Bundesratsvorlage zum ProstG

Beiträge betreffend SW im Hinblick auf Gesellschaft bzw. politische Reaktionen
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Marc of Frankfurt
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Antwort auf Familienministerin & Konzessionierung

Beitrag von Marc of Frankfurt »

15 Argumente gegen eine Konzessionierung von Prostitutionsstätten

Eine Stellungnahme von Doña Carmen e.V.



November 2011



Vorbemerkung

Die Forderung nach einer „Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten“ (Bordellkonzes-sionierung) entstammt ursprünglich einer 1993 veröffentlichten Auftragsarbeit für das BKA.

Sie wurde 2010 und 2011 von zwei relevanten politischen Gremien auf die politische Agenda gesetzt:

(1) Am 11.10.2010 legte der Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen, Ulrich Mäurer (SPD) das Positionspapier „Regulierungsbedarfe im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung zur Bekämpfung …



PDF
www.donaCarmen.de/wp-content/uploads/20 ... rung-1.pdf




__
Prostitutionsgesetze Deutschland (ProstG) etc.:
www.sexworker.at/prostg

Baurecht:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=1226

Sperrgebietsverordnungen:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=3270

Sog. Dortmunder "Modell"
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=7865

Gewerberecht:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=4403

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Ariane
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RE: Bundesratsvorlage zum ProstG

Beitrag von Ariane »

Auf der Seite Zukunftsdialog Deutschland der Bundeskanzlerin können Bürger Vorschläge eingeben. Dort wurde zum Thema "Reform des Prostitutionsgesetzes" ein Beitrag erstellt "Prostitution ist abzulehnen", den ich an dieser Stelle nicht unerwähnt lassen möchte, da er die Handschrift eines Prostitutionsgegners trägt, der/die leider mit dem Begriff der selbstbestimmten Sexarbeit wenig anzufangen weiss. Es gibt dazu eine Kommentarseite, wo das Forum eine Stellungnahme abgeben könnte. Ausserdem hat der gleiche User einen Thread zum gleichen Thema im Blog der Zeitschrift Emma eröffnet.

www.dialog-ueber-deutschland.de/DE/20-V ... dIdea=3042

http://forum.emma.de/showthread.php?737 ... abzulehnen

www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=111401#111401

Vielleicht möchten einige User und Userinnen auf dem Kanzlerin-Blog ein Statement abgeben?!
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Beitrag von ehemaliger User »

Danke Ariane für den Hinweis

Hab ich mal getan, auch wenn ein Voreintrag schon sozusagen vorsorglich potentielle pro-P6 Einträge zum Zwecke der Diskreditierung in die Freierecke gestellt hat.

Mein Eintrag wird erst nach Freigabe durch die Redaktion eingestellt. Schaun mer mal.

P.S.: Nur meine Meinung und soll niemanden abhalten, ich sag sie trotzdem einfach mal: ich denke, dass eventuelle "überpointierte" Einträge gekoppelt mit allgemeiner Gesellschaftsschelte eher kontraproduktiv wären ...

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Beitrag von ehemaliger User »

Schon eingestellt, ging ja fix. Bitte um Ankündigung eventueller Schläge, damit ich rechtzeitig hier weglaufen kann ;o)

P.S.: Die Freischaltung durch die Redaktion scheint nicht in der Reihenfolge des Eingangs zu erfolgen.

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Ariane
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Beitrag von Ariane »

Danke mein lieber "ehemaliger User", deine Handschrift habe ich erkannt. Und tolle Kommentare von anderen Mitstreitern und Mitstreiterinnen habe ich gelesen. Werde mich dort auch noch verewigen. :041

Danke!
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Beitrag von Aoife »

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"ehemaliger User" hat geschrieben:P.S.: Nur meine Meinung und soll niemanden abhalten, ich sag sie trotzdem einfach mal: ich denke, dass eventuelle "überpointierte" Einträge gekoppelt mit allgemeiner Gesellschaftsschelte eher kontraproduktiv wären ...
Absolut auch meine Meinung, und deshalb halte ich mich auch ganz bewußt zurück.

