Bremisches Prostitutionsstättengesetz
Vom
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Bremisches Prostitutionsstättengesetz (BremProstStG)
§ 1 Betrieb einer Prostitutionsstätte
(1) Betreiber einer Prostitutionsstätte ist, wer Räumlichkeiten zu dem Zweck selbst
nutzt oder Dritten zur Verfügung stellt, dass in ihnen sexuelle Dienstleistungen
gegen Entgelt erbracht werden.
(2) Betreiber und Dienstleistende einer Prostitutionsstätte müssen mindestens das
18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Kinder und Jugendlichen dürfen Prostitutionsstätten nicht betreten oder sich dort
aufhalten.
§ 2 Erlaubnis
(1) Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird für bestimmte Räumlichkeiten erteilt, diese können auch
ortsveränderlich sein.
(3) Die Erlaubnis kann mit einer Sperrzeit verbunden werden, wenn die örtliche Lage
der Prostitutionsstätte insbesondere Lärmemissionen oder sonst erhebliche
nachteilige Auswirkungen für die Anwohner oder Anlieger befürchten lässt.
(4) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zulässt oder
der Antragsteller es beantragt.
§ 3 Inhalt des Antrags auf Erlaubnis
(1) Der Betreiber hat bei Antragstellung zu erklären, dass er die Prostitutionsstätte
eigenverantwortlich betreiben wird.
(2) Zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit hat der Betreiber ein Führungszeugnis
nach § 30 a) BZRG vorzulegen. Handelt es sich bei dem Betreiber um eine
juristische Person, ist das Führungszeugnis nach § 30 a BZRG des gesetzlichen
Vertreters vorzulegen.
§ 4 Versagungsgründe
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber oder sein
gesetzlicher Verteter die für den Betrieb einer Prostitutionsstätte erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere, wenn er oder sie
a. wegen Straftaten gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die
persönliche Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist, oder
b. er oder sie gemeinschaftlich mit einem anderen eine Prostitutionsstätte
betrieben hat, der oder die beim Betrieb der Prostitutionsstätte wegen
einer Straftat der genannten Deliktsgruppen strafrechtlich in Erscheinung
getreten ist
c. oder wenn in einer anderen Prostitutionsstätte, die der Antragsteller
betreibt oder betrieben hat, Straftaten der genannten Deliktsgruppen mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit begangen wurden,
d. wenn ihr oder ihm bereits einmal die Erlaubnis zum Betrieb einer
Prostitutionsstätte entzogen worden ist,
e. wenn er oder sie wiederholt gegen Vorschriften oder Auflagen des
Gesundheitsrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes oder des
Bremischen Prostitutionsstättengesetzes verstoßen hat oder
f. wenn zu befürchten ist, dass er oder sie Vorschriften des oder Auflagen
aufgrund des Bremischen Prostitutionsstättengesetzes, des
Gesundheitsrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2. die Räume der Prostitutionsstätte wegen ihrer Lage, Beschaffenheit,
Ausstattung oder Einteilung nicht geeignet sind, die notwendigen Anforderungen
zum Schutz der dort Dienstleistenden gegen Gefahren für Leben oder
Gesundheit zu bieten, insbesondere wenn sie
a. derart örtlich abgeschieden sind, dass die Dienstleistenden in einer
Bedrohungssituation nicht zeitnah Hilfe erreichen können,
b. über kein Notrufsystem verfügen und den Dienstleistenden kein (Mobil-)
Telefon zur Verfügung steht,
c. über keine ausreichenden sanitären Anlagen (Toiletten / Duschen) verfügen
oder
d. über keine gesonderten Schlaf- und Aufenthaltsräume für die
Dienstleistenden verfügen, insbesondere sofern die Dienstleistenden in den
Räumlichkeiten übernachten oder dort wohnen,
3. die Prostitutionsstätte in einem Gebiet liegen soll, welches als Wohngebiet,
Sondergebiet, das der Erholung dient oder als sonstiges Sondergebiet im Sinne
der §§ 3, 10 und 11 BauNV ausgewiesen ist, oder in dem keine Ausweisung
erfolgt ist und der örtliche Charakter des Gebietes Gebieten gemäß §§ 3, 10 und
11 BauNV entspricht. Für die weitere bauordnungsrechtliche Zulässigkeit wird der
Betrieb einer Prostitutionsstätte dem nichtstörenden Gewerbe gleichgestellt,
soweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass die öffentliche
Sicherheit oder der Jugendschutz gefährdet werden.
(2) Ein Wechsel des Betreibers der Produktionsstätte ist der zuständigen Behörde
umgehend anzuzeigen. Bis zur Erteilung der Erlaubnis für den neuen Betreiber
dürfen in der Prostitutionsstätte keine sexuellen Dienstleistungen angeboten oder
erbracht werden.
(3) Wird bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Prostitutionsstätte eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bis zur Vorlage eines
Führungszeugnisses nach § 30 a) BZRG für den neuen Vertreter dürfen in der
Prostitutionsstätte keine sexuellen Dienstleistungen angeboten oder erbracht
werden.
