Menschenrechte und die Würde der Sexworker

Wo melde ich meinen Beruf an, mit welcher Steuerlast muss ich rechnen, womit ist zu rechnen, wenn ich die Anmeldung verabsäume, ... Fragen über Fragen. Hier sollen sie Antworten finden.
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Lycisca
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Re: Entscheidung des EGMR

Beitrag von Lycisca »

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ehemaliger_User hat geschrieben:Aber nur in dem geschilderten Fall [ist "Zwangsprostitution" Sklaverei]: die Betroffenen wird von der Polizei wieder dem "Eigentümer" zurückgebracht. Das ist ein typisches Merkmal für Sklaverei.
Ich habe mir das Urteil noch einmal angesehen. Der EGMR definiert Menschenhandel generell als Tatbestand der Sklaverei (genauer: als Tatbestand unter Art 4 EMRK):

In § 272 stellt EGMR fest, dass diese Frage zu prüfen ist:

The first question which arises is whether the present case falls within the ambit of Article 4. The Court recalls that Article 4 makes no mention of trafficking, proscribing "slavery", "servitude" and "forced and compulsory labour".


Nach einer längeren Abhandlung unter Berufung auf die Wiener Konvention über das Recht der Verträge und die daraus abgeleiteten völkerrechtlichen Interpretationsmöglichkeiten stellt der EGMR schließlich in § 282 fest:

There can be no doubt that trafficking threatens the human dignity and fundamental freedoms of its victims and cannot be considered compatible with a democratic society and the values expounded in the Convention. In view of its obligation to interpret the Convention in light of present-day conditions, the Court considers it unnecessary to identify whether the treatment about which the applicant complains constitutes "slavery", "servitude" or "forced and compulsory labour". Instead, the Court concludes that trafficking itself, within the meaning of Article 3(a) of the Palermo Protocol and Article 4(a) of the Anti-Trafficking Convention, falls within the scope of Article 4 of the Convention. The Russian Government’s objection of incompatibility ratione materiae is accordingly dismissed.

Der hiermit verworfene Einwand der russischen Regierung ist übrigens im wesentlichen das Argument von @ehemaliger_User (wonach dann in letzter Konsequenz nur Zypern verantwortlich wäre, weil dort die Polizei diese krassen Fehler begangen hat).

Das Palermo Protokoll definiert in Art 3a Menschenhandel (trafficking in persons) als:

the recruitment, transportation, transfer, harbouring or receipt of persons, by means of the threat or use of force or other forms of coercion, of abduction, of fraud, of deception, of the abuse of power or of a position of vulnerability or of the giving or receiving of payments or benefits to achieve the consent of a person having control over another person, for the purpose of exploitation. Exploitation shall include, at a minimum, the exploitation of the prostitution of others or other forms of sexual exploitation, forced labour or services, slavery or practices similar to slavery, servitude or the removal of organs.

Nach Artikel 3b ist dieser Tatbestand auch gegeben, wenn das Opfer sein Einverständnis gegeben hat (falls dieses Einverständnis unter Zwang, Täuschung oder anderen in Art 3a angeführten Methoden herbeigeführt wurde).

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Prohibition ist Ursache für Elend

Beitrag von Marc of Frankfurt »

[youtube]http://www.youtube.com/watch?v=n-pj-WXsOi8[/youtube]


Sexratgeber und US-Journalist Dan Savage:
http://de.wikipedia.org/wiki/Dan_Savage

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Länderberichte

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Mazedonien:

Annual report on sexual and health rights
of marginalized communities


http://www.soros.org/initiatives/health ... dium=email





Östereich:

UN'CAT Schattenbericht der Sexworker


http://www.sexworker.at/schattenbericht

viewtopic.php?t=5976

viewtopic.php?t=5754 (SW-only)





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Ökonomie und Menschenrechte

Beitrag von Marc of Frankfurt »

"Wir reden uns gern ein, dass die Sklaverei abgeschafft wurde, weil wir so human geworden sind.

Aber die Wahrheit ist: Durch die industrielle Revolution ist die Sklaverei überflüssig geworden.


Ab einem bestimmten Zeitpunkt war es billiger, den Ofen eines Kohleofens zu füllen, als den Mund eines Sklaven."

- Prof. Jeremy Rifkin
http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/p ... php/916564





Warum "Ausstieg" so schwer ist: Unsere Sucht nach Öl:
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=68334#68334
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 15.03.2010, 16:24, insgesamt 1-mal geändert.

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NGO Familienplanung

Beitrag von Marc of Frankfurt »

10. Juni 2009:

Die erste Erklärung zu sexuellen Rechten



Buenos Aires. "Sexualität ist ein existentieller Teil unserer Menschlichkeit" heißt es in der Erklärung zu sexuellen Rechten.

Die International Planned Parenthood Federation (IPPF) erklärt das Recht auf Sexualität als unabhängig von Fortpflanzung.



International Planned Parenthood Federation (IPPF)
www.ippf.org

http://en.wikipedia.org/wiki/Internatio ... Federation





In Deutschland
www.proFamilia.de

In Östereich
www.oegf.at

In der Schweiz
www.plan-s.ch





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UN Entscheidung schon 1994

Beitrag von Lycisca »

Ein historischer Kommentar: Auf Ebene der Vereinten Nationen war wohl die Entscheidung des Menschenrechtsausschusses im Fall Nicholas Toonen gg Australien vom 31. März 1994, CCPR/C/50/D/488/1992, die erste Anerkennung von Sexualität als Recht unabhängig von Fortpflanzung: Toonen hat sich beschwert, dass das Verbot von Homosexualität a) zwischen Sexualleben im (geschützten) Privatleben und b) Sexualleben in der Öffentlichkeit unterscheiden müsste und nur letzteres gesetzlich geregelt werden dürfte. Toonen hat gegen Australien gewonnen, das bekämpfte Gesetz im Bundesstaat Tasmanien wurde geändert - aber Toonen musste trotzdem aus Australien auswandern.