Um so mehr Dank an Alle, die es sich zutrauen an solch einer Gratwanderung teilzunehmen.

Liebe Grüße, Aoife
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RE: Bundesratsvorlage zum ProstG

Beitrag von Jupiter »

Nachdem bei meinem Kommentar gestern Abend irgendetwas nicht gelaufen ist, habe ich es mit einer anderen Browser-Einstellung erfolgreich eingestellt; dieser ist jetzt auch freigegeben.

Gruß Jupiter
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RE: Bundesratsvorlage zum ProstG

Beitrag von fraences »

Möchte dieses Thema nochmal aufgreifen.
Hier eine teilweilige Zusammenfassung aus der Zeitung La Muchada von Donna Carmen mit ein paar eigene Überlegungen dazu:

Die Konzessionierung der "Dirnenwohnheime" so ist mir das gesagt worden von der Düsseldorfer Sitte , Ordnungs- und Gewerbeamt ist einem in den "Nachkriegszeiten" entstanden um die Prostitution in diversen Häusern , die die Polizei und Gewerbeaufsichtsamt besser zu kontrollieren und dienten der Kasernierung von Prostitution.

Das ist ja heute zwar längst überfällig, aber wenn für FKK-Konzesionen verteilt werden, wie sieht denn dies zum jetzigen Zeitpunkt in Wortlaut genau aus.

Es steht ja ein Bundesentwurf zu Genehmigungspflicht für Prostitutionstätte oder auch anders ausgedrückt Bordellgesetz.
Könnte man mit Gaststättengenehmigung vergleich . So wie in Dortmund ,das umschrittene Dortmunder Modell aus dem Jahre 2002 als Versuch die erste "Meldepflicht für Bordellbetreiber" umgesetzt wurde,bevor der Bund-Länder-Ausschuß die Entscheidung fällte, das nach dem ProSTG, Prostitution nicht als Gewerbe anerkannt wird vom Gewerbeamt.

Ziel des "Dortmunder Modell" war bessere Arbeitsbedingungen für Prostiuierten ,sichere Arbeitsplätze. z.B. Brandschutz und Hygienevorschriftenund diverse Standards für die Branche vorzuschreiben. und eine Entkriminalisierung der Prostitution.
Wäre so gesehen einen Ergänzung zum ProSTG:
So weit sehe ich das positiv und begrüssenswert.


Hier zitiert aus der Zeitung La Muchachsa von Donna Carmen die wesentlichen Regelungen des " DortmundeR Modells":

1. Bordell(artige)betriebe (ab 3 Prostituierte) müssen eine Gewerbeanzeige als "Bordellbetriebe" vornehmen. Diese wird bei Kontrollen eingefordert.

2.Bordellartige Betriebe und Clubs etc. müssen zudem eine entsprechende Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt beantragen.Diese wird aber in reinen und allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich nicht gewährt.

3. Bordelle (mit mehr als 8 Plätzen) und Betriebe (unabhängig von der Größe), die alkoholische Getränke ausschenken, bedürfen zudem einer gaststättenrechtlichen Konzession.

4.Im Bereich der Wohnungsprostitution werden Gewerbeanmeldungen von Prostitutierten angenommen, aber behördlicherseits nur verlangt, wenn es sich um einen bordellsartigen Betrieb (ab 3 Prostituierte) handelt.

5.Strassenprostiuierte können eine Reisegewerbekarte beantragen. Diese muß bei Kontrollen des Ordnungsamtes aber nicht vorgelegt werden.


Die Frage stellt sich ob durch die Umsetzung von Standards bzw. verbesserten Arbeitsbedingungen für die Frauen in die Prostitution durch solche Genehmigungspflichten für Bordelle vom Staat ausgehend, wirklich in der Praxis ihren Ziel erreichen. Ich denke hierbei an die Situation viele Sexworkerinnen heute in FKK-Saunabetriebe.Hierzu wären Feedbacks von Userinnen, die in solchen Lokalitäten arbeiten um sich hier näher einen Eindruck zu machen.

