Steuerleitfaden für SW in Deutschland - Teil 1
- Tanja_Regensburg
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- Ich bin: ehemalige SexarbeiterIn
Ja Tom,
ich habe einen Steuerberater, der meine Buchhaltung macht...
Habe eine Steuernr und das Gewerbe angemeldet als Hostess und Begleitservice.
Deshalb muss ich auch ein Kassenbuch führen, Belege sammeln und zahle Vorsteuer vierteljährlich....
Wie ein ganz normaler Betrieb.... ich bin eine Einfraufirma bzw Kleinstunternehmen......
LG Tanja
ich habe einen Steuerberater, der meine Buchhaltung macht...
Habe eine Steuernr und das Gewerbe angemeldet als Hostess und Begleitservice.
Deshalb muss ich auch ein Kassenbuch führen, Belege sammeln und zahle Vorsteuer vierteljährlich....
Wie ein ganz normaler Betrieb.... ich bin eine Einfraufirma bzw Kleinstunternehmen......
LG Tanja
Das Leben genießen, sich nicht über Kleinigkeiten ärgern und großzügig sein: dann gelingt der Tag heute, und der morgige auch. Liebe und tu, was du willst. (Aurelius Augustinus)
- Tanja_Regensburg
- PlatinStern
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Momentan, kann ich absetzen, fast alles was mit meinem Job zu tun hat....
Tagesmiete,Miete%, Werbung Internet und Printmedien, Paysexforen sofern kostenpflichtiges Mitglied
Alles was ich fürs Apartment brauche.... z.B. Duschgel, Seife, Toilettenpapier, Waschpulver, Weichspüler, Putzmittel, Kondome,Kaffee, Getränke,Kerzen und Teelichter, auch Handtücher, Bettlaken usw.
Kleidung nur wenn es sich um spezielle Kleidung handelt wie Lack und Lederkleidung
"Spielsachen", Dildos,Peitschen,usw.......
Fahrtspesen, Zugtickets, Flugtickets,
Spesen, wenn ich nicht am Heimatort bin, anteilig Telefonkosten, Büromaterial.....
Im Prinzip alles, was ich nicht privat brauche,bzw gebrauchen kann..... bei manchen Dingen muss ich erläutern warum das angeschafft wurde.
Dessous kann ich nicht absetzen!!!! gilt als private Unterwäsche...
Die komplette Einrichtung eines Apartments.....
Einrichtung eines SM Zimmers
und Vieles mehr....
Sonnige Grüße Tanja
Tagesmiete,Miete%, Werbung Internet und Printmedien, Paysexforen sofern kostenpflichtiges Mitglied
Alles was ich fürs Apartment brauche.... z.B. Duschgel, Seife, Toilettenpapier, Waschpulver, Weichspüler, Putzmittel, Kondome,Kaffee, Getränke,Kerzen und Teelichter, auch Handtücher, Bettlaken usw.
Kleidung nur wenn es sich um spezielle Kleidung handelt wie Lack und Lederkleidung
"Spielsachen", Dildos,Peitschen,usw.......
Fahrtspesen, Zugtickets, Flugtickets,
Spesen, wenn ich nicht am Heimatort bin, anteilig Telefonkosten, Büromaterial.....
Im Prinzip alles, was ich nicht privat brauche,bzw gebrauchen kann..... bei manchen Dingen muss ich erläutern warum das angeschafft wurde.
Dessous kann ich nicht absetzen!!!! gilt als private Unterwäsche...
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und Vieles mehr....
Sonnige Grüße Tanja
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- annainga
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ich habe dieselben erfahrungen gemacht wie tanja, solange es mit dem job zu tun hat, ist es kein problem. an anderer stelle habe ich schon einmal geschrieben, dass ich auch die entstehenden kosten (fahrtkosten, bewirtungskosten, ev. eintittsgeld, weil wir uns in der sauna treffen) bei unserer "teambesprechung" absetzen kann. ich habe mit meiner zuständigen sachbearbeiterin gesprochen, sie hat es akzeptiert. dessous und kosmetikartikel sind bei uns nicht absetzbar. man muss den bezug zur arbeit herstellen, dann ist es meist kein problem.
hier im siegerland scheint auch die sonne! also ebenfalls sonnige grüße von annainga
hier im siegerland scheint auch die sonne! also ebenfalls sonnige grüße von annainga
- annainga
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was vielleicht noch erwähnenswert für die Einkommenssteuererklärung in Deutschland ist, natürlich kann man die kosten für die krankenkasse, haftpflichtversicherung, risikoanteil einer lebensversicherung anrechnen lassen.
aber das ist nicht sexworker-spezifisch, sondern gilt für alle freiberufler/selbstständige.
liebe grüße von annainga
aber das ist nicht sexworker-spezifisch, sondern gilt für alle freiberufler/selbstständige.
liebe grüße von annainga
- Marc of Frankfurt
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Merkblatt
Merkblatt
Deutsche Steuern für Sexarbeiter
(c) N.N. Steuerberater, Frankfurt
Link zu diesem Text:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=875&start=26
(bitte weitergeben)
Deutsche Steuern für Sexarbeiter
(c) N.N. Steuerberater, Frankfurt
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- Merkblatt "Deutsche Steuer für Sexarbeiter" PDF - 3 Seiten
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- Marc of Frankfurt
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Gundlegendes zur Einkommensteuer
Das obige PDF ist immer noch aktuell.
___
Einkommensteuer Basics:
- Wie wird die Steuer berechnet?
- Wie hoch ist die Steuer?
1.) Fluß-Diagramm zeigt die Schritte zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens (zvE). Das zvE ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zu zahlenden Einkommensteuer:
Einnahmen
- Betriebsausgaben
________________
= Einkommen
- Sonderausgaben
- Freibeträge
________________
= zvE
- Steuerschuld
________________
= Nettoeinkommen
================

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P.S. Auch Sexworker, die am sog. Düsseldorfer Verfahren teilnehmen, sind einkommensteuerpflichtig und grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, d.h. die Zahlung der Tagessteuer an den Betreiber/Vermieter hat KEINE abgeltende Wirkung, auch wenn das manchmal von den Behörden suggeriert wurde und später kann jederzeit eine Überprüfung bzw. Nachforderung kommen (z.B. wenn man angezeigt wird).
Quelle und genaue Beschreibung der Berechnungsstufen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Einkommens ... schland%29
Selber braucht die zu zahlende Einkommensteuer keiner auszurechnen. Das macht wenn überhaupt der Steuerberater, das Steuerprogramm und rechtsverbindlich zuletzt das Finanzamt im Steuerbescheid. Den Rechenweg zu kennen ist jedoch wichtig, um die Steuererklärung machen zu können und unternehmerische Steuergestaltung d.h. Sparmaßnahmen einzuleiten.
2.) Diagram mit Funktionsgraphen zeigt den genauen Steuertarif. So kann man auch die Höhe der zu bezahlenden Steuer pro Jahr ablesen:

Die obere Kurve in rot zeigt den Zusammenhang zwischen dem "zu versteuerndem Einkommen" (zvE) im Jahr auf der horizontalen x-Achse nach rechts und der zu entrichtenden Steuer auf der senkrechten y-Achse nach oben. Das Diagramm ist also die sog. Steuertabelle als Kurve und heißt Einkommensteuer-Betragfunktion.
So liest man seine anfallende Steuer ab:
Auf der waagerechten x-Achse das Jahreseinkommen (zvE) suchen. Dann senkrecht nach oben zur roten Kurve gehen. Dann von dem Schnittpunkt mit der Kurve waagrecht nach links und auf der senkrechten y-Achse den Steuerbetrag ablesen.
Die obere Kurve genauer:
http://tinyurl.com/38d96ey
http://fooplot.com - In der hinterlegten URL steckt die Formel der Steuertabelle. Sie lautete für 2008:
Die Jahressteuer für ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beträgt:
= 0 für zvE unterhalb Freibetragsgrenze von 7.664 EUR/Jahr
= -630,5185553 + 0,0145403328*zvE + 0,0000088374*zvE^2 für zvE zwischen 7.664 und 12.740 Eur/Jahr
= -1062,99704 + 0,1668767152*zvE - 0,655e-5*zvE^2 für zvE > 12.740
= -6220,484404 + 0,238582952*x - 0,22874e-5*x^2 für zvE > 52.152
= -7500 - 0,03*zvE für zvE oberhalb 250.000 EUR pro Jahr.
Die beiden unteren Kurven ergeben sich aus ihr und werden in der politischen Debatte benutzt, wenn um Steuersätze gestritten wird.
Die blaue Kurve des Grenzsteuersatz zeigt mit wieviel % jeder zusätzlich verdiente Euro besteuert wird. Es ist die Steigung (Ableitung) der roten Kurve. Sie besteht nur aus geraden Teilstücken und hat markante Knickpunkte deren Lage in der politischen Debatte besprochen bzw. verändert werden.
Die grüne Kurve zeigt den effektiven Durchschnittssteuersatz in % mit dem ein Einkommen insgesamt besteuert wird. Es ist der Quotient aus Steuer / zvE.
Die aktuellen Kurven vom Steuertarif 2010 hier:
www.spiegel.de/fotostrecke/fotostrecke-58351-4.html
Die aktuelle Formel dazu findet man hier:
§ 32a EStG
www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
Beispielrechnung:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=124300#124300
Als Formel für deine Tabellenkalkulation (2013):
Die fällige Jahressteuer beträgt
=if(ZVE < 8.130; 0;
if(ZVE < 13.469; (933,70 * ZVE/10.000 + 1.400) * ZVE/10.000;
if(ZVE < 52.881; (228,74 * ZVE/10.000 + 2.397) * ZVE/10.000 + 1014;
if(ZVE < 250.730; 0,42 * ZVE - 8.196;
if(ZVE größer 250.731; 0,45 * ZVE - 15.718;
)))))
Diagramm Kalte Progression:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=115065#115065
Diagramm Ehegattensplitting:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=86122#86122
Gewerbesteuer-Berechnung = geldwerter Vorteil bei Freiberuflichkeit
(ca. 11% vom Gewinn des Gewerbes):
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=111465#111465
Urteil Finanzgericht Hamburg 2013:
Eigenprostitution ist gewerbesteuerpflichtiger Gewerbebetrieb
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=129831#129831
Volkswirtschaftliches für Gesamtdeutschland
- 20 Mrd. Euro/Jahr Steuergeschenk Ehegattensplitting:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=86122#86122
- 2,9 Mrd. Euro/Jahr geschätzte SW-Steuereinnahmen:
www.gkpn.de/reichel_topper.pdf Seite 11
("etwa d[as] Aufkommen aus der Branntweinsteuer und der Kaffeesteuer")
Die steuerrechtliche Ungleichbehandlung der Sexualpartnerinnen Ehefrau in monogamer Versorgungs-Ehe zu Prostituierter in promiskuitiven Versorgungs-Sexarbeit ist also eine Kernursache für Erpressbarkeit und damit verbundenem materiellen Elend von vielen Sexworkern oder "Hobbyhuren".
Der Zusammenhang zwischen Steuer und Sozialhilfe
Er wird meist erst sichbar, wenn man die Sexarbeit beendet / beenden muß z.B. wg. Krankheit / Unfall / Alter. Hier zwei Urteile, wo Sexworker-Migrantinnen vor dem Sozialgericht geklagt haben. Einmal gewonnen, einmal verloren:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=125503#125503
.
___
Einkommensteuer Basics:
- Wie wird die Steuer berechnet?
- Wie hoch ist die Steuer?
1.) Fluß-Diagramm zeigt die Schritte zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens (zvE). Das zvE ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zu zahlenden Einkommensteuer:
Einnahmen
- Betriebsausgaben
________________
= Einkommen
- Sonderausgaben
- Freibeträge
________________
= zvE
- Steuerschuld
________________
= Nettoeinkommen
================

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P.S. Auch Sexworker, die am sog. Düsseldorfer Verfahren teilnehmen, sind einkommensteuerpflichtig und grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, d.h. die Zahlung der Tagessteuer an den Betreiber/Vermieter hat KEINE abgeltende Wirkung, auch wenn das manchmal von den Behörden suggeriert wurde und später kann jederzeit eine Überprüfung bzw. Nachforderung kommen (z.B. wenn man angezeigt wird).
Quelle und genaue Beschreibung der Berechnungsstufen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Einkommens ... schland%29
Selber braucht die zu zahlende Einkommensteuer keiner auszurechnen. Das macht wenn überhaupt der Steuerberater, das Steuerprogramm und rechtsverbindlich zuletzt das Finanzamt im Steuerbescheid. Den Rechenweg zu kennen ist jedoch wichtig, um die Steuererklärung machen zu können und unternehmerische Steuergestaltung d.h. Sparmaßnahmen einzuleiten.