Link zur Entscheidung beim SIM

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Beitrag von Marc of Frankfurt »

Schweiz
humanrights.ch

Prostitution: Wann sind die Menschenrechte betroffen?



Der Schutz von Prostituierten lässt in der Schweiz zu wünschen übrig. Darin sind sich Polizei, Behörden, Beratungszentren einig, wie einem Artikel der NZZ vom Februar 2010 zu entnehmen ist.

In Zürich wird deshalb derzeit eine neue Verordnung ausgearbeitet.

In der Debatte um die wichtigsten anstehenden Probleme und mögliche Lösungen engagiert sich unter anderem die Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration FIZ, die im übrigen seit kurzem über eine neue, sehr informative Website verfügt.

Welches sind aus Sicht der Menschenrechte die wichtigsten Aspekte der Diskussion um mehr Schutz für Prostituierte?


Pflicht des Staates ist es, die Ausbeutung zu verhindern

In der Schweiz ist die freiwillig ausgeübte Prostitution rechtlich anerkannt (Art. 27 BV). Frauen, welche sich aus freien Stücken für gelegentliche oder regelmässige Sexarbeit gegen Entgelt entscheiden, können dies tun – ohne dass eine Strafe droht. Der Staat ist allerdings verpflichtet, die Ausbeutung von Prostituierten zu unterbinden (Art. 6 der UNO-Frauenrechtskonvention). Die schweizerische Rechtsordnung kennt deshalb zahlreiche Bestimmungen, welche dem Schutz von Sexarbeitern/-innen dienen (etwa Verbote der sexuellen Nötigung Art 189 StGB oder der Förderung von Prostitution Art 195 StGB). Allerdings gibt es in der Rechtsordnung diverse Lücken, welche störend sind.

Handlungsbedarf sehen Menschenrechtsorganisationen seit Jahren bei der Problematik Menschenhandel, insbesondere im Bereich Opferschutz. Dieses Thema ist auf humanrights.ch an anderer Stelle eingehend thematisiert (siehe Rubrik Menschenhandel).

Im Zusammenhang mit Prostitution gibt es jedoch auch andere menschenrechtsrelevante Fragen, welche ungenügend geregelt sind. Kinderrechtsorganisationen in der Schweiz fordern etwa ein weitergehendes Verbot der Prostitution Minderjähriger. In der Schweiz ist die Prostitution von 16- bis 18-Jährigen nicht verboten und weder die jungen Sexarbeiter und –arbeiterinnen noch ihre Freier machen sich strafbar. Dies obschon die Strafrechtsentwicklung in Europa dahin geht, dass die Inanspruchnahme sexueller Dienste von minderjährigen Prostituierten zwischen 16 und 18 Jahren gegen Entgelt unter Strafe gestellt wird (Europaratskonvention zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007, welche die Schweiz nicht ratifiziert hat). Eine Motion, welche ein entsprechendes Verbot verlangt hatte, war in der Herbstsession 2009 vom Nationalrat abgelehnt worden.

Schutz vor Ausbeutung brauchen auch andere potentielle Sexarbeiterinnen. So muss der Staat bemüht sein, dass Frauen nicht gezwungen sind, sich aus wirtschaftlichen Gründen zu prostituieren. Der Schattenbericht der Organisation Post Beijing forderte deshalb von der Schweiz im April 2008, dass sie den Zugang zu umfassender Bildung für alle gewährt sowie Möglichkeiten für junge Frauen vorsieht, im Erwachsenenalter einen Minimallohn zu verdienen. Darüber hinaus forderte die NGO die Bekämpfung von sozialen Stigmas, die Sexarbeiter/innen oft daran hindern, nach Wunsch eine andere Tätigkeit zu ergreifen.


Schutz der Sexarbeiterinnen

Für den Schutz der Sexarbeiterinnen ist es gemäss Expertinnen, etwa des FIZ, elementar, dass der Prostitution nicht zu viele rechtliche Einschränkungen gesetzt werden. Dies führe nur dazu, dass die Prostitution im rechtlichen Graubereich zunehme, womit für eine grössere Anzahl von Prostituierten der Schutz vor Ausbeutung abnehme. In Zürich wird derzeit eine Verordnung erarbeitet, welche mehr Schutz für Prostituierte bringen soll. Die Probleme, welche sich den Behörden stellen, drehen sich neben den kriminellen Machenschaften wie Menschenhandel um Themen wie bessere Arbeitsbedingungen oder besserer Schutz vor Gewalt. Aber auch die Interessen der Anwohnerschaft in der Nähe vom Strich werden als wichtig gesehen.


Lücken bei den Sozialrechten

Handlungsbedarf besteht insbesondere bei den Sozialrechten der Sexarbeiterinnen. Das FIZ fordert dementsprechend rechtliche Vorschriften, welche die Arbeitsbedingungen verbessern sowie deren konsequente Umsetzung.
- Bisher können Prostituierte etwa ihr Recht, den Lohn für ihre Arbeit einzufordern, häufig nicht durchsetzen. Denn die Behörden verweisen bei Streitigkeiten auf die Sittenwidrigkeit der Arbeit, das bedeutet wiederum, dass sie die Vereinbarungen zwischen Prostituierten und ihren Arbeitgebern als nicht verbindlich betrachten und damit bei der Durchsetzung des Rechts der Sexarbeiterinnen keine Hilfe bieten.
- Auch Streitigkeiten über Abgaben für Zimmermieten und andere Vereinbarungen mit den Vermittlern werden von Gerichten und Behörden aus demselben Grund kaum beurteilt. Weitere Menschenrechte, auf die Prostituierte in der Schweiz häufig nicht zählen können, sind das
- Recht auf Kranken- und Sozialversicherung, auf
- Gesundheit und Sicherheit und auf Aufenthalt (50 Prozent der Prostituierten in der Schweiz sind Migrantinnen).
Für den besonderen Fall der Cabarettänzerinnen fordert das FIZ im übrigen spezifische Massnahmen, unter anderem proaktive Kontrollen bei Cabarets und Vermittlungsagenturen.


