Hingabe sittenwidrig sei, dies
aber auf das Versprechen der Geldzahlung oder einer sonstigen
Entlohnung im allgemeinen nicht zutreffe; dieses könne daher
durchgesetzt werden. Ferner hat Kühne (ZPR 1975, 184) die
Sittenwidrigkeit des mit einer Prostituierten geschlossenen
Vertrages allgemein verneint. Der Ansicht Rothers hat sich in
jüngerer Zeit Damm (Luchterhand, BGB, Rz 196 zu § 138) angeschlossen.
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Das größte Problem ist, dass unser österr. VFGH genauso wie der VWGH und alle diese Institutionen politisch besetzt sind.
...........und kein Hund beißt die Hand die ihn füttert.
Da muß erstmal der politische Wille von ganz oben da sein und dann erst wird sich etwas zum Positiven ändern können.
Nur wenn ich mir da unsere momentanen Vertreter so ansehe, fehlt mir der Glaube.
Ich hatte erst unlängst eine heiße Diskussion in einer Gebietskörperschaft, in der es darum ging, Vergaberichtlinien zur Zuteilung einer Gemeindewohnung, von der "Sittlichkeit" der/s Wohnungswerbers abhängig zu machen.
Na da hab ich mir was anhören können - ABER letztlich wurde dieser diskriminierende Passus nicht beschlossen.
Nur eins muß ich leider feststellen, wenn sich die Geisteshaltung dieser Provinzpolitiker, bis in die Sphären der Bundespolitik durchzieht, seh ich keine guten Voraussetzungen für eine baldige Änderung.
...........und kein Hund beißt die Hand die ihn füttert.
Da muß erstmal der politische Wille von ganz oben da sein und dann erst wird sich etwas zum Positiven ändern können.
Nur wenn ich mir da unsere momentanen Vertreter so ansehe, fehlt mir der Glaube.
Ich hatte erst unlängst eine heiße Diskussion in einer Gebietskörperschaft, in der es darum ging, Vergaberichtlinien zur Zuteilung einer Gemeindewohnung, von der "Sittlichkeit" der/s Wohnungswerbers abhängig zu machen.
Na da hab ich mir was anhören können - ABER letztlich wurde dieser diskriminierende Passus nicht beschlossen.
Nur eins muß ich leider feststellen, wenn sich die Geisteshaltung dieser Provinzpolitiker, bis in die Sphären der Bundespolitik durchzieht, seh ich keine guten Voraussetzungen für eine baldige Änderung.
BEVOR DU ÜBER JEMANDEN URTEILST, ZIEH DIR SEINE SCHUHE AN UND GEH DEN SELBEN WEG......
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Vollkommen richtig - auf der anderen Seite: Wenn der ORF-Report dem Thema eine Sendung widmet - Kreuz und Quer berichtet - und nunmehr auch derStandard das Thema Doppelmoral - Sittenwidrigkeit aufgreift, ist Eines klar: Die Medien sehen SexarbeiterInnen nicht mehr nur als Opfer - sondern auch als selbstbestimmte Personen die ihre Rechte einfordern!hedonism hat geschrieben:Nur wenn ich mir da unsere momentanen Vertreter so ansehe, fehlt mir der Glaube.
Liebe Grüße
Christian
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Hallo Christian,
Das stimmt schon wie du sagst, einige Journalisten und Medienvertreter haben diese Scheinheiligkeit durchschaut und die Ungerechtigkeit aufgezeigt. Auch so mancher PolitikerIn ist im Inneren davon überzeugt - NUR - es wird sich keiner von denen "aus dem Fenster lehnen", weil sie ganz einfach zu feig sind und ihre wichtigste und größte Sorge ihre Wiederwahl ist. Leider sind WIR (ich hoff ich darf mich da in einer Form dazuzählen) als Zielgruppe zu klein. Da haben die "hohen Herrschaften" viel zu viel Angst sich die Finger zu verbrennen.
Da hilft nur weitere Aufklärung und schön wäre die Unterstützung der viel größeren Gruppe von Kunden und Klienten...............nur leider haben da auch sehr viele "die Hosen voll!"
