Niederlassungsfreiheit vs. Sperrbezirksverordnungen

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Marc of Frankfurt
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Niederlassungsfreiheit vs. Sperrbezirksverordnungen

#1

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Geographie und Rechtskunde für Sexworker


Die Großstädte in Deutschland wo Sexworker legal arbeiten
German Cities for Sex Workers

Sexwork Atlas Deutschland:
www.bit.ly/sexworkatlas

Kurzadresse dieser Seite:
www.bit.ly/sperrgebiet



Bild
http://de.wikipedia.org/wiki/Deutschland

"Hurenhauptstädte" laut Polizeischätzung und Springer Presse 2013
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=136088#136088

Schöne Karte der Regionen und Landschaften
www.brandenburger-tor.com/Deutschlandka ... _klein.jpg





Dies ist die Hauptseite im Unterforum und Archiv Politik- und Mediawatch:

"Regionale/lokale Prostitutionskontrolle durch Sperrgebietsverordnungen"



sexworker.at/lokal Städteberichte // Cities (Translations)





Prostitution wird von Paysexkunden stark nachgefragt (Bedarf), aber von der Gesellschaft nach wie vor in starkem Maße tabuisiert, abgelehnt und verdrängt.
Trotz liberalisieren-wollendem Prostitutionsgesetz (ProstG) gibt es flächendeckende Prostitutionsverbote sowohl im Raum als auch nach der Zeit: die sog. Sperrbezirksverordnungen der einzelnen Städte, Kommunen, Landkreise, Regierungsbezirke und Bundesländer.


[youtube]http://www.youtube.com/watch?v=4uTb_9kveOY[/youtube]

Die Einhaltung der Sperrbezirksverordnungen werden kontrolliert und überwacht z.B. nach Anzeige oder Verdächtigung von Mitbewerbern oder unzufriedenen Kunden, Partner... durch "Geheimpolizisten", die als sog. Scheinfreier (Agent Provokateur) eine clandestine (geheime) Sexarbeiterin auffliegen lassen oder durch Razzien mit Sonder-Einsatz-Kommandos, Zoll und Steuerfahndung...

Auch wenn die Methode per Scheinfreier für die Behörden höchst effektiv und eingelaufen ist, so ist sie gleichzeitig menschenrechlich höchst fragwürdig. Bsp.:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=2727
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=39224#39224
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=38928#38928
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=115790#115790





Gestuftes Strafmaß für "Verbotene Prostitution" in Deutschland

Die Einhaltung der Sperrbezirksverordungen ist wie folgt strafbewehrt:

1. Platzverweis
nach Landespolizeigesetz/lokaler Sperrgebietsverordnung etc.

2. Geldbuße
§ 120 Abs.1 Nr.1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)
und bei wiederholtem Verstoß:

3. Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten.
§ 184 a StGB (Strafgesetzbuch: Ausübung der verbotenen Prostitution)
i.V.m. Art. 297 EGStGB (Einführungsgesetz zum StGB) und der lokalen Sperrbezirksverordnung.

4. Eintrag ins Führungszeugnis
als mögliche Spätfolge ...
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=93808#93808

www.frag-einen-anwalt.de/Prostitution-i ... 45128.html



Verurteilungs-Statistik:

4,2 Sexworker wurden jeden Tag verurteilt wegen verbotener Prostitution im Sperrgebiet (2011)
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=136539#136539



Aber:

Die Prostitution fällt heute wie jede andere auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage unter die Garantie des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes
(Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des ProstG, BMFSFJ 2007 Seite 9).
Siehe sexworker.at/prostg

Der überkommenen flächendeckenden Praxis der Prostitutionsverbote steht das Grundgesetz entgegen. Es fehlt jedoch bisher an Mut, Engagement und Geld es von Sexarbeitern rechtlich einzuklagen. Es gibt auch kaum eine Interessenvertretung wie Gewerkschaften, Standesvertretung oder Verbraucherschutz, die hier Klagebeistand leisten.

Aber:
Urteil Bundesverfassungsgericht Karlsruhe (BVerfG, 1 BvR 224/07 vom 28.4.2009)
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=57840#57840





Wo dürfen sich Sexworker in der Fläche niederlassen und arbeiten:


Bild
vergrößern
| Berechnung


Prostitution in Deutschland:
Nur in 188 Großstädten bzw. 397 Orten >30.000 Einwohner


:007 Übersichtstabelle (html): https://docs.google.com/spreadsheet/ccc ... html&gid=3 :007

:007 Spreadsheet (Editor): https://docs.google.com/spreadsheet/ccc ... Ba2c#gid=3 :007


Bild

Rot: Die 188 deutschen Städte, mit mehr als 50.000 Einwohnern und grundsätzlicher Prostitionserlaubnis (Toleranzzone).
80 Städte haben mehr als 100.000 Einwohner.
D.h. in den Großstädten kann Prostitution i.A. nicht automatisch z.B. per Landesgesetz verboten werden, sondern nur per lokaler Sperrgebietsverordnung z.B. auf wenige Gebiete oder einzelne Liegenschaften räumlich oder zeitlich eingeschränkt werden. In manchen Bundesländern liegt diese Grenze auch schon bei 35.000 Einwohnern, so daß theoretisch auf Ganzdeutschland gerechnet noch 137 Städte hinzukommen, also insgesamt:
325 Städte mit grundsätzlicher Prostitutionserlaubnis (d.h. mit oder ohne Sperrgebietsverordnung).
Das sind nur 9% bis 15% aller 2.064 Städte mit Stadtrecht in Deutschland.
Blau: flächendeckendes Prostitutionsverbot im ländlichen Raum (= Sperrgebiet).