2.) Diagram mit Funktionsgraphen zeigt den genauen Steuertarif. So kann man auch die Höhe der zu bezahlenden Steuer pro Jahr ablesen:

Die obere Kurve in rot zeigt den Zusammenhang zwischen dem "zu versteuerndem Einkommen" (zvE) im Jahr auf der horizontalen x-Achse nach rechts und der zu entrichtenden Steuer auf der senkrechten y-Achse nach oben. Das Diagramm ist also die sog. Steuertabelle als Kurve und heißt Einkommensteuer-Betragfunktion.
So liest man seine anfallende Steuer ab:
Auf der waagerechten x-Achse das Jahreseinkommen (zvE) suchen. Dann senkrecht nach oben zur roten Kurve gehen. Dann von dem Schnittpunkt mit der Kurve waagrecht nach links und auf der senkrechten y-Achse den Steuerbetrag ablesen.
Die obere Kurve genauer:
http://tinyurl.com/38d96ey
http://fooplot.com - In der hinterlegten URL steckt die Formel der Steuertabelle. Sie lautete für 2008:
Die Jahressteuer für ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beträgt:
= 0 für zvE unterhalb Freibetragsgrenze von 7.664 EUR/Jahr
= -630,5185553 + 0,0145403328*zvE + 0,0000088374*zvE^2 für zvE zwischen 7.664 und 12.740 Eur/Jahr
= -1062,99704 + 0,1668767152*zvE - 0,655e-5*zvE^2 für zvE > 12.740
= -6220,484404 + 0,238582952*x - 0,22874e-5*x^2 für zvE > 52.152
= -7500 - 0,03*zvE für zvE oberhalb 250.000 EUR pro Jahr.
Die beiden unteren Kurven ergeben sich aus ihr und werden in der politischen Debatte benutzt, wenn um Steuersätze gestritten wird.
Die blaue Kurve des Grenzsteuersatz zeigt mit wieviel % jeder zusätzlich verdiente Euro besteuert wird. Es ist die Steigung (Ableitung) der roten Kurve. Sie besteht nur aus geraden Teilstücken und hat markante Knickpunkte deren Lage in der politischen Debatte besprochen bzw. verändert werden.
Die grüne Kurve zeigt den effektiven Durchschnittssteuersatz in % mit dem ein Einkommen insgesamt besteuert wird. Es ist der Quotient aus Steuer / zvE.
Die aktuellen Kurven vom Steuertarif 2010 hier:
www.spiegel.de/fotostrecke/fotostrecke-58351-4.html
Die aktuelle Formel dazu findet man hier:
§ 32a EStG
www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
Beispielrechnung:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=124300#124300
Als Formel für deine Tabellenkalkulation (2013):
Die fällige Jahressteuer beträgt
=if(ZVE < 8.130; 0;
if(ZVE < 13.469; (933,70 * ZVE/10.000 + 1.400) * ZVE/10.000;
if(ZVE < 52.881; (228,74 * ZVE/10.000 + 2.397) * ZVE/10.000 + 1014;
if(ZVE < 250.730; 0,42 * ZVE - 8.196;
if(ZVE größer 250.731; 0,45 * ZVE - 15.718;
)))))
Diagramm Kalte Progression:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=115065#115065
Diagramm Ehegattensplitting:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=86122#86122
Gewerbesteuer-Berechnung = geldwerter Vorteil bei Freiberuflichkeit
(ca. 11% vom Gewinn des Gewerbes):
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=111465#111465
Urteil Finanzgericht Hamburg 2013:
Eigenprostitution ist gewerbesteuerpflichtiger Gewerbebetrieb
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=129831#129831
Volkswirtschaftliches für Gesamtdeutschland
- 20 Mrd. Euro/Jahr Steuergeschenk Ehegattensplitting:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=86122#86122
- 2,9 Mrd. Euro/Jahr geschätzte SW-Steuereinnahmen:
www.gkpn.de/reichel_topper.pdf Seite 11
("etwa d[as] Aufkommen aus der Branntweinsteuer und der Kaffeesteuer")
Die steuerrechtliche Ungleichbehandlung der Sexualpartnerinnen Ehefrau in monogamer Versorgungs-Ehe zu Prostituierter in promiskuitiven Versorgungs-Sexarbeit ist also eine Kernursache für Erpressbarkeit und damit verbundenem materiellen Elend von vielen Sexworkern oder "Hobbyhuren".
Der Zusammenhang zwischen Steuer und Sozialhilfe
Er wird meist erst sichbar, wenn man die Sexarbeit beendet / beenden muß z.B. wg. Krankheit / Unfall / Alter. Hier zwei Urteile, wo Sexworker-Migrantinnen vor dem Sozialgericht geklagt haben. Einmal gewonnen, einmal verloren:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=125503#125503
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- Ariane
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- Wohnort: Berlin
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- Kontaktdaten:
Rotlichtbroschüre Finanzministerium NRW
Hab gerade folgenden Steuerleitfaden entdeckt, hrsg. vom Finanzministerium NRW Stand Januar 2010. Eine Aktualisierung 2011 konnte ich auf der entsprechenden Seite bislang nicht finden. Man achte auf das anschauliche Broschüren-Photo.
Quelle (Dokument öffnet sich auch durch Anklicken des Links): https://services.nordrheinwestfalendire ... n_2010.pdf
Quelle (Dokument öffnet sich auch durch Anklicken des Links): https://services.nordrheinwestfalendire ... n_2010.pdf
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-
- prostitution_2010.pdf
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love people, use things - not the other way round
- fraences
- Admina
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- Ich bin: Keine Angabe
Hallo Ariane, habe seine Zeit an diesem Broschuere mitgewirkt.Habe damals bestehen müssen,bei der Diskussion das die Pauschal Steuer (Düsseldorfer Verfahren) nicht von eine Steuererklarung befreit.Haben sie auch mit einem Satz übernommen.Hab mich tierisch über die Überschrift "verschwiegenes Gewerbe" geaergert,bis heute haben sie es nicht geaendert.Liebe Grüsse von dem Black Forest,Fraences
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)
*****
Fakten und Infos über Prostitution
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Fakten und Infos über Prostitution
- fraences
- Admina
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Rechnung zur Steuergestaltung
Kalkulation für Deutschland
(Kalkulation für Österreich hier)
Nur wer Steuern gezahlt hat (= legal gearbeitet hat), kann später im Bedarfsfall soziale Leistungen (Hartz IV und/oder Ausstiegshilfe) erhalten.
Wer dann erst nachversteuern muß, ist in der Prostitution / Sexarbeit gefangen ("Falle Prostitution").
Die Legalisierung der eigenen Sexarbeit geht immer über eine Steuernachzahlung für einige Jahre (vgl. Selbstanzeige). Suche dir
1. eine Sozialberatungsstelle für Prostituierte für deine Beratung und
2. einen Buchhalter, der preiswert deine Belege aufbereitet und
3. einen Steuerberater, der wasserdicht deine Steuererklärung macht und einreicht und
4. einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht, der dich gegenüber den Forderungen oder Anzeige von Finanzamt oder Steuerfahndung vertritt. [MoF]
So kalkulieren Sexworker-Alleinunternehmer_innen:
In 2 Stufen: zuerst Betrieb, dann Privatperson
Einnahmen (Brutto Umsatz als Unternehmen)
- Umsatzsteuer (Vorsteuer, 19%, entfällt beim Kleinunternehmer s.u.)
_______________________________
= Netto Umsatz
===============================
- Betriebsausgaben (Kosten für den Arbeitsplatz s.o. ca. 1/3 oder 33% vom Umsatz)
_______________________________
= Betriebsergebnis (Gewinn)
- Gewerbesteuer (Berechnung siehe unten)
- Sexsteuer (evt. kommunale Vergnügungssteuer)
- Vorsteuer (evt. tägliche Einkommensteuer nach Düsseldorfer Verfahren)
_______________________________
= Betriebsergebnis nach Steuern
===============================
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
= Bruttoeinkommen als Sex-Arbeiter_in d.h. Solo-Unternehmer_in
- Krankenkasse (Pflicht)
- Sozialabgaben (für Rente z.B. 10% vom zvE)
- Sonderausgaben
- Freibeträge
_______________________________
= zu versteuernes Einkommen zvE
- Einkommensteuer (nach Steuertabelle s.o. z.B. 30% vom zvE)
_______________________________
= Nettoeinkommen
===============================
- Lebenshaltungskosten (Miete, Strom...)
- Rücklagen (wenn Auto/Waschmaschine kaputt gehen...)
- Schuldenrückzahlungen (falls das der Grund für den Einstieg in Sexwork war)
- Unterhaltszahlungen (Kinder, Eltern, remittance)
- Sparen für Eigentumswohnung, Ausstieg, Altersvorsorge (mind. 350 Euro/Monat)
_______________________________
= frei verfügbares Einkommen
===============================
Wer "Einnahmen = frei verfügbares Einkommen" oder "brutto = netto" rechnet,
betreibt Überlebenssexualität, Hobbysexwork oder Schwarzarbeit in einer gefährlichen rechtlichen Grauzone.
Das kann ein 'sich Verfangen in der Prostitution' zur Folge haben (sog. "Falle Prostitution")!
Weil dann muß man die Steuern nach dem Ausstieg nachzahlen...
Es besteht Gewerbesteuerpflicht weil Eigenprostitution = Gewerbebetrieb.
Vgl. auch: Urteil Hamburg 2013.
Beispiel Gewerbesteuer-Berechnung:
100.000 Euro/Jahr Gewerbeertrag
- 24.500 Euro Freibetrag für Einzelunternehmer
= 76.000
* 3,5% Steuermeßzahl
= 2.660 Meßbetrag
* 4 (also x 400% bei 400 Hebesatz der Gemeinde www.dihk.de/themenfelder/recht-und-fair ... aetze-2011
= 10.640 Euro/Jahr Gewerbesteuer (11%)
==================
Interaktives Rechenformular:
Anschauen https://docs.google.com/spreadsheet/ccc ... tml&gid=10
Rechnen https://docs.google.com/spreadsheet/ccc ... a1E#gid=10
Der geldwerte Vorteil von Freiberuflichkeit beträgt z.B. 11% bei einem Jahresgewinn von 100.000. Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt = Gewerbesteuerbefreiung = geldwerter Vorteil. Freiberuflichkeit ist ein Privileg weniger Berufsgruppen, was Sexworkern NICHT gewährt wird! Wir werden noch darum kämpfen müssen.
Gewerbesteuer 0% bis maximal 15,75%

http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbeste ... schland%29
Drei Beispiele EÜR (Einnahmen Überschuß Rechung):
1. Beispiel
Wird man von der Steuerfahndung z.B. vom FA München rückwirkend für 3 Jahre geschätzt ergeben sich riesige Steuerschulden:
90.000 EUR Brutto-Umsatz (geschätzt 300 Euro/Tag x 25 Tage/Monat x 12 Monate)
17.100 EUR -Umsatzsteuer (19%)
__________
72.900 EUR Netto-Umsatz
-1.800 EUR -Betriebsausgaben (geschätzt 20%)
__________
71.100 EUR Betriebsergebnis = Brutto-Einkommen
-3.000 EUR -Krankenkasse
__________
68.100 EUR zu versteuerndes Einkommen
21.000 EUR -zu zahlende Einkommensteuer: (incl.Solidaritaetszuschlag laut Steuertabelle ca. 30%)
__________
47.100 EUR Netto-Einkommen jährlich
_3.925 EUR Netto-Einkommen monatlich
___157 EUR Netto-Einkommen je Arbeitstag
___130 EUR Netto-Einkommen je Tag
==========
17.100 EUR Umsatzsteuer
21.000 EUR Einkommensteuer + Soli
__________
38.100 EUR Gesamtsteuerlast pro Jahr 42%
==========
x 3 Jahre rückwirkend geschätzt von der Steuerfahndung ergibt eine Steuerschuld größer als 100.000 Euro plus 6% Zinseszins p.a. und plus 5% Strafe ab 50.000 Euro Steuerhinterziehung.
Beispiel Steuerschätzung Sexarbeit im Laufhaus - Urteil Finanzgericht Hamburg 2013:
1-3 Kunden/Tag.
Tageseinnahme 500 Eur.
Zimmermiete 120 Eur/Tag.
48 Arbeitswochen/Jahr.
Umsätze zwischen 120.000 Euro bis 320.000 Euro pro Jahr.
Betriebsausgaben 5.000 Eur.
Steuerpflichtiger Gewinn 85.000 Eur.
Abgaben an Zuhälter sind absetzbare Betriebsausgaben.