Für Betreiber ist eine rechtliche Neuformulierung von nöten, aber dann sollte in gleichen Zügen für selbständige Prostituierten über die längst überfällige Anerkennung als freier Beruf nachgedacht werden.Wenn man bedenkt, das der "Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht sagt:
"Prostitution sei kein Gewerbe, sondern eine "höchstpersönliche Dienstleistung":

Wo liegt denn, nach 10 Jahren Prostitutionsgesetz das Problem es nicht als Freie Beruf anzuerkennen????

Hier sollte unsere Augenmerk drauf liegen,denn die bestehende Gewerbeordnung passt nicht zu unserem Gewerbe.
Zitiert aus der Zeitung von Donna Carmen:
"Eine "gewerberechtliche Reglementierung" selbständige Prostitutionsausübung würde bedeuten, dass zwanzig der gegenwärtig einhundertsechs Paragrafen der Gewerbeordnung auf Prostitution in Anwendung kämen. Sie widersprechen aber fünf charakteristischen Besonderheiten der Prostitutionsausübung, nämlich

1).Prostitution als höchstpersönlicher, nicht vertretbarer sexueller Dienstleistungen

2). Prostitution als gesellschaftlich diskrinierter Tätigkeit

3). Prostitution als hochmobiler Tätigkeit

4).Prostitution als gelegentlich ausgeübter Tätigkeit

5).Prostituion als anonym praktizierter Tätigkeit


Außerdem ist beim Gewerberecht die "Unzuverlässigkeits-Keule" :
Das Gewerberecht kann die Ausübung nach §35 Gewerbeordnung wegen "Unzuverlässigkeit" untersagen.
Da Prostituierte, häufig mit Straf und Bussgelden belastet sind ,und mit Prostutution ist man ja nach jetzigen geltenden Recht, relativ leicht in Konflikt mit Sperrgebietsverordnungen und Baurecht geraten, ließ dies sich nicht mit Gewerberecht vereinbaren.
Es gäbe noch etliche andere Punkte zu erwähnen:

Einschränkung von Persönlichkeitsrechten §29 GewO die rechtliche Möglichkeit der "Auskunft und Nachschau"

Eingriff in die Berufsausübungsfreiheti §14 GeWo Anzeigepflicht
Staatlich verordnetes Zwangsouting (datenschutzrechtlich-verfassungswidrigen Eingriff Art 2 GG)


Wenn man bedenkt, das es bereits im Straf - und Ordnungsrecht 9 spezieller Paragrafen eine diskriminierende Sonderbehandlung von Prostitution gibt
und in 8 Landespolizeigesetzen,
eine diskriminierende Regelung in § 55 Abs.3 Aufenthaltsgesetz,auf Länderebene noch Durchführungsverordnungen zu Art. 297 Einführungsgesetz Strafgesetzbuches (EGStGB),
der die freie Berufsausübung diskriminieren,
sowei auf kommunale Ebene geltende Sperrgebietsverordnungen, so ist hier die Frage nicht zu sätzliche Reglementierung , sondern wenn dann nur unter der Bedingung, das hier berufsstörende Reglementierung "abgeschafft werden sollte.

Schutz der Prostitution vor ihrem Umfeld: Strafgesetz: § 181a,; §232; §233 a

Schutz vor sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung: §180a;§181a

Schutz der Jugend und Schulen vor Prostitution: § 184f StGB

Schutz der öffentlichen Anstands in bestimmten Gebieten : § 184e StGB,Art.297 EGStGB

Schutz der Öfentlichkeit vor Werbung für Prostitution: §120 Ordnungswidrigkeitsgesetz


Hieran kann man Erkennen , das die o.a. eine Unglechbehandlung zu anderen Gewerbetriebenden beriets jetzt enthalten.