Dokumentation

* Sexarbeit
Informationen auf der Website der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration

* Subito ein neues Prostitutionsgesetz
Artikel in der NZZ vom 15. Februar 2010 (pdf, 3 S.)

* Mehr Sicherheit für legale Prostitution
Interview der NZZ mit dem Zürcher Rechtsanwalt und Buchautor Valentin Landmann, 20. Februar 2010 (pdf, 3 S.)

* Prostitution von Minderjährigen. Eine Rechtslücke, die geschlossen werden muss - Motion von Luc Barthassat (CVP, GE)
Dokumentation auf der Website der Parlamentsdienste

* NGO Schattenbericht - Zum dritten Bericht der Schweiz über die Umsetzung des Übereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)
Bericht der NGO-Koalition Post-Beijing und von Amnesty International aus dem Jahre 2008 (siehe insbesondere S. 18)


Weiterführende Informationen

* Menschenhandel
Gesammelte Nachrichten zum Thema auf humanrights.ch

* Europaratskonvention zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007
Hintergrundinformationen auf humanrights.ch


Original mit vielen Links:
http://www.humanrights.ch/home/de/Schwe ... ntent.html





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Berlin

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlungen (BUG)

hat sich im April letzten Jahres in Berlin konstituiert und sich als Ziel gesetzt, für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft in Deutschland einzutreten. Es unterstützt daher Klagen gegen Diskriminierungen im Rahmen des Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG), übernimmt Gerichtskosten und stellt einen Anwalt/eine Anwältin, der/die Rechtsvertretungen vor Gericht übernimmt. Das BUG zielt auf strategische Klagen ab, die nicht nur die einzelne Person betreffen, sondern für eine ganze Gruppe gelten. Weitere Angaben und Kriterien:

http://www.bug-ev.org/images/stories/Se ... gDruck.pdf





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Zypern, Rußland

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Menschenrechtsgerichtshof verurteilt Zypern und Russland wegen Sklaverei


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Zypern und Russland wegen Menschenhandel und Sklaverei im Falle einer 21-jährigen Russin verurteilt. Diese war im März 2001 mit einem KünstlerInnenvisum nach Zypern gekommen, um als Künstlerin in einem Kabarett zu arbeiten. Die junge Frau habe allerdings die Arbeit nach ein paar Tagen aufgegeben.

Der Lokalbesitzer hatte die Frau daraufhin zur Polizei gebracht und als illegal Eingereiste angezeigt. Da die Polizei nach Prüfung der Papiere nichts zu beanstanden hatte, nahm der Lokal-Besitzer die Frau wieder mit. Wenige Tage später starb sie durch einen Sturz aus dem Fenster der Wohnung eines Freundes des Lokalbesitzers. Die genauen Todesumstände wurden nie aufgeklärt.

Der Straßburger Gerichtshof wirft Zypern daher vor, durch das KünstlerInnenvisum Menschenhandel und Sklaverei zu fördern. Außerdem, so heißt es in dem Urteil, hätte die Polizei die junge Frau nicht wieder dem Lokalbesitzer anvertrauen dürfen. Moskau wiederum habe nicht aufgeklärt, wie und von wem die junge Frau in Russland angeworben wurde. Beide Staaten müssen dem Vater der Toten nun Schmerzensgeld zahlen.

http://www.123recht.net/article.asp?a=56456&ccheck=1

viewtopic.php?p=73346#73346





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Heilanstalt

Beitrag von Marc of Frankfurt »

[Süd-]Korea eröffnet erste Klinik für Opfer von Menschenrechtsverletzungen

Korea opens first clinic for victims of human rights abuses



Apr. 07 2010

Those who have suffered trauma as a result of torture and other criminal human rights violations can be treated at the country's first "human rights clinic", which opens its doors next month.

The Institute for Medicine and Human Rights has created the human rights clinic at its research center in Mapo-gu, Seoul, it announced on March 26. The clinic will be open for counselling and medical treatment every Tuesday and Saturday beginning next month.

Currently the job of treating victims of human rights violations has been left to hospitals, psychiatric clinics, and crime victim services centers, and no single medical entity has been able to offer specialized, comprehensive services.

Human rights clinics have clinical psychologists consult with the victims and then, based on the level of harm suffered, they are treated by psychologists, internal specialists, and gynecologists associated with the clinic.

The Institute announced that it particularly aims to treat the psychological injuries of family members of victims of murder and sexual assault, such as in the Kim Gil-tae case, and the depression and stress suffered by democracy activists.

There are also plans to train doctors and nurses who work in specialized "domestic violence clinics" at front-line hospitals.

Lee Hwa-yeong, head of the IMHR and professor of internal medicine at Yonsei University, said, "if ignored, the psychological injuries of human rights abuses will cause a person to be unable to adapt to life. As time goes on these kinds of injuries only deepen, and all of society needs to recognize this pain."

Similar organizations, such as the Center for Victims of Torture at the University of Minnesota in the United States, are already operating in foreign countries, and domestic medical organizations are becoming more sensitive to human rights, so the IMHR believes Korea is ready for such activities.

The IMHR was founded in July of last year by Mr Lee after he studied at George Mason University in the United States and became aware of how to treat human rights abuse victims.

The clinic takes applications for consultation via telephone (02-711-7588) and e-mail (compassion ät imhr.or.kr).

Institute for Medicine and Human Rights
http://imhr.or.kr

Quelle:
http://uk.asiancorrespondent.com/korea- ... hts-abuses





Länderberichte Korea:
http://sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=3352

http://en.wikipedia.org/wiki/Human_righ ... outh_Korea

http://en.wikipedia.org/wiki/Gay_rights_in_South_Korea





Eine Statistik für die USA zeigt, daß wg. verbotener Prostitution dort jährlich 80.000 Menschen im Gefängnis landen. Und das mit deutlich sexueller Selektion: 70 % sind Frauen.
viewtopic.php?p=78655#78655





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Sexworker Gewerkschaft IUSW.org

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Not all sex workers are victims

New laws on prostitution are sexist – being paid for sex does not objectify me any more than working in a low wage job did



o Thierry Schaffauser
o guardian.co.uk, Wednesday 14 April 2010 11.22 BST

On the 1 April 2010, the Policing and Crime Act became effective. We are facing not a feminist measure, but an ideology that sees women as unable to be sexually independent and free of their own actions. Anti-sex-worker laws are sexist. They are essentialist, paternalist and reinforce the division of women.