Es besteht Gewerbesteuerpflicht weil Eigenprostitution = Gewerbebetrieb.
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=129831#129831
Aus meinen Unterlagen vom Steuerberater zum Thema Düsseldorfer Vorsteuer Verfahren:
Beispielrechnung für die Vergleiche von Vorauszahlungen nach Düsseldorfer Verfahren
Die folgende Beispiele sollen zeigen, wie sich die Vorauszahlung von 30,-Euro am Tag auf das Einkommen der Prostituierten auswirkt. Die Vorauszahlung variert von Stadt zu Stadt.
2. Beispiel:
Mindesteinnahmen = 123 EUR pro Tag oder mehr
entsprechend einem Tagespauschalsteuersatz von 30 EUR pro Tag
Annahmen:
eine SW alleinstehend ohne Kind.
arbeitet an 5 Tagen wöchentlich,
45 Wochen im Jahr (225 Arbeitstage)
zahlt für jeden Arbeitstag 30,00 Euro:
6.750 EUR Vorsteuer = 30 EUR x 5 x 45 vorausbezahlte Steuerpauschale
3.000 EUR Krankenkasse jährlich, monatlich 250 EUR
2.500 EUR Betriebsausgaben jährlich für Steuerberater, Fahrgeld,
Hygieneartikel und Sonstiges (hier 9% vom Umsatz angenommen, kann auch auch 30% sein mit Mieten...)
27.800 EUR Umsatz im Jahr (123 EUR Einnahmen pro Arbeitstag durchschnittlich also 2 Kunden für kleines Geld)
Es ergibt sich folgende Rechnung:
27.800 EUR Brutto-Umsatz
-4.438 EUR -Umsatzsteuer (19%)
__________
23.362 EUR Netto-Umsatz
-2.500 EUR -Betriebsausgaben
__________
20.862 EUR Betriebsergebnis (Gewinn des Betriebes) = Brutto-Einkommen der Unternehmer_in
-3.000 EUR -Krankenkasse
__________
17.862 EUR zu versteuerndes Einkommen
-2.391 EUR -zu zahlende Einkommensteuer: (incl.Solidaritaetszuschlag laut Steuertabelle 13%)
__________
15.471 EUR Netto-Einkommen jährlich
_1.289 EUR Netto-Einkommen monatlich
____68 EUR Netto-Einkommen je Arbeitstag
____42 EUR Netto-Einkommen je Tag
==========
_4.438 EUR Umsatzsteuer
_2.391 EUR Einkommensteuer + Soli
__________
_6.829 EUR Gesamtsteuerlast 24% entspricht der Höhe der Vorsteuer
==========
27.800 EUR Umsatz im Jahr muß diese SW erzielen, damit die im Voraus gezahlten Steuern von 6.750 EUR auch ihrer tatsächlichen Gesamtsteuerschuld entspricht. D.h. sie muß durchschnittlich mindestens 123 EUR pro Arbeitstag einnehmen.
Wer weniger einnimmt hat zu viel Vorsteuern gezahlt.
Wer mehr einnimmt muß zusätzlich noch seine Steuern erklären und abführen.
3. Beispiel:
Maximaleinnahmen = 77 EUR pro Tag oder weniger
entsprechend der Kleinunternehmer-Umsatzobergrenze von 17.000 EUR/a
Erreicht eine andere SW mit den gleichen Arbeitszeiten von 225 Tagen im Jahr jedoch nur einen Bruttojahresumsatz von bis zu 17.500 EUR (= durchschnittlich 77 EUR pro Arbeitstag), fällt ihr nach der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer an.
Hieraus ergibt sich folgende Rechnung:
17.500 EUR Brutto-Umsatz
-_.__0 EUR -Umsatzsteuer 0 EUR statt 3.325 EUR (19%) [Anmerung 1]
__________
17.500 EUR Brutto = Netto-Umsatz (laut umsatzsteuerl. Kleinunternehmergrenze)
-2.500 EUR -Werbungskosten (Betriebsausgaben hier 14% vom Umsatz)
__________
15.000 EUR Betriebsergebnis = Brutto-Einkommen
-3.000 EUR -Krankenkasse
__________
12.000 EUR zu versteuerndes Einkommen
-__808 EUR -zu zahlende Einkommensteuer (inkl.Soli nach Steuertabelle 7%)
__________
11.192 EUR Netto-Einkommen im Jahr
___932 EUR Netto-Einnahmen im Monat
____50 EUR Netto-Einkommen je Arbeitstag
____30 EUR Netto-Einkommen je Tag
==========
___808 EUR Gesamtsteuerlast 5% statt 39% bei 6.750 EUR Vorsteuer
==========
Hätte diese SW ebenso jeden Tag 30 EUR Vorauszahlung geleistet, also insgesamt 6.750 EUR im ganzen Jahr statt der hier berechneten 808 EUR (nach Steuertabelle), müsste ihr das Finanzamt 5.942 EUR zurück erstatten (nach Antragstellung).
Möglicherweise wäre sie allerdings zwischenzeitlich verhungert, weil sie nur noch statt 932 EUR netto, rund 500 EUR nach Hause hätte nehmen können, der Rest wäre für die 30 EUR täglich für das Düsseldorfer Verfahren ausgegeben worden.
[Anmerkung 1]
Ein SW spart durch die Kleinunternehmerregelung 3.325 Euro MWSt. pro Jahr.
D.h. wenn man tatsächlich mehr Einnahmen hat, auffällt und dann geschätzt wird von der Steuerfahndung, hat man plötzlich allein für 3 Jahre 10.000 EUR Umsatz-Steuer-Schulden nachzuzahlen plus Zinseszinsen. Das kann zur Falle werden, wenn man falsch kalkuliert hat!
Fazit:
Rechengang in zwei Schritten: erst als Betreib dann als Person.
zu 1. Bei Steuerschätzung durch die Steuerfahndung auf 90.000 EUR im Jahr (300 EUR pro Arbeitstag) wird man zur armen Kirchenmaus und kann sofort Privatinsolvenz anmelden.
zu 2. Bei Vollzeit-Sexworkern mit Einnahmen von 28.000 EUR im Jahr (123 EUR pro Arbeitstag und mit den Annahmen im Beispiel) oder mehr entsprechen die 30,00 EUR Vorauszahlungspauschale in etwa der anfallenden Steuerlast (24%). Für sie ist das Düsseldorfer Verfahren geeignet.
Wer weniger verdient, für den ist das (aufgezwungen freiwillige) Düsseldorfer Verfahren NICHT geeignet.
zu 3. Bei Sexworkern, die sogar weniger als 17.500 EUR Umsatz jährlich erwirtschaften (77 EUR pro Tag) und daher Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind, ist das Düsseldorfer Verfahren ebenfalls NICHT zu empfehlen.

Infobroschüre
Rechentrix für Kapitalanlage, Rente und Sozialabgaben:
· Sozialversicherung = Formel gesetzliche Rente www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=109836#109836
· Kapitalanlage = Formel mathematische Rente www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=98154#98154
Formulare - Tabellenkalkulation (Excel):
- Kassenbuch-Vorlage
www.sexworker.at/phpBB2/dload.php?actio ... file_id=57
- Kassenbuch-Vorlage für Kleinunternehmer_innen
d.h. für NICHT umsatzsteuerpflichtige SW
www.sexworker.at/phpBB2/dload.php?actio ... file_id=58
(Formular Einkommen aus Selbständiger Tätigkeit der Arbeitsagentur www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content ... ndiger.pdf )
ELSTER = elektronische Steuererklärung
Software Rechenprogramme / elektronisches Finanzamt
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=9786
www.elster.de
www.de.wikipedia.org/wiki/ELSTER
Was man als Sexworker von der Steuer absetzen kann:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=15545#15545
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=7271
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=6119
www.google.de/search?q=absetzen%2Bsite% ... wtopic.php
Abgaben an Zuhälter www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=129933#129933
Berechnung als on-line Tabellenkalkulation 
Anschauen https://docs.google.com/spreadsheet/ccc ... tml&gid=11
Rechnen https://docs.google.com/spreadsheet/ccc ... a1E#gid=11
Beispiel für eine on-line Excel/Spreadsheet/Tabellenkalkulation 
zur Berechnung einer Zeitreihe über 10 Jahre für Einkommen, Steuern und Vermögenszuwachs:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=131262#131262
Alle on-line Tabellen-Dokumente in der Cloud:
Offene Google doc spreadsheets zum editieren und selber rechnen

Sexworker Collaborate Cloud Computing
www.bit.ly/sexworkerccc
Kalkulation Investment in Eigentumswohnung:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=129912#129912
Kalkulation Sozialabgaben Sexwork:
Sozialabgaben betragen 34% oder 1/3 im Arbeitgeberbrutto oder Umsatz
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=131504#131504
[Ergänzungen Marc]
(Kalkulation für Österreich hier)
Nur wer Steuern gezahlt hat (= legal gearbeitet hat), kann später im Bedarfsfall soziale Leistungen (Hartz IV und/oder Ausstiegshilfe) erhalten.
Wer dann erst nachversteuern muß, ist in der Prostitution / Sexarbeit gefangen ("Falle Prostitution").
Die Legalisierung der eigenen Sexarbeit geht immer über eine Steuernachzahlung für einige Jahre (vgl. Selbstanzeige). Suche dir
1. eine Sozialberatungsstelle für Prostituierte für deine Beratung und
2. einen Buchhalter, der preiswert deine Belege aufbereitet und
3. einen Steuerberater, der wasserdicht deine Steuererklärung macht und einreicht und
4. einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht, der dich gegenüber den Forderungen oder Anzeige von Finanzamt oder Steuerfahndung vertritt. [MoF]
So kalkulieren Sexworker-Alleinunternehmer_innen:
In 2 Stufen: zuerst Betrieb, dann Privatperson
Einnahmen (Brutto Umsatz als Unternehmen)
- Umsatzsteuer (Vorsteuer, 19%, entfällt beim Kleinunternehmer s.u.)
_______________________________
= Netto Umsatz
===============================
- Betriebsausgaben (Kosten für den Arbeitsplatz s.o. ca. 1/3 oder 33% vom Umsatz)
_______________________________
= Betriebsergebnis (Gewinn)
- Gewerbesteuer (Berechnung siehe unten)
- Sexsteuer (evt. kommunale Vergnügungssteuer)
- Vorsteuer (evt. tägliche Einkommensteuer nach Düsseldorfer Verfahren)
_______________________________
= Betriebsergebnis nach Steuern
===============================
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
= Bruttoeinkommen als Sex-Arbeiter_in d.h. Solo-Unternehmer_in
- Krankenkasse (Pflicht)
- Sozialabgaben (für Rente z.B. 10% vom zvE)
- Sonderausgaben
- Freibeträge
_______________________________
= zu versteuernes Einkommen zvE
- Einkommensteuer (nach Steuertabelle s.o. z.B. 30% vom zvE)
_______________________________
= Nettoeinkommen
===============================
- Lebenshaltungskosten (Miete, Strom...)
- Rücklagen (wenn Auto/Waschmaschine kaputt gehen...)
- Schuldenrückzahlungen (falls das der Grund für den Einstieg in Sexwork war)
- Unterhaltszahlungen (Kinder, Eltern, remittance)
- Sparen für Eigentumswohnung, Ausstieg, Altersvorsorge (mind. 350 Euro/Monat)
_______________________________
= frei verfügbares Einkommen
===============================
Wer "Einnahmen = frei verfügbares Einkommen" oder "brutto = netto" rechnet,
betreibt Überlebenssexualität, Hobbysexwork oder Schwarzarbeit in einer gefährlichen rechtlichen Grauzone.
Das kann ein 'sich Verfangen in der Prostitution' zur Folge haben (sog. "Falle Prostitution")!
Weil dann muß man die Steuern nach dem Ausstieg nachzahlen...
Es besteht Gewerbesteuerpflicht weil Eigenprostitution = Gewerbebetrieb.
Vgl. auch: Urteil Hamburg 2013.
Beispiel Gewerbesteuer-Berechnung:
100.000 Euro/Jahr Gewerbeertrag
- 24.500 Euro Freibetrag für Einzelunternehmer
= 76.000
* 3,5% Steuermeßzahl
= 2.660 Meßbetrag
* 4 (also x 400% bei 400 Hebesatz der Gemeinde www.dihk.de/themenfelder/recht-und-fair ... aetze-2011
= 10.640 Euro/Jahr Gewerbesteuer (11%)
==================
Interaktives Rechenformular:
Anschauen https://docs.google.com/spreadsheet/ccc ... tml&gid=10
Rechnen https://docs.google.com/spreadsheet/ccc ... a1E#gid=10
Der geldwerte Vorteil von Freiberuflichkeit beträgt z.B. 11% bei einem Jahresgewinn von 100.000. Freiberufler unterliegen nicht der Pflicht zur Anmeldung beim Gewerbeamt = Gewerbesteuerbefreiung = geldwerter Vorteil. Freiberuflichkeit ist ein Privileg weniger Berufsgruppen, was Sexworkern NICHT gewährt wird! Wir werden noch darum kämpfen müssen.