Prostitution sollte als freiberufliche Tätigket anerkannt werden: im Gewerberecht, Baurecht und im Steuerrecht.
Deshalb sollte unsere Bestrebung nicht über das "Genehmigungspflicht für Prostitutionsstätten" (wie auch immer dies zu definieren wäre)sein, sondern die Freie Beruflichkeit zu fordern und die damit verbundenen Aufhebung der bereits überaltende Gesetze neu zu formulieren oder in manchen Fällen deren Aufhebung anzustreben.

Liebe Grüsse, Fraences
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RE: Bundesratsvorlage zum ProstG

Beitrag von Jupiter »

Danke Fraences über diese Zusammenstellung.

Mich hat ja gleich bei der Bundesratsvorlage der Begriff "Prostitutionsstätte" gestört, da durch diesen ungenauen Begriff der örtlichen Willkür wieder Tür und Tor geöffnet wird.

FKK-Clubs oder ähnliches als "bordellartige Betriebe" zu definieren und dies ähnlich den Gaststättenverordnungen gewerblich zu definieren finde ich in Ordnung.

Aber die dort selbständig arbeitende SW, welche auch meist nach kurzer Zeit den Einsatzort wechselt (somit greift auch nicht die Scheinselbständigkeit) muss zwangsläufig die freie Berufsausübung, auch Nebenberuflich, gewährleistet werden und endlich aus der "Grauzone" geholt werden.

Gruß Jupiter
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RE: Bundesratsvorlage zum ProstG

Beitrag von Aoife »

Ich bitte diesen Beitrag:

viewtopic.php?p=111394#111394

weiter oben von Fraences eingehend zu studieren.

Die durch ihn ausgelösten Reaktionen, einschließlich der versuchten Einflußnahme einer aus staatlichen Geldern bezahlten Organisation ihn zu löschen, beweisen dass die (IMHO sachlich richtigen, und auch nicht neuen, aber überzeugend zusammengestellten) Inhalte für einige sehr unbequem sind.

Liebe Grüße, Aoife
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Re: RE: Bundesratsvorlage zum ProstG

Beitrag von ehemaliger_User »

Aoife hat geschrieben: einschließlich der versuchten Einflußnahme einer aus staatlichen Geldern bezahlten Organisation ihn zu löschen,
??

Der Knackpunkt ist doch tatsächlich "höchstpersönliche, nicht vertretbare Dienstleistung"
Damit müsste klar sein: es handelt sich um eine freiberufliche Tätigkeit, die dringend in den Katalog der freienBerufe aufzunehmen ist und damit nicht der Gewerbeordnung unterliegen.

Betriebe wie Clubs, Laufhäuser etc sind meiner Meinung nach Gewerbebetriebe, es spricht nichts dagegen, diese Betriebe als erlaubnispflichtige Gewerbe einzuordnen - es geht dabei wie bei der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nur darum, die persönliche Zuverlässigkeit der BetreiberIn festzustellen.

Wichtig ist meiner Meinung nach auch die genaue Definition einer "Prostitutionsstätte" (Der Begriff ist wohl in Anlehnung an den Begriff "Vergnügungsstätte" entstanden) - sowohl vom Umfang her als auch vom Baurecht etc. Um endlich klare Verhältnisse zu schaffen, die transparent sind und Rechtsichereit gewähren.

Es ist sicherlich ein Unterschied, ob in einer Wohnung die WohnungsinhaberIn selbst arbeitet, eventuell zusammen mit n KollegInnen oder ob die WohnungsinhaberIn nur als BetreiberIn auftritt. Die Diskussion "Strohfrau/Strohmann" darf bei der Betrachtung keine Rolle spielen, die spielt bei der Betrachtung von Geschäftsführern/Konzessionsinhabern ja auch keine Rolle.
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Re: RE: Bundesratsvorlage zum ProstG

Beitrag von fraences »

Ist es nicht so, das Nobelclubs, FKK-Clubs und sonstige größe Bordellbetriebe, da sie Ausschank haben, hierfür bereits im Gaststättengewerberecht erfasst sind?
So kenne ich es zu mindestens aus Düsseldorf.