Für Baden-Württemberg ergibt sich:
Rot: 4,1% aller Gemeinden = 10,7% der Landesfläche = 36% der Bevölkerung wohnen im Toleranzgebiet.
Blau: 95,9% aller Gemeinden = 89,3% der Landesfläche = 64% der Einwohner wohnen im Gebiet mit Prostitutionsverbot.
(In Hessen müssen 10% einer Stadtfläche Toleranzzone sein: Wiesbaden 12%. München 3%. Heidenheim an der Brenz 2%.)

Städte ohne Sperrbezirksverordnung:
(Es gilt dann einschränkend 'nur' das Baurecht mit Flächennutzungsplan/Bebauungsplan.)
Berlin
Rostock
Schweinfurt
...
http://de.wikipedia.org/wiki/Sperrbezirk

Alternativ zum Konzept Sperrgebiet/Toleranzzone gibt es das Konzept Abstandsverbotszone z.B. in Wien 2011 abgeschafft und in Adelaide, Süd-Australien derzeit neu in Planung.





Polizeischätzungen und wo Sexworker sich bei der Polizei Zwangsregistrieren müssen:

Bild
Polizeischätzung und -registrierungen, Springer Presse 2013
https://docs.google.com/spreadsheet/ccc ... tml&gid=15
( www.bit.ly/sexworkatlas )





Legalisierung der Prostitutionsstätten (Deutschland 2002 & Niederlande 2000):

Bild

- Rotlichtviertel http://goo.gl/maps/Pd6T7
- Bordelle und Clubs http://goo.gl/maps/lqcBZ
- Swinger-Clubs http://goo.gl/maps/PhzTz





Wo wird über die Prostitutionsverbote entschieden:

Politische Flächen-Gliederung in Deutschland



Bild

Schwarz: 16 Bundesländer. Aufgrund des Föderalismus gibt es unterschiedliche Landesgesetze z.B. für die Polizei mit verschieden geregelten Eingriffsmöglichkeiten zur Prostitutionsbekämpfung. Ferner ist das öffentliche Bauordnungsrecht Ländersache.
Rot: 22 Regierungsbezirke. Sie entscheiden i.A. über die Sperrbezirksverordnungen in den Kommunen.
Weiß: 301 Landkreise mit i.A. absolutem Prostitutionsverbot (= Sperrbezirk).
Gelb: 111 kreisfreie Städte mit teilw. eigenen Sperrbezirksverordnungen, wo nur kleine Toleranzzonen für legale Sexwork-Arbeitsstätten ausgewiesen sind. Meist nur einzelne Liegenschaften d.h. Ghettos der Rotlichtbezirke (Hurenkaserne, Laufhaus mit Wuchermieten wg. Monopol) oder am unbelebten und damit gefährlichen Stadtrand oder Industriegebiet mit geringem Kundenlauf.


Bild
Thüringen, Sachsen, Baden-Württemberg und Bayern erkennen Prostitutionsstätten nicht als Gewerbebetriebe an (oder Gaststätten), weil dort Prostitution auch 10 Jahre nach Einführung des ProstG als "sozial unwert" gilt.
Quelle www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=136347#136347
SVG-Karte www.pastehtml.com/raw/dm5l85tzb.html


Karte der Landkreise mit Namen (siehe unten Attachment):
www.motor-talk.de/bilder/insignia-treff ... 63937.html (KFZ-Kennzeichen)

Weitere Karten im Sexworker Forum:
- Anlaufstellen für Sexworker
- Standortplanung und Kaufkraftunterschiede (SW-only)
- Kirchl. Kath. Flächengliederung
- sexworker.at/lokal Städteberichte // Cities (Translations)
- sexworker.at/international Länderberichte // Countries (Translations)
- sexworker.at/prostg Prostitutionsgesetz und Rechtsprechung in D
- Sperrbezirkskarten - Selbstgemachte Google Maps :icon_eyes

Tabelle der uns bekannten und verlinkten Sperrbezirksverordnungen:
www.bit.ly/sexworkatlas






Urteile

- Dortmund, Verwaltungsgericht 21.3.2013. Sexarbeiterin Dany K. bekommt Recht. Die Stadt darf den Straßenstrich nicht in der ganzen Stadt verbieten. Es gibt ein Recht auf Straßenstrich!
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=130070#130070

- Frankfurt, Hessischer Verwaltungsgerichtshof 31.1.2013: "Die Ära der Sperrgebiete ist beendet." (Az.: 8 A 1245/12)
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=128795#128795
Dateianhänge
Karte der Landkreise und kreisfreien Städte<br />(1999)
Karte der Landkreise und kreisfreien Städte
(1999)
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 13.11.2013, 17:18, insgesamt 67-mal geändert.