Gewerbesteuer 0% bis maximal 15,75%

http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbeste ... schland%29
Drei Beispiele EÜR (Einnahmen Überschuß Rechung):
1. Beispiel
Wird man von der Steuerfahndung z.B. vom FA München rückwirkend für 3 Jahre geschätzt ergeben sich riesige Steuerschulden:
90.000 EUR Brutto-Umsatz (geschätzt 300 Euro/Tag x 25 Tage/Monat x 12 Monate)
17.100 EUR -Umsatzsteuer (19%)
__________
72.900 EUR Netto-Umsatz
-1.800 EUR -Betriebsausgaben (geschätzt 20%)
__________
71.100 EUR Betriebsergebnis = Brutto-Einkommen
-3.000 EUR -Krankenkasse
__________
68.100 EUR zu versteuerndes Einkommen
21.000 EUR -zu zahlende Einkommensteuer: (incl.Solidaritaetszuschlag laut Steuertabelle ca. 30%)
__________
47.100 EUR Netto-Einkommen jährlich
_3.925 EUR Netto-Einkommen monatlich
___157 EUR Netto-Einkommen je Arbeitstag
___130 EUR Netto-Einkommen je Tag
==========
17.100 EUR Umsatzsteuer
21.000 EUR Einkommensteuer + Soli
__________
38.100 EUR Gesamtsteuerlast pro Jahr 42%
==========
x 3 Jahre rückwirkend geschätzt von der Steuerfahndung ergibt eine Steuerschuld größer als 100.000 Euro plus 6% Zinseszins p.a. und plus 5% Strafe ab 50.000 Euro Steuerhinterziehung.
Beispiel Steuerschätzung Sexarbeit im Laufhaus - Urteil Finanzgericht Hamburg 2013:
1-3 Kunden/Tag.
Tageseinnahme 500 Eur.
Zimmermiete 120 Eur/Tag.
48 Arbeitswochen/Jahr.
Umsätze zwischen 120.000 Euro bis 320.000 Euro pro Jahr.
Betriebsausgaben 5.000 Eur.
Steuerpflichtiger Gewinn 85.000 Eur.
Abgaben an Zuhälter sind absetzbare Betriebsausgaben.
Es besteht Gewerbesteuerpflicht weil Eigenprostitution = Gewerbebetrieb.
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=129831#129831
Aus meinen Unterlagen vom Steuerberater zum Thema Düsseldorfer Vorsteuer Verfahren:
Beispielrechnung für die Vergleiche von Vorauszahlungen nach Düsseldorfer Verfahren
Die folgende Beispiele sollen zeigen, wie sich die Vorauszahlung von 30,-Euro am Tag auf das Einkommen der Prostituierten auswirkt. Die Vorauszahlung variert von Stadt zu Stadt.
2. Beispiel:
Mindesteinnahmen = 123 EUR pro Tag oder mehr
entsprechend einem Tagespauschalsteuersatz von 30 EUR pro Tag
Annahmen:
eine SW alleinstehend ohne Kind.
arbeitet an 5 Tagen wöchentlich,
45 Wochen im Jahr (225 Arbeitstage)
zahlt für jeden Arbeitstag 30,00 Euro:
6.750 EUR Vorsteuer = 30 EUR x 5 x 45 vorausbezahlte Steuerpauschale
3.000 EUR Krankenkasse jährlich, monatlich 250 EUR
2.500 EUR Betriebsausgaben jährlich für Steuerberater, Fahrgeld,
Hygieneartikel und Sonstiges (hier 9% vom Umsatz angenommen, kann auch auch 30% sein mit Mieten...)
27.800 EUR Umsatz im Jahr (123 EUR Einnahmen pro Arbeitstag durchschnittlich also 2 Kunden für kleines Geld)
Es ergibt sich folgende Rechnung:
27.800 EUR Brutto-Umsatz
-4.438 EUR -Umsatzsteuer (19%)
__________
23.362 EUR Netto-Umsatz
-2.500 EUR -Betriebsausgaben
__________
20.862 EUR Betriebsergebnis (Gewinn des Betriebes) = Brutto-Einkommen der Unternehmer_in
-3.000 EUR -Krankenkasse
__________
17.862 EUR zu versteuerndes Einkommen
-2.391 EUR -zu zahlende Einkommensteuer: (incl.Solidaritaetszuschlag laut Steuertabelle 13%)
__________
15.471 EUR Netto-Einkommen jährlich
_1.289 EUR Netto-Einkommen monatlich
____68 EUR Netto-Einkommen je Arbeitstag
____42 EUR Netto-Einkommen je Tag
==========
_4.438 EUR Umsatzsteuer
_2.391 EUR Einkommensteuer + Soli
__________
_6.829 EUR Gesamtsteuerlast 24% entspricht der Höhe der Vorsteuer
==========
27.800 EUR Umsatz im Jahr muß diese SW erzielen, damit die im Voraus gezahlten Steuern von 6.750 EUR auch ihrer tatsächlichen Gesamtsteuerschuld entspricht. D.h. sie muß durchschnittlich mindestens 123 EUR pro Arbeitstag einnehmen.
Wer weniger einnimmt hat zu viel Vorsteuern gezahlt.
Wer mehr einnimmt muß zusätzlich noch seine Steuern erklären und abführen.
3. Beispiel:
Maximaleinnahmen = 77 EUR pro Tag oder weniger
entsprechend der Kleinunternehmer-Umsatzobergrenze von 17.000 EUR/a
Erreicht eine andere SW mit den gleichen Arbeitszeiten von 225 Tagen im Jahr jedoch nur einen Bruttojahresumsatz von bis zu 17.500 EUR (= durchschnittlich 77 EUR pro Arbeitstag), fällt ihr nach der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer an.
Hieraus ergibt sich folgende Rechnung:
17.500 EUR Brutto-Umsatz
-_.__0 EUR -Umsatzsteuer 0 EUR statt 3.325 EUR (19%) [Anmerung 1]
__________
17.500 EUR Brutto = Netto-Umsatz (laut umsatzsteuerl. Kleinunternehmergrenze)
-2.500 EUR -Werbungskosten (Betriebsausgaben hier 14% vom Umsatz)
__________
15.000 EUR Betriebsergebnis = Brutto-Einkommen
-3.000 EUR -Krankenkasse
__________
12.000 EUR zu versteuerndes Einkommen
-__808 EUR -zu zahlende Einkommensteuer (inkl.Soli nach Steuertabelle 7%)
__________
11.192 EUR Netto-Einkommen im Jahr
___932 EUR Netto-Einnahmen im Monat
____50 EUR Netto-Einkommen je Arbeitstag
____30 EUR Netto-Einkommen je Tag
==========
___808 EUR Gesamtsteuerlast 5% statt 39% bei 6.750 EUR Vorsteuer
==========
Hätte diese SW ebenso jeden Tag 30 EUR Vorauszahlung geleistet, also insgesamt 6.750 EUR im ganzen Jahr statt der hier berechneten 808 EUR (nach Steuertabelle), müsste ihr das Finanzamt 5.942 EUR zurück erstatten (nach Antragstellung).
Möglicherweise wäre sie allerdings zwischenzeitlich verhungert, weil sie nur noch statt 932 EUR netto, rund 500 EUR nach Hause hätte nehmen können, der Rest wäre für die 30 EUR täglich für das Düsseldorfer Verfahren ausgegeben worden.
[Anmerkung 1]
Ein SW spart durch die Kleinunternehmerregelung 3.325 Euro MWSt. pro Jahr.
D.h. wenn man tatsächlich mehr Einnahmen hat, auffällt und dann geschätzt wird von der Steuerfahndung, hat man plötzlich allein für 3 Jahre 10.000 EUR Umsatz-Steuer-Schulden nachzuzahlen plus Zinseszinsen. Das kann zur Falle werden, wenn man falsch kalkuliert hat!
Fazit:
Rechengang in zwei Schritten: erst als Betreib dann als Person.
zu 1. Bei Steuerschätzung durch die Steuerfahndung auf 90.000 EUR im Jahr (300 EUR pro Arbeitstag) wird man zur armen Kirchenmaus und kann sofort Privatinsolvenz anmelden.
zu 2. Bei Vollzeit-Sexworkern mit Einnahmen von 28.000 EUR im Jahr (123 EUR pro Arbeitstag und mit den Annahmen im Beispiel) oder mehr entsprechen die 30,00 EUR Vorauszahlungspauschale in etwa der anfallenden Steuerlast (24%). Für sie ist das Düsseldorfer Verfahren geeignet.
Wer weniger verdient, für den ist das (aufgezwungen freiwillige) Düsseldorfer Verfahren NICHT geeignet.
zu 3. Bei Sexworkern, die sogar weniger als 17.500 EUR Umsatz jährlich erwirtschaften (77 EUR pro Tag) und daher Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind, ist das Düsseldorfer Verfahren ebenfalls NICHT zu empfehlen.

Infobroschüre
Erste Version dieses Postings
Habe in meine Unterlagen gerade eine Beispielrechnung für die Vergleiche von Vorauszahlungen nach Düsseldorfer Verfahren:Die folgende Beispiele sollen zeigen, wie sich die Vorauszahlung von 30,-Euro am Tag auf das Einkommen der Prostituierten auswirkt:
Die Vorauszahlung variert von Stadt zu Stadt.
1.Beispiel:
Eine SW arbeitet an 5 Tagen wöchentlich, 45 Wochen im Jahr und zahlt für jeden Arbeitstag 30,00 Euro.
Rechnung:
30.-EUR x 5 x 45 = vorausbezahlte Steuerpauschale 6.750,-EUR
Weitere Annahmen:
Die SW ist alleinstehend ohne Kind.
-sie zahlt monatlich 250.-EUR für ihre Krankenkasse = 3.000,-EUR jährlich
-sie hat im Jahr Betriebsausgaben für Steuerbearter,Fahrgeld,
Hygieneartikel und Sonstiges von =2.500,-EUR jährlich
Diese SW müsste im Jahr 27.800,-EUR Umsatz erzielen(=durchschnittlich 123.55EUR pro Tag), um die im Voraus gezahlten 6750.-EUR zu verbrauchen.
Es ergibt sich folgende Rechnung:
Bruttoumsatz: 27800.-EUR
-Umsatzsteuer 4438.-EUR (19%)
verbleiben: Nettoumsatz 23362.-EUR
-Betriebsausgaben: 2.500.-EUR
Bruttoeinkommen: 20862.-EUR
-Krankenkasse 3000,-EUR
zuversteuerndes Einkommen: 17862,-EUR
-zu zahlende Einkommensteuer: 2391,-EUR(incl.Solidaritaetszuschlag)
Nettoeinkommen jährlich: 15471.-EUR
= monatl.Nettoeinkommen: 1289.25 EUR
Gesamtsteuerlast: 4438.-EUR Umsatzsteuer
2391.- EUR Einkommensteuer + Soli
6 829.-EUR
2.Beispiel:
Erreicht eine andere SW mit den gleichen Arbeitszeiten jedoch nur einen Bruttojahresumsatz von bis zu 17.500.-EUR (=durchschnittlich 77.77 EUR pro Arbeitstag), fällt ihr nach der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer an. Hieraus ergibt sich folgende Rechnung:
Brutto-Einnahmen: 17.500,-EUR
-Werbungskosten: 2.500,-EUR
15.000,-EUR
-Krankenkasse: 3000,-EUR
12.000,-EUR
zu zahlende Einkommensteuer
= Geasamtsteuerlast: 808.- (incl.Soli)
Jahresnettoeinkommen: 11192,-EUR
= monatl. Nettoeinnahmen 932,67 EUR
Hätte diese SW ebenso jeden Tag 30,-EUR Vorauszahlung geleistet,also insgesamt 6.750,- im ganzen Jahr, müsste ihr das Finanzamt 5942,-EUR zurück erstatten.
Möglicherweise wäre sie allerdings zwischenzeitlich verhungert,weil sie nur noch statt 932.67 EUR netto, rund 500,-EUR nach Hause hätte nehmen können, der Rest wäre für die 30,-EUR täglich für das Düsseldorfer Verfahren ausgegeben worden.