Das ebenfalls "die Dirnenwohnheim/Laufhäuser" in der Rubrik Beherbergungsbetriebe fallen?

Manche Betriebe beider Genehmigungen haben müssen.

Zum Gaststättenkonzession und Beherbergungsbetrieben hat man in Rahmen der Bürokratieabbau 2005 vieles vereinfacht....

Ist bis heute in manchen Bundesländer noch immer im Gaststättengesetz, trotz Prostitutionsgesetz, den Zusatz der "Unsittlichkeit Vorschub leisten"?

Es gibt einige Urteile dazu, hier eins das ich gefunden habe.

http://www.ra-kotz.de/bordell_gaststaettenerlaubnis.htm

Finde das Thema sehr komplex und rechtliche sehr widersprüchlich.

Seit meine Tätigkeit im Sexbusiness mussten Betreiber immer ein Gewerbeanmelden. Die Sache war nur das es als Bordell (außer die Laufhäuser) dem Kind einen anderen Namen geben mussten.

Nightclub-Saunaclub-Begleitagentur- Beherbergungsbetrieb etc.

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Beitrag von fraences »

Ergänzend, das war die einfache Form der Gewerbeanmeldung.

Da ist noch die Rubrik in der Gewerbeanmeldung.

Erlaubnispflichtige Gewerbe und den besonderen überwachungspflichtige Gewerbe (worunter heute Sicherheitsfirmen, sogar Partnervermittlungsagenturen fallen.

Oder verstehe ich hier was falsch?

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Beitrag von fraences »

Ich habe es persönlich in einem Kleinstadt bei Köln Bergheim erlebt, das Begleitagentur dort beim Gewerbeamt als Partnervermittlung einstuft und somit unter dem Rubrik Überwachungspflichtige Gewerbe fiel.

Habe das hier mal schon mal erwähnt, wie unterschiedlich allein in NRW die Gewerbeämter es einstuften.

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Das wird nicht leicht zu bekommen sein

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Zur Freiberuflichkeit


Das ist in erster Linie ein Privileg. Ein Status der akademischen Berufe. So etwas wie früher die Zünfte. Ein berufliches Kastensystem. Eine Schicht der Klassengesellschaft.

Da geht der Staat davon aus, dass die berufstätigen Akademiker dank der langen, teuren Universitätsausbildung und Selektion so viel staatstragendes Verhalten begebracht bekommen haben (und Standesdünkel), dass man dieser Berufsgruppe besondere Freiheiten einräumen kann.

(Diese Leute bekommen auch Pflichten, z.B. soziales Vorbild zu sein und innerhalb der Standesregeln zu handeln, und sie lassen sich daher gut kontrollieren, weil man ihnen mit dem erhöhten Status auch wieder viel wegnehmen kann. Den Titel, Berufserlaubnis, Diplom, gute Verdienstmöglichkeiten...)

Prostitution ist dadurch gekennzeichnet, dass es keine Abgrenzung nach unten gibt hinsichtlich Qualifikation, Niveaus oder Zugangskontrolle. Diese Niederschwelligkeit *lol* und Entgrenzung bedeutet einerseits Freiheit, ist aber m.E. letztlich auch die Ursache für die pauschale Ablehnung durch die Gesellschaft (Ausgrenzung, Stigmatisierung), die dem Phänomen Prostitution seit Jahrhunderten einfach nicht so Herr werden kann, wie sie es mit allen anderen Lebensbereichen schafft.

Weil es keine/kaum Kontrolle gibt, geben kann, gibt es auch keinen geschützten Berufs-Markt für Sexworker. Deshalb gibt es das Migrationsproblem, d.h. die Mehrheit der Sexworker kommen aus dem Ausland... Deshalb gibt es die Menschenhandelsdiskurse www.sexworker.at/migration





Geregelt ist Freiberuflichkeit im Steuerrecht:

Ausschlaggebende Abgrenzungskriterium:
geistige und schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.