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Links

#2

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Neben den Gesetzen und Verordnungen für Sperrgebiete ...

muß auch das Bau(planungs)recht beachtet werden



Bild

Sammelthema:
viewtopic.php?t=1226




_________________





Nachträge zum PDF der Sperrbezirke der Städte

ABC:

Hamburg St. Georg www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=110851#110851
Frankfurt am Main www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=111210#111210
Wien www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=922&start=311
...
bitte nachtragen






Landkreis-Finder:
http://christoph.stoepel.net/geogen
(Familienname eingeben und seine lokale Verbreitung wird in allen Landkreisen kartiert)

Beratungsstellen-Adressen mit Karten:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?t=3140

Internationale Karten:
www.sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=18380#18380





.
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 27.02.2012, 15:02, insgesamt 4-mal geändert.

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Standort-Analysen

#3

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Städte Ranking

der Wirtschaftswoche



01. München
02. Münster
03. Frankfurt

50. Berlin

www.insm-staedteranking.de

Institut für Neue Soziale Marktwirtschaft
http://de.wikipedia.org/wiki/INSM





.

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Sperrgebietsverordnung in Baden-Württemberg

#4

Beitrag von nina777 »

Sperrgebietsverordnung in Baden-Württemberg für Verbot der Prostitution ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
BVerfG, Beschluss vom 07.10.2008, Az. 2 BvR 1101/08




Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach dem StGB und der baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution bestraft wird, wer in einer baden-württembergischen Gemeinde mit nicht mehr als 35.000 Einwohnern beharrlich der Prostitution nachgeht. Dem Wortlaut der einschlägigen Regelung im EGStGB - „für das ganze Gebiet einer Gemeinde“ - kann auch nicht entnommen werden, dass der Verordnungsgeber die betreffenden Gemeinden konkret aufzählen müsste, anstatt sie (wie in der angegriffenen Sperrgebietsverordnung) abstrakt-generell nach Einwohnerzahl zu bestimmen. Auch der Begriff der „Beharrlichkeit“ im StGB ist zwar auslegungsbedürftig, aber keinesfalls so weit und unklar, dass er verfassungsrechtlich keinen Bestand haben könnte.
GG Art. 103 Abs. 2; EGStGB Art. 297 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 184d

http://www.jurion.de/login/login.jsp?go ... d=1-295279
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Illegale Prostitution mit Bedarfsprüfung verknüpft!

#5

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Immer nur die Prostitution verbieten geht auch nicht:



Kitz muss Bedarf für Freudenhaus prüfen

Blüht in Kitzbühel die illegale Prostitution? Die Stadt sagte Nein, das Höchstgericht lässt diese Frage nach einer Beschwerde eines abgeblitzten Bordellbetreibers jetzt allerdings prüfen.


Täglich sollen Prostituierte aus anderen Bezirken in
Kitzbüheler Hotels chauffiert werden. Bild: Wodicka

Kitzbühel - Aufregung in der Gamsstadt: Vor allem in der Wintersaison soll dort die illegale Prostitution blühen. Obwohl Stadt und in zweiter Instanz die Landesregierung dies in einem Ermittlungsverfahren für die geplante Errichtung eines Bordells in Kitz verneint haben, lässt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) diese Frage neuerlich prüfen. Er gab der Beschwerde eines Kirchbergers Recht, der im Vorjahr ein Freudenhaus in Kitz errichten wollte.

Einmal mehr geht es um die Bedarfsprüfung für ein Bordell. Diese wurde laut VwGH nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Schließlich liegen eidesstattliche Erklärungen vor, die tiefe Einblicke in das Kitzbüheler Nachtleben und in das horizontale Gewerbe abseits der kontrollierten Prostitution gewähren.



Prostituierte von auswärts

Denn mehrere Taxiunternehmen hätten eidesstattliche Erklärungen vorgelegt, wonach es „insbesondere in der Wintersaison beinahe täglich Anfragen gibt, ob Prostituierte in Hotels in Kitzbühel gebracht werden können". Regelmäßig würden Fahrten durchgeführt, um Prostituierte aus Tirol, Salzburg oder Südbayern nach Kitzbühel zu chauffieren.

Auch Hotelbesitzer bestätigten, dass „freiberufliche Prostituierte aus anderen Bezirken und Bundesländern geholt werden, die in Kitzbühel logieren". Der VwGH erklärte in seinem Erkenntnis, dass die Behörden diese eidesstattlichen Aussagen zum Anlass hätten nehmen müssen, um zu prüfen, ob tatsächlich illegale Prostitution vorliege und demnach der Bedarf für ein Bordell gegeben sei. Der Partner des Kirchbergers, Wolfgang Haller, hofft, dass jetzt endlich das Bordell gebaut werden könne. Im Vorjahr ließ die Bezirkshauptmannschaft den Bau wegen nicht sachgerechter Arbeiten stoppen und die Baugrube zuschütten. Die Bauherren stellten aber neuerlich einen Antrag auf Baubewilligung.

http://tt.com/tt/tirol/story.csp?cid=24 ... =56&fid=21





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US AIDS Parade '08: Support statt Sperre

#6

Beitrag von Marc of Frankfurt »

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Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 10.01.2009, 16:20, insgesamt 1-mal geändert.

