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Schweizer Sprachgebiete
Rechtslage Prostitution
Das Verfassungsrecht in der Schweiz spielt für die Prostituierte eine große Rolle: sie
dürfen sich auf die Grundrechte berufen, denn alle schweizer BürgerInnen genießen
den vollen verfassungsrechtlichen Schutz und können entsprechend sämtliche
verfassungsmäßigen Rechte geltend machen. So können sie sich beispielsweise auf
die Menschenwürde (Art. 7 BV),die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), das Willkürverbot
sowie den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) berufen. Von zentraler Bedeutung ist die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 7 BV) deren Schutz Prostituierte trotz der angeblichen
Sittenwidrigkeit des "Dirnenlohnes" genießen. "Die Wirtschaftsfreiheit darf auch bei
Prostituierten eingeschränkt werden, vor allem aus polizeilichen Gründen, wobei
beim Sexgewerbe die Interessen der öffentlichen Ruhe und Ordnung im Vordergrund
stehen." (Brigitte Hürlimann, Prostitution - ihre Regelung im schweizerischen Recht
und die Frage der Sittenwidrigkeit, S. 27)
Für ausländische Prostituierte allerdings gelten die Grundrechte nur mit
Einschränkung. Denn zur Ausübung der Prostitution als Beruf muss man
SchweizerIn sein oder eine sogenannte C-Bewilligung (uneingeschränktes
Aufenthalts- und Arbeitsrecht) haben. Allerdings zeigen die Erfahrungen, dass in
bestimmten Regionen auch an Frauen mit der eingeschränkten BAufenthaltsbewilligung
Arbeitsverträge zur Sexarbeit erteilt wurden.
Im Artikel 31 der Bundesverfassung ist die Gewerbefreiheit in der gesamten Schweiz
vorausgesetzt. Das Bundesgericht erkennt diese Gewerbefreiheit auch in der
Prostitution an. Im Strafgesetz (Art. 195) sind dagegen folgende Einschränkungen
festgelegt: Die Aufforderung und Begünstigung zur Prostitution ist ebenso verboten
wie die Einschränkung der persönlichen Freiheit der Betroffenen. Man kann einer im
Sexgewerbe tätigen Person nicht vorschreiben, wann, wo oder wie sie arbeiten soll.
Das heißt, ein reguläres Angestelltenverhältnis ist nicht möglich. Sexarbeit ist als
unabhängige Erwerbsmöglichkeit anerkannt und unterliegt auch der Steuerpflicht.
Im Bereich der Kundenwerbung haben die Kantone das Recht regionale Reglements
einzuführen und Übertritte zu bestrafen.
Im Rahmen des Obligationenrechtes gilt Prostitution als etwas "Unmoralisches". Das
heißt, eine Person, die von einem Kunden für ihre sexuellen Dienste nicht bezahlt
wird, kann im Streitfall ihren Verdienst nicht einklagen. Der Vertrag zwischen ihr und
dem Kunden ist wegen der fehlenden Rechtsgrundlage nicht rechtsgültig. In der
Praxis sind jedoch Fälle bekannt, wo der Frau vor Gericht das Recht auf ihren Lohn
zugesprochen wurde. (vgl. Verein Prokore, Prostitution, Kollektiv, Reflexion Bern
Schweiz)
Eine andere Einschränkung für Prostituierte ist die Sperrgebietsverordnung. Zum
Beispiel in Zürich ist der Raum der Straßenprostitution laut Gemeindegesetz klar
umrissen. Der ausführliche "Strichzonenplan" setzt Strassen und Zeitrahmen genau
fest. Wenn die Sexarbeiterinnen das Gesetz übertreten müssen sie mit hohen
Geldbußen rechnen (ca. 300 SFr bis zu 800 SFr bei Wiederholung).
In Genf gibt es keinen Strichzonenplan, die Straßenprostitution ist aber dort
verboten, wo sie die öffentliche Ordnung stören könnte, z.B. in Parks, auf
Spielplätzen, bei Schulen, Kirchen und Krankenhäusern oder in reinen
Wohngebieten.
ProKoRe kritisiert, dass die Gesetze und deren Handhabungen nicht immer
übereinstimmen.
Der Verein ProKoRe ist ein schweizerisches Netzwerk zur Verteidigung der Rechte
von SexarbeiterInnen. Prokore hat sich mit dem Ziel gegründet die Lebens- und
Arbeitsbedingungen von SexarbeiterInnen in der Schweiz zu verbessern. Das
Kollektiv versteht die Sexarbeit als professionelle Tätigkeit und setzt sich für deren
Anerkennung als Beruf ein. Die MitarbeiterInnen engagieren sich für die
SexarbeiterInnen unabhängig von ihrer Herkunft, ihrem Geschlecht oder ihrer
Lebenssituation und stellen sich gegen ihre Stigmatisierung und gesellschaftliche
Ausgrenzung. Prokore unterscheidet zwischen der freiwillig ausgeführten und der
erzwungenen Sexarbeit.
- Freigewählte, unabhängige Sexarbeit beinhaltet Pflichten
und Rechte. Die Ausübung der freiwilligen Sexarbeit soll selbstbestimmt und
stigmafrei sein.
- Erzwungene Sexarbeit ist kriminell. Gewalt und Ausbeutung in der Sexarbeit müssen
aufgedeckt und bekämpft werden.
(Prokore, 2006 Flyer des schweizerischen Netzwerkes)
Prokore kämpft dafür, dass Sexarbeiterinnen und Organisationen die
sich für sie einsetzten an der Ausarbeitung politischer Entscheidungen als
ExpertInnen und Betroffene beteiligt werden.
Quellen:
Brigitte Hürlimann, Prostitution - ihre Regelung im chweizerischen Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit, Freiburg Schweiz 2004
ProKoRe (Prostitution Kollektiv Reflektion), Basel-Bern-Zürich, Flyer und Arbeitspapiere des schweizerischen Netzwerkes, Basel 2006
Aktualisierung: Vortrag auf der Fachtagung Prostitution bei Madonna in Bochum 2012
http://madonna-ev.de/DOKUMENTE/Anhang%2 ... limann.pdf
E.M., Ver.di-Tagung 2006 www.arbeitsplatz-prostitution.de
Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel (KSMM):
www.ksmm.admin.ch/content/ksmm/en/home/ ... ution.html
Links:
www.proKoRe.ch - ProKoRe Prostitution Kollektiv Reflextion (Sexworker Dachverband)
www.aspasie.ch - Genf
STTS Sexworker Gewerkschaft - Genf
www.verein-xenia.ch - Bern
www.fiz-info.ch - Zürich
www.Don-Juan.ch - Freieraufklärungsportal
www.sexworkInfo.net - Forschung
Fachbuch
Hürlimann, Brigitte: "Prostitution - ihre Regelung im schweizerischischen Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit"
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Wichtiges auf den folgenden Seiten
Arbeitsverträge für Sexworker
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=89310#89310
Sexworker-Betriebsbewilligungen und ProstitutionsGewerbeGesetz (PGG) im Kanton Bern 2013
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=137265#137265
Andere Themen hier im Forum
Lokalnachrichten Zürich
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=2388
Arbeiten in der Schweiz
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=6597
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