It is an essentialist conception to consider sex work as always a violence whatever the period, the place, or the conditions. Sex workers are often seen only as women when many men and transsexual people are also working, and women are always seen as victims by essence. All acts of violence against a sex worker are thus analysed as intrinsically the result of sex work itself and not the conditions in which sex work is exercised.

It stops the real violence that exists in the sex industry being visible. We are told that we must stop sex work to avoid this violence. If we refuse, we become accomplices of the patriarchal system. We are accused of being responsible for maintaining an industry that harms women.

Yet bell hooks warned feminists of the dangers of a "shared victimisation" sisterhood. A victim's status for women reduce them to beings who must be protected. It participates in the denial of their capacities. It denies sex workers the free disposal of our bodies, our self-determination, our capacity to express our sexual consent like children under 16. It reinforces the idea that sex workers are too stupid, lazy, without any skills, and without consciousness of their alienation.

Many anti-sex-workers' rights activists think that rape is the conditioning to becoming a sex worker. These claims about rape in our childhood or Stockholm syndrome are used to de-legitimate political attempts to be recognised as experts on our lives and to confiscate our voice. How could we say that a victim of rape has lost her capacity to express her consent because she is traumatised for life? We never say that for other people.

Another paternalistic way to deny our voice is to claim that we are manipulated by pimps. It is a common accusation since the beginning of our movement in 1975. This strategy has been used against many groups. For instance women were accused of being manipulated by the church to be deprived their right to vote.

Instead of fighting the "whore stigma", middle-class feminists prefer to distance themselves from it, and by doing so reinforce it and exclude those who incarnate this identity. This participates in the segregation between women. This may be a form of internalised sexism by other women who think female sex workers give them a bad name. According to some anti-sex-workers' rights activists, sex workers maintain the idea that men can own women's bodies. Sex workers are told that they create a sexual pressure on the whole women class.

On the contrary, I think that it is by using expressions such as "selling your body" that we reinforce the idea of sex workers being owned and women as objects, while sex workers try to impose the term the "sale of sexual services" between two adult subjects. How can we talk about the ownership of our bodies when we are on the contrary those who impose their conditions? Isn't it an excuse not to question their own sexuality?

Being penetrated doesn't mean that I give my body. Being paid for sex doesn't make me more of an object than when I was working for the minimum wage. What makes me an object is political discourses that silence me, criminalise my sexual partners against my will, refuse me equal rights as a worker and citizen, and refuse to acknowledge my self-determination and the words I use to describe myself.



http://www.guardian.co.uk/commentisfree ... ostitution
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 01.05.2010, 11:32, insgesamt 1-mal geändert.

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Vgl. Zwangsadoption Aborigines-Kinder in Australien

Beitrag von Lycisca »

freie Übersetzung von 1. Satz aus Guardian/14.4.2010 oben:
Am 1 April 2010 trat [in England] der "Policing and Crime Act" [Gesetz über Polizeiverhalten und Strafgesetzreform] in Kraft. Es handelt sich nicht um eine feministische Maßnahme [gemeint ist der Abschnitt über Prostitution], sondern um den Ausdruck einer Ideologie, die Frauen als unfähig für selbsständige Entscheidungen im sexuellen Bereich ansieht. Anti-Sexworker Gesetze sind sexistisch. Sie sind essentialistisch, paternalistisch und dividieren die Frauen auseinander.
Die Intention dieser "Reformen" der Prostitutionsgesetze war es, die Frauen vor Gewalt zu schützen. Der Weg zu diesem Ziel ist offenbar, dass Frauen Sexwork vermiest werden soll (nach dem Motto: weg mit den Sexworkerinnen, dann verschwindet auch die Rotlichtkriminalität). Hier müssen wir auch bei uns achtgeben.

Wir sollten die Meinungsbildner daran erinnern, dass auch wohlgemeinte Gesetze schlimmste Konsequenzen haben können; gerade dann, wenn sie mit einfachen Polizei-Maßnahmen umgesetzt werden können/sollen. Ein drastisches Beispiel war die Australische Politik zu Anfang des 20. Jh., die eine "Stolen Generation" von entwurzelten Aborigines geschaffen hat: Die Kultur der Aboriginies sollte vor den Weißen geschützt werden. Daher wurden Mischlingsbabies den Aborigines-Müttern zwangsweise weggenommen (vgl. in Europa zur gleichen Zeit Rassenreinhaltung etc.). Sie wurden in weiße Pflegefamilien plaziert. Weil es dem "Kindeswohl" diente, bei reicheren Eltern aufzuwachsen, wurden dabei nicht "nur" Mischlingskinder (was schon arg genug gewesen wäre) zwangsadoptiert.

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Sexualität & Menschenrechte

Beitrag von Marc of Frankfurt »

29 Anwendungsregeln für die Menschenrechte
in Sachen Sexualität und Gender
von 2007:


http://de.wikipedia.org/wiki/Yogyakarta-Prinzipien

Deutsche Version:
http://www.hirschfeld-eddy-stiftung.de/ ... les_de.pdf





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Re: Sexualität & Menschenrechte

Beitrag von Arum »

          Bild
Marc of Frankfurt hat geschrieben:
www.yogyakartaPrinciples.org
An sich eine gute Sache, unterscheidet aber nicht ausdrücklich zwischen trafficking und Prostitution, es sei denn letztere würde als eine absonderliche sexuelle Orientierung, sowohl anbietend als auch kaufend, betrachtet werden.
Guten Abend, schöne Unbekannte!