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Normenkontrollklage war erfolgreich: Toleranzzone

#7

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Weitere Berichte zum

Weinheimer Bordell-Mühlen-Urteil:



Bild

Denkmalgeschützte Hildebrand'sche Getreide-Mühle
aus dem 19. Jahrhundert
soll Sexarbeitsplatz für 40 Frauen werden.


http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp ... from=HP.10

http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/p ... hp/1900523

http://www.stimme.de/suedwesten/nachric ... 60,1416267

http://www.rnz.de/zusammen11/00_2008121 ... tlicht.php

http://www.news-adhoc.com/weinheim-alte ... 812158121/
"eine Sperrgebietsverordnung, die die Prostitution im gesamten Stadtgebiet verbietet, [sei] grundsätzlich rechtens". Steht das so im Urteil? Heißt es nicht eher, daß bei einem Totalverbot der Prostitution in einem gesammten Stadtgebiet besonders Toleranzzonen sorgfältig zu prüfen und auch einzurichten sind ...





Genaue Presseerklärung des Gerichts unter:
sexworker.at/prostg

Siehe auch Lokalberichte Weinheim





.
Zuletzt geändert von Marc of Frankfurt am 17.12.2008, 05:28, insgesamt 1-mal geändert.

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Brandenburg

#8

Beitrag von nina777 »

16.12.2008

Und draußen vor der großen Stadt...

Brandenburg erwägt landesweit ersten Sperrbezirk für Prostituierte

Potsdam - An der B 2 zwischen Potsdam und Michendorf könnte der landesweit erste Sperrbezirk für Prostituierte entstehen. Die Behörden würden derzeit einen entsprechenden Antrag an die Landesregierung prüfen, hieß es in der Antwort der brandenburgischen Regierung auf eine Parlamentarische Anfrage. Der CDU-Innenexperte Sven Petke sprach heute von einer erschreckenden Handlungsunfähigkeit der Behörden.

Seit Juli waren mehrere Prostituierte an der B2 ihrem Gewerbe nachgegangen. Die Polizei habe sie überprüft, hieß es. Sie hätten gültige Reisepässe und Gesundheitszeugnisse vorgewiesen. Bürger hatten sich jedoch beschwert, weil auf der Bundesstraße Schulbusse verkehren und auch Kinder und Jugendliche mit dem Fahrrad unterwegs seien.

„Seit Monaten weitet sich die offene Prostitution aus und die Behörden schauen hilflos zu", sagte Petke. „Es ist nicht hinnehmbar, dass in unmittelbarer Nähe zu einer Schule, einem Friedhof und des Landtages offene Prostitution betrieben wird. Das ist ein fatales Zeichen für die Moral und Anstand." Die Landesregierung sei aufgefordert, durch eine Rechtsverordnung die offene Prostitution besonders zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu untersagen.

Prostitution sei in Deutschland nicht verboten, hieß es in der Antwort auf Petkes Anfrage. Die Landesregierung könne aber „zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes für ein bestimmtes Gebiet durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen". Weiter heißt es in der Antwort: „Eine sogenannte "Sperrbezirksverordnung" wurde im Land Brandenburg bisher noch nicht erlassen." dpa

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/ ... e-Und.html
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Baden Württemberg

#9

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Bordellbetreiber klagt gegen die Stadt Bad Mergentheim bei Stuttgart


Das Verwaltungsgericht Stuttgart verhandelt am 23. April über die Klage wegen Untersagung eines bordellartigen Betriebes in Bad Mergentheim.

Bad Mergentheim Ein Wohnungseigentümer hatte im Stadtgebiet östlich des Ketterwalds seit Februar 2007 Zimmer an Prostituierte vermietet. Nach Paragraph 1 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. 3. 1976 ist es "zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes" in Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen.

Dem Kläger war am 4. Oktober 2007 vom Ordnungsamt die Führung des bordellartigen Betriebes untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1500 Euro angedroht worden (die TZ berichtete).


Der hiergegen eingelegte Widerspruch und ein beim Verwaltungsgericht durchgeführtes Eilverfahren blieben erfolglos. Das Gericht hatte den Eilantrag des Bordellbetreibers zurückgewiesen, da die Prostitutionsverordnung aus dem Jahr 1976 trotz der inzwischen veränderten gesellschaftlichen Anschauungen gültig sei. Sperrgebietsverordnungen könnten nicht aufgehoben werden, da von Prostitutionsbetrieben Gefahren für Jugendliche ausgingen.