(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betreiber innerhalb eines Jahres nach der
Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt
hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Auflagen
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte kann mit Auflagen verbunden
werden, soweit diese
1. zum Schutz der in der Prostitutionsstätte Dienstleistenden gegen Ausbeutung
sowie gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit,
2. zur Einhaltung des Gesundheitsrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes
oder
3. zum Schutz von Anwohnern, Anliegern oder der Allgemeinheit vor
Lärmemissionen oder anderen erheblichen Nachteile, Gefahren oder
Belästigungen
geeignet und erforderlich sind.
(2) Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme,
Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
§ 6 Vertragsgestaltung
(1) Vereinbarungen über die Leistungen des Betreibers gegenüber der oder dem
Dienstleistenden bedürfen der Schriftform.
(2) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte darf sich von den Dienstleistenden der
Prostitutionsstätte für die Vermietung von Räumlichkeiten, für eine sonstige
Leistung oder für die Vermittlung einer Leistung keine Vermögensvorteile
versprechen oder gewähren lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der
Leistung oder deren Vermittlung stehen.
(3) Sexuell Dienstleistende dürfen vom Betreiber nicht zur Vornahme bestimmter
sexueller Handlungen verpflichtet werden. Ferner darf vertraglich nicht
ausgeschlossen werden, dass sexuell Dienstleistende einen Kunden in eigener
Entscheidung ablehnen.
(4) Soweit die Dienstleistenden einer Prostitutionsstätte der Tätigkeit selbstständig
nachgehen, ist der Betreiber einer Prostitutionsstätte verpflichtet, für seine
Leistungen eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG auszustellen.
§ 7 Mindeststandards zum Gesundheitsschutz
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Verhütungsmittel zum Schutz vor sexuell
übertragbaren Krankheiten stets in ausreichendem Maße in allen Räumlichkeiten der
Prostitutionsstätte, in denen sexuelle Dienstleistungen erbracht werden, zur
Verfügung stehen. Der Betreiber einer Prostitutionsstätte hat sowohl die sexuell
Dienstleistenden als auch die Kundinnen und Kunden auf die Gefahren sexuell
übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeit des Schutzes durch Verhütungsmittel
in geeigneter Art und Weise hinzuweisen.
§ 8 Beschäftigte und Dienstleistende
(1) Die Beschäftigung einer Person, deren Aufgabe insbesondere darin besteht,
die Arbeitsabläufe der Prostitutionsstätte zu organisieren und / oder Beschäftigte,
die angestellt oder freiberuflich sexuelle Dienstleistungen erbringen,
auszuwählen, kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Person, die für ihre Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn die Person die Voraussetzungen
des § 2 Absatz Ziffer 1 erfüllt.
(2) Die Beschäftigung einer Person, die in der Prostitutionsstätte sexuelle
Dienstleistungen erbringen soll oder erbringt oder die Zurverfügungstellung von
Räumlichkeiten an freiberufliche sexuelle Dienstleisterinnen oder Dienstleister
kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Person, die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt, insbesondere wenn die Person nachweislich und aus eigener
Veranlassung im Rahmen der Prostitutionsausübung gegen Vorschriften oder
Auflagen des Gesundheitsrechts verstoßen hat.
(3) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die Beschäftigten und
Dienstleistenden nach Absatz 1 und 2 mindestens einen Werktag vor Aufnahme
der Beschäftigung zu melden. In der Meldung sind Vor-und Zunahme, ggf.
Geburtsname, sowie Geburtsort und Geburtsdatum anzugeben sowie ein die
Identitätsfeststellung ermöglichendes amtliches Dokument oder die
Reisepassnummer vorzulegen. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer
beschäftigten Person i.S.v. Absatz 1 ist unverzüglich ein Führungszeugnis nach §
30 a) BZRG vorzulegen.
§ 9 Auskunft und Nachschau
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung von Prostitutionsstätten
beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, die Räumlichkeiten der
Prostitutionsstätte und andere Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die
geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die
Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§ 10 Widerruf der Erlaubnis und Stilllegung des Betriebes
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte ist zu widerrufen,
1. wenn die Voraussetzungen zum Betrieb einer Prostitutionsstätte nicht mehr
bestehen oder wenn nachträglich Versagungsgründe gemäß § 4 Absatz 1
eingetreten sind,
2. wenn der Erlaubnisinhaber
a. sich wiederholt oder gröblich von den Dienstleistenden der
Prostitutionsstätte für die Vermietung von Räumlichkeiten, für eine
sonstige Leistung oder für die Vermittlung einer Leistung
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem
auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung
stehen.
b. wiederholt oder gröblich gegen Auflagen nach § 5 verstößt,
c. Personen nach § 8 Absatz 1 und 2 trotz Untersagung weiter beschäftigt
oder in der Prostitutionsstätte weiterhin sexuelle Dienstleistungen
erbringen lässt oder er seiner Meldepflicht nach § 8 Absatz 3 wiederholt
nicht nachkommt oder
d. wiederholt oder gröblich erforderliche Auskünfte nach § 9 nicht erteilt
oder die behördliche Nachschau be- oder verhindert.