Das stimmt schon wie du sagst, einige Journalisten und Medienvertreter haben diese Scheinheiligkeit durchschaut und die Ungerechtigkeit aufgezeigt. Auch so mancher PolitikerIn ist im Inneren davon überzeugt - NUR - es wird sich keiner von denen "aus dem Fenster lehnen", weil sie ganz einfach zu feig sind und ihre wichtigste und größte Sorge ihre Wiederwahl ist. Leider sind WIR (ich hoff ich darf mich da in einer Form dazuzählen) als Zielgruppe zu klein. Da haben die "hohen Herrschaften" viel zu viel Angst sich die Finger zu verbrennen.
Da hilft nur weitere Aufklärung und schön wäre die Unterstützung der viel größeren Gruppe von Kunden und Klienten...............nur leider haben da auch sehr viele "die Hosen voll!"
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Glaub' ich nicht wirklichhedonism hat geschrieben:Da hilft nur weitere Aufklärung ...

Immerhin haben wir die "Aufklärung" seit - ich weiß nicht genau - 300? Jahren,
Und der Erfolg? Blutige Kriege, blutiger Kolonialismus, blutige Revolutionen, blutige Ideologien ...
Der Grund liegt darin, dass nicht Vernunft und nicht Einsicht das Handeln des Menschen bestimmen, sondern sein Glaubenssystem.
Deshalb lenkt Aufklärung nur vom eigentlich Wichtigen ab, nämlich das Glaubenssystem der Menschen auf emotionaler Ebene zu beeinflussen.
So wie es für die Prostitutionsgegner hier beschrieben ist:
viewtopic.php?p=63390#63390
Der Erfolg ist deutlich: Aus einem zwar ungewöhnlichen, aber durchaus akzeptablen Beruf
ist "sozialer Abschaum" geworden, der zum Selbstschutz auf die angebotene Opfer-Ausrede eingeht.
Was für uns bedeutet:
Wir brauchen keine Aufklärung, die unsere Kräfte nur an nutzlose Aktivitäten bindet,
sondern selbstbewußte, sex-positive Geschichtenerzähler, die den Menschen
unseren Wert direkt auf emotionaler Ebene, ohne Umwege über den Verstand, vermitteln.
Und genau so sehe ich auch Christians und Jasmins Öffentlichkeitsarbeit - danke euch beiden dafür!

Dann wird die Sorge um die Wiederwahl die Verantwortlichen dazu bringen, *für* uns zu sein,
weil alles Andere für einen 'vernünftigen', 'denkenden', 'anstänigen', 'normalen' Menschen

gar nicht in Frage kommen kann.
Liebe Grüße, Eva
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Hallo Eva,
du hast sicher mit Einigem Recht, nur ganz kann ich dir da nicht zustimmen. Im März werden es 15 Jahre das ich selbst in einer Gebietskörperschaft drin sitze. Ich bin da ein sogenanntes "Enfant terrible" und kenne beide Seiten sehr gut. Daher weiß ich das gerade bei vielen Nachwuchspolitikern Aufklärung sehr vonnöten wär. Da werden Klischees und Vorurteile von daheim und Kirche einfach weiter gegeben und vorgeurteilt.
Wie schon gesagt, ich hab das erst vor kurzem in einer heißen Diskussion im Gemeinderat erlebt...........wo mir dann vorgeworfen wurde wie ich dazu komme Prostituierte zu verteidigen und was das überhaupt soll.
Das war für einige vollkommen unverständlich und zum Glück sind dann drei Frauen auf "meinen Zug" aufgesprungen und der diskriminierende Passus wurde vom BGM rausgestrichen.
.......und da braucht es Aufklärung und das natürlich mittels Öffentlichkeitsarbeit und ich denke da sind wir hier alle (fast) einer Meinung.
du hast sicher mit Einigem Recht, nur ganz kann ich dir da nicht zustimmen. Im März werden es 15 Jahre das ich selbst in einer Gebietskörperschaft drin sitze. Ich bin da ein sogenanntes "Enfant terrible" und kenne beide Seiten sehr gut. Daher weiß ich das gerade bei vielen Nachwuchspolitikern Aufklärung sehr vonnöten wär. Da werden Klischees und Vorurteile von daheim und Kirche einfach weiter gegeben und vorgeurteilt.