Der Kläger wehrt sich in der jetzigen Verhandlung weiter gegen die Untersagung seines Betriebs und macht geltend, diese verletze seine
- Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der
- Berufsausübungsfreiheit und sein
- Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der
- Erlass der Polizeiverordnung zum Schutz der Jugend und des Anstandes sei eine Scheinbegründung.
- Prostitution verstoße nach der heute vorherrschenden Auffassung nicht mehr gegen die Sittenordnung.

Die Verhandlung (1 K 1721/08) ist öffentlich. tz/vg

http://www.suedwest-aktiv.de/region/tau ... e86e55b8d7





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München: Sperrbezirk behindert Behinderte

#10

Beitrag von nina777 »

7.5.2009

Huren für Behinderte

„Auch Behinderte haben ein Recht auf Sexualität“, sagen die Rathaus-Grünen. Und so unterstützen sie die Betroffenen im Kampf gegen die „staatlich verordnete Enthaltsamkeit“. Wo der Beirat nun die Liebesdamen erlauben möchte...


MÜNCHEN - Barrieren zu überwinden, das ist mit das größte Probleme für Behinderte. Barrieren überwinden muss ein Behinderter auch, wenn er etwa erotische Wünsche hat. Wenn er professionelle Liebe kaufen will, wird er durch die sperrige „Sperrbezirksverordnung“ oft dabei behindert.

„Auch Menschen mit Behinderungen möchten manchmal sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen“ schreibt der Behindertenbeirat der Stadt in einem ungewöhnlichen Brief an die Stadtratsfraktionen. Aber wo? Die Bordelle sind in der Regel nicht barrierefrei gebaut. In den Einrichtungen der Behindertenhilfe ist das horizontale Gewerbe nicht erlaubt. Und ebenso wenig dürfen Behinderte Prostituierte daheim empfangen: Die Sperrbezirksverordnung verbietet beides.

Deshalb hat der Beirat jetzt die dringende Bitte an das KVR gerichtet, die Verordnung zu ändern – damit Prostituierte in Einrichtungen der Behindertenhilfe ihre Dienste anbieten dürfen.

Dabei ist die Sperrbezirksverordnung – ihr zufolge ist Prostitution nur in bestimmten Gewerbegebieten erlaubt, nicht aber in der Innenstadt – ohnehin schon breit durchlöchert: Durch nicht kontrollierbare Hotelprostitution und die Grauzone der Masseusen und „Heimarbeiterinnen“.

Die Rathaus-Grünen unterstützen die Behinderten im Kampf gegen die „staatlich verordnete Enthaltsamkeit“. Lydia Dietrich: „Auch Behinderte haben ein Recht auf Sexualität.“

http://www.abendzeitung.de/muenchen/104511
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Behinderte & Menschenrecht

#11

Beitrag von Lycisca »

nina777 hat geschrieben: [...] Und ebenso wenig dürfen Behinderte Prostituierte daheim empfangen: Die Sperrbezirksverordnung verbietet beides. [...] Lydia Dietrich: "Auch Behinderte haben ein Recht auf Sexualität."
Unter diesem Aspekt ist die Sperrgebietsverordnung eine klare Verletzung des Menschenrechts der Behinderten auf Privatleben (Art 8 EMRK). Die Konsumation von Paysex in der eigenen privaten Wohnung ist aus der Sicht des Behinderten ein Teil des innersten Kern des vor staatlichen Eingriffen geschützten Privatlebens. Die Verordnung stellt insofern eine Einmischung dar, als kein SW den Behinderten besuchen wird, weil sein Wunsch nach Hausbesuch eine (ebenfalls grundrechtswidrige) Falle der Polizei sein könnte ... somit wird das Sexualleben von Behinderten faktisch beschränkt oder gar unterbunden.

Leider sind Behinderte iA auch finanziell schlecht gestellt, denn sonst könnten sie die Sperrgebietsverordnungen wegen dieser Grundrechtsverletzung im Rechtsweg kippen.

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RE: Niederlassungsfreiheit vs. Sperrbezirksverordnungen

#12

Beitrag von annainga »

das heißt, wir sexarbeiterInnen, die hausbesuche machen, müssen auf kunden achten, die durch ihr handycap nur empfangen können, dann müssen wir sie motivieren, um ihr recht zu kämpfen.

DAS fände ich doch mal spannend!

schade, in meiner region gibts keine sperrgebiete, das erste mal, dass ich das bedauere ;-)

aber ein prima ansatz! dann könnte ein kunde etwas für uns tun.

lg, annainga

ps auch die schlechte finanzielle situation stellte in diesem moment einen vorteil da: prozeßkostenhilfe

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Re: RE: Niederlassungsfreiheit vs. Sperrbezirksverordnungen

#13

Beitrag von Lycisca »

annainga hat geschrieben:das heißt, wir sexarbeiterInnen, die hausbesuche machen, müssen auf kunden achten, die durch ihr handycap nur empfangen können, dann müssen wir sie motivieren, um ihr recht zu kämpfen. [...] ein prima ansatz! dann könnte ein kunde etwas für uns tun
Vielleicht findet sich auch ein engagierter Anwalt, der einen so benachteilgten Behinderten pro bono vertritt (d.h. sich mit der Prozesskostenhilfe begnügt) ... er/sie könnte durch so einen spektakulären Fall ziemlich bekannt werden.