(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Prostitutionsstätte durch
geeignete Maßnahmen stilllegen, wenn der Erlaubnisinhaber die
Prostitutionsstätte trotz Widerruf der Erlaubnis weiter betreibt oder die Erlaubnis
zum Betrieb einer Prostitutionsstätte nicht vorliegt.
§ 11 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die Ausführung des Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes ergangenen
Rechtsverordnungen obliegt dem Stadtamt.
(2) Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
Verfahren, insbesondere zur Erlaubniserteilung und zum Widerruf von
Erlaubnissen, zu regeln.
§ 12 Datenübermittlung und Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten sexuell Dienstleistender dürfen von der zuständigen
Behörde nur zum Zwecke dieses Gesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt
werden. Es ist auch innerhalb der zuständigen Behörde sicherzustellen, dass
diese personenbezogenen Daten sexuell Dienstleistender nur Befugten
zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden.
(2) Die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten sexuell Dienstleistender an
andere Behörden der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven,
des Landes Bremen, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes ist nur
zulässig, sofern die oder der sexuell Dienstleistende als Tatverdächtige/r oder
Geschädigte/r in einem Strafverfahren im Rahmen der Ausübung ihrer oder
seiner Tätigkeit in Betracht kommt.
(3) Diese personenbezogenen Daten sexuell Dienstleistender sind drei Jahre nach
ihrer Erhebung zu löschen, sofern innerhalb dieses Zeitraums keine weiteren
personenbezogenen Daten über die Person nach diesem Gesetz erhoben
wurden.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Betreiber einer Prostitutionsstätte vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 2 zulässt, dass Minderjährige in der Prostitutionsstätte
sexuelle Dienstleistungen erbringen, sofern die Tat nicht bereits durch das
Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt ist,
2. entgegen § 1 Absatz 3 zulässt, dass Kinder oder Jugendliche die
Prostitutionsstätte betreten oder sich dort aufhalten,
3. ohne die nach § 2 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis eine Prostitutionsstätte
betreibt oder die Prostitutionsstätte nicht eigenverantwortlich betreibt oder
einen Betreiber- oder Vertreterwechsel nicht nach § 4 Absatz 2 oder 3 der
zuständigen Behörde anzeigt,
4. einer Auflage nach § 5 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nachkommt,
5. entgegen § 6 Absatz 2 sich für Leistungen Vermögensvorteile versprechen
oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung
oder deren Vermittlung stehen,
6. entgegen § 6 Absatz 3 sexuell Dienstleistende darauf verpflichtet, bestimmte
sexuelle Handlungen vorzunehmen oder es durch Vertrag ausschließt, dass
sexuell Dienstleistende einen Kunden in eigener Entscheidung ablehnen,
7. entgegen § 7 das Vorhandensein von Verhütungsmitteln zum Schutz vor
sexuell übertragbaren Krankheiten nicht in ausreichendem Maße sicherstellt
oder sexuell Dienstleistende oder Kundinnen und Kunden nicht in geeigneter
Art und Weise auf die Gefahren sexuell übertragbarer Krankheiten und die
Möglichkeit des Schutzes durch Verhütungsmittel hinweist,
8. entgegen eines Verbots nach § 8 Absatz 1 oder 2 die betreffende Person beoder
weiterbeschäftigt oder seiner Meldepflicht nach Absatz 3 nicht
nachkommt,
9. entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Grundstücken
und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht
gewährt,
10. den Vorschriften einer aufgrund des § 11 Absatz 2 erlassenen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, im
Falle des Abs. 1 Nr. 1 und 5 mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro, geahndet werden.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die
Ortspolizeibehörde sachlich zuständig.
§ 14 Übergangsvorschriften
(1) Der Betreiber einer Prostitutionsstätte, der die Prostitutionsstätte schon vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes betrieben hat, hat diesen Betrieb der zuständigen
Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
anzuzeigen und dabei begründet darzulegen, seit wann er den Betrieb betreibt.
Innerhalb dieser Frist hat er ferner die Erlaubnis zum Betrieb der
Prostitutionsstätte nach § 2 Absatz 1 zu beantragen. Die zuständige Behörde
bestätigt dem Prostitutionsstättenbetreiber kostenfrei und schriftlich, dass er bis
zur Erteilung der Erlaubnis oder bis zur Versagung zum Betrieb der
Prostitutionsstätte berechtigt ist. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet und / oder die Erlaubnis
nicht beantragt, so erlischt die Erlaubnis.
(2) Zur Vertretung berufene Personen im Sinne von § 4 Absatz 3 sind der
zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes anzuzeigen.
(3) Beschäftigte und Dienstleistende i.S.v. § 8 sind der zuständigen Behörde
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen und
zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer beschäftigten Person i.S.v. § 8 Absatz
1 ist unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 a) BZRG vorzulegen.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
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