Wie schon gesagt, ich hab das erst vor kurzem in einer heißen Diskussion im Gemeinderat erlebt...........wo mir dann vorgeworfen wurde wie ich dazu komme Prostituierte zu verteidigen und was das überhaupt soll.
Das war für einige vollkommen unverständlich und zum Glück sind dann drei Frauen auf "meinen Zug" aufgesprungen und der diskriminierende Passus wurde vom BGM rausgestrichen.
.......und da braucht es Aufklärung und das natürlich mittels Öffentlichkeitsarbeit und ich denke da sind wir hier alle (fast) einer Meinung.
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Ja eben, solche Dinge kommen nicht mangels Wissen aus dem Kopf, sondern aufgrund falscher internalisierter Geschichten aus dem Bauch.hedonism hat geschrieben:...........wo mir dann vorgeworfen wurde wie ich dazu komme Prostituierte zu verteidigen und was das überhaupt soll.
Ist jedenfalls meine Meinung, und deshalb glaube ich, wenn wir erfolgreich sein wollen,müssen wir auf dieser Ebene vorgehen.
Ganz liebe grüße, Eva
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Schwierige Sache, weißt was mich sehr verwundert hat.......es waren zwei von den ganz Jungen die sich da reinghaut haben und das ganz massiv und emotionell. Der Eine hatte sich in den vergangenen vier Jahren kein einziges Mal zu Wort gemeldet und das Thema Prostitution hat ihn förmlich "explodieren" lassen! Das ist ein Millionärssöhnchen, verhätschelt, wohnt in der Villa, fährt Porsche - dem mßt es doch normalerweise vollkommen egal sein, ob eine SW eine Gemeindewohnung bekommt oder nicht - sollte man meinen!
Ich glaub da stimmt was im Verständnis nicht, anders kann ich mir das nicht erklären.
von mir auch ganz liebe Grüße,
ich geh jetzt einen Spritzer trinken......
Ich glaub da stimmt was im Verständnis nicht, anders kann ich mir das nicht erklären.
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Sozialstruktur
Gerade die Oberschicht ist in ihren Werten oft erzkonservativ (vgl. Indien Thread und Kastenwesen): Sozialleistungen werden mit Almosen verwechselt, die durch Wohlverhalten verdient werden müssen.hedonism hat geschrieben:... das Thema Prostitution hat ihn förmlich "explodieren" lassen! Das ist ein Millionärssöhnchen, verhätschelt, ...
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Re: PROSTITUTION in Österreich SITTENWIDRIG - Urteil 1989

Interessant zu wissen, wer oder was ausschlaggebend ist, dass alle SexarbeiterInnen unter dem Stigma sittenwirig leben müssen.Zwerg hat geschrieben:Warum gilt in Österreich Prostitution als sittenwidrig?Die Erstkl begehrt vom Bekl die Bezahlung von S 72.700,- sA. Hierauf entfallen S 17.000,- auf das Entgelt für die Benützung der Sauna einschließlich der Ruheräume, S 53.200,- auf Getränke und S 2500,-
auf Auslagen insb Taxispesen, die der Geschäftsführer der Erstkl für den Bekl machte. Die Zweit- und Drittkl begehren die Bezahlung von je S 70.000,- sA als Entgelt für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs und verschiedener "Sexspiele".Der Bekl wendete ein, daß er infolge seiner schweren Alkoholisierung nicht geschäftsfähig gewesen sei. Die mit der Zweit- und Drittkl geschlossene Vereinbarung und damit auch der mit der Erstkl über die Benützung der Sauna geschlossene Vertrag seien überdies sittenwidrig und daher nichtig. ...
Ich versteh nur nicht: Hier wurde Jemand in einer Bar abgezockt. Warum ist auch die Tätigkeit von den Damen und Betreibern die ehrlich arbeiten sittenwidrig?
Magda
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Re: Sozialstruktur

Leider ist es halt so, dass diese "Kaste" im Normalfall auch die Gesetze macht. .............und die, die es aus der "Unterschicht" in die Legislative schaffen, glauben ja dann sofort, ebenfalls was "Besseres" zu sein und kümmern sich keum mehr um die Schicht aus der sie abstammen. Ich erlebe das immer wieder...........Lycisca hat geschrieben:Gerade die Oberschicht ist in ihren Werten oft erzkonservativ (vgl. Indien Thread und Kastenwesen): Sozialleistungen werden mit Almosen verwechselt, die durch Wohlverhalten verdient werden müssen.hedonism hat geschrieben:... das Thema Prostitution hat ihn förmlich "explodieren" lassen! Das ist ein Millionärssöhnchen, verhätschelt, ...