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Marc of Frankfurt
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Berufsverbot vs. Jugendschutz

#14

Beitrag von Marc of Frankfurt »

Verwaltungsgerichts Stuttgart

Kein Bordell in baden-würtembergischen Gemeinden bis 35.000 Einwohnern.



Die Untersagung eines bordellartigen Betriebs ist nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zulässig, wenn der Betrieb gegen die Prostitutionsverordnung der Landesregierung Baden-Württemberg von 1976 verstößt. Dieses Prostitutionsverbot hat nach Ansicht der Stuttgarter Verwaltungsrichter auch noch heute seine Gültigkeit.

In dem jetzt VG Stuttgart entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer in einer im Nordosten Baden-Württembergs gelegenen Stadt mit ca. 22.000 Einwohnern seit Februar 2007 Zimmer an Prostituierte vermietet. Nach § 1 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 03.03.1976 - Prostitutionsverordnung - ist es zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen. Dem Kläger war daher am 04.10.2007 mit sofortiger Wirkung die Führung eines bordellartigen Betriebes untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 angedroht worden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch und ein beim Verwaltungsgericht durchgeführtes Eilverfahren blieben erfolglos.

Bereits in dem Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die zum Zwecke der Gefahrenabwehr erlassene Untersagungsverfügung als rechtmäßig angesehen. Die Führung des bordellartigen Betriebs stelle einen Verstoß gegen die Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 03.03.1976 - Prostitutionsverordnung - und damit einen Verstoß gegen die öffentlichen Sicherheit dar. Das in § 1 der baden-württembergischen Prostitutionsverordnung geregelte Prostitutionsverbot sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere werde durch das Prostitutionsverbot nicht unzulässig in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Berufsfreiheit und des Eigentums eingegriffen. Auch durch den Erlass des Prostitutionsgesetzes vom 20.12.2001 sei keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten.

Denn die zivil- und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Prostitution durch das Prostitutionsgesetz habe die Bedeutung des Jugendschutzes in keiner Weise relativiert. Insbesondere begründe das Prostitutionsgesetz und der in ihm zum Ausdruck kommende Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Prostitution keine Notwendigkeit, nunmehr den Nachweis einer konkreten Gefährdung der Jugend oder des öffentlichen Anstandes im Gebiet einer bestimmten Gemeinde oder Teilen hiervon zur Voraussetzung für die Fortgeltung bestehender Prostitutionsverbote zu erheben.

Zwar mögen Angebot und Nachfrage entgeltlichen Geschlechtsverkehrs als solche nicht mehr allgemein und in jeder Hinsicht einem gesellschaftlichen Unwerturteil unterliegen. Dies bedeute aber noch nicht, dass sich die vom Prostitutionsbetrieb ausgehenden Gefahren für heranreifende Jugendliche derart vermindert hätten, dass die Gültigkeit bestehender, auf eine abstrakte Gefährdungslage gestützter Sperrgebietsverordnungen in Frage gestellt werden müsse.

Die Stadt habe die Untersagungsverfügung auch gegen den Antragsteller als Betreiber eines bordellartigen Betriebs richten dürfen, da dieser als Handlungsstörer polizeipflichtig sei.

Dass die Störung der öffentlichen Sicherheit gleich wirksam und schnell auch durch eine polizeiliche Inanspruchnahme der die Prostitution in den Räumen des Antragstellers ausübenden Personen beseitigt werden könne, sei schon im Hinblick auf den wechselnden Personenkreis nicht ersichtlich.

Soweit sich der Antragsteller auf die Kosten für die von ihm gemietete Wohnung berufe, sei darauf hinzuweisen, dass eine zweckentsprechende Verwendung der in einem Wohngebiet liegenden Wohnung nach wie vor möglich bleibe. Auch die Androhung des Zwangsgeldes sei rechtens.

Der Kläger wehrte sich auch nach seiner Niederlage im Eilverfahren weiter gegen die Untersagung seines Betriebs und macht geltend, diese verletze seine Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Berufsausübungsfreiheit und sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Der Erlass der Polizeiverordnung zum Schutz der Jugend und des Anstandes sei eine Scheinbegründung. Prostitution verstoße nach der heute vorherrschenden Auffassung nicht mehr gegen die Sittenordnung. Das sah das Stuttgarter Verwaltungsgericht freilich wiederum anders.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 23. April 2009 - 1 K 1721/08
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrec ... nern-38994





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bis zu sechs Monate Haft

#15

Beitrag von nina777 »

Skandal im Sperrbezirk?