Fazit:
Bei Vollzeitprostituierten mit Einnahmen um 28.000,-EUR entsprechen die 30,00EUR Vorauszahlungspauschale etwa der tatsächlichen Steuerlast.Für sie ist das Düsseldorfer Verfahren geeignet.
Es ist nicht zu empfehlen für Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn,die weniger als 17.500,-EUR Umsatz jährlich machen.
Rechentrix für Kapitalanlage, Rente und Sozialabgaben:
· Sozialversicherung = Formel gesetzliche Rente www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=109836#109836
· Kapitalanlage = Formel mathematische Rente www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=98154#98154
Formulare - Tabellenkalkulation (Excel):
- Kassenbuch-Vorlage
www.sexworker.at/phpBB2/dload.php?actio ... file_id=57
- Kassenbuch-Vorlage für Kleinunternehmer_innen
d.h. für NICHT umsatzsteuerpflichtige SW
www.sexworker.at/phpBB2/dload.php?actio ... file_id=58
(Formular Einkommen aus Selbständiger Tätigkeit der Arbeitsagentur www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content ... ndiger.pdf )
ELSTER = elektronische Steuererklärung
Software Rechenprogramme / elektronisches Finanzamt
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=9786
www.elster.de
www.de.wikipedia.org/wiki/ELSTER
Was man als Sexworker von der Steuer absetzen kann:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=15545#15545
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=7271
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=6119
www.google.de/search?q=absetzen%2Bsite% ... wtopic.php
Abgaben an Zuhälter www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=129933#129933


Anschauen https://docs.google.com/spreadsheet/ccc ... tml&gid=11
Rechnen https://docs.google.com/spreadsheet/ccc ... a1E#gid=11


zur Berechnung einer Zeitreihe über 10 Jahre für Einkommen, Steuern und Vermögenszuwachs:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=131262#131262
Alle on-line Tabellen-Dokumente in der Cloud:
Offene Google doc spreadsheets zum editieren und selber rechnen

Sexworker Collaborate Cloud Computing
www.bit.ly/sexworkerccc
Kalkulation Investment in Eigentumswohnung:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=129912#129912
Kalkulation Sozialabgaben Sexwork:
Sozialabgaben betragen 34% oder 1/3 im Arbeitgeberbrutto oder Umsatz
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=131504#131504
[Ergänzungen Marc]
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)
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- fraences
- Admina
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- Registriert: 07.09.2009, 04:52
- Wohnort: Frankfurt a. Main Hessen
- Ich bin: Keine Angabe
Ergänzend zu der Berechnung von oben wäre noch die Vergnügungssteuer einzubauen.Gruss, Fraences
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)
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Vorsteuer, Bilanzierung/EÜR
zu # 32 Fraences, 1. Beispiel: Zunächst der Hinweis: Offenbar wird die Vorsteuer (von anderen Unternehmern für Ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer) aus den Ausgaben nicht berücksichtigt. Bei Bruttobetriebsausgaben von 2.500 dürften das 10-15 % sein, also 227 - 326. (Nahverkehr einschließlich Taxis ist meistens 7 %, Miete ist meistens 0 %).
Ferner ist nicht klar, ob Fraences bilanziert (periodengerechte Zurechnung des Aufwandes und des Ertrages) oder eine Einnahmeüberschußrechnung macht, also stur ihr Bankkonto abschreibt, egal, wann geliefert oder geleistet wurde - wohl das Bequemere für Einzelkämpfer.
Bei Bilanzierung ist mit Nettowerten zu rechnen; Umsatzsteuer ist durchlaufender Posten: Umsatzsteuer ist Verbindlichkeit an Fi-Amt, Vorsteuer ist Forderung an Fi-Amt - keine Gewinnauswirkung bei Zahlungen.
.
"sie hat im Jahr Betriebsausgaben für Steuerbearter,Fahrgeld,
Hygieneartikel und Sonstiges von =2.500,-EUR jährlich"
Bei Einnahmeüberschußrechnung (EÜR) sind erhaltene Umsatzsteuerzahlungen minus gezahlte Vorsteuern = Zahllast im Jahr der Zahlung Betriebsausgabe (gelegentlich auch mal Betriebseinnahme).
Bei Einnahmeüberschußrechnung ergäbe sich also das Bild:
Einnahmen: 23.362 + 4.438 = 27.800
Ausgaben: 2.500
Einnahmeüberschuß 25.300
Aber im Jahr der Zahlung - also wohl im nächsten Jahr - ist die Zahlung der Zahllast von 4.438 - ca. 300 = ca. 4.138 eine Betriebsausgabe.
Tut mir leid, das ist das Klarste, wo ich kann.
Wer mit einem Bediensteten des Fi-Amtes haust, sollte ihn einmal am späten Nachmittag in die Eckkneipe locken und einen Eimer Bier auffahren lassen. Wenn man dann einmal ganz laut "Steuern!" ruft, dann redet er fünf Stunden lang. Er kann gar nicht anders. Und er kann es gut, denn er verklart täglich drei neunzigjährigen Greisinnen, wie das mit dem Zehnten ist. Aber Vorsicht, bei jüngeren Stpfl. (Steuerpflichtigen) sagt er sehr schnell: "Bitte lassen Sie sich beraten."
Ferner ist nicht klar, ob Fraences bilanziert (periodengerechte Zurechnung des Aufwandes und des Ertrages) oder eine Einnahmeüberschußrechnung macht, also stur ihr Bankkonto abschreibt, egal, wann geliefert oder geleistet wurde - wohl das Bequemere für Einzelkämpfer.
Bei Bilanzierung ist mit Nettowerten zu rechnen; Umsatzsteuer ist durchlaufender Posten: Umsatzsteuer ist Verbindlichkeit an Fi-Amt, Vorsteuer ist Forderung an Fi-Amt - keine Gewinnauswirkung bei Zahlungen.
.
"sie hat im Jahr Betriebsausgaben für Steuerbearter,Fahrgeld,
Hygieneartikel und Sonstiges von =2.500,-EUR jährlich"
Bei Einnahmeüberschußrechnung (EÜR) sind erhaltene Umsatzsteuerzahlungen minus gezahlte Vorsteuern = Zahllast im Jahr der Zahlung Betriebsausgabe (gelegentlich auch mal Betriebseinnahme).
Bei Einnahmeüberschußrechnung ergäbe sich also das Bild:
Einnahmen: 23.362 + 4.438 = 27.800
Ausgaben: 2.500
Einnahmeüberschuß 25.300
Aber im Jahr der Zahlung - also wohl im nächsten Jahr - ist die Zahlung der Zahllast von 4.438 - ca. 300 = ca. 4.138 eine Betriebsausgabe.
Tut mir leid, das ist das Klarste, wo ich kann.
Wer mit einem Bediensteten des Fi-Amtes haust, sollte ihn einmal am späten Nachmittag in die Eckkneipe locken und einen Eimer Bier auffahren lassen. Wenn man dann einmal ganz laut "Steuern!" ruft, dann redet er fünf Stunden lang. Er kann gar nicht anders. Und er kann es gut, denn er verklart täglich drei neunzigjährigen Greisinnen, wie das mit dem Zehnten ist. Aber Vorsicht, bei jüngeren Stpfl. (Steuerpflichtigen) sagt er sehr schnell: "Bitte lassen Sie sich beraten."
- fraences
- Admina
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Hallo Fredike, den Posten des Vorsteuer auf die Ausgaben fehlt. Ich habe dieses Zahlenbeispielrechnung von meinem Steuerberater erhalten, wo wir die Ungerechtigkeit aufzeigen wollten, was die Spezialversteuerung von Prostituierten (Düsseldorfer Verfahren) für Nachteile hat, wenns sie pauschal angewendet wird.Das ist die Grundaussage des Beispieles.In dem Beispiel geht man von einem Einnahmeüberschußrechnung aus.Vielen Dank für dein Berichtigung.Liebe Gruesse, Fraences (die kein Steuerrecht studiert hat)
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)
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Fakten und Infos über Prostitution
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Fakten und Infos über Prostitution
- Marc of Frankfurt
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Steuergestaltung
Danke für die zwei schönen Beispielrechnungen.
Sehr interessant die 2 sich aus den Gesetzen ergebenden Grenzwerte:
"kleiner 77 Euro pro Tag" und "größer 123 EUR pro Tag".
Hier eine Berechnung die besagt
130 bis 270 Euro pro Tag muß ein single SW verdienen, der zur Mittelschicht gehören will:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=78867#78867
Leider kann kaum ein Sexworker selbst solche Grenzwerte ausrechnen (wie den Mindest-Umsatz entsprechend Vorsteuersatz), weil die Steuerformel so komplex und individuell ist und weil so viele Rechenschritte aufeinander aufbauen und selbst der Steuerberater bekommt nur ein Ungefähr hin.
Das zu können wäre eine gute Hilfe und Warnung für alle SW Einsteiger, um so Geschäftsaktivitäten besser planen und überschauen zu können (Lebensplanung und Steuergestaltung).
Wir bräuchten unbedingt noch ein programmiertes Tabellenkalkulations-Formular für Sexworker, wo sie ihre eigenen Zahlen einsetzen können, um so abschätzen zu können, vieviel sie ackern müssen und was übrig bleibt ...
Die Software dazu gibts gratis. Braucht nur noch jemand mal ein cleveres Spreadsheet-Dokument ins Sexworker-Forum hochzuladen.
http://de.openoffice.org
Steuerformel für die Tabellenkalkulation (in erster Nährerung, genauer s.o.):
= - 630 + 0,015*A1 + 0,000.009*A1^2
A1 ist die Zelle der Tabellenkalkulation, wo das zu versteuernde Einkommen steht (zvE).
Diplomarbeit Stephanie Pflaum und staatliches Incentive für Zuhälter durch das Düsseldorfer Verfahren:
(Dem Staat bleibt bei der Besteuerung vom Zuhälter maximal 25% der ursprünglichen Einkünfte von der SexarbeiterIn als Steuern ... statt 30% bei der direkten Besteuerung nur der SexarbeiterIn.)
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=42700#42700
Betriebskostenvergleich:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=99339#99339
Infobroschüre von Doña Carmen e.V. gegen das Düsseldorfer Verfahren, 2009:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=61203#61203
[Habe die Rechnung oben noch etwas formatiert, damit es leichter lesbar ist.]
Sehr interessant die 2 sich aus den Gesetzen ergebenden Grenzwerte:
"kleiner 77 Euro pro Tag" und "größer 123 EUR pro Tag".
Hier eine Berechnung die besagt
130 bis 270 Euro pro Tag muß ein single SW verdienen, der zur Mittelschicht gehören will:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=78867#78867
Leider kann kaum ein Sexworker selbst solche Grenzwerte ausrechnen (wie den Mindest-Umsatz entsprechend Vorsteuersatz), weil die Steuerformel so komplex und individuell ist und weil so viele Rechenschritte aufeinander aufbauen und selbst der Steuerberater bekommt nur ein Ungefähr hin.
Das zu können wäre eine gute Hilfe und Warnung für alle SW Einsteiger, um so Geschäftsaktivitäten besser planen und überschauen zu können (Lebensplanung und Steuergestaltung).
Wir bräuchten unbedingt noch ein programmiertes Tabellenkalkulations-Formular für Sexworker, wo sie ihre eigenen Zahlen einsetzen können, um so abschätzen zu können, vieviel sie ackern müssen und was übrig bleibt ...
Die Software dazu gibts gratis. Braucht nur noch jemand mal ein cleveres Spreadsheet-Dokument ins Sexworker-Forum hochzuladen.
http://de.openoffice.org
Steuerformel für die Tabellenkalkulation (in erster Nährerung, genauer s.o.):
= - 630 + 0,015*A1 + 0,000.009*A1^2
A1 ist die Zelle der Tabellenkalkulation, wo das zu versteuernde Einkommen steht (zvE).
Diplomarbeit Stephanie Pflaum und staatliches Incentive für Zuhälter durch das Düsseldorfer Verfahren:
(Dem Staat bleibt bei der Besteuerung vom Zuhälter maximal 25% der ursprünglichen Einkünfte von der SexarbeiterIn als Steuern ... statt 30% bei der direkten Besteuerung nur der SexarbeiterIn.)
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=42700#42700
Betriebskostenvergleich:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=99339#99339
Infobroschüre von Doña Carmen e.V. gegen das Düsseldorfer Verfahren, 2009:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=61203#61203
[Habe die Rechnung oben noch etwas formatiert, damit es leichter lesbar ist.]
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 17.03.2012, 06:38, insgesamt 10-mal geändert.