Joachim Ringelnatz

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Frauenrechte und SW: 1928 und heute

Beitrag von Lycisca »

Beim Stöbern für Material zur Diskriminierung von Sexworkerinnen in Österreich bin ich auf einen Beitrag der Parlamentskorrespondenz zum Frauentag 2009 gestoßen:

*****************
Quelle: Parlamentskorrespondenz 190 vom 9. März 2009
Adelheid Popp als Parlamentarierin: Die parlamentarischen Mühlen im Kampf um Frauenrechte

An Hand der Prostitution zeigte sie [Abgeordnete Popp] die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen durch die Polizei und vor Gericht auf. In Wien würden 8000 Frauen "wegen fortgesetzten unsittlichen Lebenswandels" (63. Sitzung Nationalrat vom 23. Oktober 1928, III. GP, S. 1885 ff) polizeilich bestraft, sagte sie. Aber wo ist denn "diese schreckliche Sicherheitswache gegenüber den Zuhältern", fragte sie. "Wenn sie so gut orientiert ist, um diese Mädchen zu fangen,..., muss sie doch auch imstande sein, diese Zuhälter, diese Sklavenhälter, ausfindig, stellig und unschädlich zu machen".

Sie wandte sich in diesem Zusammenhang auch mit Vehemenz gegen die Abschiebung der verurteilten Frauen, die oft nur aufgrund der sozialen Not den Weg der Prostitution beschritten haben. Nicht mit Schubgesetzen könne man dem entgegenwirken, sondern nur indem man alles unternehme, um den Notstand zu beseitigen. Dieser führe nämlich dazu, dass eine so große Anzahl von Frauen und Mädchen auf diesen Weg geraten und Zuhältern und anderen Menschen ohne Charakter und ohne Gewissen in die Hände getrieben werden.

*****************

Der Unterschied zu 1928 ist, dass sich Frau Popp damals im Parlament dafür eingesetzt hat, diese Situation zu ändern, weil sie darin eine Diskriminierung der Frauen gegenüber Männern gesehen hat. Heute hat Österreich zwar am Papier die Gleichberechtigung der Frauen, und am Papier achtet Österreich auch das Verbot der Diskriminierung von Frauen (z.B. CEDAW) ... faktisch hat sich die Situation aber nicht geändert: Nunmehr, über eine Generation später, werden weiterhin vor allem Frauen wegen nicht registrierter Prostitution verfolgt, wobei die Polizei sogar fundamentale Menschenrechte verletzt (siehe Sexworker Schattenbericht an die UNO), während Zuhälter registrierter Prostituierter sogar privilegiert werden (mit Landesgesetzen, die Prostitution nur in Bordellen zulassen). Und auch heute noch werden Frauen ausgewiesen / mit Einreiseverbot belegt, wenn sie von der Polizei wegen nicht registrierter Prostitution entdeckt werden.

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Das schwere Leben nach dem Outing

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Antidiskriminierung-Regelung für Sexworker

Stripperin fühlt sich von Hotelkette diskriminiert



Bild

Model Joslyn James, die Tiger Woods mistress, die medienwirksam eine Entschuldigung von ihm einforderte - siehe hier:
viewtopic.php?p=76295#76295

Sie will nun eine Entschuldigung vom Ritz Carlton, weil sie sich diskriminiert fühlt, als medienbekannter Stripperin würde man ihr kein Zimmer vermieten.

Quelle mit PDF-download des Briefs der streitbaren US-Anwältin (rechts im Foto):
http://www.tmz.com/2010/05/03/tiger-woo ... tz-carlton





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Markt vs. Staat

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Markt will Wachstum aber nicht Gerechtigkeit i.S.d. Menschenrechte


Soziologe Prof.em. Günter Dux, Freiburg:
Gedanken zu Sozialstaat und Grundeinkommen.

"Das ökonomische System folgt der Logik Gewinn zu machen und Kapital zu akkumulieren. Es inkludiert Menschen nur und nur zu den Bedingungen die Gewinn versprechen." Das bedeutet von Anfang an die unsoziale Exklusion von Kindern, Kranken, Alten ... "Wir leben in einer Organisationsfalle".

2 x 10 min
Teil 1:
[youtube]http://www.youtube.com/watch?v=mHQeIlWMCDY[/youtube]

Teil 2:
http://www.youtube.com/watch?v=rveu7F22r4s

www.guenter-dux.de

www.soziologie.uni-freiburg.de/Personen/dux/





Die Exklusion von Sexarbeitern ist nun eine indirekte Folge, weil Sexarbeiter ja gerade das Marktsystem in "nackter" Konsequenz leben, um ihr Einkommen zu bestreiten. Durch ihr Angebot, ihre Existenz oder die teilweise rabiaten, elementaren bzw. ungeschminkt ehrlichen Umgangsformen führen Sexwork und Sexworker allen denjenen, die sich ihm Markt-System und seinen neo-liberalen Propagandalügen eingerichtet haben, die unbarmherzigen jedoch gedulteten Markt(un)gerechtigkeiten vor, die keiner wahrhaben will. Und weil außer der Grundeinkommensidee keine Lösung der Organisationsfalle in Sicht ist, versucht man sich der Hinweisgeber zu entledigen ... (aus kollektiver Verdrängung von Systemwidersprüchen folgt Exklusion von Randgruppen). Der Sexworker oder Paysexkunde oder Organisator, Zuhälter oder Menschenhändler wird global zum Sündenbock und Feindbild.

Ökonomie der Sexarbeit:
viewtopic.php?t=2288





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Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 04.06.2010, 10:42, insgesamt 1-mal geändert.