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... und warum sind SW aus der Unterschicht - eine selbstbestimmende SWIN kann aus jeder Schichtn kommen - ....
Man muss die Dinge im (eigenen) Kopf ändern um sie irgendwann in den Köpfen anderer ändern zu können....
Ich bin auch nicht aus der Unterschicht gewesen als ich mit dem Betreiben anfing - und ich kenne zahlreiche SWinnen die mehr im Hirn und Herzen haben als so mancher "Oberschichtler" der sich nach getaner Arbeit an die Freunde wendet und "proletenhaft" meint "gemma hurna fickn...."
Und das geht bis zu Bürgermeistern sehr großer Städte...
(die sollten ja der "Oberschicht" angehören) brrrrrrrrr....rrrr
Man muss die Dinge im (eigenen) Kopf ändern um sie irgendwann in den Köpfen anderer ändern zu können....
Ich bin auch nicht aus der Unterschicht gewesen als ich mit dem Betreiben anfing - und ich kenne zahlreiche SWinnen die mehr im Hirn und Herzen haben als so mancher "Oberschichtler" der sich nach getaner Arbeit an die Freunde wendet und "proletenhaft" meint "gemma hurna fickn...."
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liebe Grüsse
ETMC
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Wer Freiheiten aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit.
Benjamin Franklin (1706-90),
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Du ich mag diese Einteilung in "Schichten, Kasten" usw. überhaupt nicht. Es wurde nur hier so angesprochen und drum hab ich es, unter Anwendung von Anführungszeichen weiter verwendet.
.......ändert aber leider nichts an der Einstellung dieser Leute!!!!!
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Das Schlimme daran ist, dass solche Abzockerei immer noch stattfindet - meist geregelt durck "Inkasso"-unternehmen.
Und diese negativen Fälle haben sich in den Köpfen festgesetzt, ist ähnlich wie beim Negativ-Image der Gebrauchtwagenhändler und Anlageberater.
Und gegen die Moralisten ist fast kein Kraut gewachsen, die haben Wählerstimmen im Rücken! Siehe die momentane Diskussion in Deutschland, ProstG nach Möglichkeit wieder abzuschaffen oder die Freier zu kriminalisieren.
Und diese negativen Fälle haben sich in den Köpfen festgesetzt, ist ähnlich wie beim Negativ-Image der Gebrauchtwagenhändler und Anlageberater.
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Schon richtig, aber das tut doch nichts zur Sache.ehemaliger_User hat geschrieben:Und diese negativen Fälle haben sich in den Köpfen festgesetzt, ist ähnlich wie beim Negativ-Image der Gebrauchtwagenhändler und Anlageberater.
Über Abzockerei kann man denken, wie man will, aber selbst die östereichischen OGH-Richter haben ja so formuliert,
dass eben kein zwingender Zusammenhang zwischen Abzocke und Sittenwidrigkeit der Prostitution erkennbar ist,
indem sie schreiben: "Für die Sittenwidrigkeit spricht auch
die zu mißbilligende Kommerzialisierung an sich, die
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes und die Gefahr für
familienrechtliche Institutionen."
Würde gelegentliche Abzocke in diesem Geschäftsbereich ein hinreichender Grund sein,
so müßten ja auch Verträge mit (beispielsweise) Gebrauchtwagenhändlern und Anlageberatern
grundsätzlich als sittenwidrig eingestuft werden,
so dass für den Kunden keine Zahlungspflicht besteht.
'die zu mißbilligende Kommerzialisierung an sich' wiederum würde für sich alleine stehend auch die Ehe betreffen, die ja naturgemäß auch eine Wirtschaftsbeziehung ist.
Diese jedoch wird mit dem Hinweis auf die "Gefahr für die familienrechtlichen Institutionen"
explizit ausgenommen.