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Hallo Fraences, das war nur ein klein büschen und ganz unterbewußt Besserwisserei. Hauptsächlich wollte ich den ersten Eindruck der gierigen Gefräßigkeit von Heinrich Fiskus ein wenig abmildern. Bei der Einnahmeüberschußrechnung ist die Zahlung des Umsatzsteuersaldos gewinnmindernde Betriebsausgabe, sogar schon im ersten Jahr. Denn der Neuunternehmer ist zwei Jahre lang zu monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) verpflichtet. Erst dann kann die Gnade der vierteljährlichen Voranmeldungen oder des Verzichts auf Voranmeldungen überhaupt (nur Jahreserklärung) eintreten.
Wenn man etwas kolportiert, das leider oder Gott sei Dank nicht Schulpensum ist, dann zitiert bitte wörtlich (mit Tüddelchen vorne und hinten – ist ja keine Dissertation) oder legt Euer Elaborat zur Absegnung vor. Es gibt so viele Möglichkeiten des Kurzschlusses – auch bei Fachleuten – in Form der Verwechslung von heute und morgen, schwarz und weiß, mein und dein – und am häufigsten von Plus und Minus.
Spart nicht am falschen Ende – ich könnte jetzt Romane erzählen. Das hört sich so einfach an: Ich muß bloß mein Bankkonto abschreiben. Aber erstens braucht man schon einige Monate Übung, um die Grunddenke zu inhalieren, und zweitens sitzt der Teufel im Detail: Privatanteil Pkw, Privatanteil Computer, häusliches Arbeitszimmer, private Mitveranlassung ohne objektive Trennbarkeit bei Kosmetik und Bekleidung, Aufmerksamkeiten und Bewirtungen, Geschäftsreisen (u.U. eine Wissenschaft für sich), und Umsatzsteuer kann wunderbar kompliziert sein.
Vertraut Euch erstmal einem Steuerberater an. Nach der ersten Rechnung druckt Ihr Euch die Steuerberatergebührenverordnung aus. Die ist ohne weitere Vorkenntnisse lesbar. Dann erschreckt, weil der Spielraum bei den wichtigsten Tätigkeiten vom Einfachen bis zum Sechsfachen geht. Dann prüft, ob Euer Mann über der Mittelgebühr liegt [(1+6)/2 = 3,5]. Wenn ja, fragt ihn, ob er sich nicht vertippt hat. Wenn er dann sagt: „Wir sind nun mal eine teure Kanzlei“, dann flüchtet kreischend, nicht ohne ihm zu sagen: Darauf kommt es nicht an, sondern auf „alle Umstände, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, den Umfang und die Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit“ und das „billige Ermessen“. Es ist erstaunlich, wie sich manche Leute jahrelang abzocken lassen. Andererseits: Mir wurde die private Äußerung eines Richters hinterbracht: „Fälle unter der Mittelgebühr wollen wir gar nicht erst auf den Tisch kriegen.“
Und laßt Euch nicht mit Leuten ein, die „mal beim Steuerberater gearbeitet haben“. Erstens sind die nicht haftpflichtversichert, und zweitens kenne ich eine Steuerfachgehilfin (Steuerfachangestellte heißt das wohl jetzt), die offenbar in ihrer dreijährigen Lehrzeit als Erfassungskraft mißbraucht wurde. Sie machte jene Neandertalerbuchung, die das beweist. (Aber ich verrate mein süßes Geheimnis nicht.) Und dann sollte ich mal zwei Jahre Konten einer solchen Dame durchsehen. Und hatte 33 Fragen (=überwiegend Korrekturen). Und sie hatte eine Steuerhinterziehung nicht verhindert, die so naiv war, daß ich sie nur meiner Oma zugetraut hätte.
Und Buchführungshelfer? Die sind wohl meistens billiger, aber die dürfen manches nicht, schon gar nicht vor Gericht auftreten. Beim Steuerberater gibt der Staat die Minimalgarantie, daß der Mann vor zwanzig Jahren mehr als Null Ahnung vom damaligen Rechtsstand hatte.
Rechtsanwalt? Die dürfen das, denn Steuergesetze sind auch Gesetze. Ich hatte mal einen beauftragt, der mangels Klientel den ganzen Tag im Internet surfte und mir täglich die neuesten Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen servierte. Er erstritt ein grandioses Fehlurteil. Das wunderte mich nicht mehr, als er mich mal fragte: Das buche ich jetzt selber. Aber mal eine Frage: Wenn Geld auf der Bank eingeht – muß ich das links oder rechts im Konto „Bank“ buchen? (Links.)
Wirtschaftsprüfer: Waren vorher meist Steuerberater, haben also zwei Prüfungen mit 50 % Durchfall überstanden. Deshalb sind sie oft übermütig und etwas teurer geworden. Waren sie kein StB, dann müssen sie sich in Körperschaftsteuer prüfen lassen, also sozusagen der Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften, ein ganz schwieriges Gebiet, auf dem alles anders ist, was den Einzelkämpfermandanten aber nicht interessiert.
Diese Leute leben davon, daß das erste Jahr meistens recht mühsam ist, aber danach ist alles dieselbe Sauce mit anderen Zahlen. Guckt Euch das einige Jahre an, und wenn Ihr geizig seid, macht das vorsichtig selber.
Aber Vorsicht. Ich kannte eine benachbarte Lehrerin, die plötzlich ihre Erklärung selber machte, wohl um 300 DM zu sparen (Ihr Mann war gemäßigter Großverdiener, aber Arbeitnehmer). Mal abgesehen davon, daß sie sich in jeder zweiten Additionskolumne vertat (Lehrer machen keine Fehler, Beraters ja. Deswegen ihre eiserne Regel: Alles zweimal addieren): Sie rannte ins Fi-Amt (schon falsch: Der Herr Perzeptor braucht bei Unklarheiten keinen Brief zu schreiben, sondern fragt einfach. Und sieht zu, wie der Delinquent hold errötet.) und empörte sich, weil die 60 DM für die 30 Weihnachtsmänner für ihre Klasse zum Nikolaustag nicht anerkannt wurden. An sich war das ein Fi-Amt mit aktenloser Veranlagung, aber da mußte die Akte wohl auf den Tisch, und da sah er, was er schon lange vorher hätte sehen müssen: Durch einen Erfassungsfehler bei der einbehaltenen Lohnsteuer waren zu unrecht 18.000 DM erstattet worden. Die waren jetzt futsch.
Ja, das Leben kann so furchtbar ungerecht sein, indem es die Sparsamen bestraft
Wenn man etwas kolportiert, das leider oder Gott sei Dank nicht Schulpensum ist, dann zitiert bitte wörtlich (mit Tüddelchen vorne und hinten – ist ja keine Dissertation) oder legt Euer Elaborat zur Absegnung vor. Es gibt so viele Möglichkeiten des Kurzschlusses – auch bei Fachleuten – in Form der Verwechslung von heute und morgen, schwarz und weiß, mein und dein – und am häufigsten von Plus und Minus.
Spart nicht am falschen Ende – ich könnte jetzt Romane erzählen. Das hört sich so einfach an: Ich muß bloß mein Bankkonto abschreiben. Aber erstens braucht man schon einige Monate Übung, um die Grunddenke zu inhalieren, und zweitens sitzt der Teufel im Detail: Privatanteil Pkw, Privatanteil Computer, häusliches Arbeitszimmer, private Mitveranlassung ohne objektive Trennbarkeit bei Kosmetik und Bekleidung, Aufmerksamkeiten und Bewirtungen, Geschäftsreisen (u.U. eine Wissenschaft für sich), und Umsatzsteuer kann wunderbar kompliziert sein.
Vertraut Euch erstmal einem Steuerberater an. Nach der ersten Rechnung druckt Ihr Euch die Steuerberatergebührenverordnung aus. Die ist ohne weitere Vorkenntnisse lesbar. Dann erschreckt, weil der Spielraum bei den wichtigsten Tätigkeiten vom Einfachen bis zum Sechsfachen geht. Dann prüft, ob Euer Mann über der Mittelgebühr liegt [(1+6)/2 = 3,5]. Wenn ja, fragt ihn, ob er sich nicht vertippt hat. Wenn er dann sagt: „Wir sind nun mal eine teure Kanzlei“, dann flüchtet kreischend, nicht ohne ihm zu sagen: Darauf kommt es nicht an, sondern auf „alle Umstände, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, den Umfang und die Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit“ und das „billige Ermessen“. Es ist erstaunlich, wie sich manche Leute jahrelang abzocken lassen. Andererseits: Mir wurde die private Äußerung eines Richters hinterbracht: „Fälle unter der Mittelgebühr wollen wir gar nicht erst auf den Tisch kriegen.“
Und laßt Euch nicht mit Leuten ein, die „mal beim Steuerberater gearbeitet haben“. Erstens sind die nicht haftpflichtversichert, und zweitens kenne ich eine Steuerfachgehilfin (Steuerfachangestellte heißt das wohl jetzt), die offenbar in ihrer dreijährigen Lehrzeit als Erfassungskraft mißbraucht wurde. Sie machte jene Neandertalerbuchung, die das beweist. (Aber ich verrate mein süßes Geheimnis nicht.) Und dann sollte ich mal zwei Jahre Konten einer solchen Dame durchsehen. Und hatte 33 Fragen (=überwiegend Korrekturen). Und sie hatte eine Steuerhinterziehung nicht verhindert, die so naiv war, daß ich sie nur meiner Oma zugetraut hätte.
Und Buchführungshelfer? Die sind wohl meistens billiger, aber die dürfen manches nicht, schon gar nicht vor Gericht auftreten. Beim Steuerberater gibt der Staat die Minimalgarantie, daß der Mann vor zwanzig Jahren mehr als Null Ahnung vom damaligen Rechtsstand hatte.
Rechtsanwalt? Die dürfen das, denn Steuergesetze sind auch Gesetze. Ich hatte mal einen beauftragt, der mangels Klientel den ganzen Tag im Internet surfte und mir täglich die neuesten Gesetzesänderungen und Rechtsprechungen servierte. Er erstritt ein grandioses Fehlurteil. Das wunderte mich nicht mehr, als er mich mal fragte: Das buche ich jetzt selber. Aber mal eine Frage: Wenn Geld auf der Bank eingeht – muß ich das links oder rechts im Konto „Bank“ buchen? (Links.)
Wirtschaftsprüfer: Waren vorher meist Steuerberater, haben also zwei Prüfungen mit 50 % Durchfall überstanden. Deshalb sind sie oft übermütig und etwas teurer geworden. Waren sie kein StB, dann müssen sie sich in Körperschaftsteuer prüfen lassen, also sozusagen der Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften, ein ganz schwieriges Gebiet, auf dem alles anders ist, was den Einzelkämpfermandanten aber nicht interessiert.
Diese Leute leben davon, daß das erste Jahr meistens recht mühsam ist, aber danach ist alles dieselbe Sauce mit anderen Zahlen. Guckt Euch das einige Jahre an, und wenn Ihr geizig seid, macht das vorsichtig selber.
Aber Vorsicht. Ich kannte eine benachbarte Lehrerin, die plötzlich ihre Erklärung selber machte, wohl um 300 DM zu sparen (Ihr Mann war gemäßigter Großverdiener, aber Arbeitnehmer). Mal abgesehen davon, daß sie sich in jeder zweiten Additionskolumne vertat (Lehrer machen keine Fehler, Beraters ja. Deswegen ihre eiserne Regel: Alles zweimal addieren): Sie rannte ins Fi-Amt (schon falsch: Der Herr Perzeptor braucht bei Unklarheiten keinen Brief zu schreiben, sondern fragt einfach. Und sieht zu, wie der Delinquent hold errötet.) und empörte sich, weil die 60 DM für die 30 Weihnachtsmänner für ihre Klasse zum Nikolaustag nicht anerkannt wurden. An sich war das ein Fi-Amt mit aktenloser Veranlagung, aber da mußte die Akte wohl auf den Tisch, und da sah er, was er schon lange vorher hätte sehen müssen: Durch einen Erfassungsfehler bei der einbehaltenen Lohnsteuer waren zu unrecht 18.000 DM erstattet worden. Die waren jetzt futsch.
Ja, das Leben kann so furchtbar ungerecht sein, indem es die Sparsamen bestraft
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- Ich bin: Keine Angabe
Der hier weiss es auch genau:
Frag einen Steuerberater
Guten Tag,
mein Fall ist folgender:
Ich bin seit einem Jahr krank geschrieben und werde aller Voraussicht nach meinen Beruf nicht mehr ausüben können. Auf der Suche nach einer Alternative habe ich mich zwischenzeitlich nebenberuflich selbständig gemacht mit der Administration von Webseiten und dem Einzelhandel über das Internet. Hierzu habe ich vor ein paar Monaten auch ein Gewerbe als Kleinunternehmer angemeldet mit dem Geschäftszweck "Internethandel und -dienstleistungen".