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Folterverbot und unmenschliche Behandlung Art.3 EMRK

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Sogar in der heutigen Bundesrepublik Deutschland wurde gegen das Folterverbot der Menschenrechtskonvention verstoßen:


2. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Gäfgen vs. Deutschland:


- Sog. "Rettungsfolter" ist nicht zulässig. Das Folterverbot ist nicht verhandelbar (der Zweck heiligt nicht die Mittel)

- Folterandrohung ist zwar nicht so schwerwiegend wie Folter. Aber "unmenschliche Behandlung", fällt genauso unter das Folterverbot (Artikel 3 der EMRK)

- Androhung von Folter verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und das Grundgesetz

- Das Beweisverwertungsverbot hat auch Fernwirkung, d.h. die indirekt gewonnenen Beweise ("Früchten des giftigen Baumes") gelten als kontaminiert und dürfen nicht(?) vor Gericht verwertet werden (das ist eine verbindliche Klärung für Strafprozessordnungen in ganz Europa)

- mangelnde juristische Aufarbeitung der Folterandrohung angeordnet vom damals fahndungsleitenden Polizeifizepräsidenten Wolfgang Daschner

- die Bestrafung der Polizeibeamten hatte nicht den notwendigen Abschreckungseffekt, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen

- in Deutschland sei nicht "angemessen auf den Ernst der Lage" -also die Folterandrohung- reagiert worden


http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0 ... 94,00.html





Siehe auch Eingabe von sexworker.at bzgl. Verstößen gegen Artikel 3 der Konvention:
http://www.sexworker.at/schattenbericht
viewtopic.php?t=5976





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Lycisca
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Presse-Erklärung des EGMR zum Gaefgen Urteil

Beitrag von Lycisca »

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 01.06.2010

Pressemitteilung des Kanzlers

Urteil der Großen Kammer

Gäfgen gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22978/05)

GEWALTANDROHUNG GEGEN MUTMAßLICHEN KINDESENTFÜHRER DURCH DIE POLIZEI IM VERHÖR: KONVENTIONSWIDRIGE UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG, ABER KEINE AUSWIRKUNG AUF DIE FAIRNESS DES STRAFVERFAHRENS

Mit elf zu sechs Stimmen:

Verletzung von Artikel 3 (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung)

Keine Verletzung von Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren)

der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Magnus Gäfgen, ist deutscher Staatsbürger, 1975 geboren, und derzeit in der JVA Schwalmstadt in Haft.

Der Fall betraf in erster Linie die Beschwerde Herrn Gäfgens, dass er von der Polizei durch Androhung von Misshandlungen gezwungen wurde, den Aufenthaltsort von J., dem jüngsten Sohn einer bekannten Bankiersfamilie aus Frankfurt am Main, preiszugeben, und dass das anschließend gegen ihn geführte Strafverfahren nicht fair war. Im Juli 2003 wurde Herr Gäfgen wegen der Entführung und Ermordung von J. zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Gericht stellte die besondere Schwere seiner Schuld fest; der Beschwerdeführer kann folglich nicht erwarten, dass seine Restfreiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt wird.

Das elfjährige Kind hatte den Beschwerdeführer, der zur Tatzeit Jurastudent war, über seine Schwester kennengelernt. Am 27. September 2002 lockte der Beschwerdeführer J. in seine Wohnung, indem er vorgab, dass J.s Schwester dort eine Jacke vergessen habe. Dann erstickte er das Kind.

Anschließend legte der Beschwerdeführer eine Lösegeldforderung beim Haus von J.s Eltern ab, von denen er die Zahlung von einer Million Euro verlangte, um ihr Kind lebend wiederzusehen. Er ließ J.s Leiche unter dem Steg eines Weihers, eine Fahrtstunde von Frankfurt entfernt, zurück. Am 30. September 2002 gegen 1 Uhr nachts holte Herr Gäfgen das Lösegeld an einer Straßenbahnhaltestelle ab. Von diesem Moment an wurde er von der Polizei beschattet und einige Stunden später verhaftet.

Bei der Befragung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2002 drohte ihm einer der Polizeibeamten, dass ihm erhebliche Schmerzen zugefügt würden, wenn er weiterhin den Aufenthaltsort des Kindes verschwiege. Der Beamte handelte dabei auf Anweisung des Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei. Beide hielten diese Drohung für notwendig, da sie J.s Leben wegen Nahrungsmangels und der Kälte in Gefahr wähnten. Auf diese Drohung hin gab der Beschwerdeführer an, wo er die Leiche des Kindes versteckt hatte. Anschließend fuhr die Polizei mit dem Beschwerdeführer zu dem Weiher und stellte infolge seines Geständnisses weitere Beweise sicher, insbesondere Reifenspuren seines Autos und die Leiche des Jungen.

Zu Beginn der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer beschloss das Landgericht Frankfurt am Main, dass sämtliche Geständnisse, die er im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gemacht hatte, im Verfahren nicht als Beweis verwendet werden dürften, da sie unter Verletzung von § 136a der Strafprozessordnung und Artikel 3 der Konvention durch Zwang erlangt worden waren. Demgegenüber ließ das Landgericht die Verwertung derjenigen Beweismittel im Strafverfahren zu, die infolge der vom Beschwerdeführer mittels Zwang erpressten Aussagen gefunden worden waren.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 28. Juli 2003 des erpresserischen Menschenraubes und Mordes für schuldig befunden und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Obwohl er zu Beginn der Hauptverhandlung über sein Recht zu schweigen belehrt worden war sowie darüber, dass alle seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürften, gestand der Beschwerdeführer dennoch erneut, J. entführt und getötet zu haben. Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts über das Verbrechen beruhten im Wesentlichen auf diesem Geständnis. Sie wurden zudem von anderen Beweismitteln untermauert: den infolge des ersten erpressten Geständnisses erlangten Beweisen, nämlich dem Obduktionsbericht und den Reifenspuren am Weiher sowie von weiteren Beweismitteln, die infolge der Beschattung des Beschwerdeführers erlangt wurden, seitdem er das Lösegeld abgeholt hatte.

Der Beschwerdeführer legte Revision zum Bundesgerichtshof ein, die dieser im Mai 2004 verwarf. Seine anschließend eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht am 14. Dezember 2004 nicht zur Entscheidung an. Es bestätigte allerdings die Feststellung des Landgerichts, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers mit Schmerzen, um eine Aussage von ihm zu erpressen, eine nach innerstaatlichem Recht verbotene Vernehmungsmethode war und Artikel 3 der Konvention verletzte.