§18 Einkommensteuergesetz www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
selbstständig ausgeübte
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten.

Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufe wie Heilpraktiker, selbständige Hebammen und Krankenpfleger, Tierärzte,
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten,
Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte,
Dentisten, Krankengymnasten,
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer,
Lotsen und den Katalogberufen ähnliche Berufe.

Freiberufler beantragen die Vergabe einer Steuernummer direkt beim Finanzamt.
Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt = Gewerbesteuerbefreiung = geldwerter Vorteil:

Bsp.:
100.000 Euro/Jahr Gewerbeertrag
- 24.500 Euro Freibetrag für Einzelunternehmer
= 76.000
* 3,5% Steuermeßzahl
= 2.660 Meßbetrag
* 400 Hebesatz der Gemeinde www.dihk.de/themenfelder/recht-und-fair ... aetze-2011
= 10.640 Euro/Jahr Gewerbesteuer (11%)
==================


Der geldwerte Vorteil der Freiberuflichkeit beträgt 11% bei einem Jahresgewinn von 100.000

P.S.: So berechnen Sexworker ihre Steuern (EÜR):
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=98575#98575





.

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RE: Bundesratsvorlage zum ProstG

Beitrag von Jupiter »

Danke Marc, dass du die einschlägig geltenden Regeln der Steuergesetzgebung hier einstellst.

Es ist sicher praktisch schwer realisierbar, dass hier "Prostitution" aufgenommen wird.

Aber wie kann das Problem anders gelöst werden? Eine selbstbestimmte SW-Tätigkeit muß der freiberuflichen Tätigkeit wie es z. B. auch Versicherungsvertreter und Makler (welche keine Akademiker sind) gleichgestellt werden.

Desweiteren, mit dem Begriff "Prostitutionsstätte" wird durch die Hintertür ein neuer Begriff eingeführt (mit Absicht nicht genau definiert), welches unbedingt zu verhindern ist.
Eine "Prostitutionsstätte" nach Münchener Lesart, ist dann z. B. ein Hotelzimmer, in welchem ein Escort jemand besucht.

Gruß Jupiter
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Beitrag von fraences »

Versicherungsverteter wäre nach §84 HGB
Versicherungsmakler §93 HGBff

Das Gewerbe der Versicheungsvermittlung ist seit 2007 eine erlaubnispflichtig Gewerbe (34d GewO).

Vielmehr hatte mal ehemaliger_User erwähnt in die Klassizierung der Heilberufe.

Ich denke ein Kontaktaufnahme mit dem Verband für Freie Berufe würde Sinn machen um hier Näheres über die Möglichkeiten zu erfahren.

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RE: Bundesratsvorlage zum ProstG

Beitrag von annainga »

das mit der freiberuflichkeit ist meiner meinung nach nicht zu realisieren. die widerstände dagegen sind zu hoch. und zudem gälte die freiberuflichkeit ja eh nur für die einzeln tätige sexarbeiterin, sobald es mehrere sind, ist es gewerblich. das ist ja bei freiberuflich tätigen so. ein einzelner anwalt gilt als freiberuflich und hat niederlassungsfreiheit, mehrere anwälte zusammen sind ein gewerbe und wären auch im wohngebiet nicht erlaubt (wegen des verkehrsaufkommen u.a.).

und selbst wenn es als freiberuflich für die einzeln tätige sexarbeiterin anerkannt wird, gäbe es mit sicherheit auflagen, damit sie keinesfalls im wohngebiet arbeiten kann.

auch steuermäßig wäre es aus sicht der allgemeinheit ungerecht. denn freiberuflich tätige sind umsatzsteuerbefreit, "da sie sozial wertvolle arbeit leisten, während die sexarbeiterin sozial wertlose arbeit verrichtet".