Das ganze Urteil richtet sich gezielt gegen Prostitution, dass es in einem Fall gefällt wurde, in dem auch noch
Abzocke eine Rolle spielt, ist nichts weiter als ein psychlogischer Manipulationstrick.
Weil die unvermeidliche Schadenfreude der Öffentlichkeit über die 'betrogenen Betrüger' verhindert,
dass man sich sachlich mit dem eigentlichen Kernpunkt des Urteils auseinandersetzt.
Nämlich der Tatsache, dass es eben *keine* Argumente gegen Proetitution gibt, und ihre von vorneherein
beabsichtigte Verurteilung mit inhaltsleeren Floskeln begründet wird.
Liebe Grüße, Eva
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Umso unerträglicher, dass man Heute (im 21. Jahrhundert) noch immer daran festhält - und sich nicht überwinden kann auf die geänderten Verhältnisse zu reagieren. Obwohl zahlreiche PolitikerInnen immer wieder betonen, dass die Sittenwidrigkeit abgeschafft werden soll - da sie zu Lasten der SexarbeiterInnen geht - weil erst dadurch die Grauzonen geschaffen werden die SexarbeiterInnen angreifbar machen, passiert in Österreich nahezu Null! Man setzt Arbeitsgruppen ein - deren Vorschläge (Aufhebung der Sittenwidrigkeit) - werden jedoch negiert. Aber Alles was sich wieder zu Ungunsten der SexarbeiterInnen auswirken könnte, wird natürlich sofort umgesetzt (siehe Oberösterreichisches Prostgesetz dload.php?action=download&file_id=52 )Aoife hat geschrieben:Das ganze Urteil richtet sich gezielt gegen Prostitution, dass es in einem Fall gefällt wurde, in dem auch noch Abzocke eine Rolle spielt, ist nichts weiter als ein psychlogischer Manipulationstrick. Weil die unvermeidliche Schadenfreude der Öffentlichkeit über die 'betrogenen Betrüger' verhindert, dass man sich sachlich mit dem eigentlichen Kernpunkt des Urteils auseinandersetzt.
Nämlich der Tatsache, dass es eben *keine* Argumente gegen Proetitution gibt, und ihre von vorneherein beabsichtigte Verurteilung mit inhaltsleeren Floskeln begründet wird.
Wenn dieser Entwurf in Wien umgesetzt werden würde hätten wir wieder eine Gesetzgebung die nicht umsetzbar ist.
Es muss eine unserer wichtigsten und lautesten Forderungen sein: Die Sittenwidrigkeit sofort aufzuheben. Die Frauen und Männer welche sexuelle Dienstleistungen anbieten brauchen zwingend rechtliche Sicherheit (und somit Absicherung)! Sie müssen Verträge abschließen können um ihre eigenen Interessen zu wahren!
Christian
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@ Christian
Da gebe ich dir 1000% Recht, die Tatsache ist unerträglich und eine Diskriminierung sondergleichen.
Interessant wäre ein Gutachten eines Verfassungsrechtlers (keine Ahnung ob es sowas schon gibt) und wenn dieses positiv wäre, was ich persönlich nicht für unmöglich halte, denn Steuer mußt du als SW ja genauso abliefern, könnte man anhand dessen, dieses Schandurteil bekämpfen.
Weiters sollte man die PolitikerInnen, die das betonen beim Wort nehmen und sie auffordern Anträge im Parlament einzubringen, damit die Thematik mal in die zuständigen Ausschüße kommt. Lippenbekenntnisse alleine sind da zu wenig. Damit ändert man kein Gesetz.
Da gebe ich dir 1000% Recht, die Tatsache ist unerträglich und eine Diskriminierung sondergleichen.
Interessant wäre ein Gutachten eines Verfassungsrechtlers (keine Ahnung ob es sowas schon gibt) und wenn dieses positiv wäre, was ich persönlich nicht für unmöglich halte, denn Steuer mußt du als SW ja genauso abliefern, könnte man anhand dessen, dieses Schandurteil bekämpfen.
Weiters sollte man die PolitikerInnen, die das betonen beim Wort nehmen und sie auffordern Anträge im Parlament einzubringen, damit die Thematik mal in die zuständigen Ausschüße kommt. Lippenbekenntnisse alleine sind da zu wenig. Damit ändert man kein Gesetz.
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