Natürlich sei das Thema heikel, sagt Münchens Behindertenbeauftragter Oswald Utz, aber darüber zu reden sei mehr als notwendig. Also hat Utz der Sicherheits- und Ordnungsbehörde der Stadt, dem Kreisverwaltungsreferat (KVR), einen Bittbrief geschrieben: Die „Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in München“, also die Sperrbezirksregelung der Stadt, müsse geändert werden, um die Kriminalisierung behinderter Freier zu stoppen.

Bisher begehen Freier, die wegen ihrer Behinderung nicht in Bordelle gehen können, eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie Prostituierte in Sperrbezirken - etwa bei sich zu Hause oder in Behinderteneinrichtungen - treffen.

Die Stadt sei damit eine der restriktivsten Städte, sagt Lydia Dietrich, die Vorsitzende der Münchner Fraktionsgemeinschaft der Grünen und der schwul-lesbischen Wählerinitiative „Rosa Liste“. Inspiriert von Utzens Brief hat sie am Mittwoch einen Antrag im Stadtrat eingebracht. Das KVR solle bei der Regierung von Oberbayern eine Änderung der Sperrbezirksverordnung erbitten, denn es könne nicht sein, dass Menschen mit Behinderungen aufgrund einer „moralischen und politischen Schieflage in München sexuelle Dienstleistungen verweigert werden“. In einer Zeit, in der Prostitution als Beruf anerkannt werde, stehe die Sperrbezirksverordnung „im völligen Widerspruch zur gesellschaftlichen Situation“.

Die CSU im Stadtrat wollte sich noch nicht zu dem Antrag der Fraktion äußern (“Welcher von den Anträgen? Die stellen doch pausenlos Anträge“), die SPD gibt sich verhalten. Die Verordnung sei in diesem Punkt tatsächlich mangelhaft, sagt Alexander Reissl von den Sozialdemokraten (die zusammen mit Dietrichs Fraktion in einer „Regenbogenkoalition“ die Mehrheit im Rathaus stellen). Eine vielleicht unzulängliche Regelung sei aber immer noch besser als eine völlige Freigabe. Eine Änderung der Sperrbezirksverordnung würden wohl nicht nur behinderte Freier begrüßen - den Prostituierten, die sie im Sperrbezirk treffen, droht bisher nicht nur eine Geldstrafe, sondern bei „beharrlicher Wiederholung“ bis zu sechs Monate Haft.

http://www.faz.net/s/Rub5925252BCC9C45B ... googlefeed
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Re: Berufsverbot vs. Jugendschutz

#16

Beitrag von ehemaliger_User »

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Marc of Frankfurt hat geschrieben:Verwaltungsgerichts Stuttgart

Kein Bordell in baden-würtembergischen Gemeinden bis 35.000 Einwohnern.

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Gibt es solche Regelungen in anderen Bundesländern auch?

Wenn nein, warum ist dann die dortige Jugend nicht gefährdet?
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certik
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RE: Niederlassungsfreiheit vs. Sperrbezirksverordnungen

#17

Beitrag von certik »

Die entsprechenden Gesetzestexte werfen für mich als juristischen Laien eine Frage auf.

Im Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) Artikel 297 Verbot der Prostitution heisst es:

"(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,

2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,

3. unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets

durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken."

In der BW Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976 heisst es:

"§ 1 - Zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes wird für das ganze Gebiet von Gemeinden bis zu 35 000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen."

Ich frage mich, ob dieses Generalverbot durch den Artikel 297 gedeckt ist, oder ob nicht explizit für jede einzelne Gemeinde ein Verbot ausgesprochen werden müsste.

Wäre im Artikel 297 ein Generalverbot gewollt worden, hätte m. E. so formuliert werden müssen:
"für die gesamten Gebiete von Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern,"

Haben wir einen Anwalt oder anderweitig rechtskundigen User hier, der Aufklärung schaffen kann?

LG certik
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#18

Beitrag von nina777 »

19.5.2009

BESCHWERDE ABGELEHNT

Städte dürfen Prostitution in Wohnungen verbieten


Sperrbezirke gegen Prostitution sind rechtens: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen das Verbot von Wohnungsprostitution in bestimmten Stadtteilen Mannheims abgewiesen. Der Schutz der Jugend könne einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen.

Karlsruhe/Mannheim - In Gebieten mit vielen Schulen, Kindergärten und Wohnungen dürfen Kommunen die Wohnungsprostitution verbieten. Der Schutz der Jugend und des "öffentlichen Anstandes" seien vernünftige Gründe des Gemeinwohls, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen könnten, entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe.

Die höchsten deutschen Richter nahmen damit eine Verfassungsbeschwerde eines Mannheimers nicht zur Entscheidung an, der sich gegen eine Sperrbezirksverordnung in der Innenstadt gewandt hatte. Der Beschwerdeführer wollte eine Wohnung zur Prostitution nutzen - das war allerdings in dem Bezirk nicht erlaubt. In seiner Klage gegen den ablehnenden Bescheid verwies er darauf, dass seit einem Gesetz aus dem Jahr 2001 die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit sei - die Sperrbezirksverordnung sei somit verfassungswidrig.