Da Einnahmen sich nur sehr zäh einstellen, die Krankenkasse mich unter Druck setzt, und ich einfach eine schnelle Lösung brauche, habe ich kürzlich als Prostituierte angefangen. Ich tue das auf selbständiger Basis, also nicht als Angestellte in einem Club oder so, ich empfange die Männer bei mir zu Hause. Die Einnahmen hieraus sind sehr gut, ich habe aber langsam Angst, dass ich Ärger mit dem Finanzamt bekomme.
Deshalb habe ich folgende Fragen:
1. Muss ich die Aufnahme der Tätigkeit als Prostituierte dem Finanzamt mitteilen oder gar ein extra Gewerbe hierfür anmelden? Oder kann ich das einfach unter meinem bereits angemeldeten Gewerbe mitlaufen lassen ... was ja auch "Dienstleistungen" in der Bezeichnung beinhaltet, aber halt doch eine völlig andere Branche ist.
2. Ist die Tätigkeit als Prostituierte denn überhaupt zwingend eine gewerbliche Tätigkeit? Oder können die Einnahmen/Ausgaben in der Steuererklärung auch unter "freiberufliche Tätigkeit" oder unter "sonstige Einnahmen" angegeben werden?
3. Angenommen mein Verdienst bleibt gering genug um für diese Tätigkeit als Kleinunternehmer noch gelten zu können ... welche Buchführungspflicht habe ich? Ich kann schlecht von meinen Kunden Quittungen verlangen. Reichen denn Eigenbelege aus, und falls ja, welche Angaben müssen diese beinhalten?
4. Was kann ich als Prostituierte von der Steuer absetzen? ... Kleidung, Kondome, Kosmetik ... ?
5. Gilt für mich als "Heimarbeiterin" auch die pauschale Versteuerung im voraus, wie sie vor nicht langer Zeit für Prostituierte in Bordellen eingeführt wurde?
Vielen herzlichen Dank im voraus!
Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Als Prostituierte werden Sie gewerblich tätig. Sie müssen daher bei der zuständigen Gemeinde ein Gewerbe anmelden, unabhängig davon, dass Sie schon bezüglich eines anderen Gewerbes selbständig sind.
Die Gemeinde wird daraufhin das Finanzamt informieren. Sie bekommen nun den sogenannten Fragebogen zur steuerliche Erfassung, in dem alle steuerlich relevanten Fragen erörtert werden. Betroffen sind Sie von den Ertragssteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) sowie der Umsatzsteuer.
Falls dies bereits bei der ersten Gewerbeanmeldung geschehen ist, wird er Fragebogen nicht mehr zugesandt.
Grundlage für die Einkommensbesteuerung ist der ermittelte steuerliche Gewinn. Daher sind Aufzeichnungen über die erzielten Einnahmen und die getätigten Ausgaben zu fertigen. Bei Betriebsausgaben muss eine private (Mit)verwendung ausgeschlossen sein. Die Gewinnermittlung erfolgt im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung getrennt nach den Gewerbebetrieben. Dies steht nicht in Zusammenhang mit einer eventuelle Kleinternehmerschaft, die ein rein umsatzsteuerlicher Aspekt ist. Bei Überschreiten des Freibetrages von 24.500 Euro ist auch Gewerbesteuer zu zahlen.
Wer selbstständig tätig ist, muss Einnahmen aus dieser Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer unterwerfen und kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer wird jedoch nicht erhoben, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 17.500 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden. Dabei sind die Umsätze aus allen Tätigkeiten zusammenzurechnen. Es ist folglich möglich, dass auch der bisher als Kleinunternehmen betriebene Handel umsatzsteuerpflichtig wird.
Das Finanzamt wird auf der Grundlage der erwarteten oder der erzielten Gewinne Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen. Diese Vorauszahlungen sind alle drei Monate zu zahlen. Für Zwecke der Umsatzbesteuerung müssen Sie gegebenenfalls – zum Beispiel bei Überschreiten der oben genannten Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer – Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Nach Ablauf des Jahres muss neben der Einkommensteuererklärung gegebenenfalls zusätzlich eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Auf der Grundlage dieser Erklärungen erlässt das Finanzamt dann die Steuerbescheide. Wird eine Steuererklärung nicht abgegeben, so wird das Finanzamt den Gewinn und den Umsatz schätzen.
In Nordrhein-Westfalen haben Sie bezüglich der Prostitution die Möglichkeit am sogenannten Düsseldorfer Verfahren teilzunehmen und einen Pauschalbetrag an Steuern zu bezahlen. Das genaue Verfahren in anderen Bundesländern ist mir nicht bekannt, gilt jedenfals unabhängig vom Tätigkeitsort. Die Pauschale ist zwischen dem Finanzamt und dem teilnehmenden Dienstleister zu vereinbaren.
Sie soll die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen und kann nebender Einkommensteuer auch die Umsatzsteuer einbeziehen. Daher besteht kein einheitlicher „Pauschalbetrag“ in allen Städten.
In Köln beträgt der Satz für Einkommen- und Umsatzsteuer ca. 15,00 € pro Tätigkeitstag. Die Tage sind dem Finanzamt bekanntzugeben.
Die Zahlung der Pauschale dient lediglich dazu das Finanzamt von intensiven Prüfungen abzuhalten, die für beide Seiten wegen der schwierigen Rechnungslegungssituation aufwändig ist. Bei dieser Pauschale handelt es sich nur um eine Vorauszahlung. Die Teilnahme an diesem Verfahren befreit nicht von der Abgabe einer Steuererklärung und nicht von der Zahlung der tatsächlich angefallenen Steuern. Die gezahlten Pauschalsteuern werden auf die später festgesetzten Steuerbeträge angerechnet.
Letztlich ist eventuell noch eine kommunale Vergnügungsteuer zu zahlen. Sie wird von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
Nachfrage
Sehr geehrter Herr Herrmann,
vielen Dank für Ihre Auskünfte! Noch unklar ist mir folgendes:
1.) Wie genau belegte ich die Einnahmen aus Prostitution? Wie funktioniert das in der Praxis? Ich habe von meinen Kunden weder den Namen noch die Anschrift, und möchte solche Angaben auch ungern von meinen Kunden verlangen. Ich schreibe also Eigenbelege, richtig? Was aber genau muss auf diesen Eigenbelegen drauf stehen, damit sie vom Finanzamt anerkannt werden?
2.) Was genau kann ich denn von der Steuer absetzen? Die private (Mit)verwendung ist auch bei Kondomen möglich, dies als Beispiel. Aber genauso wie andere Bewirtungskosten absetzen, obwohl sie sich auch privat für zu Hause Getränke einkaufen, sind für mich Kosten für Kondome im Kundenverkehr tatsächlich eine Betriebsausgabe. Gleiches gilt für Kosmetik und Dessous, die ich privat mir gar nicht kaufen würde. Oder vielleicht auch noch andere Dinge, an die ich im Moment noch gar nicht denke. Können Sie mir denn sagen, was genau ich absetzen darf? Oder gibt es hierzu im Internet eine Auflistung wo ich nachschauen kann? Die Ausgaben die ich durch diese Sache habe sind erheblich, deswegen ist die Absetzbarkeit ein wichtiger Faktor für mich. Ich muss darüber Bescheid wissen, bevor ich diesen Beruf wirklich offiziell machen will.
3.) Verstehe ich es richtig, dass die Zusammenlegung mit meinem anderen Gewerbe absolut unmöglich ist? Oder anders herum gefragt, was kann mir passieren, wenn ich die Einnahmen aus Prostituion zusammen mit den Einnahmen aus Einzelhandel bei der Steuer angebe? Steuerhinterziehung kann es ja dann nicht sein? Aber was kann mir sonst blühen? Ich befürchte Ärger mit meinem Vermieter, wenn ich nun erneut ein Gewerbe anmelde. Er war schon vor ein paar Monaten bei dem anderen Gewerbe etwas bockig. Und falls er es sogar erfahren sollte, um welches Gewerbe es jetzt geht, befürchte ich eine Kündigung der Wohnung. Deshalb würde ich nur zu gerne die beiden Gewerbe zusammenlegen, wenn denn irgendwie möglich und ich dabei im legalen Bereich bleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Rückantwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt:
1.) Auch den Finanzämtern ist klar, dass es hier im Bereich der Rechnungslegung im Vergleich zu "gewöhnlichen" Gewerbebetrieben, Unzulänglichkeiten und Schwierigkeiten geben kann. Bezüglich der Einnahmen bleiben nur eigene Aufzeichnungen, aus denen möglichst genau hervorgeht was wann verdient wurde.
Dabei wird sich das Finanzamt im Ernstfall nicht damit beschäftigen, ob irgendwelche Formvorschriften eingehalten wurden, sondern ob die Aufzeichnungen glaubwürdig erscheinen. Beisspielsweise sollten auf dem Bankkonto nicht mehr Gelder eingezahlt werden, als laut Aufzeichnungen eingenommen wurden, da dies dann ungaubwürdig erscheint. Andererseits werden Sie von Ihren Kunden bestenfalls den richtigen Namen mitgeteilt bekommen. Der Qualität von Namen und Adressen bei der Aufzeichnung würde das Finanzamt folglich ohnehin keine sonderliche Bedeutung zumessen.
Es kommt also auf einen möglichst ordentlichen Gesamteindruck an.
2.) Sie können alles von der Steuer absetzen, was für den Betrieb aufgewendet wird. Den Hinweis der privaten Mitverwendung habe ich lediglich gegeben, um die Steuersystematik zu verdeutlichen. Kleidung, Make Up, Kondome, Telefon werbung usw., können abgesetzt werden, soweit glaubhaftgemacht wird, dass diese so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt werden. Auch hierbei kommt es auf den Gesamteindruck an. Wenn Sie deutlich machen können, dass z.B. das Make Up privat nicht verwendet wird, kann es in vollere Höhe abgesetzt werden. Bedenken Sie bitte, dass auch das Finanzamt versteht, dass Sie ohne diese Aufwendungen nicht auskommen.
3.) Wenn Sie verschiedene Gewerbebetriebe unterhalten, müssen ertragsteuerlich gesonderte Gewinnermittlungen gefertigt werden. Die übrigen Überlegungen sind sachfremd und haben mit der Besteuerung dieser Einkünfte nichts zu tun. Die Probleme mit dem Vermieter sind aus meiner Sicht nicht mit der Form der Gewinnermittlung oder unterlassenen Gewerbeanmeldungen zu lösen. Ihn interessiert schließlich die Nutzung der Wohnung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Steuerberater
Frag einen Steuerberater
Guten Tag,
mein Fall ist folgender:
Ich bin seit einem Jahr krank geschrieben und werde aller Voraussicht nach meinen Beruf nicht mehr ausüben können. Auf der Suche nach einer Alternative habe ich mich zwischenzeitlich nebenberuflich selbständig gemacht mit der Administration von Webseiten und dem Einzelhandel über das Internet. Hierzu habe ich vor ein paar Monaten auch ein Gewerbe als Kleinunternehmer angemeldet mit dem Geschäftszweck "Internethandel und -dienstleistungen".
Da Einnahmen sich nur sehr zäh einstellen, die Krankenkasse mich unter Druck setzt, und ich einfach eine schnelle Lösung brauche, habe ich kürzlich als Prostituierte angefangen. Ich tue das auf selbständiger Basis, also nicht als Angestellte in einem Club oder so, ich empfange die Männer bei mir zu Hause. Die Einnahmen hieraus sind sehr gut, ich habe aber langsam Angst, dass ich Ärger mit dem Finanzamt bekomme.
Deshalb habe ich folgende Fragen:
1. Muss ich die Aufnahme der Tätigkeit als Prostituierte dem Finanzamt mitteilen oder gar ein extra Gewerbe hierfür anmelden? Oder kann ich das einfach unter meinem bereits angemeldeten Gewerbe mitlaufen lassen ... was ja auch "Dienstleistungen" in der Bezeichnung beinhaltet, aber halt doch eine völlig andere Branche ist.
2. Ist die Tätigkeit als Prostituierte denn überhaupt zwingend eine gewerbliche Tätigkeit? Oder können die Einnahmen/Ausgaben in der Steuererklärung auch unter "freiberufliche Tätigkeit" oder unter "sonstige Einnahmen" angegeben werden?
3. Angenommen mein Verdienst bleibt gering genug um für diese Tätigkeit als Kleinunternehmer noch gelten zu können ... welche Buchführungspflicht habe ich? Ich kann schlecht von meinen Kunden Quittungen verlangen. Reichen denn Eigenbelege aus, und falls ja, welche Angaben müssen diese beinhalten?