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RE: Bundesratsvorlage zum ProstG

Beitrag von Jupiter »

Was ist eigentlich mit den ganzen "künstlerischen" Tätigkeiten, z. B. der Unterhaltungsindustrie, welche für einzelne Veranstaltungen jeweils gebucht werden ( ich denke an die vielen "Kleinen". welche kein eigenes Büro bzw. Stab haben.

Gruß Jupiter
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Beitrag von ehemaliger_User »

Zur Besteuerung von Künstlern hat die bayrische Steuerverwaltung eine Broschüre herausgegeben: http://www.verwaltung.bayern.de/egov-po ... nstler.pdf

Dort ist sogar genau dargelegt, wann selbständige und wann unselbständige Tätigkeit vorliegt. Unselbständige Künstler können keine Freiberufler sein.

Die von Jupiter zitierten Künstler sind normalerweise Freiberufler. Auch wenn sie z.B. als Ensemble die Rechtsform GbR gewählt haben. Und Künstler sind nicht wie Anwälte, Ärzte etc. in Standesorganisationen zusammengeschlossen, "staatstragende", lange Universitätsausbildung ist nicht notwendig.

Anwaltssozietäten sind kein Gewerbe nach der Gewerbeordnung, jeder einzelne Anwalt ist Freiberufler wenn er nicht angestellt ist. Wenn die zu einer Sozietät zusammengeschlossenen Anwälte in einer gemeinsamen Wohnung leben und keine Angestellten haben greift meiner Meinung nach auch nicht das Baurecht, das in reinen Wohngebieten Gewerbe untersagt.

Für ausländische Künstler ohne deutsche Steuernummer gibt es eine besondere Form der Einkommensteuer: die Ausländersteuer. Sie beträgt 15 % der Gage, haftbar ist z.B. der inländische Veranstalter, Galerist, Verlag. Und das rückwirkend für 4 Jahre. Gage ist die reine Gage, die vermittelnde Agentur, auch wenn sie im Ausland sitzt, kann ihren Agenturanteil gesondert in Rechung stellen - dieser Betrag unterliegt dann nicht der Ausländersteuer. Gewährte kostenfreie Logis erhöht den steuerbaren Betrag.

Merkblatt:
http://www.kunstrecht.de/auslaendersteu ... steuer.pdf

Ich bin schon der Meinung, dass die Anerkennung der Prostitution als freier Beruf gefordert werden sollte. Ob diese Forderung durchsetzbar ist wird sich zeigen. Sexarbeit als freiberufliche Tätigkeit wäre genauso eine willkürliche, gewollte Festlegung wie die Definition, dass Heilberufe von der Umsatzsteuer befreit sind.

Die von Fraences geschilderten "Tricks" bei der Anmeldung sind doch Folge mangelnder gesetzlicher Vorgaben, jeder Verwaltungsbeamte, der damit konfrontiert wird, versucht dann dies nach eigenem Gusto vorzuschreiben oder zu genehmigen.

Nicht alle Bordelle haben eine gaststättenrechtliche Erlaubnis oder fallen in die Kategorie "Beherbergungsbetrieb". Die BetreiberInnen von "Terminwohnungen" zum Beispiel. Was spricht gegen eine Erlaubnispflicht für Betriebe? Warum braucht eine Partnervermittlung eine Erlaubnis, eine Escortagentur aber nicht? Ist das unkundigen Bürgern zu vermitteln?

Wenn mehrere Frauen auf eigene Rechung z.B. in Form einer GbR zusammenarbeite hat das überhaupt nichts mit einem Betrieb zu tun.

Ich stimme Jupiter zu, den Begriff "Prostitutionsstätte" wegen der damit verbundenen Ungenauigkeit nicht zu verwenden. Ebenso nicht den Begriff "bordellähnlicher Betrieb". (Was soll das sein? Ein Swinger-Club? SM-Studio? Gay-Sauna? Wohnwagen?)
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