Im Dezember 2004 wurden die zwei Polizeibeamten, die an der Bedrohung des Beschwerdeführers beteiligt waren, wegen Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt verurteilt und verwarnt; die Verurteilung zu Geldstrafen wurde vorbehalten.

Im Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe, um ein Amtshaftungsverfahren gegen das Land Hessen zur Erlangung von Schadensersatz wegen seiner durch die Ermittlungsmethoden der Polizei erlittenen Traumatisierung einzuleiten. Das Landgericht wies den Antrag ab und im Februar 2007 wies das Berufungsgericht den Widerspruch gegen die Entscheidung mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer würde schwerlich einen Kausalzusammenhang herstellen können zwischen der Folterdrohung und dem vermeintlichen seelischen Schaden. Am 19. Januar 2008 hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Dabei stellte das Bundesverfassungsgericht insbesondere fest, dass die Abweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe gegen das Recht auf Zugang zu den Gerichten verstoße und dass es sich bei der Frage, ob die Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers die Zahlung von Schadensersatz erforderlich mache, um eine komplizierte juristische Fragestellung handele, die nicht in einem Prozesskostenhilfeantragsverfahren entschieden werden sollte. Das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht ist noch anhängig.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer beklagte sich, dass er während seiner Befragung durch die Polizei der Folter unterworfen worden sei. Er trug weiterhin vor, dass sein Recht auf ein faires Verfahren durch die Verwendung von Beweismitteln in der Hauptverhandlung verletzt worden sei, die infolge seines durch Zwang erlangten Geständnisses sichergestellt worden waren. Er berief sich auf Artikel 3 und Artikel 6.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2005 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Die Eltern von J. sowie die Menschenrechtsorganisation Redress Trust erhielten die Erlaubnis, als Drittparteien zu intervenieren.

In einem Kammerurteil vom 30. Juni 2008 urteilte der Gerichtshof mit sechs Stimmen zu einer, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten konnte, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein und dass keine Verletzung von Artikel 6 vorlag.

Am 1. Dezember 2008 wurde der Fall auf Antrag des Beschwerdeführers an die Große Kammer verwiesen. Am 18. März 2009 fand eine mündliche Verhandlung am Gerichtshof in Straßburg statt.

Das Urteil wurde von der Großen Kammer mit siebzehn Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Jean-Paul Costa (Frankreich), Präsident,
Christos Rozakis (Griechenland),
Nicolas Bratza (Großbritannien),
Françoise Tulkens (Belgien),
Josep Casadevall (Andorra),
Anatoly Kovler (Russische Föderation),
Ljiljana Mijović (Bosnien Herzegowina)
Renate Jaeger (Deutschland),
Sverre Erik Jebens (Norwegen),
Danutė Jočienė (Litauen),
Ján Šikuta (Slowakei),
Ineta Ziemele (Lettland),
George Nicolaou (Zypern),
Luis López Guerra (Spanien),
Ledi Bianku (Albanien),
Ann Power (Irland),
Nebojša Vučinić (Montenegro), Richter,

sowie Erik Fribergh, Kanzler des Gerichtshofs.

Entscheidung des Gerichtshofs

Artikel 3
Gegen Artikel 3 verstoßende Behandlung
Nach den Feststellungen der deutschen Strafgerichte war der Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten auf Anweisung des Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei mit der Zufügung starker Schmerzen bedroht worden, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes von J. zu zwingen. Diese unmittelbare Drohung mit vorsätzlicher Misshandlung musste beim Beschwerdeführer Angst und seelisches Leiden in erheblichem Ausmaß ausgelöst haben. Der Gerichtshof nahm zudem zur Kenntnis, dass der Polizeivizepräsident nach Feststellung der deutschen Gerichte seine Untergebenen mehrfach angewiesen hatte, Zwang gegen den Beschwerdeführer anzuwenden, seine Anweisung war folglich nicht als Kurzschlusshandlung sondern als vorsätzlich geplant zu bewerten.

Der Gerichtshof erkannte an, dass die Polizeibeamten von dem Bemühen getrieben waren, das Leben eines Kindes zu retten. Er unterstrich aber, dass das absolute Verbot unmenschlicher Behandlung völlig unabhängig vom Verhalten des Opfers oder der Beweggründe der Behörden gilt und keine Ausnahmen zulässt, nicht einmal wenn ein Menschenleben in Gefahr ist. Der Gerichtshof befand, dass die unmittelbaren Drohungen gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit der Absicht, Informationen zu erpressen, schwerwiegend genug waren, um als unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 zu gelten. Unter Berücksichtigung seiner eigenen Rechtsprechung und den Einschätzungen anderer internationaler Institutionen des Menschenrechtsschutzes gelangte der Gerichtshof allerdings zu der Auffassung, dass die Verhörmethode, der der Beschwerdeführer unterzogen worden war, nicht einen solchen Schweregrad erlangt hatte, dass sie als Folter gelten könnte.

Der Opferstatus des Beschwerdeführers

Der Gerichtshof war überzeugt, dass die deutschen Gerichte, sowohl im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als auch in demjenigen gegen die Polizeibeamten, ausdrücklich und eindeutig anerkannt hatten, dass die Behandlung des Beschwerdeführers bei seinem Verhör gegen Artikel 3 verstoßen hatte.

Er stellte jedoch fest, dass die der Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt für schuldig befundenen Polizeibeamten nur zu sehr geringen Geldstrafen auf Bewährung verurteilt worden waren. Die deutschen Gerichte hatten eine Reihe von mildernden Umständen berücksichtigt, insbesondere die Tatsache, dass die Beamten in der Absicht handelten, J.s Leben zu retten. Der Gerichtshof erkannte zwar an, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar war mit Beschwerden über brutale Willkürakte von Staatsbeamten. Dennoch erwog er, dass die Bestrafung der Polizeibeamten nicht den notwendigen Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen. Zudem gab die Tatsache, dass einer der Beamten später zum Leiter einer Dienststelle ernannt worden war, Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Behörden angemessen auf den Ernst der Lage angesichts einer Verletzung von Artikel 3 reagiert hatten.