4. Was kann ich als Prostituierte von der Steuer absetzen? ... Kleidung, Kondome, Kosmetik ... ?
5. Gilt für mich als "Heimarbeiterin" auch die pauschale Versteuerung im voraus, wie sie vor nicht langer Zeit für Prostituierte in Bordellen eingeführt wurde?
Vielen herzlichen Dank im voraus!
Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Als Prostituierte werden Sie gewerblich tätig. Sie müssen daher bei der zuständigen Gemeinde ein Gewerbe anmelden, unabhängig davon, dass Sie schon bezüglich eines anderen Gewerbes selbständig sind.
Die Gemeinde wird daraufhin das Finanzamt informieren. Sie bekommen nun den sogenannten Fragebogen zur steuerliche Erfassung, in dem alle steuerlich relevanten Fragen erörtert werden. Betroffen sind Sie von den Ertragssteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) sowie der Umsatzsteuer.
Falls dies bereits bei der ersten Gewerbeanmeldung geschehen ist, wird er Fragebogen nicht mehr zugesandt.
Grundlage für die Einkommensbesteuerung ist der ermittelte steuerliche Gewinn. Daher sind Aufzeichnungen über die erzielten Einnahmen und die getätigten Ausgaben zu fertigen. Bei Betriebsausgaben muss eine private (Mit)verwendung ausgeschlossen sein. Die Gewinnermittlung erfolgt im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung getrennt nach den Gewerbebetrieben. Dies steht nicht in Zusammenhang mit einer eventuelle Kleinternehmerschaft, die ein rein umsatzsteuerlicher Aspekt ist. Bei Überschreiten des Freibetrages von 24.500 Euro ist auch Gewerbesteuer zu zahlen.
Wer selbstständig tätig ist, muss Einnahmen aus dieser Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer unterwerfen und kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer wird jedoch nicht erhoben, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 17.500 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden. Dabei sind die Umsätze aus allen Tätigkeiten zusammenzurechnen. Es ist folglich möglich, dass auch der bisher als Kleinunternehmen betriebene Handel umsatzsteuerpflichtig wird.
Das Finanzamt wird auf der Grundlage der erwarteten oder der erzielten Gewinne Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen. Diese Vorauszahlungen sind alle drei Monate zu zahlen. Für Zwecke der Umsatzbesteuerung müssen Sie gegebenenfalls – zum Beispiel bei Überschreiten der oben genannten Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer – Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Nach Ablauf des Jahres muss neben der Einkommensteuererklärung gegebenenfalls zusätzlich eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Auf der Grundlage dieser Erklärungen erlässt das Finanzamt dann die Steuerbescheide. Wird eine Steuererklärung nicht abgegeben, so wird das Finanzamt den Gewinn und den Umsatz schätzen.
In Nordrhein-Westfalen haben Sie bezüglich der Prostitution die Möglichkeit am sogenannten Düsseldorfer Verfahren teilzunehmen und einen Pauschalbetrag an Steuern zu bezahlen. Das genaue Verfahren in anderen Bundesländern ist mir nicht bekannt, gilt jedenfals unabhängig vom Tätigkeitsort. Die Pauschale ist zwischen dem Finanzamt und dem teilnehmenden Dienstleister zu vereinbaren.
Sie soll die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen und kann nebender Einkommensteuer auch die Umsatzsteuer einbeziehen. Daher besteht kein einheitlicher „Pauschalbetrag“ in allen Städten.
In Köln beträgt der Satz für Einkommen- und Umsatzsteuer ca. 15,00 € pro Tätigkeitstag. Die Tage sind dem Finanzamt bekanntzugeben.
Die Zahlung der Pauschale dient lediglich dazu das Finanzamt von intensiven Prüfungen abzuhalten, die für beide Seiten wegen der schwierigen Rechnungslegungssituation aufwändig ist. Bei dieser Pauschale handelt es sich nur um eine Vorauszahlung. Die Teilnahme an diesem Verfahren befreit nicht von der Abgabe einer Steuererklärung und nicht von der Zahlung der tatsächlich angefallenen Steuern. Die gezahlten Pauschalsteuern werden auf die später festgesetzten Steuerbeträge angerechnet.
Letztlich ist eventuell noch eine kommunale Vergnügungsteuer zu zahlen. Sie wird von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
Nachfrage
Sehr geehrter Herr Herrmann,
vielen Dank für Ihre Auskünfte! Noch unklar ist mir folgendes:
1.) Wie genau belegte ich die Einnahmen aus Prostitution? Wie funktioniert das in der Praxis? Ich habe von meinen Kunden weder den Namen noch die Anschrift, und möchte solche Angaben auch ungern von meinen Kunden verlangen. Ich schreibe also Eigenbelege, richtig? Was aber genau muss auf diesen Eigenbelegen drauf stehen, damit sie vom Finanzamt anerkannt werden?
2.) Was genau kann ich denn von der Steuer absetzen? Die private (Mit)verwendung ist auch bei Kondomen möglich, dies als Beispiel. Aber genauso wie andere Bewirtungskosten absetzen, obwohl sie sich auch privat für zu Hause Getränke einkaufen, sind für mich Kosten für Kondome im Kundenverkehr tatsächlich eine Betriebsausgabe. Gleiches gilt für Kosmetik und Dessous, die ich privat mir gar nicht kaufen würde. Oder vielleicht auch noch andere Dinge, an die ich im Moment noch gar nicht denke. Können Sie mir denn sagen, was genau ich absetzen darf? Oder gibt es hierzu im Internet eine Auflistung wo ich nachschauen kann? Die Ausgaben die ich durch diese Sache habe sind erheblich, deswegen ist die Absetzbarkeit ein wichtiger Faktor für mich. Ich muss darüber Bescheid wissen, bevor ich diesen Beruf wirklich offiziell machen will.
3.) Verstehe ich es richtig, dass die Zusammenlegung mit meinem anderen Gewerbe absolut unmöglich ist? Oder anders herum gefragt, was kann mir passieren, wenn ich die Einnahmen aus Prostituion zusammen mit den Einnahmen aus Einzelhandel bei der Steuer angebe? Steuerhinterziehung kann es ja dann nicht sein? Aber was kann mir sonst blühen? Ich befürchte Ärger mit meinem Vermieter, wenn ich nun erneut ein Gewerbe anmelde. Er war schon vor ein paar Monaten bei dem anderen Gewerbe etwas bockig. Und falls er es sogar erfahren sollte, um welches Gewerbe es jetzt geht, befürchte ich eine Kündigung der Wohnung. Deshalb würde ich nur zu gerne die beiden Gewerbe zusammenlegen, wenn denn irgendwie möglich und ich dabei im legalen Bereich bleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Rückantwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt:
1.) Auch den Finanzämtern ist klar, dass es hier im Bereich der Rechnungslegung im Vergleich zu "gewöhnlichen" Gewerbebetrieben, Unzulänglichkeiten und Schwierigkeiten geben kann. Bezüglich der Einnahmen bleiben nur eigene Aufzeichnungen, aus denen möglichst genau hervorgeht was wann verdient wurde.
Dabei wird sich das Finanzamt im Ernstfall nicht damit beschäftigen, ob irgendwelche Formvorschriften eingehalten wurden, sondern ob die Aufzeichnungen glaubwürdig erscheinen. Beisspielsweise sollten auf dem Bankkonto nicht mehr Gelder eingezahlt werden, als laut Aufzeichnungen eingenommen wurden, da dies dann ungaubwürdig erscheint. Andererseits werden Sie von Ihren Kunden bestenfalls den richtigen Namen mitgeteilt bekommen. Der Qualität von Namen und Adressen bei der Aufzeichnung würde das Finanzamt folglich ohnehin keine sonderliche Bedeutung zumessen.
Es kommt also auf einen möglichst ordentlichen Gesamteindruck an.
2.) Sie können alles von der Steuer absetzen, was für den Betrieb aufgewendet wird. Den Hinweis der privaten Mitverwendung habe ich lediglich gegeben, um die Steuersystematik zu verdeutlichen. Kleidung, Make Up, Kondome, Telefon werbung usw., können abgesetzt werden, soweit glaubhaftgemacht wird, dass diese so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt werden. Auch hierbei kommt es auf den Gesamteindruck an. Wenn Sie deutlich machen können, dass z.B. das Make Up privat nicht verwendet wird, kann es in vollere Höhe abgesetzt werden. Bedenken Sie bitte, dass auch das Finanzamt versteht, dass Sie ohne diese Aufwendungen nicht auskommen.
3.) Wenn Sie verschiedene Gewerbebetriebe unterhalten, müssen ertragsteuerlich gesonderte Gewinnermittlungen gefertigt werden. Die übrigen Überlegungen sind sachfremd und haben mit der Besteuerung dieser Einkünfte nichts zu tun. Die Probleme mit dem Vermieter sind aus meiner Sicht nicht mit der Form der Gewinnermittlung oder unterlassenen Gewerbeanmeldungen zu lösen. Ihn interessiert schließlich die Nutzung der Wohnung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Steuerberater
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Betriebskosten absetzen - Arbeitszimmer in Privatwohnung
Das Arbeitszimmer ist wieder im größeren Umfang absetzbar, sagt das Finanzgericht Köln (AZ: 10 K 4126/09).
Es billigte einem Steuerzahler zu, die Kosten für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers steuerlich abzusetzen, obwohl das Arbeitszimmer auch privat genutzt wurde. Hintergrund: Der Bundesfinanzhof lässt vermehrt die Aufteilung in private und beruflich genutzte Kosten zu und wird auch in diesem Fall (AZ dort: X R 32/11) abschließend entscheiden müssen. Sie sollten als Betroffener jetzt unverzüglich Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, damit Sie von einer positiven Entscheidung profitieren können.
Es billigte einem Steuerzahler zu, die Kosten für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers steuerlich abzusetzen, obwohl das Arbeitszimmer auch privat genutzt wurde. Hintergrund: Der Bundesfinanzhof lässt vermehrt die Aufteilung in private und beruflich genutzte Kosten zu und wird auch in diesem Fall (AZ dort: X R 32/11) abschließend entscheiden müssen. Sie sollten als Betroffener jetzt unverzüglich Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, damit Sie von einer positiven Entscheidung profitieren können.
Wer glaubt ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich.Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht. (Albert Schweitzer)
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Re: Betriebskosten absetzen - Arbeitszimmer in Privatwohung
hier das Urteil vom Finanzgericht Köln 19.05.2011
Aktenzeichen: 10 K 4126/09
"50% der Kosten, die auf den Wohn-/Arbeitsraum entfallen, begrenzt auf 1.250,-Euro werden als Betriebsausgaben berücksichtigt."
www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=112353
Der Kläger hatte als Gewerberaum noch eine eigene separate Werkstatt. Das Arbeitszimmer war Teil der Privatwohung.
§ 4 EStG [Gewinnbegriff im Allgemeinen]
Absatz 1, Satz 1.
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,
vermehrt um den Wert der Entnahmen und
vermindert um den Wert der Einlagen.
...
Absatz 5, Satz 1. Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn NICHT mindern:
...
Ziffer 6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.
Satz 2: Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Satz 3: In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt;
die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet
www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
Fazit:
Je nach konkreter Arbeitsweise und Raumnutzungsmöglichkeiten (Problem bei tatsächlicher Doppelnutzung bzw. möglicher Doppelnutzbarkeit) sollte also auch für Sexworker mehr als 50% und mehr als 1.250 Euro pro Jahr als Betriebskosten absetzbar sein (Mietpreis 12,50 Euro pro m² und Monat bei 10m² Arbeitszimmer...) ...
Aktenzeichen: 10 K 4126/09
"50% der Kosten, die auf den Wohn-/Arbeitsraum entfallen, begrenzt auf 1.250,-Euro werden als Betriebsausgaben berücksichtigt."
www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=112353
Der Kläger hatte als Gewerberaum noch eine eigene separate Werkstatt. Das Arbeitszimmer war Teil der Privatwohung.
§ 4 EStG [Gewinnbegriff im Allgemeinen]
Absatz 1, Satz 1.
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,
vermehrt um den Wert der Entnahmen und
vermindert um den Wert der Einlagen.
...
Absatz 5, Satz 1. Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn NICHT mindern:
...
Ziffer 6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.
Satz 2: Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Satz 3: In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt;
die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet
www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
Fazit:
Je nach konkreter Arbeitsweise und Raumnutzungsmöglichkeiten (Problem bei tatsächlicher Doppelnutzung bzw. möglicher Doppelnutzbarkeit) sollte also auch für Sexworker mehr als 50% und mehr als 1.250 Euro pro Jahr als Betriebskosten absetzbar sein (Mietpreis 12,50 Euro pro m² und Monat bei 10m² Arbeitszimmer...) ...