Den Karlsruher Richtern zufolge wäre die Vorschrift allerdings nur bedenklich, wenn sie "allein der Durchsetzung von verschiedenen Moralvorstellungen" dienen würde. Die Gerichte hätten die Norm aber zur Gefahrenabwehr gesehen, mit dem Ziel, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen. Handlungen und Zustände mit einer "engen Beziehung zum Geschlechtsleben" können nach Auffassung der Verfassungsrichter Belange des Allgemeinwohls beeinträchtigen.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,625716,00.html
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Sperrbezirke nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB

#19

Beitrag von nina777 »

19. Mai 2009

Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen verfassungsrechtlich unbedenklich

Der Beschwerdeführer beantragte einen Bauvorbescheid über die Zulässigkeit der Nutzung einer in Mannheim gelegenen Wohnung zum Zweck der Wohnungsprostitution.

Dieser Antrag wurde von der Baurechtsbehörde abgelehnt, weil die Wohnung in einem Sperrbezirk liege. Auch die Klage, mit der der Beschwerdeführer geltend machte, dass das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten von Dezember 2001 die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit habe und die Sperrbezirksverordnung verfassungswidrig und damit nichtig sei, weil die Ermächtigungsgrundlage in Art. 297 EGStGB gegen Art. 12 GG verstoße, wurde abgewiesen. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB steht insbesondere in Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Außerdem verstößt sie nicht gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit und ist sowohl mit dem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) als auch mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs. 1 GG) vereinbar.

Nach den für Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG geltenden Grundsätzen ist insbesondere der unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Anstandes durch die Rechtsprechung und auch den Gesetzgeber hinreichend präzisiert. Allerdings würde ein Normverständnis des Art. 297 EGStGB, wonach jede Ausübung der Prostitution zugleich den öffentlichen Anstand verletzt, der Vorschrift offensichtlich nicht gerecht.

Mit dem Schutz des öffentlichen Anstands wird nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht die Wahrung der allgemeinen Sittlichkeit bezweckt. Verstanden als Norm, die allein der Durchsetzung von verschiedenen Moralvorstellungen dient, wäre die Vorschrift in der Tat verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Fachgerichte verstehen demgegenüber Art. 297 EGStGB in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als eine Norm auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr mit der Zielsetzung, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant sei, nach außen in Erscheinung trete und das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne.

Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben, können Belange des Allgemeinwohls insbesondere dann beeinträchtigen, wenn Dritte dadurch erheblich belästigt würden; dies gilt insbesondere für die Begleitumstände der Prostitution. Der Erlass einer Sperrbezirksverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstandes kann insbesondere damit gerechtfertigt werden, dass die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist und eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und "milieubedingter Unruhe", wie z.B. das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen befürchten lässt.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen vor. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Änderung des Art. 297 EGStGB Abstand genommen hat, ergibt sich insbesondere kein rechtsstaatswidriger Widerspruch zum Prostitutionsgesetz. Die Festsetzung von Sperrbezirken auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB dient nur der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen, stellt aber die sonstige Legalisierung der Prostitutionsausübung nicht in Frage.

Die Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB für Teile des Gemeindegebiets stellt sowohl für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine zulässig Berufsausübungsregelung dar. Der "Schutz der Jugend" und der "Schutz des öffentlichen Anstandes" sind als vernünftige Gründe des Gemeinwohls legitime gesetzgeberische Ziele, die einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen. Die Norm ist insbesondere auch geeignet und erforderlich, um den vom Gesetzgeber erstrebten Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands zu erreichen. Die Wohnungsprostitution wird zwar häufig deutlich weniger wahrnehmbar sein als die Straßen- und die Bordellprostitution.

Jedoch können Belästigungen der Anwohner, milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein für den Bereich der Wohnungsprostitution als ausgeschlossen betrachtet werden. In welchem Umfang und mit welchen Maßgaben sich der Erlass einer Sperrbezirksverordnung im Einzelfall unter Berücksichtigung der davon beeinträchtigten Grundrechte als verhältnismäßig erweist, ist daher vor allem bei Erlass der jeweiligen Sperrbezirksverordnung unter Abwägung aller betroffenen Rechtspositionen und öffentlichen Belange zu entscheiden. Auf dieser Ebene kann auch einer geringeren öffentlichen Sichtbarkeit der Wohnungsprostitution beim Ausgleich aller Interessen angemessen Rechnung getragen werden. Die Vorschrift stellt auch eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

http://www.monstersandcritics.de/artike ... bedenklich

http://www.monstersandcritics.de/artike ... ich?page=2
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#20

Beitrag von Aoife »

Nach der Argumentation des BVG wäre dann die Sperrgebietsverordnung hinsichtlich Hausbesuchen und Internetwerbung nicht mehr anwendbar?
Zumindest die im Zusammenhang mit *nur* Wohnungsprostitution noch immer nicht auszuschließenden Belästigungsmöglichkeiten der Anwohner fallen (zumindest) in diesen Fällen ja wohl weg.

Liebe Grüße, Eva
It's not those who inflict the most, but those who endure the most, who will conquer. MP.Vol.Bobby Sands
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