Im Hinblick auf eine mögliche Entschädigung für die Verletzung der Konvention nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens mehr als drei Jahre anhängig und dass in der Sache noch nicht über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch entschieden worden war. Dies gab Anlass zu grundlegenden Zweifeln an der Effizienz des Amtshaftungsverfahrens.

Angesichts dieser Überlegungen war der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer keine ausreichende Abhilfe für seine konventionswidrige Behandlung gewährt hatten.

Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer weiter beanspruchen kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein und dass eine Verletzung von Artikel 3 vorlag.

Artikel 6
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Verwertung von Beweismitteln, die unter Verletzung von Artikel 3 erlangt worden waren, die Fairness eines Strafverfahrens ernsthaft in Frage. Der Gerichtshof hatte folglich darüber zu befinden, ob im vorliegenden Fall das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer insgesamt unfair war, weil solche Beweismittel verwendet worden waren.

Der Gerichtshof stellte fest, dass der wirksame Schutz des Einzelnen vor Ermittlungsmethoden entgegen Artikel 3 es in der Regel erfordert, Beweismittel von einem Strafverfahren auszuschließen, die unter Verletzung dieses Artikels erlangt worden waren. Dieser Schutz und die Fairness des Verfahrens insgesamt stehen allerdings nur dann auf dem Spiel, wenn die unter Verletzung von Artikel 3 erlangten Beweismittel einen Einfluss auf die Verurteilung des Beschuldigten und auf das Strafmaß hatten.

Im vorliegenden Fall war aber vielmehr das neue Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung – nach seiner Belehrung, dass alle seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürften – die Grundlage seiner Verurteilung. Die angefochtenen Beweismittel waren folglich nicht erforderlich, um seine Schuld zu beweisen oder das Strafmaß festzulegen.

Im Hinblick auf die Frage, ob die Verletzung von Artikel 3 während der Ermittlungen einen Einfluss auf das Geständnis des Beschwerdeführers vor dem Strafgericht hatte, bemerkte der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung unterstrichen hatte, dass er sein Geständnis freiwillig, aus Reue und um Verantwortung für sein Verbrechen zu übernehmen, ablege und dies trotz der Drohungen der Polizei gegen ihn während der Ermittlungen. Der Gerichtshof hatte folglich keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht gestanden hätte, hätte das Landgericht zu Beginn der Hauptverhandlung die angefochtenen Beweismittel ausgeschlossen.

Im Angesicht dieser Überlegungen befand der Gerichtshof, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte, die strittigen, unter Androhung von unmenschlicher Behandlung erlangten Beweismittel nicht auszuschließen, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keinen Einfluss auf Urteil und Strafmaß hatte. Da die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers respektiert worden waren, musste das Verfahren im Ganzen als fair betrachtet werden.

Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 6 vorlag.

Artikel 41 (gerechte Entschädigung)

Der Beschwerdeführer stellte keinen Anspruch auf Entschädigung für einen materiellen oder immateriellen Schaden, sondern hob hervor, dass es das Ziel seiner Beschwerde war, ein neues Strafverfahren vor den deutschen Gerichten zu erhalten.

Da der Gerichtshof keine Verletzung von Artikel 6 festgestellt hatte, schlussfolgerte er, dass der Beschwerdeführer keine Grundlage dafür hatte, ein neues Strafverfahren oder die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens zu beantragen.

Zustimmende und abweichende Meinungen

Die Richter Tulkens, Ziemele und Bianku äußerten gemeinsam eine teilweise zustimmende Meinung; die Richter Rozakis, Tulkens, Jebens, Ziemele, Bianku und Power äußerten gemeinsam eine teilweise abweichende Meinung; Richter Casadevall äußerte eine teilweise abweichende Meinung, der sich die Richter Mijović, Jaeger, Jočiene und López Guerra anschlossen. Die separaten Meinungen sind dem Urteil beigefügt.

***

Das Urteil liegt auf Englisch und Französisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und ist für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs sind auf seiner Website abrufbar ( www.echr.coe.int ).

Pressekontakte:

Nina Salomon (Tel. + 33 (0)3 90 21 49 79) oder
Stefano Piedimonte (Tel. + 33 (0)3 90 21 42 04)
Tracey Turner-Tretz (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 30)
Kristina Pencheva-Malinowski (Tel. + 33 (0)3 88 41 35 70)
Céline Menu-Lange (Tel. + 33 (0)3 90 21 58 77)
Frédéric Dolt (Tel. + 33 (0)3 90 21 53 39)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.

Urteile der Großen Kammer sind endgültig (Artikel 44 der Konvention).

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Zwangsprostitution und ihre Repräsentation

Beitrag von ehemaliger_User »

Habe hier was interessantes gefunden:

ZtG – Blog
Gender Studies an der Humboldt-Universität zu Berlin


Bulletin 35 – Der involvierte Blick: Zwangsprostitution und ihre Repräsentation
Veröffentlicht | von Anette | am Dezember 8, 2008 | unter Bulletin, Neues aus dem ZtG, Publikationen | Bisher keine Kommentare

Das Thema Prostitution berührt Kernthemen feministischer Debatten wie Lohnarbeit und sexuelle Selbstbestimmung und taucht auch ansonsten immer wieder in gesellschaftlichen Diskussionen auf. Abgesehen von dem Umstand, dass wissenschaftliche Studien – aber auch andere Repräsentationsformen – von der sozialen Positionierung ihrer Autor_innen bestimmt und darin partielle Sichtweisen zum Ausdruck gebracht werden, zeichnet sich die kommerzielle Sexualität in besonderer Weise als Projektionsfläche aus. Es ist für viele kaum vorstellbar, dass diese Tätigkeit freiwillig ausgeübt werden könnte. Der Zwang wird tendenziell immer schon mitgedacht. Wird dieser dann noch thematisiert, wie es bei der „Zwangsprostitution“ der Fall ist, scheint es gänzlich unmöglich, Distanz zu wahren. Dieses Involviert-Sein und die daraus resultierenden Repräsentationspolitiken stehen im Mittelpunkt dieses Bulletins.
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